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Vaterschaftsanfechtung – Fristbeginn

OLG Hamm – Az.: 12 UF 12/18 – Beschluss vom 16.03.2018

1. Es ist beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – X  im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 FamFG zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.

Der Antragsteller ist gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB anfechtungsberechtigt, weil er eidesstattlich versichert hat, in der maßgeblichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.

2.

Der Antragsteller hat jedoch nicht die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1, S. 2 BGB gewahrt. Diese Frist beginnt hier mit der Geburt des Kindes, also am ##.04.2013.

Die Annahme des Familiengerichts, die Frist beginne erst am 30.04.2014 trifft nicht zu. Denn versehentlich hat das Familiengericht darauf abgestellt, dass das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters durch den Gesetzgeber erst am 30.04.2014 ermöglicht worden sei. Vielmehr gibt es dieses Anfechtungsrecht bereits seit dem 30.04.2004.

Maßgeblich für den Fristbeginn gemäß § 1600b Abs. 1 BGB ist der Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die (rechtliche) Vaterschaft, hier die Vaterschaft des Beteiligten zu 3. sprechen. Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, hat der Anfechtende dann, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft zu begründen.

Vaterschaftsanfechtung – Fristbeginn
(Symbolfoto:
Von Shawn Hempel/Shutterstock.com)

Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter hatte, sowie aufgrund der Tatsache, dass das Kind unstreitig einen fehlgebildeten G…. infolge eines Erbdefektes aufweist, den auch er – der Antragsteller – trägt, hatte der Antragsteller Kenntnis von Tatsachen, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft des Beteiligten zu 3. zu wecken. Diese Kenntnis hatte der Antragsteller auch zum Zeitpunkt der Geburt, jedenfalls im April 2014.

Damit endete die zweijährige Anfechtungsfrist spätestens Ende April 2015.

3.

Die Anfechtungsfrist wurde auch nicht gemäß § 1600b Abs. 5 BGB gehemmt.

a.

Eine Hemmung ist nicht dadurch eingetreten, dass – wie die Kindesmutter in ihrer Beschwerdebegründung vorträgt – der Antragsteller in der Folgezeit nach der Geburt Anhaltspunkte dafür erlangte, dass entgegen seiner bis dahin bestehenden Annahme auch der Beteiligte zu 3. in der Empfängniszeit mit der Kindesmutter sexuelle Kontakte hatte. Denn dies ändert nichts daran, dass der Antragsteller jedenfalls selbst Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter hatte und das Kind den genannten Erbdefekt aufweist.

b.

Auf den Vortrag des Antragstellers, dass die Anfechtungsfrist aufgrund der Drohung der Kindesmutter im November 2015, sie würde ihn mit I verlassen und jeglichen Kontakt zwischen ihm und I unterbinden, kommt es nicht an, weil zu diesem Zeitpunkt die Anfechtungsfrist bereits verstrichen war.

 

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