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Vaterschaftsanfechtung – Verjährungsfristbeginn – Kenntnisumfang

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 UF 159/15 – Beschluss vom 11.09.2017

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16. Oktober 2015 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater der Beteiligten zu 3., Frau A… G…, ist.

Die Gerichtskosten erster Instanz werden den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1., 2. und 3. zu je einem Drittel zu tragen.

Außergerichtliche Kosten erster und zweiter Instanz werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 16.10.2015 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass er nicht der Vater der Beteiligten zu 3. sei, abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er macht geltend, zu Unrecht habe das Amtsgericht angenommen, dass er die Anfechtungsfrist versäumt habe. Dabei habe das Amtsgericht die Aussagen der bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vernommenen Zeugen falsch gewertet.

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben sich schriftsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Die Beteiligte zu 3. war in erster Instanz noch minderjährig. Die für sie bestellte Verfahrensbeiständin ist der Beschwerde entgegengetreten und hat dazu ausgeführt, die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Amtsgericht sei nicht zu beanstanden, so dass von einer Versäumung der Anfechtungsfrist auszugehen sei.

Am ….11.2016 ist die Beteiligte zu 3. volljährig geworden. Die Verfahrensbeiständin hat infolge dessen ihre Tätigkeit beendet, wie sie mit Schriftsatz vom 15.3.2017 mitgeteilt hat.

Das Beschwerdeverfahren war zwischenzeitlich gemäß § 21 FamFG ausgesetzt, da sich die Beteiligten im Senatstermin vom 8.9.2016 bereit erklärt hatten, ein privates genetisches Abstammungsgutachten einzuholen. Mit Schriftsatz vom 11.4.2017 hat der Antragsteller das diesbezügliche Gutachten der G… GmbH vom 29.3.2017 vorgelegt. Nach diesem Gutachten ist die Vaterschaft des Antragstellers in Bezug auf die Beteiligte zu 3. praktisch ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf jenes Gutachten (Bl. 277 f) Bezug genommen.

Der Senat hat die Beteiligten angehört und die Zeugen K… R…, A… und S… B…, C… J…, G… G…, F… Pr… und S… P… vernommen. Insoweit wird auf die Anhörungsvermerke zu den Senatsterminen vom 8.9.2016 und vom 15.6.2017 Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Seinem Antrag entsprechend ist festzustellen, dass er nicht der Vater der Beteiligten zu 3. ist.

1.

Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater der Beteiligten zu 3. ist.

a)

Nach dem Abstammungsgutachten der G… GmbH vom 29.3.2017 ist die Vaterschaft des Antragstellers zur Beteiligten zu 3. praktisch ausgeschlossen. Diese Feststellung wird im Gutachten nachvollziehbar darauf gegründet, dass auf der Grundlage einer Begutachtung mit 19 STR-Systemen auf 16 unterschiedlichen Chromosomen bei den Allelen von 10 Genorten zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 3. keine Übereinstimmungen gefunden worden sind. Die Überprüfung des Untersuchungsergebnisses durch eine erneute DNA-Extraktion unter Verwendung der zweiten Abstrichprobe habe zu einem identischen Ergebnis geführt.

b)

Das vom Antragsteller unter Einbeziehung der Beteiligten zu 2. und 3. in Auftrag gegebene private Abstammungsgutachten reicht zur Bewertung der Abstammungsverhältnisse im vorliegenden Fall aus. Der Einholung eines weiteren Abstammungsgutachtens durch vom Senat angeordnete förmliche Beweisaufnahme bedarf es nicht.

Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft, § 169 Nr. 4 FamFG, hat gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 FamFG über die Abstammung grundsätzlich eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Nach § 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG kann die Begutachtung durch einen Sachverständigen aber durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen. So liegt es hier.

Im Senatstermin vom 8.9.2016 wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls die Möglichkeit erörtert, das Verfahren einvernehmlich zum Ruhen zu bringen, um der Mutter und dem Kind die Möglichkeit zu eröffnen, den Anspruch des Antragstellers nach § 1598 a BGB, also den Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, zu erfüllen. Die Beteiligte zu 2., die Mutter, hat alsdann ebenso wie die Beteiligte zu 3., das Kind, die Einwilligung in eine solche Abstammungsuntersuchung erklärt, ebenso die Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe, die nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen wird. Für die damals noch minderjährige Beteiligte zu 3. haben der Antragsteller und die Beteiligte zu 2. übereinstimmend erklärt, als Sorgeberechtigte der von der minderjährigen Tochter abgegebenen Erklärung zuzustimmen. Somit ist es mit Zustimmung aller drei Beteiligten zu der privaten Begutachtung gekommen, die dann zum Abstammungsgutachten vom 29.3.2017 geführt hat.

Im Senatstermin vom 15.6.2017 sind die Beteiligten, wie dem Anhörungsvermerk zu entnehmen ist, darauf hingewiesen worden, dass für den Fall, dass die Anfechtungsfrist als eingehalten anzusehen sein sollte, die Absicht bestände, das privat eingeholte Abstammungsgutachten zu verwerten, gegebenenfalls nach Vorlage von Nachweisen entsprechend dem Gendiagnostikgesetz durch das beauftragte Institut. Die Beteiligten, insbesondere auch die inzwischen volljährig gewordene Beteiligte zu 3., haben hiergegen keine Einwände erhoben.

Durch Verfügung vom 22.6.2017 hat der Senat die G… GmbH gebeten, binnen zwei Wochen die Akkreditierung gemäß § 5 GenDG und die Einhaltung der im Gutachten abschließend genannten Vorschriften der §§ 23 Abs. 2 Nr. 4 GenDG und § 23 Abs. 2 Nr. 2 b GenDG nachzuweisen. Unter dem 30.6.2017 ist das Institut der Bitte nachgekommen und hat insbesondere eine Akkreditierung vom 30.6.2015, gültig bis zum 29.6.2020 vorgelegt, darüber hinaus auch die von ihm eingeholten Identitätsnachweise der Beteiligten zu 1., 2. und 3., denen nicht nur Personalausweise der drei Personen in Ablichtung beigefügt waren, sondern darüber hinaus auch aktuelle Lichtbilder, welche die Beteiligten zu 1. bis 3. optisch so wiedergegeben, wie sie der Senat in den Anhörungsterminen auch erlebt hat. Nach alledem hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen auf der Grundlage der geltenden Richtlinien (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl., § 177 Rn. 15).

Von einer fortbestehenden Zustimmung der Beteiligten zur Verwertung des Gutachtens kann ebenfalls ausgegangen werden. Den Protokollen bzw. Anhörungsvermerken zu den Senatsterminen vom 8.9.2016 und vom 15.6.2017 ist eine (jedenfalls konkludente) Zustimmung zu entnehmen. Die vom Senat eingeholten Nachweise des beauftragten Instituts vom 30.6.2017 sind den Beteiligten durch Verfügung des Senats vom 6.7.2017 mit dem Zusatz „Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.“ zugeleitet worden. Keiner der Beteiligten hat von der Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht. Mithin kann weiterhin von einer Zustimmung aller Beteiligten zur Verwertung des Gutachtens ausgegangen werden.

c)

Die im Gutachten getroffene Feststellung, nämlich dass der Antragsteller nicht der Vater der Beteiligten zu 3. sei, steht im Übrigen im Einklang mit der Einschätzung, die in den beiden genannten Senatsterminen von mehreren Personen abgegeben worden ist, wonach Herr T… H… der Vater der Beteiligten zu 3. sei, zumal zwischen beide eine große Ähnlichkeit bestehe. Diese Ähnlichkeit ist sowohl von der Mutter, der Beteiligten zu 2., in den Senatsterminen vom 8.9.2016 und vom 15.6.2017 als auch im Senatstermin vom 5.6.2017 von der Zeugin J… betont worden. Der Antragsteller hat im letztgenannten Senatstermin darüber hinaus eine Äußerung der Zeugin S… B… wiedergegeben, die erklärt habe, nur Herr H… könnte der Vater sein, weil die Beteiligte zu 3. ihm so ähnlich sehe.

2.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Anfechtungsfrist gewahrt.

a)

Gemäß § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, § 1600 b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB. Die für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, hat derjenige, dem Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft zu begründen (Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 1600 b Rn. 10). Für einen begründeten Anfangsverdacht reicht in der Regel die Kenntnis von objektiven Umständen aus, die in ihrer Gesamtbetrachtung – aus Sicht eines verständigen medizinisch-naturwissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien – die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann ergeben (Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 12). Das Kind trägt als Antragsgegner die Beweislast für die Versäumung der Anfechtungsfrist. Nennt der Vater einen bestimmten Zeitpunkt der Kenntniserlangung, so ist es Sache des Kindes nachzuweisen, dass der Vater schon früher von Umständen Kenntnis erlangt hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen (Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 4). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die Anfechtungsfrist von zwei Jahren versäumt hat.

b)

Der Antragsteller stützt sein Anfechtungsbegehren darauf, dass er erst im Verlauf des Jahres 2013 anlässlich eines Gesprächs mit seinem Schwiegervater zu dessen Geburtstagsfeier sowie nach dem Stadtfest vor dem Haus der Frau S… bei einer Zusammenkunft mehrerer Personen davon erfahren habe, nicht der Vater der Beteiligten zu 3. zu sein. Dieses Vorbringen zugrunde gelegt, wäre angesichts der Einreichung des Anfechtungsantrages am 9.1.2015 und der Zustellung des Antrags am 17.1.2015 die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ohne weiteres eingehalten.

c)

Eine frühere Kenntnis des Antragstellers von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, im Sinne eines begründeten Anfangsverdachts, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Angaben der Zeuginnen S… und A… B… .

aa)

Den Protokollen der Verhandlungen vor dem Amtsgericht vom 15.5.2015, 26.6.2015 und 2.9.2015 lässt sich nicht entnehmen, ob der Antragsteller dort hinsichtlich der Einhaltung der Anfechtungsfrist angehört worden ist. Dies wäre allerdings geboten gewesen.

Vor dem Senat hat der Antragsteller jedenfalls sowohl im Termin vom 8.9.2016 als auch im Termin vom 15.6.2017 angegeben, erstmals im Jahr 2013 auf einer Geburtstagsfeier seines Schwiegervaters von diesem erfahren zu haben, nicht der Vater der Beteiligten zu 3. zu sein. Dass es bei jener Geburtstagsfeier zu Äußerungen dahingehend gekommen ist, dass der Antragsteller nicht der Vater der Beteiligten zu 3. ist, haben die Zeugen G… und der Zeuge Pr… bei ihrer Vernehmung im Senatstermin vom 15.6.2017 bestätigt. Auch wenn die Angaben des Antragstellers und der beiden Zeugen hinsichtlich des genauen Ablaufs der Gespräche und der Frage, wer jeweils anwesend war, nicht vollständig übereinstimmen, besteht kein Anlass zu Zweifeln darüber, dass der Antragsteller jedenfalls an jenem Tag mit der Behauptung konfrontiert worden ist, er sei nicht der Vater der Beteiligten zu 3.

Wie schon in der Antragsschrift vom 9.1.2015 vorgetragen, hat der Antragsteller in den Senatsterminen vom 8.9.2016 und 15.6.2017 ferner angegeben, es sei nach dem Stadtfest im Jahr 2013 vor dem Haus der Frau S… zu einer Begegnung mehrerer Personen gekommen, bei der die Zeugin J… erklärt habe, die Mutter habe ihr gegenüber geäußert, der Antragsteller dürfe nicht erfahren, dass A… nicht sein Kind sei. Diese Angaben hat die Zeugin J… sowohl bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht vom 2.9.2015 als auch bei ihrer Vernehmung vor dem Senat am 15.6.2017 bestätigt. Im letztgenannten Termin hat die Zeugin ausdrücklich erklärt, die Mutter habe ihr im Jahr 2013 berichtet, der Antragsteller wisse nicht, dass er nicht der Vater von A… sei und er solle es auch nicht erfahren, weil es sonst Ärger geben könne. Als bei der Begegnung nach dem Stadtfest dann das Gespräch auf die Abstammung A…s gekommen sei, habe sie, die Zeugin, die Mutter an ihrer früheren Äußerungen erinnert. Bei der Vernehmung vor dem Amtsgericht hatte die Zeugin zudem ihre Einschätzung wiedergegeben, dass der Antragsteller nicht gewusst habe, nicht der leibliche Vater A…s zu sein, sondern es ihrer Meinung nach erst bei dem Streitgespräch nach dem Stadtfest erfahren habe.

Die Mutter hat im Senatstermin vom 8.9.2016 noch erklärt, sie habe zu der Zeugin J… nie gesagt, der Antragsteller dürfe es nicht wissen. Im Senatstermin vom 15.6.2017 hat die Mutter dann erklärt, es könne sein, dass sie der Zeugin gesagt habe, der Antragsteller dürfe das nicht erfahren. Damit hat die Mutter letztlich den Hergang des Zusammentreffens nach dem Stadtfest im Jahr 2013 im Wesentlichen so bestätigt, wie ihn der Vater, aber auch die Zeugin J…, wiedergegeben haben. Die Beteiligte zu 3. hat hierzu keine näheren Angaben machen können, da sie nach ihrer Aussage im Senatstermin vom 15.6.2017 angesichts der gegenseitigen Vorwürfe nach ca. 5 bis 10 Minuten weinend hochgelaufen sei und bis dahin von einem Gespräch über ihre Abstammung nichts mitbekommen habe.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Jahr 2013 sowohl anlässlich des Geburtstages seines Schwiegervaters als auch bei der Begegnung nach dem Stadtfest erfahren hat, nicht der Vater der Beteiligten zu 3. zu sein. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass damit ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben ist, der es grundsätzlich rechtfertigt, ein Abstammungsverfahren einzuleiten. Doch würde dieser Verdacht, wenn der Antragsteller erstmals Kenntnis von der möglichen Nichtvaterschaft erhalten haben sollte, auch zur Folge haben, dass die Anfechtungsfrist gewahrt ist.

bb)

Davon, dass der Antragsteller schon vor dem Jahr 2013 Kenntnis von Umständen hatte, die gegen seine Vaterschaft sprechen, kann im Hinblick auf seine weiteren eigenen Angaben im vorliegenden Verfahren nicht ausgegangen werden.

Allerdings hat der Antragsteller schon im Senatstermin vom 8.9.2016 eingeräumt, es habe bereits vor dem Jahr 2013 Andeutungen aus dem Freundeskreis der Mutter gegeben, er sei nicht A…s Vater. So habe es „Gemunkel“ bei der Familie Sc… weit vor dem Jahr 2013 gegeben. Die Schwiegermutter des Antragstellers, die Zeugin G…, hat im Senatstermin vom 15.6.2017 davon gesprochen, es habe von ihren Kindern hinsichtlich der Frage der Abstammung schon mal „Gemauschel“ gegeben. Derartige bloße Gerüchte aber reichen, selbst wenn sie dem rechtlichen Vater zu Ohren kommen, nicht aus, um die Anfechtungsfrist in Lauf zu setzen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 449 Rn. 10; Wellenhofer in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 1600 b Rn. 13). Denn auf solche bloßen Gerüchte könnte der rechtliche Vater, den im Anfechtungsverfahren eine Substanziierungspflicht trifft, ein Anfechtungsbegehren gar nicht stützen. Er muss nämlich Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken und die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (BGH, NJW 1998, 2976). Mögen Gerüchte im Einzelfall auch Zweifel beim rechtlichen Vater wecken, bedeutet dies aber nicht, dass allein deshalb schon die Möglichkeit einer anderweitigen Vaterschaft nicht ganz fernliegend erscheint. Dies gilt umso mehr, wenn der rechtliche Vater die Mutter im Hinblick auf die Gerüchte zur Rede stellt und diese bekräftigt, er sei der leibliche Vater. So liegt es hier. Im Senatstermin vom 15.6.2017 hat der Antragsteller erklärt, er habe die Mutter auf die „Andeutungen“ angesprochen und sie habe erklärt: „Das stimmt nicht.“ Diesem Vorbringen des Antragstellers hat die Mutter nicht widersprochen. Vielmehr hat sie im Senatstermin angegeben, sie habe ihm mit Sicherheit mal gesagt, er sei der Vater.

cc)

Die von der Mutter mehrfach wiedergegebene Äußerung des Antragstellers „ob sie mein Kind ist oder nicht, sie wird trotzdem meine Tochter bleiben“ rechtfertigt nicht die Annahme, dass dem Antragsteller schon vor dem Jahr 2013 Umstände bekannt waren, die gegen seine Vaterschaft sprechen könnten. Im Senatstermin vom 8.9.2016 hat die Mutter bezüglich dieser Äußerung angegeben, sie sei im Beisein der Großeltern im Jahr 2013 gefallen. Im Senatstermin vom 15.6.2017 hat die Mutter bekundet, die Äußerung des Antragstellers sei anlässlich A…s Jugendweihe gefallen. Die Beteiligte zu 3. hat dies im selben Termin sogleich bestätigt und dabei klargestellt, dass ihre Jugendweihe im Jahr 2014 stattgefunden habe.

Nach alledem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Äußerung des Antragstellers, die Beteiligte zu 3. werde immer seine Tochter bleiben, die auf Zweifel seinerseits hinsichtlich der Vaterschaft hindeuten könnte, schon zu einem Zeitpunkt gefallen ist, der zu einem früheren Inlaufsetzen der Anfechtungsfrist hätte führen können. Denn es ist davon auszugehen, dass diese Äußerung frühestens im Jahr 2013, sehr viel wahrscheinlicher anlässlich der bestimmten Angaben der Beteiligten zu 3. zum Datum ihrer Jugendweihe aber im Jahr 2014 erfolgt ist.

dd)

Auch darüber hinaus bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vor dem Jahr 2013 von Umständen erfahren hat, die im Sinne eines konkreten Anfangsverdachts dafür sprechen könnten, dass er nicht der Vater der Beteiligten zu 3. sei.

Allerdings hat das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 25.6.2015 Äußerungen der Mutter wiedergegeben, wonach der Vater von Beginn an gewusst habe, dass A… nicht seine Tochter sei und er die Vaterschaftsanerkennung wissentlich unterschrieben habe. Als ihr diese Äußerungen im Senatstermin vom 15.6.2017 vorgehalten worden sind, hat die Mutter erklärt, sie könne nicht mehr sagen, ob sie das so geäußert habe. Zudem hat die Mutter in diesem Termin auf die Frage, wann der Antragsteller davon ausgegangen sein müsste, nicht A…s Vater zu sein, bekundet, das könne sie nicht sagen, sie habe ihm jedenfalls nichts gesagt. Vielmehr habe sie ihm mit Sicherheit mal gesagt, dass er der Vater sei. Angesichts dieser Äußerungen der Mutter muss davon ausgegangen werden, dass sie jedenfalls den Antragsteller durchgängig im Glauben gelassen hat, A…s leiblicher Vater zu sein.

Dies steht auch im Einklang damit, dass die Mutter kurz nach der Geburt des Kindes den Vater an seine Pflicht, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen, erinnert hat. Die Zeugin R…, die seinerzeitige Lebensgefährtin des Antragstellers, hat im Senatstermin vom 8.9.2016 bekundet, die Mutter sei 14 Tage nach der Geburt zu ihr gekommen und habe ihr „A… in die Hand gedrückt“ und dabei erklärt „er ist der Vater“. Diese Äußerung hat die Mutter nicht in Abrede gestellt.

Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung von Umständen wusste, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Die Mutter hat im Senatstermin vom 8.9.2016 erklärt, ihre Mutter habe vor dem Jugendamt ihr Unverständnis darüber geäußert, warum der Antragsteller die Vaterschaft anerkenne, obwohl noch „T… bei uns ein- und ausgegangen ist“. Der Antragsteller habe an der Wand gestanden und gar nichts gemacht. Er habe nicht mitbekommen, dass T… H… bei ihnen ein- und ausgegangen sei. Die Mutter hat in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erklärt, dass der Antragsteller die Äußerung ihrer Mutter mitbekommen hat. Dass eine solche Äußerung beim Termin vor dem Jugendamt tatsächlich gefallen ist, ist zudem nicht zweifelsfrei. Die Zeugin G… selbst, die Mutter der Beteiligten zu 2., hat im Senatstermin vom 15.6.2017 angegeben, sie wisse nicht, wie das mit Vaterschaftsanerkennung gewesen sei. Ihr Mann sei beim Jugendamt gewesen. Danach lässt sich schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Mutter der Beteiligten zu 2. beim Termin vor dem Jugendamt mit anwesend war. Erst recht gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine Äußerung seiner späteren Schwiegermutter mitbekommen hat, die bei ihm Anlass zu Zweifeln hinsichtlich seiner Vaterschaft hätte geben können.

Die Beteiligte zu 3. hat eigene Erkenntnisse zu der Frage, von welchem Zeitpunkt an der Antragsteller davon habe Kenntnis habe können, nicht ihr Vater zu sein, nicht beitragen können. Sie hat in beiden Anhörungsterminen vor dem Senat erklärt, seit der 4. Klasse zu wissen, dass nicht der Antragsteller, sondern Herr T… H… ihr Vater sei. Im Senatstermin vom 15.6.2017 hat sie ausdrücklich weiter erklärt, keine Kenntnis darüber zu haben, wann der Antragsteller ebenfalls diese Kenntnis hatte. Wenn es um solche Themen gegangen sei, sei sie immer nicht dabei gewesen, sie wisse nicht, ob der Antragsteller vor 2013 Kenntnis gehabt habe, nicht ihr Vater zu sein.

Vor diesem Hintergrund kommt der Angabe der Zeugin B… im Senatstermin vom 8.9.2016, wonach sie A… geschrieben habe, dass Herr H… ihr Vater sei, keine weitere Bedeutung zu. Insbesondere kann dahinstehen, wann die Zeugin diese Mitteilung gemacht hat. Denn die Beteiligte zu 3. hat im selben Senatstermin erklärt, dass sie bei Erhalt der Nachricht von der Zeugin B… bereits gewusst habe, dass Herr T… H… ihr Vater sei. So ist erklärlich, dass die Beteiligte zu 3. die Mitteilung der Zeugin B… nicht zum Anlass genommen hat, etwa ihre Mutter oder ihren Vater auf die Abstammung anzusprechen.

ee)

Nach dem Vorstehenden gibt es – abgesehen von den vom Antragsteller eingeräumten Andeutungen – keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen, er könnte schon vor dem Jahr 2013 Kenntnis von Umständen haben, die ernsthaft gegen seine Vaterschaft sprechen. Bei dieser Feststellung bleibt es auch vor dem Hintergrund der Angaben der Zeuginnen S… und A… B….

(1)

Die Zeugin S… B… hat bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht am 26.6.2015 bekundet, sie habe vom Antragsteller bereits zu Anfang des Zusammenlebens mit ihm erfahren, dass er nicht der leibliche Vater A…s sei und die Vaterschaft nur aus Mitleid anerkannt habe, da die Großeltern väterlicherseits mit dem Kind nichts hätten zu tun haben wollen, wenn Herr T… H… der leibliche Vater gewesen wäre. Im Senatstermin vom 8.9.2016 hat die Zeugin S… B… ausgesagt, der Antragsteller habe ihr schon früh erklärt, dass A… nicht sein leibliches Kind sei, er habe die Vaterschaft aus Mitleid anerkannt, weil die Eltern der Mutter mit dem Kind nichts hätten zu tun haben wollen, wenn es von einem anderen gewesen wäre. Die Äußerungen des Antragstellers seien vor ca. 13 bis 14 Jahren gefallen, man habe sich noch am Anfang einer Beziehung befunden. Der Antragsteller habe Mitleid gehabt, weil die Großmutter das Kind sonst nicht akzeptiert hätte. Ihre Mutter und ihre Oma könnten die ganze Geschichte bezeugen, das Gespräch habe damals bei ihren Eltern stattgefunden. Die darauf im Senatstermin vom 15.6.2017 vernommene Mutter der Zeugin S… B…, Frau A… B…, hat bei ihrer Vernehmung erklärt, es habe während der Schwangerschaft ihrer Tochter – das Enkelkind sei im September 2002 zur Welt gekommen – ein Gespräch gegeben, in dem es geheißen habe, der Antragsteller habe schon eine Tochter. Er habe gesagt, das stehe nur auf dem Papier, es sei nicht seine Tochter, er habe nur unterschrieben. Als sie, die Zeugin A… B…, gefragt habe, warum, habe er nur mit den Schultern gezuckt. Es sei nicht davon die Rede gewesen, dass der Antragsteller aus Mitleid unterschrieben haben könnte. Die am selben Termin nochmals vernommene Zeugin S… B… hat erneut bekräftigt, der Antragsteller habe ihr gesagt, dass er die Vaterschaft anerkannt habe, obwohl er gewusst habe, dass nicht er, sondern Herr H… der Vater sei. Aber die Großeltern hätten mit dem Kind nichts mehr zu tun haben wollen, wenn Herr H… der Vater gewesen wäre. Das habe der Antragsteller am Anfang der Beziehung gesagt, man habe sich danach noch öfter darüber unterhalten. Solche Äußerungen habe ihre Mutter auch mal mitbekommen. Sie wisse aber nicht mehr, bei welcher Gelegenheit das gewesen sei, auch nicht, ob es nur einmal oder öfter gewesen sei. Die hierauf nochmals ergänzend befragte Zeugin A… B… hat erklärt, es sei nur einmal das Gespräch auf die Tochter des Antragstellers gekommen. Das Thema sei für sie erledigt gewesen, man sei bei dem Gespräch zu dritt gewesen. Ihr Mann sei wohl auf Schicht gewesen. Die hierauf nochmals ergänzend befragte Zeugin S… B… hat erklärt, es könne sein, dass der Antragsteller im Gespräch mit ihrer Mutter keinen Grund dafür angegeben habe, warum er die Vaterschaft anerkannt habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob ihr Vater bei dem Gespräch mit dabei gewesen sei und ob er auch von der Äußerung des Antragstellers bezüglich A…s Abstammung wisse. Sie wisse auch nicht mehr genau, bei welcher Gelegenheit die Abstammung A…s zur Sprache gekommen sei. Es sei relativ am Anfang der Beziehung gewesen. Das Gespräch, das ihre Mutter mitbekommen habe, könne während ihrer, der Zeugin S… B…, Schwangerschaft gewesen sein.

Der Antragsteller hat im Senatstermin vom 8.9.2016 angegeben, er habe der Zeugin S… B… nicht gesagt, dass A… nicht sein Kind sei, als beide miteinander liiert gewesen seien. Im Senatstermin vom 15.6.2017 hat er bekräftigt, dass es bei Besuchen im Hause der Mutter oder der Großmutter der Zeugin kein Gespräch über A…s Abstammung gegeben habe. Nach Abschluss der Vernehmung der Zeuginnen S… und A… B… hat er im Senatstermin vom 15.6.2017 dann noch geäußert, er habe nie gesagt, dass er die Vaterschaft aus Mitleid anerkannt hätte; es sei richtig, dass er erzählt habe, dass es noch ein Kind gebe. Auf die ausdrückliche Frage, ob er in diesem Zusammenhang erklärt habe, das sei nur auf dem Papier, er habe unterschrieben, hat der Antragsteller noch erklärt: „Nicht, dass ich wüsste.“

(2)

Auf der Grundlage der Aussagen der Zeuginnen S… und A… B… steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller in Gegenwart der beiden Zeuginnen geäußert hat, zwar die Vaterschaft hinsichtlich der Beteiligten zu 3. anerkannt zu haben, aber tatsächlich nicht der leibliche Vater zu sein. Die Angaben der beiden Zeuginnen waren glaubhaft. Das diesbezügliche Bestreiten des Antragstellers hingegen war nicht überzeugend.

Die Aussage der Zeugin S… B… war glaubhaft. In den Terminen vom 26.6.2015, 8.9.2016 und 15.6.2017 hat sie übereinstimmend bekundet, der Antragsteller habe ihr gegenüber erklärt, nicht der leibliche Vater der Beteiligten zu 3. zu sein. Was den Kerngehalt ihrer Angaben angeht, sind diese frei von Widersprüchen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin S… B… spricht nicht, dass ihre Angaben in den drei verschiedenen Beweisaufnahmeterminen nicht vollständig übereinstimmten. Dies ist angesichts des Zeitablaufs ohne weiteres erklärbar. Das maßgebliche Geschehen, die Äußerungen des Antragstellers ihr gegenüber, sollen sich zu Beginn der gemeinsamen Beziehung zugetragen haben, also in den Jahren 2001/2002. Die erste Zeugenaussage wurde der Zeugin S… B… am 26.6.2015, also 14 bis 15 Jahre später, abverlangt. Zwischen dieser ersten Beweisaufnahme und dem Termin vor dem Senat vom 2.9.2015 lag wiederum mehr als ein Jahr und bis zum letzten Termin vor dem Senat ist ein weiterer Zeitraum von etwa einem Dreivierteljahr verstrichen.

Allerdings hat die Zeugin S… B… im Termin vor dem Amtsgericht vom 26.6.2015 noch allein von einem Gespräch zwischen dem Antragsteller und ihr in ihrer Wohnung berichtet. Im Senatstermin vom 8.9.2016 war dann von einem Gespräch bei ihren Eltern die Rede, wobei ihre Mutter und ihre Oma die Geschichte bezeugen könnten. Im Senatstermin vom 15.6.2017 hat die Zeugin S… B… schließlich die Äußerungen, die der Antragsteller ihr gegenüber in Bezug auf die Vaterschaft zu A… gemacht habe, wiederholt und zugleich erklärt, dass ihre Mutter solche Äußerungen auch mal mitbekommen habe, sie wisse aber nicht mehr, bei welcher Gelegenheit und ob das nur einmal oder öfter geschehen sei. Mithin ist die Zeugin S… B… im Senatstermin vom 15.6.2017 davon ausgegangen, dass es mehrere Gespräche zwischen dem Antragsteller und ihr zur Frage der Vaterschaft von A… gegeben hat. Insoweit handelt es sich aber nicht um eine bewusste Korrektur der Angaben in den früheren Gerichtsterminen. Dort ist die Zeugin S… B… offensichtlich nicht konkret dazu befragt worden, wie oft es Gespräche zwischen dem Antragsteller und ihr zu dem Thema gegeben hat. Wenn die Zeugin S… B… im Termin vom 8.9.2016 ein Gespräch bei ihren Eltern betont hat, ist das vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie unmittelbar davor ihre Mutter und ihre Oma als Zeuginnen für die Äußerung des Antragstellers benannt hat. Daraus lässt sich nicht ohne weiteres ableiten, dass die Zeugin damals den Eindruck erwecken wollte, es habe nur ein Gespräch, und gerade das bei ihren Eltern, über die Vaterschaft des Antragstellers zur Beteiligten zu 3. gegeben.

Auch der gewöhnliche Verlauf spricht dafür, dass es zwischen der Zeugin S… B… und ihrem seinerzeitigen Lebensgefährten, dem Antragsteller, mehrere Gespräche über die Tochter A… des Antragstellers und seine diesbezügliche Vaterschaft gegeben hat. Dass es zwischen beiden, die durch eine Partnerschaft verbunden waren, erstmals auf dieses intime Thema nicht im Gespräch unter vier Augen, sondern in Gegenwart der Mutter der Zeugin S… B…, gekommen sein soll, ist eher unwahrscheinlich. Viel mehr spricht dafür, dass die beiden Partner den genannten Umstand erst, nachdem der Antragsteller seine Partnerin informiert hatte, auch der Mutter der Partnerin offenbarten. Gerade wenn man – etwa im Hinblick auf die Schwangerschaft der Zeugin – von einer länger andauernden Beziehung ausgegangen sein sollte, lag es nahe, der zukünftigen Großmutter mitzuteilen, dass aufseiten des Antragstellers noch ein weiteres Kind vorhanden ist.

Die Aussage der Zeugin S… B… wird bestätigt durch die glaubhaften Angaben ihrer Mutter, der Zeugin A… B…. Diese konnte sich gut an die Äußerung des Antragstellers erinnern, wonach er schon eine Tochter habe, aber insoweit nur auf dem Papier stehe, es sei nicht seine Tochter. Die Zeugin hat ihre Erinnerung insoweit überzeugend wiedergegeben. Das gilt insbesondere, als sie nach einer Sitzungspause mit dem Bestreiten des Antragstellers konfrontiert worden ist und zu diesem gewandt geäußert hat: „Weißt du das nicht mehr? Ich sehe das noch wie heute vor mir.“ Diese Reaktion der Zeugin wirkte absolut authentisch. Überzeugend war auch, dass sie dabei geblieben ist, dass es nur ein Gespräch zu diesem Thema gegeben habe, das sie mitbekommen habe und dass bei diesem Gespräch neben ihr nur ihre Tochter und der Antragsteller anwesend gewesen seien.

Allerdings besteht zwischen den Angaben der Zeuginnen S… und A… B… insoweit keine Übereinstimmung, als die Zeugin A… B… hinsichtlich der Äußerung des Antragstellers, A… sei nicht seine Tochter, zu der Frage, warum er dennoch die Vaterschaft anerkannt habe, nicht erklärt hat, der Antragsteller könne aus Mitleid unterschrieben haben. Davon ist nach den Angaben der Zeugin A… B… nicht die Rede gewesen. Nach dieser Äußerung ihrer Mutter hat die Zeugin S… B… auf Vorhalt durch den Senat erklärt, es könne sein, dass der Antragsteller im Gespräch mit ihrer Mutter keinen Grund dafür angegeben habe, warum er die Vaterschaft anerkannt habe. Angesichts des Umstands, dass die Zeugin S… B…, wie sich aus ihren Aussagen in der Gesamtschau ergibt, mehr als einmal mit dem Antragsteller über dessen Vaterschaft bezüglich A… gesprochen hat, ist es nahe liegend, dass die Zeugin, seinerzeit durch die Partnerschaft mit dem Antragsteller verbunden, insbesondere auch die Erklärung dafür, warum er die Vaterschaft anerkannt hat, gut in Erinnerung behalten hat und im Nachhinein davon ausgegangen ist, dass auch ihrer Mutter dieses Motiv für die Vaterschaftsanerkennung bekannt gewesen sei. Ihre Mutter, die Zeugin A… B…, hat aber glaubhaft bekundet, der Antragsteller habe bei dem Gespräch, bei dem sie anwesend gewesen sei, auf die Frage des „Warum“ nur mit den Schultern gezuckt.

Vaterschaftsanfechtung - Verjährungsfristbeginn – Kenntnisumfang
(Symbolfoto: Von Andrii Yalanskyi/Shutterstock.com)

Von bewusst wahrheitswidrigen Angaben der Zeuginnen S… und A… B… kann nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hat zwar im Senatstermin vom 15.6.2017 auf die Frage, wie er sich das Aussageverhalten der Zeugin S… B… erkläre, geäußert, er denke, sie sei nicht gut auf ihn zu sprechen, weil er die beiden gemeinsamen Kinder nicht zu sich genommen habe, als sie, die Zeugin, ins Krankenhaus gekommen sei. Nach der ersten Entlassung der Zeugin A… B… aus dem Zeugenstand hat er in Bezug auf deren Aussage erklärt, die Mutter sage all das, was sie nach dem Willen ihrer Tochter sagen solle. Damit will der Antragsteller offensichtlich zum Ausdruck bringen, die Zeugin S… B… habe bei ihren Aussagen jeweils die Unwahrheit gesagt und ihre Mutter veranlasst, diese falschen Aussagen zu bestätigen. Für diese Annahme des Antragstellers finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte.

Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass die Zeugin S… B… auf das Aussageverhalten ihrer Mutter, der Zeugin A… B…, eingewirkt hätte. Beide Zeuginnen haben eingeräumt, dass es auf die nach dem Senatstermin vom 8.9.2016 zu erwartende Ladung der Mutter als Zeugin ein Telefongespräch gegeben habe. Dass hierbei inhaltliche Details besprochen worden sind, hat keiner von beiden eingeräumt. Die Zeugin A… B… hat bei ihrer Vernehmung ausdrücklich erklärt, man habe sich auch bei der gemeinsamen Fahrt im Auto zum Oberlandesgericht über das Beweisthema nicht unterhalten, die Tochter sei mitgekommen, weil man auch in der Stadt (also in Brandenburg an der Havel) noch etwas habe unternehmen wollen. Diese Aussage ist glaubhaft.

Auch die Befürchtung des Antragstellers, die Zeugin S… B… könne, weil sie schlecht auf ihn zu sprechen sei, wissentlich die Unwahrheit gesagt haben, lässt sich nicht verifizieren. Im Senatstermin vom 8.9.2016 hat die Zeugin ausdrücklich erklärt, sie sei auf den Antragsteller, der von ihr getrennt lebe, seit er mit der Zeugin P… zusammen sei, nicht „mehr sauer“. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zeugin S… B… nur, weil sie aufseiten des Antragstellers eine fehlende Verantwortung in Bezug auf die gemeinsamen Kinder, beispielsweise während ihres Krankenhausaufenthaltes, angenommen hätte, zu seinen Lasten vor Gericht bewusst die Unwahrheit gesagt und sich damit der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte. Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, welchen persönlichen Vorteil sie davon hätte, wenn der Anfechtungsantrag des Antragstellers wegen Versäumung der Anfechtungsfrist abgewiesen würde. Im Gegenteil könnte es für die Zeugin eher von Vorteil sein, wenn der Antragsteller mit seinem Abänderungsbegehren durchdringt. Denn dann entfällt die Unterhaltspflicht gegenüber der Beteiligten zu 3., so dass, wenn es um den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder des Antragstellers und der Zeugin geht, bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit eine größere Verteilungsmasse zugunsten der eigenen Kinder vorhanden wäre.

Auch der Umstand, dass die Zeugin S… B… mit der Beteiligten zu 2. befreundet ist, spricht nicht dafür, dass die Angaben der Zeugin nicht glaubhaft sind. Allerdings hat die Mutter im Senatstermin vom 8.9.2016 eingeräumt, dass die Zeugin ihre Freundin sei und sich die Töchter gut verständen. Sie sehe die Zeugin etwa alle drei Monate. Die Mutter hat in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich betont, man habe „über die Sache“ nicht gesprochen, auch nicht, als man gemeinsam zum Senatstermin vom 8.9.2016 gefahren sei. Die Zeugin S… B… hat im selben Termin die Freundschaft mit der Mutter bestätigt, aber ebenso erklärt, mit dieser nicht über Daten gesprochen zu haben und auch auf der Fahrt zum Oberlandesgericht sei dies kein Thema gewesen. Dessen ungeachtet nur aufgrund der Freundschaft der beiden Personen davon auszugehen, dass die Zeugin S… B… etwa in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt die Unwahrheit gesagt hat, ist nicht gerechtfertigt. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere auch dafür, dass die Mutter etwa auf die Zeugin eingewirkt hätte, damit diese eine Falschaussage macht. Zwar könnte es im Interesse der Mutter liegen, dass der Antragsteller mit seinem Anfechtungsbegehren nicht durchdringt. In erster Instanz hat sie auch vorbringen lassen, dass sie davon ausgeht, der Antragsteller habe bereits seit der Geburt A… gewusst, nicht der Vater des Kindes zu sein. Tatsächlich ist eine eindeutige Position der Mutter, den Antragsteller in der Weise „zu belasten“, dass dieser infolge früher Kenntnis von der fehlenden Vaterschaft die Anfechtungsfrist nicht eingehalten habe, nicht zu erkennen. Das wird daran deutlich, dass die Mutter im Senatstermin vom 15.6.2017 ausdrücklich erklärt hat, sie könne nicht sagen, von welchem Zeitpunkt an der Antragsteller gewusst haben müsse, nicht A… Vater zu sein; sie habe ihm jedenfalls nichts gesagt. Sie hat auf Vorhalt auch nicht die vom Jugendamt in seinem Bericht vom 25.6.2015 wiedergegebene Äußerung bekräftigt, wonach der Vater bewusst in Kenntnis des Umstands, dass A… nicht von ihm abstamme, die Vaterschaft anerkannt habe.

Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben der Zeugin S… B…. bestehen auch nicht deshalb, weil sie vor dem Amtsgericht laut Sitzungsprotokoll vom 26.6.2015 angegeben hat, sie kenne den T… H… nicht, während sie im Senatstermin vom 8.9.2016 geäußert hat, diesen Herrn „vom Sehen“ zu kennen. Denn eine persönliche Bekanntschaft geht über ein bloßes Kennen „vom Sehen“ hinaus. Ein offensichtlicher Widerspruch in den Aussagen lässt sich daher nicht feststellen.

Gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeuginnen S… und A… B… spricht schließlich nicht, dass die Zeugin A… B… ausdrücklich erklärt hat, von ihrer Tochter nicht erfahren zu haben, dass der Antragsteller auch noch einen Sohn hat. Es ist zwar, wenn ein Mann im Gespräch mit der Mutter seiner Partnerin von Kindern aus früheren Beziehungen spricht, nahe liegend, dass er alle Kinder erwähnt. Andererseits ist es aber nicht ausgeschlossen, dass es dem Antragsteller gerade darum ging, das Kind anzusprechen, von dem er den Eindruck erwecken wollte, es stamme nicht von ihm ab.

Nach alledem sind die Angaben der Zeuginnen S… und A… B… glaubhaft. Das diesbezügliche Bestreiten des Antragstellers entspricht nicht den Tatsachen. Insoweit ist seine abschließende Äußerung im Senatstermin vom 15.6.2017 bezeichnend, wonach er auf die Frage, ob der im Zusammenhang mit Äußerungen in Bezug auf A… erklärt habe, dass sei nur auf dem Papier, er habe unterschrieben, wenig eindeutig geäußert hat: „Nicht, dass ich wüsste.“

(3)

Auch wenn zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der Antragsteller in diesem einen Punkt nicht die Wahrheit gesagt, sondern tatsächlich gegenüber der Zeugin S… B… und in einem Fall auch in Anwesenheit der Zeugin A… B… erklärt hat, die Beteiligte zu 3. stamme nicht von ihm ab, hat dies nicht zur Folge, dass man von einer frühen Kenntnis des Antragstellers von Umständen, dass er nicht der Vater der Beteiligten zu 3. sei, ausgehen könnte. Es bleibt nämlich bei der Feststellung unter dd), dass er von keiner Seite konkrete Hinweise darauf erhalten hat, dass A… nicht von ihm abstammt. Die von ihm so bezeichneten „Andeutungen“, also Gerüchte, die ihm möglicherweise zugetragen worden sind, reichen hierfür, wie ausgeführt, nicht aus. Diese Gerüchte mögen Anlass dafür gewesen sein, dass er gegenüber seiner seinerzeitigen Partnerin, der Zeugin S… B… – einmal auch in Gegenwart von deren Mutter – geäußert hat, er habe die Vaterschaft anerkannt, ohne tatsächlich der leibliche Vater zu sein. Es lassen sich verschiedene Motive für eine solche Verhaltensweise denken, etwa der Hinweis an seine aktuelle Partnerin und deren Mutter, dass er infolge der nach seiner Kenntnis von vornherein fehlenden Blutsverwandtschaft mit der Beteiligten zu 3. mit dieser nicht so innig verbunden sei, als dass damit seine Beziehung zu dem zu erwartenden gemeinsamen Kind mit der Zeugin S… B… Einschränkungen hätte erfahren können.

c)

Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller schon vor dem Jahr 2013 Kenntnis von solchen Umständen bezüglich seiner Vaterschaft zur Beteiligten zu 3. hatte, die ihn in die Lage hätten versetzen können, schon vorzeitig ein Anfechtungsverfahren zu betreiben. Mithin ist die Anfechtungsfrist als gewahrt anzusehen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 FamGKG.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, sondern eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Entscheidung ergangen ist.

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