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Vaterschaftsanfechtung – Voraussetzungen

AG Heidelberg, Az.: 33 F 150/14

Beschluss vom 23.10.2014

1. Der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Vaterschaftsanfechtung - Voraussetzungen
Symbolfoto: Paha_L/Bigstock

Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung der Vaterschaft.

Mit dem Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass er nicht der Vater des Kindes xxx, geboren am xxx 1993, sei.

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet. Die Ehe ist seit 15.01.2014 rechtskräftig geschieden.

Er beruft sich darauf, durch einen ehemaligen Nachbarn, der ihn zweimal anonym angerufen habe, darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass xxx nicht seine Tochter sei. Mit zuletzt eingegangenen Schriftsätzen ergänzt er, dass er nicht alle Bewohner im Umfeld der früheren Ehewohnung kenne und der anonyme Anrufer die Nennung seines Namens verweigert habe. Die Zweifel ergäben sich im weiteren aus dem Verhalten der Mutter in und im Zusammenhang mit den vorausgegangenen familiengerichtlichen Verfahren. Zudem zeige die Weigerung der Mutter im Rahmen dieses Verfahrens, dass es Gründe hierfür geben müsse.

Mutter und Tochter beantragen in der Abstammungssache, den Antrag zurückzuweisen. Sie verweisen auf die Unschlüssigkeit und Widersprüchlichkeit des Vortrags des Antragstellers zu denen von ihm behaupteten anonymen Anrufen.

Das Gericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 06.10.2014 auf die Widersprüchlichkeit und die fehlende Schlüssigkeit des Vortrags hingewiesen, Frist zum weiteren Vortrag gesetzt und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt.

Der Antragsteller hat einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprochen.

II.

Der nach §§ 1600 ff. BGB, 169 ff. FamFG zulässige Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft ist unbegründet.

Es fehlt – trotz Hinweises – an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung eines Anfangsverdachts, der von der Rechtsprechung – zu Recht – verlangt wird (BVerfG, FamRZ 2007, 441 (445 f.); BGH, FamRZ 1998, 955 (956); FamRZ 2008, 501 f.). Danach muss der anfechtende Vater Umstände vortragen, die objektiv den Verdacht begründen, dass das Kind tatsächlich nicht von ihm abstammt (st Rspr.: BGH, FamRZ 1998, 955 ff.; FamRZ 2008, 501 f.; FamRZ 2003, 155).

Für einen begründeten Anfangsverdacht ist in der Regel die Kenntnis von objektiven Umständen erforderlich, die in ihrer Gesamtbetrachtung die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Abstammung des Kindes von einem anderen Mann ergeben (OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 555 f.). Bloße Gerüchte oder Spekulationen genügen ebenso wenig (OLG Zweibrücken, FamRZ 1984, 80 f.; OLG Celle, OLGR 2000, 8) wie ein Verdacht aufgrund von Äußerungen von Personen, die „Kenntnisse” nur vom Hörensagen besitzen oder anonym geblieben sind (OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 555 (556); OLG Köln, FamRZ 2004, 1987).

Für die Frage, ob die dem Anfechtenden bekannten Umstände ernsthafte Zweifel an dessen Vaterschaft begründen und auf eine mögliche Vaterschaft eines Dritten schließen lassen, ist auf die Sicht eines objektiven, verständigen Betrachters im Sinne eines naturwissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien abzustellen (OLG Karlsruhe a.a.O., m. w. Nachw.).

Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend – den Vortrag des Antragstellers insoweit einmal zugrunde gelegt – schon an einem Anfangsverdacht, da ein objektiver und verständiger Betrachter aufgrund eines Anrufs einer ihm unbekannten Person die einzig mitteilt, die Tochter sei nicht die seinige, keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich seiner Vaterschaft herleiten wird. Weiteres wird zum Inhalt der bestrittenen Telefonate nicht mitgeteilt, der Sachvortrag zum Inhalt der Gespräche bleibt trotz gerichtlichen Hinweises blass und konturlos.

Soweit der Antragsteller sich darauf stützen möchte, der Anruf stamme von einem ehemaligen Nachbarn, muss er sich fragen lassen, woher er wissen will, dass es sich bei dem Anrufer um einen Nachbarn gehandelt hat, wo er doch anonym geblieben sein soll. Auch dieser Umstand wurde von den Verfahrensbevollmächtigten der Gegenseite und dem Gericht schon im Verfahren aufgeworfen und ist unbeantwortet geblieben.

Aus den weiteren Ausführungen des Antragstellers zu Nachbarn und den zahlreichen gerichtlichen Vorverfahren ergibt sich weder ein Anfangsverdacht, noch vermögen diese Ausführungen den Verdacht aufgrund der behaupteten Anrufe zu erhärten.

Die umfangreichen Erläuterungen zu den Nachbarn „xxx“ lassen einen Bezug zu dem hiesigen Verfahrensgegenstand vermissen; sie erschöpfen sich in nicht nachvollziehbaren Spekulationen. Hinsichtlich der Verweise auf die vorangegangenen Gerichtsverfahren und das behauptete „unredliche“ Verhalten der Mutter gilt nichts Anderes. Es existiert kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich aus einem – wie auch immer gearteten – Verhalten von Eheleute im Zuge eines Trennungskonflikts etwas für die Frage ableiten ließe, ob ein Kind – lange Jahre zuvor – außerehelich gezeugt wurde.

Und schließlich lässt sich der Verdacht nicht aus den antragsabweisenden Anträgen der Mutter und der Tochter herleiten. Es lässt sich nicht ernsthaft argumentieren, dass die Wahrnehmung eines Rechtes, nicht ohne Grund eine Begutachtung über sich ergehen lassen zu wollen, gerade den Verdacht begründen soll, der zunächst darzulegen wäre.

Da der Antragsteller trotz Hinweises schon keinen schlüssigen Vortrag zum Anfangsverdacht gehalten hat, war vorliegend ein Erörterungstermin nach § 175 Abs. 1 FamFG ausnahmsweise nicht erforderlich. Denn diese Soll-Vorschrift soll der Klärung der Einhaltung der Anfechtungsfrist vor Anordnung der Beweisaufnahme dienen.

(Drucksache 16/6308, S. 245):

„Satz 1 bestimmt als Soll-Vorschrift, dass die Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin erörtert wird. Der Termin soll dabei vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung erfolgen. Auf diese Weise kann die Frage der Einhaltung der Anfechtungsfrist geklärt werden, bevor etwa eine kostspielige Abstammungsbegutachtung in Auftrag gegeben wird. Von einem Termin in einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die Beteiligten schriftlich geäußert haben und keine Anhaltspunkte für den Ablauf der Anfechtungsfrist ersichtlich sind.“

Fehlt es – wie hier – indes schon an einer schlüssigen Darlegung eines Anfangsverdachts und hat der Anfechtende trotz Hinweises auf diesen Mangel seine Darlegung hierzu nicht ausreichend ergänzt, geht eine Erörterung ins Leere. Denn die Frage der Einhaltung der Anfechtungsfrist kann sich dann nicht mehr stellen, ebenso wenig wie die Gefahr unnötiger Gutachterkosten. Es gäbe mit den Beteiligten im Termin nichts zu erörtern. Denn der Erörterungstermin dient in solchen Fällen auch nicht dazu, eine Ausforschung zu betreiben, um andere Anfechtungsgründe zu ermitteln. Denn insoweit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz ausweislich des § 177 Abs. 1 FamFG nur eingeschränkt:

„Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.“

Die Beschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes für anfechtungsfreundliche Tatsachen hat zur Folge, dass der Antragsteller den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht mit der Begründung unterlassen kann, die entsprechenden Tatsachen könnten vom Gericht von Amts wegen eingeführt werden. Dem Gericht ist nicht zuzumuten, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Vortrag unterlässt, diese Umstände von Amts wegen zu ermitteln und dann abzuwarten, ob der Antragsteller ihre Verwertung hinnimmt oder anders vorträgt (BGH, FamRZ 2012, 1290).

Ein staatliches Interesse daran, eine wirksam begründete rechtliche Vaterschaft wieder zu beseitigen, gibt es nicht (OLG Sachsen-Anhalt, NZFam 2014, 136 ff.). Erst wenn der Anfechtende seiner Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts genügt und zur Wahrung der Anfechtungsfrist sowie zum hinreichenden Anfangsverdacht schlüssig vorgetragen hat, hat das Gericht das Vorbringen zu überprüfen und den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln (OLG Sachsen-Anhalt, a.a.O.).

An diesen Voraussetzungen für eine weitere Erörterung, Überprüfung und Ermittlung fehlt es hier.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise dem Beteiligten auferlegen, dessen Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und dies der Beteiligte erkennen musste. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regel ist vorliegend auch bei Berücksichtigung aller Umstände nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes wegen Abstammungssachen beruht auf § 47 FamGKG.

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