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Vaterschaftsfeststellung – Anerkennung einer kalifornischen Entscheidung

AG Frankfurt, Az.: 464 F 10402/12 AB, Beschluss vom 07.05.2013

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2. Vater des zu 1. beteiligten Kindes ist.

Insoweit wird die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes in und für den Bezirk von S. vom 29.07.2010 zu Aktenzeichen 1370844, hinsichtlich der Feststellung, dass der Beteiligte zu 2. biologisches und gesetzliches Elternteil des zu 1. beteiligten Kindes ist, in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.

Der Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Beteiligte zu 2. schloss mit den Beteiligten zu 3. und 4. in den Vereinigten Staaten von Amerika einen Leihmuttervertrag ab. Mit Entscheidung vom 29.07.2010 zu Aktenzeichen 1370844 bestimmte das erstinstanzliche Gericht in und für den Bezirk von S. noch vor der Geburt des Kindes, dass das Gericht zuständig ist, dass das Kind durch Sperma des Beteiligten zu 2. erzeugt wurde, dass der Beteiligte zu 2. das natürliche, biologische und alleinige gesetzliche Elternteil des Kindes ist, und dass der Beteiligte zu 2. alle Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten eines Elternteils des Kindes erhält. Das Gericht stellte weiter fest, dass der Beteiligte zu 4. nicht der natürliche, gesetzliche oder biologische Vater des Kindes ist und keine Rechte, Pflichten oder Zuständigkeiten gegenüber dem Kind hat. Das Gericht stellte aber auch fest, dass die Beteiligte zu 3. nicht die natürliche, gesetzliche oder biologische Mutter des Kindes ist und kein rechtliches oder genetisches Verhältnis zu dem Kind hat, und zudem, dass sie keine Rechte, Pflichten oder Zuständigkeiten gegenüber dem Kind hat.

Vaterschaftsfeststellung - Anerkennung einer kalifornischen Entscheidung
Symbolfoto: shawn_h/Bigstock

Das Gericht erklärte, dass im besten Interesse des Kindes ist, den Beteiligten zu 2. zum natürlichen, biologischen und alleinigen rechtlichen Elternteil zu erklären und ihm sowohl das physische als auch das gesetzliche Sorgerecht zuzuschreiben. Das gesetzliche Sorgerecht für das Kind wurde für den Zeitraum nach der Geburt des Kindes auf den Beteiligten zu 2. übertragen. Der Beteiligte zu 2. erhielt alle Befugnisse und Rechte für Entscheidungen bezüglich des Kindes, gleichgültig ob es lebend geboren werden wird oder nicht, einschließlich, aber nicht beschränkt, auf alle Entscheidungen über die Gesundheit und entsprechende Behandlungen des Kindes, mit einer Ausnahme, die die Gesundheit der Beteiligten zu 3. betraf.

Das Kind wurde lebend geboren, der Beteiligte zu 2. erhielt es bereits im Krankenhaus ausgehändigt und erhielt von dem Krankenhaus eine sogenannte Lebendgeburtsbescheinigung, in der er als alleiniger Elternteil eingetragen ist. Eine Geburtsurkunde für das Kind liegt noch nicht vor.

Der Beteiligte zu 2. beantragt, nachdem er zunächst beantragt hatte, festzustellen, dass er der Vater des Kindes ist, nun, festzustellen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und ihm besteht, und das Urteil des Superior Court of C. vom 29.07.2010 anzuerkennen.

Die Anerkennung in dem ausgesprochenen Umfang folgt aus § 108 FamFG.

Nach Auslegung beantragt der Beteiligte zu 2. lediglich die Anerkennung der Feststellungen in der Entscheidung des Gerichtes in Santa Barbara, soweit sie die Eltern-Kind-Beziehung zwischen ihm und dem Kind betreffen.

Der Antrag ist gem. § 108 Abs. 2 S. 1 FamFG zulässig, insbesondere hat der Beteiligte zu 2. ein Antragsrecht auf Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, weil diese nicht vermögensrechtlichen Inhalts ist und der Beteiligte zu 2. ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über die Anerkennung hat, da seine Rechtsstellung durch die ausländische Entscheidung betroffen ist. Durch die Entscheidung des Gerichtes in S. wurde er nämlich alleiniges Elternteil des Kindes.

Der Antrag ist auch begründet. Anerkennung heißt, dass die ausländische Entscheidung in Deutschland die Wirkungen entfaltet, die ihr der Entscheidungsstaat beilegt. Es können nur Entscheidungswirkungen anerkannt werden, die dem deutschen Recht bekannt sind.

Dem deutschen Recht ist es bekannt, einen Mann in einem gerichtlichen Verfahren als Vater eines Kindes festzustellen mit der Wirkung, dass dieser Vater des Kindes im Rechtssinne wird. Dies geschieht bei gerichtlicher Feststellung nur, wenn feststeht, dass der Mann der leibliche Vater des Kindes ist. Sofern schon vor der Geburt des Kindes ein Mann Vater des Kindes sein will, kann er das durch Vaterschaftsanerkennung erreichen.

Insofern ist anzuerkennen, dass der Beteiligte zu 2. durch die Entscheidung des Gerichtes in S. vom 29.07.2010 Elternteil des Kindes ist, zumal durch die ausländische Entscheidung feststeht, dass das Kind mit seinem Sperma erzeugt worden ist, d.h. der Beteiligte zu 2. der leibliche Vater des Kindes ist.

Die Feststellung des Beteiligten zu 2. als Vater geht darüber nur noch in dem Punkt hinaus, dass er als Vater, und nicht nur als Elternteil, bezeichnet wird. Insoweit wird auf den Antrag des Beteiligten zu 2. auf Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses entschieden. Die Feststellung als Vater ähnelt der in einem Verfahren auf Feststellung der Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung, die ebenfalls ein Verfahren nach § 169 Nr. 1 FamFG ist, da auch hier ein bereits bestehender rechtlicher Vater dennoch im Tenor nochmals so festgestellt wird. Der männliche Elternteil heißt nun mal Vater.

Hiermit wird auch klar zum Ausdruck gebracht, welche Teile der ausländischen Entscheidung nicht anerkennungsfähig sind, weil sie dem deutschen Recht fremd sind. Dazu gehört zum einen, dass einem Kind seine Mutter nicht aberkannt werden kann, und zum anderen, dass – daraus folgend – nicht ein Elternteil als alleiniger Elternteil bezeichnet werden kann, jedenfalls nicht der männliche Elternteil. Durch Auslegung seiner Anträge konnte der Anerkennungsantrag des Beteiligten zu 2. auf den Umfang beschränkt werden, dass er als Elternteil des Kindes anerkannt werden sollte. Da insoweit der Antrag des Beteiligten zu 2. eingeschränkt ausgelegt werden konnte, bedurfte es nicht einer teilweisen Zurückweisung seines Anerkennungsantrages.

Es liegen keine Anerkennungshindernisse im Sinne von § 109 Nr. 1 bis 4. FamFG vor. Das Gericht in S. war zuständig, den Beteiligten des dortigen Verfahrens wurde ordnungsgemäß zugestellt und sie haben sich zur Sache geäußert, was sie durch Unterschrift unter die Entscheidung anerkannten, es gab keine frühere Entscheidung und kein früheres Verfahren in Deutschland, mit dem die Entscheidung bzw. das Verfahren, das der Entscheidung zugrunde lag, unvereinbar war, und die Entscheidung ist auch nicht unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes, insbesondere den Grundrechten, jedenfalls nicht im anerkennungsfähigen Umfang. Insbesondere entspricht es auch in Deutschland durchgeführten Statusverfahren, den Ehemann der Mutter, hier den Beteiligten zu 4., nicht als Vater gelten zu lassen, wenn er nicht der leibliche Vater des Kindes ist, und stattdessen den leiblichen Vater auch als gesetzlichen Vater festzustellen. Die nicht anerkennungsfähigen Entscheidungsteile, insbesondere dass die Mutter die Mutterstellung verlieren soll, waren in der ausländischen Entscheidung nicht Voraussetzung dafür, dass der Beteiligte zu 2. als Elternteil festgestellt werden konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

Verfahrenswert: 2.000,– €.

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