OLG Karlsruhe – Az.: 18 WF 138/22 – Beschluss vom 12.10.2022
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Villingen-Schwenningen vom 10.02.2022 (26 FH 10/21) in Ziff. 1, 2 und 4 des Tenors aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Unterhalt zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.500,50 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung von Unterhaltszahlungen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.
Die minderjährige, am … geborene Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 06.12.2021 beantragte sie, vertreten durch den Beistand Stadt …, den von der Antragsgegnerin an das Kind zu zahlenden Unterhalt beginnend ab dem 01.03.2021 in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, festzusetzen.
Mit Verfügung vom 14.12.2021 veranlasste das Amtsgericht Villingen-Schwenningen, dass eine Abschrift des Antrags mit Daten- und Hinweisblatt an die Antragsgegnerin zugestellt wird. Die Zustellung wurde am 16.12.2021 bewirkt. Innerhalb der Frist von einem Monat gemäß § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamFG seit der Zustellung wurden von der Antragsgegnerin keine Einwendungen gegen den Antrag erhoben.
Mit Beschluss vom 10.02.2022, der Antragsgegnerin zugestellt am 20.04.2022, wurde sie verpflichtet, für das Kind …, geb. am …, ab 01.01.2022 100% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB der 3. Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, zu zahlen. Ferner wurde der zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.12.2021 auf 418,50 € festgesetzt.
Am 26.04.2022 errichtete die Antragsgegnerin eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde, in der sie sich ab dem 01.03.2021 zur Unterhaltszahlung für die Antragstellerin i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts in der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes bis zweites Kind verpflichtete.
Mit Schreiben vom 29.04.2022, beim Amtsgericht eingegangen am 18.05.2022, legte die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ein und verwies auf die von ihr errichtete Jugendamtsurkunde vom 26.04.2022.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 19.09.2022 darauf hingewiesen, dass mit der Errichtung der Jugendamtsurkunde Erledigung in der Hauptsache eingetreten sein dürfte und angeregt, dass die Beteiligten das vereinfachte Unterhaltsverfahren übereinstimmend für erledigt erklären. Innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme bis 04.10.2022 erfolgte keine Reaktion.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet und führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere stützt die Antragsgegnerin ihre Beschwerde auf eine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässige Einwendung. Da die Beschwerde gemäß § 65 Abs. 3 FamFG auf neue Tatsachen gestützt werden kann (OLG Nürnberg vom 12.12.2017 – 7 WF 1144/17, juris Rn. 13), kann die Antragsgegnerin den die Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens betreffenden Einwand der Errichtung der Unterhaltsurkunde noch im Beschwerdeverfahren rügen, obwohl sie ihn im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben hatte (Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 6. Auflage 2022, § 252 Rn. 29 zum Einwand des gemeinsamen Haushalts). Soweit § 256 Satz 2 FamFG bestimmt, dass die Beschwerde unzulässig ist, wenn sie sich auf nicht vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses erhobene Einwendungen stützt, gilt dies nur für solche Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG.
Die Antragsgegnerin ist mit der Erhebung der Einwendung auch nicht gemäß § 252 Abs. 5 FamFG präkludiert, wonach Einwendungen zu berücksichtigen sind, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist. Denn hierdurch wird lediglich klargestellt, dass es sich bei der Monatsfrist des § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamFG zur Erhebung von Einwendungen nicht um eine Ausschlussfrist handelt, sondern das Gericht Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG darüber hinaus bis zum Erlass des Festsetzungsbeschlusses zu berücksichtigen hat (Prütting/Helms/Bömelburg, a.a.O., § 252 Rn. 25). Die Erhebung von Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist unzulässig im Sinne von § 252 Abs. 1 Satz 1 FamFG und der Antrag der Antragstellerin daher gemäß § 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückzuweisen.
a) Zwar ist das vereinfachte Unterhaltsverfahren nicht bereits deshalb unstatthaft, weil mit der Jugendamtsurkunde ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist, § 249 Abs. 2, Alt. 2 FamFG. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 249 Abs. 2 FamFG steht nur ein zum Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrags bereits errichteter Schuldtitel der Statthaftigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens entgegen (Zöller/Lorenz, ZPO, 34. Auflage 2022, § 249 FamFG Rn. 10; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 10 Rn. 644). Die Jugendamtsurkunde vom 26.04.2022 wurde indes erst nach Einleitung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens geschaffen. Ein Verfahrenshindernis besteht mithin nicht.
b) Mit der Errichtung der Jugendamtsurkunde vom 26.04.2022 ist allerdings das für die Zulässigkeit des Unterhaltsfestsetzungsantrags erforderliche Regelungsbedürfnis entfallen (Rahm/Künkel/Schneider, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 82. Lieferung 09.2021, Unterhaltsverfahrensrecht Rn. 465; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Auflage 2018, § 249 Rn. 8). Nachdem die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung zur Unterhaltsleistung für die Antragstellerin in der Urkunde vom 26.04.2022 im Umfang der im vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend gemachten Ansprüche – sowohl den Zeitraum als auch die Höhe betreffend – vollständig anerkannt hat, besteht kein Bedürfnis mehr, den Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren festzusetzen.
c) Der nachträgliche Wegfall des Regelungsbedürfnisses ist im Beschwerdeverfahren beachtlich, weil das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf Grundlage des Sachstandes zu treffen hat, wie er sich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellt (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 65 FamFG Rn. 7). Durch die Errichtung der Jugendamtsurkunde ist Erledigung in der Hauptsache eingetreten (OLG Karlsruhe vom 27.08.1999 – 2 WF 52/99, juris Rn. 7; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, a.a.O., § 249 Rn. 35; MünchKomm/Macco, FamFG, 3. Auflage 2018, § 249 Rn. 23; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, a.a.O., § 249 Rn. 8; Haußleiter/Eickelmann, FamFG, 2. Auflage 2017, § 249 Rn. 25; Wendl/Dose/Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 644; a.A. OLG Dresden vom 19.05.1999 – 20 WF 97/99, juris Rn. 9; Bumiller/Hardes/Schwamb, FamFG, 12. Auflage 2019, § 249 Rn. 7; Keidel/Giers, FamFG, 20. Auflage 2020, § 249, Rn. 13).
Da die Antragstellerin das Verfahren trotz des ihr mit Verfügung vom 19.09.2022 erteilten Hinweises nicht für erledigt erklärt hat, ist der erstinstanzliche Festsetzungsbeschluss aufzuheben und ihr Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückzuweisen (Rahm/Künkel/Schneider, a.a.O., Unterhaltsverfahrensrecht Rn. 465; Musielak/Borth/Grandel, a.a.O., § 249 Rn. 8).
Nach § 254 FamFG ist nicht zu verfahren, da diese Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG geltend gemacht werden (OLG Nürnberg vom 12.12.2017 – 7 WF 1144/17, juris Rn. 16).
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG (KG vom 29.06.2010 – 19 UF 28/10, juris Rn. 7; Keidel/Giers, a.a.O., § 243 Rn. 1; Zöller/Lorenz, a.a.O., § 243 FamFG Rn. 11) unter Berücksichtigung der Grundsätze von § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nachdem der Unterhaltsfestsetzungsantrag der Antragstellerin erfolglos geblieben ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags vom 06.12.2021 geforderte Betrag beläuft sich auf 5.082 € (12 x 423,50 €). Hinzu kommen die bei Einreichung des Antrags fälligen rückständigen Beträge in Höhe von 418,50 €.