Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie bestimmt man den Verfahrenswert im Scheidungsverfahren?
- Redaktionelle Leitsätze
- Welchen Wert hat der Versorgungsausgleich bei der Scheidung?
- Was passiert nach Rücknahme von einem Abfindungsantrag?
- Wann zählt ein Abfindungsantrag?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Sinken meine Scheidungskosten, wenn ich den Antrag auf Versorgungsausgleich später wieder zurückziehe?
- Wie wirkt sich der Verkauf unserer gemeinsamen Immobilie konkret auf meinen Verfahrenswert aus?
- Kann ich den Scheidungsantrag strategisch timen, um bei einer Gehaltserhöhung Kosten zu sparen?
- Wie verhindere ich eine doppelte Kostenberechnung, wenn ich Rentenansprüche in der Schweiz habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 WF 26/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Karlsruhe senkt den Verfahrenswert im Scheidungsverfahren trotz zurückgenommenem Abfindungsantrag.
- Das Gericht setzt den Wert auf 62.425 Euro fest.
- Es rechnet den Abfindungsantrag trotz Rücknahme mit ein.
- Die Schweizer Anrechte zählen nicht doppelt.
- Die Ehesache und der Versorgungsausgleich bestimmen den Gesamtwert.
- Gericht: OLG Karlsruhe
- Datum: 24.06.2026
- Aktenzeichen: 5 WF 26/26
- Verfahren: Beschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzung im Scheidungsverfahren
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Verfahrenswert, Versorgungsausgleich
- Relevant für: Ehegatten, Familiengerichte, Anwälte im Scheidungsverfahren
Wie bestimmt man den Verfahrenswert im Scheidungsverfahren?
Eine Frau und ein Mann hatten 2010 geheiratet, 2014 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt, 2022 trennte sich das Paar. Im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Singen wurden sowohl die Ehesache als auch der Versorgungsausgleich verhandelt — also die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Renten- und Pensionsansprüche zwischen den Ehepartnern. Zunächst setzte das Amtsgericht den Verfahrenswert auf 177.351 € fest und korrigierte ihn nach einer Teilabhilfeentscheidung vom 12.02.2026 teilweise. Der Verfahrenswert ist der vom Gericht festgesetzte Geldwert des Verfahrens, nach dem sich die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten berechnet. Die Frau legte gegen diese Wertfestsetzung Beschwerde ein, also ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbeschluss. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Beschwerde am 24.06.2026 unter dem Aktenzeichen 5 WF 26/26 nur teilweise statt: Es setzte den Verfahrenswert auf 62.425 € herab, im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos.
Für die Ehesache ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ein eigener Wert zu bilden. Die Einkommensverhältnisse der Ehegatten bestimmt § 43 Abs. 2 FamGKG dabei nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen. Maßgeblich für die Berechnung ist gemäß § 34 FamGKG der Zeitpunkt der ersten Antragstellung im jeweiligen Rechtszug. Diese Stichtagsregel entscheidet darüber, welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse in die Berechnung einfließen.
Was das für Sie bedeutet: Der Verfahrenswert — und damit Ihre Gerichts- und Anwaltskosten — hängt davon ab, welches Einkommen Sie im Vierteljahr vor dem Scheidungsantrag erzielt haben. Stehen Sie vor einer Einkommensänderung, überlegen Sie genau, wann der Antrag eingereicht wird. Ein höheres Nettoeinkommen zum Stichtag treibt die Verfahrenskosten direkt nach oben.
Nach diesen Vorgaben rechnete das Oberlandesgericht den konkreten Fall durch und kam auf ein maßgebliches Einkommen von 27.000 € für drei Monate.
Einkommen und Vermögen als Rechengrößen
Das Gericht legte ein Nettoeinkommen der Frau von 2.000 € zuzüglich 250 € Kindergeld sowie ein Nettoeinkommen des Mannes von 7.000 € zugrunde. Wegen des gemeinsamen Kindes zog es einen Betrag von 250 € ab und errechnete für den Dreimonatszeitraum insgesamt 27.000 €. Bei den Vermögensverhältnissen berücksichtigte das Gericht zusätzlich die verkaufte gemeinsame Immobilie, die nach Abzug der Schulden netto 260.000 € erbracht hatte. Nach Abzug von je 15.000 € für beide Ehegatten und 7.500 € für das minderjährige Kind blieb ein berücksichtigungsfähiger Betrag von 11.125 € übrig, den das Gericht mit einem Zuschlag von 5 % in die Wertberechnung einstellte. In der Summe ergab sich für die Ehesache ein Wert von 38.125 €.
Was das für Ihr Vermögen bedeutet: Besitzen Sie und Ihr Ehepartner gemeinsames Vermögen, werden nach Abzug von Schulden Freibeträge von je 15.000 € pro Ehegatte und 7.500 € pro minderjährigem Kind gewährt. Vom verbleibenden Rest schlägt das Gericht 5 % auf den Verfahrenswert auf. Prüfen Sie vor dem Scheidungsantrag, ob Vermögenswerte wie Immobilienverkäufe korrekt erfasst sind und ob alle Schulden gegengerechnet wurden.
Redaktionelle Leitsätze
- Der Verfahrenswert im Scheidungsverbund wird auf der Grundlage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung berechnet; spätere Veränderungen bleiben für die Werthöhe außer Betracht.
- Ein im Verbund gestellter Antrag auf Zahlung einer Abfindung für schuldrechtlich auszugleichende ausländische Versorgungsanrechte wirkt ab seinem Eingang bei Gericht werterhöhend; die spätere Rücknahme des Antrags lässt den einmal entstandenen Verfahrenswert unberührt.
- Werden dieselben Versorgungsanrechte sowohl über einen Abfindungsantrag nach §§ 23, 24 VersAusglG als auch im regulären Versorgungsausgleich wertmäßig erfasst, ist eine doppelte Anrechnung nach § 44 Abs. 3 FamGKG als unbillig zu verwerfen.

Welchen Wert hat der Versorgungsausgleich bei der Scheidung?
Für den Versorgungsausgleich selbst richtet sich die Wertermittlung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG. Geht es dagegen um Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, greifen § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG sowie die §§ 23, 24 VersAusglG. Werden mehrere Folgesachen im Verbund verhandelt — das bedeutet, dass weitere Streitpunkte wie Versorgungsausgleich oder Unterhalt gemeinsam mit der Scheidung in einem einzigen Verfahren entschieden werden —, addiert § 44 Abs. 2 Satz 2 FamGKG deren Werte. Diese Systematik musste das Oberlandesgericht Karlsruhe auf mehrere Anrechte aus unterschiedlichen Versorgungssystemen anwenden.
Was das für Sie bedeutet: Jedes Versorgungsanrecht, das im Scheidungsverbund verhandelt wird, erhöht den Verfahrenswert — und damit Ihre Kosten. Haben Sie oder Ihr Ehepartner Anrechte bei mehreren Versorgungsträgern (gesetzlich, betrieblich, privat, ausländisch), addieren sich die Werte. Verschaffen Sie sich vorab einen vollständigen Überblick über alle bestehenden Anrechte, um die zu erwartenden Kosten realistisch einzuschätzen.
Zwischen den Beteiligten war strittig, wie viele Anrechte überhaupt in die Berechnung einfließen sollten – das Amtsgericht Singen war nach seiner Teilabhilfeentscheidung von sieben Anrechten ausgegangen. Eine Teilabhilfeentscheidung bedeutet, dass das Gericht einem Einwand teilweise stattgibt und seine eigene Entscheidung entsprechend korrigiert. Das Oberlandesgericht Karlsruhe kam am Ende nur auf fünf.
Fünf statt sieben Anrechte
Während der Ehe hatten beide Partner Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung erworben — also bereits erworbene, aber noch nicht fällige Rentenansprüche. Hinzu kamen ein betriebliches Anrecht der Frau bei der X-Company, ein privates Anrecht bei der Y-AG, ein betriebliches Anrecht des Mannes bei der Z-AG sowie dessen Schweizer Anrechte bei der AHV/IV (der staatlichen Schweizer Rentenversicherung, vergleichbar mit der deutschen gesetzlichen Rente) und einer Schweizer Pensionskasse. Für die fünf verbleibenden Anrechte setzte das Oberlandesgericht einen Wert von 13.500 € an. Die beiden Schweizer Anrechte behandelte es dagegen gesondert im Rahmen des Abfindungsantrags nach dem VersAusglG: Das bedeutet konkret, dass ausländische Rentenansprüche, die deutsche Gerichte nicht direkt teilen können, stattdessen über einen pauschalen Geldbetrag ausgeglichen werden, weshalb sie hier nicht noch einmal eingerechnet wurden.
Was passiert nach Rücknahme von einem Abfindungsantrag?
Ein Antrag entfaltet seine werterhöhende Wirkung bereits mit dem Eingang bei Gericht. Nimmt eine Partei den Antrag später zurück, ändert das nichts mehr an der Höhe des einmal entstandenen Verfahrenswerts. Eine Rücknahme kann sich allenfalls auf den Gebührensatz auswirken, nicht aber auf den Wert selbst. Diese Regel spielte im Streit um die Bewertung der Schweizer Anrechte eine zentrale Rolle.
Der Wert für den Antrag auf Abfindungszahlung wirkte sich ab dem Zeitpunkt werterhöhend aus, in dem er anhängig wurde, §§ 33, 34 FamGKG, damit mit Eingang des Antrags bei Gericht. Die spätere Rücknahme hat auf die Höhe des Verfahrenswerts keinen Einfluss. – so das Oberlandesgericht Karlsruhe
Im Termin vor dem Amtsgericht Singen hatte die Vertreterin der Frau den Antrag auf Zahlung eines Abfindungsbetrags für die schuldrechtlich auszugleichenden Schweizer Anrechte über insgesamt 121.676,90 € zurückgenommen. Schuldrechtlich bedeutet hier: Die ausländischen Rentenansprüche können nicht wie deutsche Rentenanrechte direkt geteilt werden, sondern der eine Ehepartner muss dem anderen einen Geldbetrag zahlen. Mit ihrer Beschwerde argumentierte sie, dieser Wert dürfe wegen der Rücknahme gar nicht mehr berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgte dem nicht und hielt an der grundsätzlichen Berücksichtigung fest, weil der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der spätere Verfahrensverlauf über die Werthöhe entscheidet.
Achtung Falle: Rücknahme von Anträgen
Viele Beteiligte glauben, dass sie Gerichts- und Anwaltskosten sparen können, wenn sie einen Antrag im laufenden Verfahren zurückziehen. Das ist ein Trugschluss. Der Verfahrenswert – und damit die Basis für die Kostenberechnung – wird in dem Moment festgeschrieben, in dem der Antrag bei Gericht eingeht. Eine spätere Rücknahme senkt den Wert nicht mehr, sondern beeinflusst allenfalls den Gebührensatz. Wer einen Antrag stellt, muss die daraus resultierenden Kosten also einkalkulieren, selbst wenn er ihn vor der Entscheidung wieder fallen lässt.
Wann zählt ein Abfindungsantrag?
Ein Antrag nach § 23 VersAusglG ist wertrechtlich als Ausgleichsanspruch nach der Scheidung zu behandeln und deshalb gesondert zu bewerten. Bemessungsgrundlage ist dabei nicht der im Antrag bezifferte Zahlbetrag, sondern ein gesetzlich vorgesehener Wertansatz in Höhe eines Prozentsatzes vom Nettoeinkommen. Droht durch die schematische Anwendung dieser Regel eine unbillige Werterhöhung, erlaubt § 44 Abs. 3 FamGKG eine Billigkeitskorrektur. Das bedeutet konkret: Das Gericht darf vom starren Rechenergebnis abweichen, wenn es offensichtlich ungerecht wäre. Genau an dieser Stelle setzte das Oberlandesgericht Karlsruhe an, um eine doppelte Bewertung der Schweizer Anrechte zu vermeiden.
Was Sie tun können: Droht durch die schematische Wertermittlung eine unbillige Doppelbelastung — etwa wenn dieselben Anrechte sowohl im regulären Versorgungsausgleich als auch über einen Abfindungsantrag erfasst werden —, können Sie beim Gericht eine Billigkeitskorrektur nach § 44 Abs. 3 FamGKG beantragen. Das Gericht darf den Wert dann nach unten korrigieren. Sprechen Sie Ihren Anwalt gezielt auf diese Möglichkeit an, wenn Versorgungsanrechte mehrfach ins Verfahren eingeführt werden.
Zehn Prozent je Anrecht, keine doppelte Zählung
Für den Abfindungsantrag, der die zwei Schweizer Anrechte bei der AHV/IV und der Schweizer Pensionskasse betraf, setzte das Gericht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens an – rechnerisch 10.800 €. Das Amtsgericht Singen hatte den Antrag dagegen isoliert mit seinem bezifferten Betrag bewertet, was das Oberlandesgericht als unzutreffend verwarf. Zugleich lehnte es ab, dieselben zwei Anrechte zusätzlich noch einmal im regulären Versorgungsausgleich nach § 44 Abs. 2 Satz 2 FamGKG hinzuzurechnen, weil dies nach der Rücknahme des Antrags unbillig gewesen wäre. In der Summe ergab sich für die Folgesache Versorgungsausgleich damit ein Wert von 24.300 € – zusammengesetzt aus 10.800 € für den Abfindungsantrag und 13.500 € für die übrigen fünf Anrechte.
Der Senat sieht gemäß § 44 Abs. 3 FamGKG davon ab, den Wert nochmals nach § 44 Abs. 2 Satz 2 FamGKG hinzuzurechnen, da dies – zumal nach der Antragsrücknahme – nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre. – so das Oberlandesgericht Karlsruhe
Zusammen mit dem Wert von 38.125 € für die Ehesache ergab sich der vom Oberlandesgericht Karlsruhe festgesetzte Gesamtverfahrenswert von 62.425 €. Die von der Frau begehrte Begrenzung auf 55.675 € erreichte sie damit nicht, ihre Beschwerde blieb insoweit ohne Erfolg. Für vergleichbare Verfahren mit einem im Verbund geltend gemachten Abfindungsantrag nach §§ 23, 24 VersAusglG bedeutet die Entscheidung, dass der Wert bereits mit Antragseingang feststeht und eine spätere Rücknahme daran nichts mehr ändert – wohl aber, dass eine doppelte Erfassung derselben Anrechte im Versorgungsausgleich und im Abfindungsantrag unterbleiben muss.
OLG Karlsruhe: Kostenfolge bei Auslandsrenten
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat als Beschwerdeinstanz entschieden — seine Wertfestsetzung ist für die Beteiligten bindend, entfaltet aber keine darüberhinausgehende Präjudizwirkung für andere Familiengerichte. Das bedeutet: Andere Gerichte sind an diese Entscheidung formal nicht gebunden und könnten in vergleichbaren Fällen theoretisch anders urteilen, auch wenn sie sich in der Praxis oft an solchen obergerichtlichen Vorgaben orientieren. Die Kernaussagen sind dennoch übertragbar: Der Verfahrenswert wird im Moment des Antragseingangs festgeschrieben, und eine Billigkeitskorrektur verhindert die doppelte Anrechnung derselben Versorgungsanrechte.
Für Sie bedeutet das: Die Kosten Ihres Scheidungsverfahrens lassen sich maßgeblich beeinflussen, indem Sie den Zeitpunkt der Antragstellung strategisch wählen, alle Versorgungsanrechte vorab klären und bei drohender Doppelbewertung sofort eine Korrektur beantragen. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, bevor der Scheidungsantrag eingereicht wird — nicht danach.
So sichern Sie den Verfahrenswert
Stehen Sie selbst vor einem Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich, fordern Sie frühzeitig eine vollständige Aufstellung aller Versorgungsanrechte beider Ehepartner an — einschließlich ausländischer und betrieblicher Ansprüche. Stellen oder prüfen Sie den Scheidungsantrag bewusst im Hinblick auf den Stichtag: Das Nettoeinkommen der drei Monate vor Antragseingang bestimmt den Verfahrenswert. Haben Sie bereits einen Abfindungsantrag zu ausländischen Anrechten gestellt, kalkulieren Sie die Kosten dafür fest ein — eine spätere Rücknahme senkt den Verfahrenswert nicht mehr. Droht eine doppelte Erfassung derselben Anrechte, beantragen Sie aktiv eine Billigkeitskorrektur beim Familiengericht.
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Experten-Kommentar
Der Streit um den Verfahrenswert ist hinter den Kulissen oft ein verdecktes Ringen um das Anwaltshonorar. Da die gesetzlichen Gebühren streng an diesem Wert hängen, entsteht im Mandat ein latenter Interessenkonflikt. Vor Gericht wird deshalb erbittert um jeden Euro gefeilscht, während Mandanten die Tragweite dieser Streitwert-Entscheidungen meist gar nicht überblicken.
Ich rate dazu, dieses Thema direkt beim ersten Gespräch ungeniert anzusprechen und eine schriftliche Kostenschätzung einzufordern. Wer von Anfang an Klarheit schafft, entgeht der unkontrollierbaren Kostenspirale. Eine Honorarvereinbarung kann oft helfen, das eigene Kostenrisiko vom volatilen Streitwert zu entkoppeln.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Sinken meine Scheidungskosten, wenn ich den Antrag auf Versorgungsausgleich später wieder zurückziehe?
Nein, die Scheidungskosten sinken durch eine spätere Rücknahme des Versorgungsausgleichsantrags nicht. Der Verfahrenswert wird nach §§ 33, 34 FamGKG bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht festgeschrieben.
Damit ist die Kostenbasis für Gerichts- und Anwaltsgebühren grundsätzlich sofort gesetzt, auch wenn Sie den Antrag später wieder zurückziehen. Eine Rücknahme ändert den einmal entstandenen Verfahrenswert nicht mehr, weil die Bewertung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt. Allenfalls der anwaltliche Gebührensatz kann sich in einzelnen Konstellationen noch auswirken, nicht aber der festgesetzte Streit- oder Verfahrenswert. Wer einen Antrag nur „auf Verdacht“ stellt, trägt deshalb das Kostenrisiko von Beginn an.
Eine spätere Korrektur kommt nur bei besonderen Wertproblemen in Betracht, etwa wenn derselbe Versorgungsteil unzulässig doppelt erfasst würde. Das ist aber keine Folge der Rücknahme selbst, sondern eine eigenständige Frage der Wertfestsetzung. Wer Kosten vermeiden will, sollte den Antrag daher vorab genau kalkulieren und erst einreichen, wenn Inhalt und wirtschaftliche Folgen geklärt sind.
Wie wirkt sich der Verkauf unserer gemeinsamen Immobilie konkret auf meinen Verfahrenswert aus?
Der Verkauf der gemeinsamen Immobilie erhöht Ihren Verfahrenswert nur auf den verbleibenden Nettoerlös, nicht auf den gesamten Kaufpreis. Vom Erlös werden zuerst die noch offenen Immobilienschulden abgezogen, danach greifen die Freibeträge von 15.000 € je Ehegatte und 7.500 € je minderjährigem Kind.
Rechtlich zählt beim Vermögen nicht der Bruttoverkaufspreis, sondern nur der nach Schulden und Freibeträgen verbleibende Betrag als werterhöhende Rechengröße. Dieser Rest wird nach der familiengerichtlichen Wertlogik nur zu 5 % dem Verfahrenswert zugeschlagen, sodass ein Hausverkauf die Scheidungskosten meist deutlich weniger belastet als befürchtet. Entscheidend ist deshalb eine saubere Gegenüberstellung von Kaufpreis, Ablösung bestehender Darlehen und den persönlichen Freibeträgen der Familie. Wer dem Gericht nur den Brutto-Kaufpreis nennt, ohne Hypotheken und sonstige Belastungen gegenzurechnen, setzt den Wert regelmäßig zu hoch an.
Besonderheiten entstehen vor allem dann, wenn der Verkaufserlös bereits vollständig verteilt oder zur Schuldentilgung gebunden ist, denn dann bleibt oft nur ein kleiner anrechenbarer Rest. Maßgeblich ist außerdem der Zeitpunkt der ersten Antragstellung, weil spätere Wertveränderungen den Verfahrenswert grundsätzlich nicht mehr nachträglich erhöhen oder senken.
Kann ich den Scheidungsantrag strategisch timen, um bei einer Gehaltserhöhung Kosten zu sparen?
JA, durch den richtigen Zeitpunkt der ersten Antragstellung können Sie die Scheidungskosten häufig senken, weil nach § 34 FamGKG das Nettoeinkommen der drei Monate vor diesem Stichtag maßgeblich ist. Eine spätere Gehaltserhöhung oder Abfindung erhöht den Verfahrenswert dann nicht mehr, wenn sie erst nach diesem Dreimonatszeitraum zufließt.
Der Grund ist das Stichtagsprinzip: Für die Ehesache werden die Einkommensverhältnisse nicht fortlaufend neu berechnet, sondern einmalig anhand des maßgeblichen Dreimonatszeitraums vor dem Antrag bewertet, § 43 Abs. 2 FamGKG. Dadurch bleibt ein späterer Einkommensanstieg im laufenden Verfahren grundsätzlich ohne Einfluss auf die Kosten. Umgekehrt kann auch ein bereits absehbarer Bonus oder eine vereinbarte Gehaltserhöhung den Wert erhöhen, wenn der Antrag zu früh eingereicht wird und die Zahlung noch in den maßgeblichen Zeitraum fällt.
Grenzen gibt es dort, wo nicht nur Einkommen, sondern auch andere werterhöhende Faktoren wie Vermögen oder zusätzliche Folgesachen im Verbund eine Rolle spielen. Außerdem sollten Sie den Antrag nicht allein nach dem Kostenaspekt steuern, wenn dadurch andere verfahrensrechtliche oder familiäre Interessen beeinträchtigt werden.
Wie verhindere ich eine doppelte Kostenberechnung, wenn ich Rentenansprüche in der Schweiz habe?
Sie verhindern die doppelte Kostenberechnung, indem Ihr Anwalt beim Familiengericht ausdrücklich eine Billigkeitskorrektur nach § 44 Abs. 3 FamGKG beantragt. So werden Schweizer Renten, die bereits über einen Abfindungsantrag nach §§ 23, 24 VersAusglG erfasst sind, nicht zusätzlich noch einmal im regulären Versorgungsausgleich kostensteigernd angesetzt.
Der Grund ist, dass ausländische Anrechte oft nicht direkt geteilt werden können und deshalb im Verbundverfahren gesondert bewertet werden. Werden dieselben Schweizer Renten aber gleichzeitig im normalen Versorgungsausgleich und im Abfindungsantrag berücksichtigt, entsteht rechnerisch eine unbillige Doppelbelastung, die das Gesetz nicht hinnimmt. § 44 Abs. 3 FamGKG erlaubt dem Gericht deshalb, den Wert nach unten zu korrigieren, wenn die schematische Addition im Einzelfall unfair wäre. Wichtig ist, dass dieser Antrag aktiv gestellt wird; das Gericht korrigiert die Kosten nicht automatisch von sich aus.
Besonders relevant ist das, wenn der Abfindungsantrag bereits eingereicht wurde und später zurückgenommen wird, denn der Verfahrenswert bleibt dann grundsätzlich trotzdem bestehen. Die Billigkeitskorrektur soll gerade verhindern, dass der gleiche wirtschaftliche Gegenstand zweimal kostenrechtlich durchschlägt. Ihr Anwalt sollte daher im Schriftsatz klar benennen, welche Schweizer Anrechte bereits über den Abfindungsantrag erfasst sind und dass eine nochmalige Hinzurechnung unbillig wäre.
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Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 5 WF 26/26 – Entscheidung vom 24.06.2026
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