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Vermietung der Ehewohnung während der Trennungszeit

AG Schöneberg, Az.: 87 F 229/17, Beschluss vom 10.10.2017

1) Der Antrag wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3) Der Verfahrenswert wird auf 2.700,00 Euro festgesetzt (450,00 Euro x 12 : 2), §§ 35, 41 FamGKG.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet. Das Scheidungsverfahren läuft beim AG Schöneberg zum Aktenzeichen 87 F 419/16. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, A. lebt seit Ende Juni 2017 beim Antragsteller und dessen Lebensgefährtin in Potsdam, die Tochter V. wird im Rahmen einer 8/6-Regelung von den Beteiligten betreut. An 8 Tagen in 2 Wochen hält sie sich bei der Antragsgegnerin auf, die noch in der im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehenden Eigentumswohnung, die mit einem Darlehen belastet ist, in B. wohnt.

Der Antragsteller baut mit seiner Lebensgefährtin derzeit ein Haus in M., in die er im Jahr 2018 einzuziehen beabsichtigt.

Im Juli 2017 schaltete die Antragsgegnerin unter WG-gesucht.de eine Anzeige, mit der sie ein Zimmer in der ehelichen Wohnung zur Untermiete für einen monatlichen Mietzins von 450,00 Euro (inkl. 50,00 Euro Nebenkosten) anbot. Bislang ist das Zimmer von der Antragsgegnerin nicht vermietet worden.

Vermietung der Ehewohnung während der Trennungszeit
Symbolfoto: vchal/Bigstock

Der Antragsteller hat im Rahmen eines außergerichtlichen Anschreibens vom 22.06.2017 gegenüber der Antragsgegnerin u.a. erklärt, dass er mit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 21.06.2017 nicht seinen Besitz an dieser aufgibt. Der Vermietung eines Zimmers hat er widersprochen, da dies die Zwangsverwertung der Immobilie stört.

Die Antragsgegnerin hat erklärt, den hälftigen etwaig zu erzielenden Mietzins (nach Abzug der Nebenkosten) an den Antragsteller auszahlen zu wollen. Sie hat zudem zugesagt, den Mietvertrag mit einem potentiellen Untermieter so zu gestalten, dass keine Schwierigkeiten mit dem Auszug des Untermieters bei einer etwaigen Verwertung der Immobilie entstehen dürften.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass eine Untervermietung eines Zimmers der Wohnung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche. Außerdem müssten den Kindern ihre Kinderzimmer erhalten bleiben, eine Untervermietung eines Zimmer widerspricht nach Ansicht des Antragstellers dem Kindeswohl.

Der Antragsteller behauptet, den vollen Kapitaldienst des auf der Wohnung liegenden Darlehens allein zu tragen.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, es bei Meidung eines in das gerichtliche Ermessen gestellten Ordnungsgeldes bis zu Höhe von 500.000,00 Euro zu unterlassen, die im Miteigentum der Parteien stehende Eigentumswohnung B. Straße in … B., eingetragen im Grundbuch von Z., Blatt …, verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung Nr. 2, selbst, mehrere oder einzelne Zimmer derselben an Dritte ohne Zustimmung des Antragstellers zu vermieten oder anderweitig zu überlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass sie gegenüber dem Antragsteller besitzberechtigt ist, weil ihr gemäß der Vermutung des § 1361 b Abs. 4 BGB im Verhältnis der Ehegatten und Miteigentümer zueinander das alleinige Nutzungsrecht an der Eigentumswohnung zustehe. Nach Ansicht der Antragsgegnerin ist es ihr nicht verboten, einen Untermieter in die Wohnung aufzunehmen.

Nach Rechtsauffassung der Antragsgegnerin schulde der Antragsteller im Rahmen der ehelichen Solidarität einen Beitrag, um zum wirtschaftlichen Wohlergehen der Familie beizutragen. Die wirtschaftliche Situation der Familie würde sich durch die Erzielung von Mieteinnahmen verbessern.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf die wechselseitige Korrespondenz Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Untervermietung eines Zimmers in der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung der Beteiligten. Vorliegend fehlt es am Verfügungsgrund.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der Untervermietung ergibt sich nicht aus §§ 266, 113 FamFG, §§ 1004, 823 BGB, auch nicht aus § 747 Satz 2 BGB oder § 985 BGB.

Bei dem hier seitens des Antragstellers geltend gemachten Anspruch handelt es sich um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 FamFG. Die Sondervorschriften des § 1361 b BGB findet insoweit keine Anwendung, da diese Vorschrift nur die Frage der Zuweisung der ehelichen Wohnung und etwaige Nutzungsentschädigungsansprüche regelt, die jedenfalls in diesem Verfahren nicht in Frage stehen. Denn der Antragsteller begehrt letztlich die Unterlassung der Untervermietung eines Zimmers der gemeinsamen Wohnung, er begehrt weder die Zuweisung der Wohnung an sich, noch macht er in diesem Verfahren Nutzungsentschädigungsansprüche geltend.

Zwar kann die Antragsgegnerin sich im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Untervermietung vorliegend nicht auf die Vermutungsregelung des § 1361 b Abs. 4 FamFG berufen, weil der Antragsteller noch nicht 6 Monate außerhalb der Ehewohnung lebt und außergerichtlich zudem ausdrücklich erklärt hat, den Besitz an der Ehewohnung mit seinem Auszug am 21.06.2017 nicht aufgeben zu wollen.

Die Antragsgegnerin ist aber auch unter Berücksichtigung des an der Immobilie bestehenden Miteigentumsanteils des Antragstellers berechtigt, mit einem potentiellen Untermieter rechtlich wirksam einen Untermietvertrag abschließen. Sie kann zwar über die Eigentumswohnung gemäß § 747 Satz 2 BGB nicht alleine verfügen. Der Abschluss eines Untermietvertrages stellt aber keine Verfügung im Sinne des § 185 BGB dar (Palandt/Sprau, BGB, § 747, Rn. 3).

Die Antragsgegnerin kann nach § 745 Abs. 2 BGB eine dem Interesse aller Teilhabe nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung der Wohnung verlangen. Hierzu kann auch die Untervermietung eines Teils der Eigentumswohnung gehören, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist. Dass es hier eine Vereinbarung oder einen Mehrheitsbeschluss gibt, der die Untervermietung verbietet, wird nicht vorgetragen. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift erklärt, die Teilungserklärung schränke die Fremdvermietungsmöglichkeiten ein, erfolgte hierzu keine Glaubhaftmachung mittels Vorlage entsprechender Unterlagen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller kurzfristig in die eheliche Wohnung zurückkehrt. Die Eheleute leben seit geraumer Zeit getrennt, im Juni 2017 ist der Antragsteller aus und mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten in eine Mietwohnung nach P. gezogen. Er baut mit seiner Lebensgefährtin ein Haus in M., in das er im nächsten Jahr einziehen will. Da auch noch völlig unklar ist, ob es der Antragsgegnerin gelingt, einen Untermieter zu finden und wer das dann sein wird, kann auch nicht festgestellt werden, dass in der Person des Untermieters ggf. ein Grund vorliegt, die Untervermietung zu untersagen.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Anhörung auch klargestellt, dass A., der beim Vater wohnt und die Mutter nur einmal wöchentlich besucht und dann dort übernachtet, auch künftig ein eigenes Zimmer haben wird, nur eben nicht mehr das ursprüngliche Kinderzimmer, welches das größere der Kinderzimmer ist. vor dem Hintergrund, dass A. sich nur für kurze Zeit im mütterlichen Haushalt aufhält, ergibt sich aus dem Tausch der Kinderzimmer der Geschwister sicherlich keine Kindeswohlgefährdung.

Aus § 1353 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Ehegatten füreinander Verantwortung tragen. Hieraus ergeben sich auch Vermögensfürsorgepflichten, dass heißt, dass die Ehegatten zur Minimierung der finanziellen Lasten des anderen, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist, sogar auch noch nach der Scheidung, verpflichtet sind (Palandt/Brudermüller, BGB, § 1353, Rn. 12). Unterhaltsrechtlich kann ein Ehegatte dadurch zur wirtschaftlich angemessenen Nutzung der Immobilie verpflichtet sein. Nutzt er nicht alle Räume der Immobilie, kann er sogar zur Untervermietung dieser Räume verpflichtet sein.

Die Antragstellerin macht für sich und die Tochter V. in Verfahren beim AG Schöneberg Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsgegner geltend. Etwaige Mieteinkünfte verbessern das Einkommen der Antragsgegnerin, was eine Reduzierung etwaiger Unterhaltsansprüche zur Folge hat. Dies wiederum kommt dem Antragsteller zugute, der selbst im Verfahren zunächst einen VKH-Antrag gestellt hat (der zwischenzeitlich zurückgenommen wurde) und vorträgt, die Antragstellerin würde ihn in die Insolvenz treiben. Darüber hinaus hätte der Antragsteller ggf. einen Anspruch auf hälftige Beteiligung an den erzielten Mieteinkünften, was seine finanzielle Situation auch entspannen dürfte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 4, § 113 FamFG, § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 57 Abs. 1 FamFG.

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