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Verpflichtung zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung

OLG Hamburg, Az.: WF 40/19, Beschluss vom 15.03.2019

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Wandsbek vom 12. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567ff ZPO ist weder zulässig noch begründet.

I.

Die Antragsgegnerin hat bereits nicht dargelegt, dass eine Beschwerde in der Hauptsache den erforderlichen Beschwerdewert (§ 61 Abs. 1 FamFG) übersteigen würde. Maßgebend für die Höhe der Beschwer sind die Belastungen und Aufwendungen, die dem zur Zustimmung Verpflichtenden im Zusammenhang mit der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung entstehen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2018, 1493, juris Rn. 19). Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass ihr durch eine gemeinsame Veranlagung im Jahr 2016 wirtschaftliche Nachteile entstehen, die den Beschwerdewert von 600 € übersteigen. So kann sie z.B. einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 AO stellen, der dazu führt, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuer ergebe.

II.

Verpflichtung zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Darüber hinaus hat die sofortige Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin einer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung der Parteien für das Jahr 2016 Zug um Zug gegen die Erklärung des Antragstellers zustimmt, dass er die Antragsgegnerin von jeglichen wirtschaftlichen Nachteilen aus der gemeinsamen Einkommensteuererklärung freistellt.

Gemäß § 1353 Abs. 1 BGB hat jeder Ehegatte das Recht und die Pflicht einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach § 26b EStG zuzustimmen, wenn die Gesamtbelastung beider Ehegatten dadurch insgesamt geringer wird. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar der die getrennte Veranlagung der Ehegatten bestimmende Einkommensteuerbescheid des Anspruchsgegners bereits unanfechtbar ist, gegenüber dem die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nach § 26 EStG geltend machenden Anspruchsteller aber noch kein abschließender Bescheid ergangen ist (vgl. BGH, FamRZ 2005, 125, juris Rn. 8ff). Diese Rechtsprechung ist auch mit der Neufassung des § 26 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht überholt (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2016, 2013, juris Rn. 5ff). Die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aus § 1353 BGB gilt auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus (vgl. im Ergebnis: BGH, FamRZ 2010, 269, Rn. 2, 11; ausdrücklich: OLG Stuttgart, FamRZ 2018, 1493, juris Rn. 27).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Ausweislich des Schreibens des Finanzamts Elmshorn vom 1. November 2018 ist es weiterhin möglich, dass der Antragsteller eine Abänderung des Einkommensteuerbescheids gemäß § 164 Abs. 2 AO beantragt.

Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht in den Fällen nicht, in denen dem Anspruchsgegner Nachteile durch die gemeinsame Veranlagung entstehen können; das kann insbesondere bei getrennt lebenden Ehegatten für Zeiträume vor der Trennung der Fall sein. Der die Zustimmung begehrende Ehegatte kann in solchen Fällen die Zustimmung gleichwohl erlangen, wenn er sich seinerseits verpflichtet, dem anderen Ehegatten durch die Zusammenveranlagung entstehenden Nachteile auszugleichen, ihnen mithin so zu stellen, wie er bei getrennter Veranlagung stünde. Im Verfahren ist eine Zug-um-Zug-Verpflichtung vom Antragsteller zu beantragen.

Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller beantragt die Verurteilung Zug um Zug, gegen Abgabe der Erklärung der Antragsgegnerin jegliche wirtschaftliche Nachteile aus einer gemeinsamen Einkommenssteuererklärung freizustellen.

Dagegen kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg einwenden, dass sie keine Sicherheit habe, dass der Antragsteller seiner erklärten Verpflichtung auch tatsächlich nachkommt, weil er auch die in einem Unterhaltsverfahren gerichtlich festgesetzte Kosten bisher noch nicht beglichen hat. Dieses Risiko ist ihr vorliegend im Hinblick auf die aus § 1353 Abs. 1 BGB nachwirkende Verpflichtung zum ehelichen Beistand zumutbar. Unstreitig erfüllt der Antragsteller eine laufende Unterhaltsverpflichtung. Die Antragsgegnerin hatte im Zeitpunkt des erstmals geäußerten Wunsches des Antragstellers nach einer gemeinsamen Veranlagung noch keine Einzelveranlagung beantragt. Die Höhe ihrer wirtschaftlichen Nachteile hat sie vorliegend auch nicht beziffert. Ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 hat sie nicht vorgelegt. Das Risiko eines Ausfalls dürfte im Hinblick auf die ihr bei der Einzelveranlagung festgesetzte Steuernachzahlung des Antragstellers in Höhe von gut 2.000 € und unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Antrags gemäß §§ 268, 269 AO überschaubar sein. Es ist im Hinblick auf die aus § 1353 Abs. 1 BGB nachwirkende Verpflichtung zum ehelichen Beistand (vgl. Roth in: MükoBGB, 7. Auflage 2017, § 1353 Rn. 31, 39) vorliegend ohne Leistung einer Sicherheit hinzunehmen.

III.

Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

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