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Versorgungsausgleich – Ausschluss des Anspruchs wegen grober Unbilligkeit

AG München – Az.: 535 F 952/13 VA – Beschluss vom 14.04.2014

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem D Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.681,14 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31. 01. 2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D R B (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,4417 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der D R B, bezogen auf den 31. 01. 2013, übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert wird für den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Versorgungsausgleich - Ausschluss des Anspruchs wegen grober Unbilligkeit
Symbolfoto: Von 9dream studio /Shutterstock.com

Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts München vom … geschieden.

Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde vom Verbund abgetrennt und kann nun entschieden werden.

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: 01. 10. 2003

Ende der Ehezeit: 31. 01. 2013

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.

Betriebliche Altersversorgung

2. Bei dem D Lebensversicherungsverein a.G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11.562,27 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5.681,14 Euro zu bestimmen.

Die Antragsgegnerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,8834 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,4417 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 28.601,97 Euro.

Übersicht:

Antragsteller

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 0,00 Euro

Ausgleichswert:….. 0

Der D Lebensversicherungsverein a.G.

Ausgleichswert (Kapital):…… 5.681,14 Euro

Antragsgegnerin

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 28.601,97 Euro

Ausgleichswert:…… 4,4417 Entgeltpunkte

Ausgleich:

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden.

Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem D Lebensversicherungsverein a.G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5.681,14 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,4417 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Die Antragsgegnerin meint, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit auszuschließen wäre.

Der Antragsteller meint, dass ein Grund für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nicht ersichtlich ist und der Versorgungsausgleich durchzuführen wäre.

Gründe für einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG liegen nicht vor. Zweck der negativen Härteklausel des § 27 VersAusglG ist die Verhinderung verfassungswidriger Ergebnisse des Versorgungsausgleichs durch nicht mehr gerechtfertigte Eingriffe in die grundrechtlich geschützten Positionen der ausgleichspflichtigen Person. Notwendig hierzu ist das Vorliegen einer groben Unbilligkeit gemäß § 27 Satz 1 VersAusglG. Die Regelung ist nicht dazu da, jegliches Fehlverhalten in der Ehe durch einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleiches zu sanktionieren. Ihre Anwendung kommt nicht schon bei jeder einfachen Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs in Betracht, sondern nur bei groben Verstößen. Es sind strengere Maßstäbe heranzuziehen, als bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, für den neben der Härteklausel des § 27 VersAusglG kein Raum mehr ist. Nur krasse und schwerwiegende Verfehlungen rechtfertigen die Anwendung des § 27 VersAusglG. Notwendig hierzu ist gemäß § 27 Satz 1 VersAusglG eine Betrachtung der gesamten Umstände des Einzelfalls. Es bedarf einer Gesamtschau der beiderseitigen Verhältnisse der Ehegatten im Hinblick auf Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Auch die persönlichen Lebensumstände der Eheleute sind hierbei zu würdigen. Eine solche Gesamtschau ergibt im vorliegenden Fall, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Die Beteiligten haben am … geheiratet. Ihre Ehe hat mit hin etwas über 10 Jahre gedauert. Sie lebten jedenfalls seit dem Jahr 2013 getrennt. Die Trennungszeit hat damit noch kein außergewöhnlich langes Maß erreicht. Im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Beteiligten ist anzuführen, dass der Antragsteller, der am … geboren ist, während der Ehezeit selbständig tätig war. Seit Juli 2013 ist er in einem Angestelltenverhältnis tätig. Die Antragsgegnerin, die am … geboren ist, hat sich während der Ehe um die Pflege und Erziehung der vier gemeinsamen Kinder gekümmert. Zwar ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin aus Pflege und Erziehungszeiten stammen. Dies alles entsprach aber genau dem Lebensplan der Beteiligten, nach dem der Antragsteller selbstständig tätig war und die Antragsgegnerin sich um die Kinder kümmerte. Der Antragsgegnerin war damit zu jedem Zeitpunkt klar, dass der Antragsteller als Selbständiger keine größeren Versorgungsanwartschaften aufbaute. Es bleibt der Antragsgegnerin unbenommen, ggf. einen Ausgleich von Vermögenswerten im Rahmen des Zugewinnausgleichs herbeizuführen, soweit dies rechtlich möglich ist. Darüber hinaus hat die Höhe der auszugleichenden Anwartschaften kein solches Maß erreicht, dass ein Ausgleich die Antragsgegnerin gänzlich überbelasten würde. Schließlich hat die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Lebensalten auch noch Zeit, weitere eigene Anwartschaften aufzubauen. Eine Gesamtschau aller maßgeblichen Verhältnisse ergibt mithin, dass eine Durchführung des Versorgungsausgleiches zwar unbillig, aber nicht grob unbillig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 FamGKG.

 

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