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Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer

Ein Arzt und eine Ärztin heiraten, doch die Ehe bleibt fast ausschließlich eine Formalität: Nach der Trauung leben sie fast ein Jahr lang strikt getrennt. Muss in einem solchen Fall der Versorgungsausgleich erfolgen, also die in dieser Zeit erworbenen Rentenansprüche geteilt werden? Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein musste diese ungewöhnliche Frage einer nur auf dem Papier bestehenden Ehe klären.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 UF 129/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 26.07.2024
  • Aktenzeichen: 15 UF 129/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht (Versorgungsausgleich)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Antragsteller, ein deutscher Arzt, der die Scheidung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beantragte.
  • Beklagte: Die Antragsgegnerin, eine irakische Ärztin, die den Versorgungsausgleich nach der Scheidung durchführen lassen wollte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Ehe wurde am 12. April 2019 in der Türkei geschlossen. Die Eheleute lebten nach der Heirat für etwa ein Jahr getrennt, bevor die Antragsgegnerin nach Deutschland einreiste und für wenige Wochen ein nur eingeschränktes Zusammenleben stattfand. Der Antragsteller leitete die Scheidung ein und beantragte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale juristische Frage war, ob der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden kann, da die Eheleute nur sehr kurz oder gar nicht in einer tatsächlichen ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft gelebt hatten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat auf die Beschwerde des Antragstellers hin entschieden, dass kein Versorgungsausgleich zwischen den ehemaligen Ehepartnern stattfindet. Damit wurde die ursprüngliche Entscheidung des Familiengerichts abgeändert.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass in diesem speziellen Fall keine den Versorgungsausgleich rechtfertigende eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft begründet wurde. Nach der Eheschließung lebten die Eheleute über ein Jahr lang komplett getrennt. Auch das anschließende, nur wenige Wochen dauernde Zusammenleben in Deutschland, war nicht ausreichend, um eine tatsächliche Gemeinschaft anzunehmen, die den Versorgungsausgleich begründen würde.
  • Folgen: Der Versorgungsausgleich zwischen den ehemaligen Ehepartnern findet nicht statt. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Fall vor Gericht


Streit um die Rente nach einer kurzen internationalen Ehe

Wenn eine Ehe geschieden wird, stellt sich oft eine komplizierte finanzielle Frage: Was passiert mit den Rentenansprüchen, die beide Partner während der Ehezeit aufgebaut haben? Normalerweise werden diese gerecht geteilt. Diesen Vorgang nennt man Versorgungsausgleich (das ist die gesetzliche Regelung, nach der bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden). Doch was, wenn die Ehe nur auf dem Papier bestand und die Eheleute kaum einen Tag als Paar zusammengelebt haben? Genau mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein befassen.

Ein Jahr verheiratet, aber räumlich komplett getrennt

Die Ausgangslage war ungewöhnlich. Ein deutscher Arzt, im Folgenden der Ehemann genannt, und eine irakische Ärztin, die Ehefrau, heirateten im April 2019 standesamtlich in der Türkei. Beide reisten extra für diesen Termin an. Direkt nach der Trauung kehrte jeder wieder in sein Heimatland zurück. Für das folgende Jahr, bis März 2020, lebten und arbeiteten sie vollständig getrennt – er in Deutschland, sie im Irak. In dieser Zeit gab es keine gemeinsamen Urlaube, keine regelmäßigen Treffen und keine gemeinsame Haushaltskasse. Jeder wirtschaftete für sich allein.

Mann mit Koffer betritt Zimmer seiner überrascht wirkenden Frau in spartanischer Wohnung
Beendigung der Ehe: Rentenansprüche, Getrenntleben, Zimmertür, emotionaler Konflikt. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Grund für diese formale Eheschließung war nach Angabe des Ehemannes, die notwendigen Papiere für die Einreise der Ehefrau nach Deutschland zu bekommen. Die eigentliche, auch religiös besiegelte Ehe sollte erst später in Deutschland beginnen. Doch wie bewertet das Gesetz eine solche Phase, in der man zwar verheiratet ist, aber kein gemeinsames Leben führt?

Der kurze Versuch eines gemeinsamen Lebens in Deutschland

Im März 2020 war es dann so weit: Die Ehefrau zog nach Deutschland. Doch auch hier kam es nicht zu einem klassischen Zusammenleben. Da eine islamische Trauung noch ausstand, mietete der Ehemann für sie ein separates Zimmer an. Tagsüber verbrachten sie laut der Ehefrau die Zeit gemeinsam in der Wohnung, die der Ehemann mit seiner Mutter bewohnte. Die Nächte verbrachte die Ehefrau jedoch allein in ihrem Zimmer.

Dieses Arrangement dauerte nur sehr kurz. Nach etwa vier bis sechs Wochen, im April 2020, erklärte der Ehemann die Trennung. Er brachte der Ehefrau ihre Kleidung in ihr Zimmer und teilte ihr mit, dass sie die Wohnung seiner Mutter nicht mehr betreten dürfe. Damit war der Versuch eines gemeinsamen Lebens beendet, bevor er richtig begonnen hatte. Der Ehemann zahlte zwar noch bis September 2020 die Miete für ihr Zimmer, ein Zusammenleben gab es aber nicht mehr. Im April 2021 reichte er die Scheidung ein.

Die erste Gerichtsentscheidung: Teilen ist Pflicht

Die Ehefrau stimmte der Scheidung nicht sofort zu, beantragte aber für den Fall der Fälle die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie wollte also an den Rentenansprüchen teilhaben, die ihr Mann während der offiziellen Ehezeit erworben hatte. Das zuerst zuständige Amtsgericht gab ihr Recht.

Die Richter dort entschieden, dass die Rentenansprüche geteilt werden müssen. Ihre Begründung: Die Art und Weise, wie ein Paar seine Ehe gestaltet, sei dessen Privatsache. Wenn die Eheleute sich entschieden hätten, zunächst getrennt zu leben, um auf ein Visum oder eine religiöse Zeremonie zu warten, dürfe der Staat das nicht bewerten oder infrage stellen. Es sei keine Scheinehe gewesen, sondern eine bewusste Lebensplanung. Daher müsse der Versorgungsausgleich wie in jeder anderen Ehe durchgeführt werden.

Warum musste das höhere Gericht neu entscheiden?

Mit dieser Entscheidung war der Ehemann nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Das Verfahren landete somit beim Oberlandesgericht. Die entscheidende Frage war nun: Ist es fair, die Rente zu teilen, wenn die Ehe fast ausschließlich aus einer Fernbeziehung ohne jeden gemeinsamen Alltag bestand?

Der Ehemann argumentierte, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs hier „grob unbillig“ wäre. „Grobe Unbilligkeit“ ist ein juristischer Begriff aus dem Gesetz (§ 27 Versorgungsausgleichsgesetz) und bedeutet, dass eine starre Anwendung einer Regel zu einem Ergebnis führen würde, das dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht. Seine Logik war: Die standesamtliche Ehe diente nur dem Zweck, ein Visum zu bekommen. Eine echte eheliche Gemeinschaft, in der man füreinander sorgt und eine gemeinsame Zukunft plant, habe es nie gegeben.

Die Ehefrau sah das völlig anders. Sie betonte, dass die standesamtliche Ehe der rechtliche Beginn ihrer Lebensgemeinschaft war. Sie hätten Pläne für ein gemeinsames Haus und ihre Mitarbeit in seiner Praxis gehabt. Die getrennten Wohnungen seien nur eine vorübergehende Lösung gewesen. Einen Versorgungsausgleich auszuschließen, sei ein nachträglicher Eingriff in das, was während der Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet wurde.

Die entscheidende Frage: Gab es je eine echte „eheliche Versorgungsgemeinschaft“?

Das Oberlandesgericht musste nun eine schwierige Abwägung treffen. Der Kern des Versorgungsausgleichs ist die Idee der „ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft“. Was bedeutet das? Man kann es sich wie eine Art Wirtschaftsgemeinschaft vorstellen. Die Ehe ist laut Gesetz eine Partnerschaft auf Lebenszeit, in der beide Partner zur gemeinsamen Alterssicherung beitragen. Das geschieht nicht nur durch Gelderwerb, sondern auch durch Haushaltsführung oder Kindererziehung. Beide leisten ihren Beitrag für die gemeinsame Zukunft, und deshalb sollen bei einer Scheidung auch beide von den in dieser Zeit erworbenen Rentenansprüchen profitieren.

Aber was ist, wenn diese Gemeinschaft nie wirklich entstanden ist? Wenn die Eheleute, wie hier, fast die gesamte Zeit getrennt gelebt und gewirtschaftet haben? Das Gericht musste prüfen, ob die formal geschlossene Ehe auch mit einer tatsächlich gelebten Solidarität gefüllt war, die eine Teilung der Rentenpunkte rechtfertigt.

Das Urteil: Keine gemeinsame Lebensgrundlage, keine Teilung der Rente

Das Oberlandesgericht kam zu einem anderen Ergebnis als die erste Instanz und änderte die Entscheidung komplett ab: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. Der Ehemann muss seine während der Ehe erworbenen Rentenansprüche nicht mit der Ehefrau teilen. Doch wie kam das Gericht zu diesem Schluss?

Die kurze Ehedauer allein reicht nicht aus

Zuerst stellten die Richter klar, dass die kurze Ehedauer von rund zwei Jahren allein kein Grund ist, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Das Gesetz sieht sogar für Ehen unter drei Jahren ausdrücklich die Möglichkeit eines Versorgungsausgleichs vor, wenn ein Partner dies beantragt – was die Ehefrau hier getan hatte. Dieser Punkt allein konnte die Entscheidung also nicht tragen.

Der entscheidende Punkt: Die fehlende gelebte Gemeinschaft

Der ausschlaggebende Grund für das Gericht war ein anderer. In der Gesamtschau aller Umstände kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Eheleute nie eine eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes begründet hatten. Das erste Jahr nach der Heirat in der Türkei lebten sie komplett getrennt, ohne jegliche wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung. Die standesamtliche Trauung war nach Ansicht des Gerichts lediglich ein formaler Schritt, um eine spätere Einreise und ein späteres Zusammenleben vorzubereiten – aber sie war nicht der Startpunkt einer gelebten Gemeinschaft.

Auch die vier bis sechs Wochen nach der Einreise der Frau nach Deutschland änderten daran nichts. Obwohl sie sich tagsüber sahen, lebten sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Diese extrem kurze Phase des „Zusammenlebens“ nach einem ganzen Jahr strikter Trennung war nicht ausreichend, um eine Versorgungsgemeinschaft entstehen zu lassen. Man könnte es so vergleichen: Zwei Menschen beschließen, ein Haus zu bauen, aber außer dem Kauf des Grundstücks passiert nichts. Es wird kein Fundament gelegt und kein einziger Stein gesetzt. Dann kann man am Ende auch nicht verlangen, den Wert eines fertig gebauten Hauses zu teilen.

Warum die Teilung „grob unbillig“ wäre

Auf dieser Grundlage entschied das Gericht, dass die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs hier „grob unbillig“ wäre. Es würde dem Grundgedanken des Gesetzes widersprechen, wenn der Ehemann Rentenpunkte abgeben müsste, die er in einer Zeit erwirtschaftet hat, in der es keinerlei gemeinsame Lebens- oder Wirtschaftsgrundlage gab. Die Ehe war ein Plan für die Zukunft, der jedoch nie in die Tat umgesetzt wurde. Daher wäre es zutiefst unfair, die finanziellen Konsequenzen so zu ziehen, als wäre es eine von Anfang an gelebte Partnerschaft gewesen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Eine allein formal geschlossene Ehe ohne gelebte Gemeinschaft begründet keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich. Das Gericht entschied, dass ein Jahr räumlicher Trennung nach der Heirat und nur vier bis sechs Wochen oberflächliches Zusammenleben nicht ausreichen, um eine echte eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zu schaffen. Die Aufteilung der Rentenansprüche setzt voraus, dass die Eheleute tatsächlich eine gemeinsame wirtschaftliche und persönliche Lebensgrundlage entwickelt haben. Für Betroffene bedeutet das: Nicht jede standesamtliche Ehe führt automatisch zur Teilung der Rente – entscheidend ist, ob eine echte Partnerschaft gelebt wurde.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Versorgungsausgleich und wann wird er auch bei kurzen Ehen durchgeführt?

Was der Versorgungsausgleich bedeutet

Der Versorgungsausgleich ist ein wichtiger Bestandteil jedes Scheidungsverfahrens in Deutschland. Er sorgt dafür, dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche und Altersvorsorgen zwischen den Ehepartnern gerecht aufgeteilt werden.

Stellen Sie sich vor, beide Ehepartner haben während ihrer Ehezeit Ansprüche für ihre spätere Rente aufgebaut, sei es durch Arbeit, Kindererziehung oder andere Beiträge. Der Versorgungsausgleich zielt darauf ab, diese gemeinsam erworbenen Anrechte – also zum Beispiel Punkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, Ansprüche aus Betriebsrenten oder aus privaten Altersvorsorgeverträgen – so aufzuteilen, dass jeder Ehepartner am Ende des Versorgungsausgleichs in Bezug auf die Ehezeit über gleich hohe Rentenanrechte verfügt. Es geht darum, dass niemand wegen der Ehe benachteiligt wird, weil er oder sie vielleicht weniger gearbeitet hat, um sich um die Familie zu kümmern. Das Ziel ist eine gleichmäßige Verteilung der Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit entstanden sind.

Versorgungsausgleich bei kurzen Ehen

Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung durchgeführt, unabhängig von der Dauer der Ehe. Er ist ein fester Bestandteil des Scheidungsverfahrens und wird vom Gericht von Amts wegen, also automatisch, berücksichtigt.

Es gibt jedoch eine wichtige Besonderheit bei sogenannten kurzen Ehen. Eine Ehe gilt rechtlich als „kurz“, wenn sie nicht länger als drei Jahre gedauert hat. Die Berechnung der Ehedauer beginnt dabei mit dem Monat der Eheschließung und endet mit dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrags beim anderen Ehepartner.

Für diese kurzen Ehen gilt: Der Versorgungsausgleich wird nicht automatisch vom Gericht durchgeführt, es sei denn, einer der Ehepartner beantragt dies ausdrücklich. Wenn also keiner der Ehepartner einen Antrag stellt, findet bei Ehen, die kürzer als drei Jahre waren, in der Regel kein Versorgungsausgleich statt.

Ein solcher Antrag kann sinnvoll sein, wenn trotz der kurzen Ehedauer erhebliche Unterschiede bei den während der Ehe erworbenen Rentenanrechten bestehen. Beispielsweise, wenn ein Partner während der Ehezeit einen sehr hohen Rentenanspruch erworben hat, während der andere Partner gar keine oder sehr geringe Ansprüche erwerben konnte.

Es ist also wichtig zu wissen: Während der Versorgungsausgleich bei längeren Ehen ein fester und automatisch geregelter Bestandteil des Scheidungsverfahrens ist, bedarf er bei Ehen unter drei Jahren eines ausdrücklichen Antrags durch einen der Ehepartner.


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Wann kann der Versorgungsausgleich als grob unbillig ausgeschlossen werden?

Der Versorgungsausgleich ist in Deutschland der Regelfall, wenn eine Ehe geschieden wird. Er sorgt dafür, dass die Renten- und Pensionsansprüche, die beide Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, fair geteilt werden. Das Gesetz geht davon aus, dass beide Partner gleichermaßen zum Erwerb dieser Anrechte beigetragen haben, selbst wenn einer davon zum Beispiel hauptsächlich die Kinder erzogen oder den Haushalt geführt hat.

Es gibt jedoch einen engen Ausnahmefall, in dem dieser Ausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann: die sogenannte grobe Unbilligkeit. Dies ist in § 27 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) geregelt. Es bedeutet, dass die gesetzlich vorgesehene Aufteilung der Rentenansprüche im Einzelfall als so extrem ungerecht empfunden wird, dass sie nicht stattfinden oder abgemildert werden soll. Es reicht nicht aus, wenn ein Ehepartner die Regelung lediglich als ungünstig empfindet.

Wann liegt eine grobe Unbilligkeit vor?

Ein Gericht prüft sehr genau, ob eine grobe Unbilligkeit vorliegt. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls betrachtet und gegeneinander abgewogen. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die dazu führen würden, dass die eigentlich faire Aufteilung der Altersvorsorge mit dem Gerechtigkeitsempfinden in keiner Weise mehr vereinbar ist.

Typische Situationen, in denen eine grobe Unbilligkeit in Betracht kommen kann, sind:

  • Sehr kurze Ehezeit und lange Trennung: Wenn eine Ehe nur sehr kurz bestanden hat, aber die Parteien nach der Trennung über viele Jahre hinweg getrennt lebten und in dieser langen Trennungszeit ein Partner noch erhebliche Versorgungsanrechte aufgebaut hat. Das Gericht könnte dann entscheiden, dass eine Teilung dieser nach der Trennung erworbenen Ansprüche grob unbillig wäre.
  • Schwerwiegendes Fehlverhalten: In äußerst seltenen Ausnahmefällen kann auch ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehepartners eine Rolle spielen. Dabei geht es nicht um alltägliche Eheprobleme, sondern um besonders krasse Fälle, wie etwa erhebliche Straftaten oder eine mutwillige, langjährige und schwerwiegende Verletzung der Unterhaltspflichten, die den Aufbau eigener Versorgungsanrechte des anderen Partners massiv behindert hat. Das Bundesverfassungsgericht hat hier sehr hohe Hürden gesetzt.
  • Missverhältnis der Lebensleistungen: Wenn ein Ehepartner während der Ehezeit erhebliche eigene Versorgungsanrechte aufgebaut hat, während der andere mutwillig und schuldhaft keinerlei Anstrengungen unternommen hat, selbst Versorgungsanrechte zu erwerben, obwohl dies möglich gewesen wäre. Auch hier muss es sich um einen krassen Einzelfall handeln, der weit über die üblichen Ungleichgewichte in Ehen hinausgeht.

Entscheidung durch das Gericht

Die Entscheidung, ob der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen oder abgewandelt wird, liegt immer im Ermessen des Familiengerichts. Das Gericht wägt die Interessen beider Ehepartner sorgfältig ab und berücksichtigt dabei stets den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich die faire Teilung der in der Ehe erworbenen Altersvorsorge. Es ist eine Ausnahmevorschrift, die nur in wirklich extremen Konstellationen zur Anwendung kommt, um unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden.


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Welche Bedeutung hat die gelebte eheliche Gemeinschaft für den Versorgungsausgleich?

Die gelebte eheliche Gemeinschaft beschreibt nicht nur die formale Tatsache, verheiratet zu sein, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Ehe als Solidargemeinschaft. Damit ist gemeint, dass Ehepartner gemeinsam einen Haushalt führen, füreinander sorgen und sich gegenseitig unterstützen – sei es finanziell, emotional oder durch die Arbeit im Haushalt und bei der Kindererziehung.

Der Versorgungsausgleich und seine Grundlage

Der Versorgungsausgleich ist ein zentraler Bestandteil einer Scheidung. Sein Ziel ist es, die Rentenanwartschaften und ähnlichen Versorgungsrechte, die beide Ehepartner während der gesamten Ehezeit erworben haben, gerecht aufzuteilen. Der Gedanke dahinter ist, dass diese Rechte oft das Ergebnis gemeinsamer Anstrengungen und der Aufteilung von Rollen innerhalb der Ehe sind. Zum Beispiel, wenn ein Partner zugunsten der Familie beruflich kürzertritt und der andere Partner dadurch mehr Rentenpunkte sammeln kann.

Die Relevanz der „gelebten ehelichen Gemeinschaft“

Für den Versorgungsausgleich ist nicht allein die Dauer der Ehe, sondern die tatsächlich gelebte Solidargemeinschaft entscheidend. Wenn eine Ehe zwar formal noch besteht, die Ehepartner aber seit langer Zeit getrennt leben und keine wirtschaftliche oder persönliche Gemeinschaft mehr führen, kann dies Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich haben.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Versorgungsausgleich in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden kann, wenn er „grob unbillig“ wäre. Eine solche grobe Unbilligkeit kann vorliegen, wenn ein Ehepartner Rentenansprüche nach einer langen Trennungszeit, in der keinerlei eheliche Gemeinschaft mehr bestand, allein durch eigene Anstrengungen erworben hat. Stellen Sie sich vor, Sie und Ihr Ehepartner leben seit vielen Jahren getrennt, haben keine gemeinsamen Finanzen mehr und keinerlei Kontakt. In dieser Zeit erwirbt einer der Partner neue Rentenanwartschaften. Es wäre oft ungerecht, diese Anwartschaften noch der ursprünglich gemeinsamen Lebensleistung zuzurechnen.

Deshalb berücksichtigt das Gericht in solchen Fällen, ob die Ehe tatsächlich noch als Solidargemeinschaft gelebt wurde. Wenn die Ehepartner vor dem Beginn des Scheidungsverfahrens über einen sehr langen Zeitraum hinweg faktisch wie Geschiedene lebten, ohne gegenseitige Unterstützung oder gemeinsame Lebensführung, können die in dieser Zeit erworbenen Versorgungsanrechte unter Umständen vom Ausgleich ausgenommen werden. Dies stellt sicher, dass der Versorgungsausgleich seinen eigentlichen Zweck erfüllt: die gerechte Teilung der in der tatsächlich gelebten Ehezeit erworbenen Versorgungsleistungen.


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Ist die Dauer der Ehe allein ausschlaggebend für den Versorgungsausgleich?

Nein, die Dauer der Ehe ist nicht allein ausschlaggebend für den Versorgungsausgleich. Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis, dass eine kurze Ehe den Versorgungsausgleich automatisch ausschließt. Das Gesetz sieht hier eine wichtige, aber differenzierte Regelung vor.

Die Rolle der Ehedauer im Versorgungsausgleich

Die Ehedauer spielt eine entscheidende Rolle für die Verfahrensweise des Versorgungsausgleichs, nicht jedoch für die grundsätzliche Möglichkeit, ihn durchzuführen:

  • Bei Ehen von weniger als drei Jahren: Wenn Ihre Ehe vom Tag der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags weniger als drei Jahre gedauert hat, wird der Versorgungsausgleich nicht automatisch vom Gericht durchgeführt. In diesem speziellen Fall findet der Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn einer der Ehegatten ausdrücklich einen Antrag darauf stellt. Ohne diesen Antrag unterbleibt die Aufteilung der Renten- und Versorgungsanrechte.
  • Bei Ehen von drei Jahren oder länger: Hat Ihre Ehe drei Jahre oder länger bestanden, erfolgt der Versorgungsausgleich vom Familiengericht grundsätzlich automatisch mit der Scheidung. Das Gericht prüft hier von sich aus, welche Renten- und Versorgungsansprüche während der Ehezeit erworben wurden und wie diese aufzuteilen sind. Sie oder Ihr Partner müssen keinen gesonderten Antrag stellen, da das Gericht die Prüfung von Amts wegen vornimmt.

Das Prinzip hinter dem Versorgungsausgleich

Das Kernziel des Versorgungsausgleichs ist die gerechte Aufteilung aller Renten- und Versorgungsanrechte, die beide Ehepartner während der gesamten Ehezeit erworben haben. Dazu gehören zum Beispiel Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten, private Altersvorsorgen oder Renten aus berufsständischen Versorgungswerken. Es geht darum, dass die gemeinsam erarbeitete Altersvorsorge während der Ehe fair aufgeteilt wird. Die Ehedauer ist somit ein Faktor für die Notwendigkeit eines Antrags bei kurzen Ehen, ändert aber nichts an dem Prinzip, dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche grundsätzlich aufgeteilt werden sollen, um eine gleichmäßige Altersversorgung beider Partner zu gewährleisten.


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Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn ich den Versorgungsausgleich in meiner Situation als ungerecht empfinde?

Der Versorgungsausgleich ist ein fester Bestandteil der Scheidung und zielt darauf ab, die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche gerecht zwischen den Ehepartnern aufzuteilen. Wenn Sie das Ergebnis des Versorgungsausgleichs als ungerecht empfinden, gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die je nach Zeitpunkt und den spezifischen Umständen in Betracht gezogen werden können. Grundsätzlich ist es wichtig zu verstehen, dass der Versorgungsausgleich nach mathematischen Regeln erfolgt und eine Abweichung von diesen Regeln oder eine spätere Änderung nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich ist.

Schritte, solange das Scheidungsverfahren läuft

Solange das Gericht noch nicht über die Scheidung und den Versorgungsausgleich entschieden hat oder die Entscheidung noch nicht rechtskräftig geworden ist, bestehen direkte Möglichkeiten, auf das Ergebnis einzuwirken.

  • Darlegung der eigenen Sichtweise: Im laufenden Scheidungsverfahren haben Sie die Möglichkeit, dem Familiengericht Ihre Argumente und Belege für eine aus Ihrer Sicht ungerechte Verteilung vorzulegen. Dies kann beispielsweise relevante Unterlagen zu den Rentenanwartschaften oder zu besonderen ehebedingten Nachteilen umfassen.
  • Einlegung einer Beschwerde: Ist das Familiengericht bereits zu einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich gelangt, aber diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, kann dagegen ein Rechtsmittel eingelegt werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um die sogenannte Beschwerde. Mit der Beschwerde wird das Oberlandesgericht angerufen, um die Entscheidung des Familiengerichts überprüfen zu lassen. Für die Einlegung einer Beschwerde gibt es Fristen, die beachtet werden müssen.

Schritte, wenn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig ist

Ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit der Scheidung rechtskräftig geworden, ist sie grundsätzlich endgültig und bindend. Eine nachträgliche Änderung (sogenannte Abänderung des Versorgungsausgleichs) ist nur in sehr seltenen und eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich. Das Gesetz sieht hierfür hohe Hürden vor, da Rechtssicherheit und Rechtsfrieden von großer Bedeutung sind.

Mögliche Gründe für eine spätere Abänderung nach den §§ 51 ff. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sind:

  • Wesentliche Wertminderung oder Wegfall von Anrechten: Ein Anrecht, das ursprünglich im Versorgungsausgleich berücksichtigt wurde, ist nachträglich wesentlich gemindert worden oder vollständig weggefallen, ohne dass dies auf den Leistungsempfänger zurückzuführen ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Versorgungsanrecht nach der Scheidung stirbt oder durch eine Gesetzesänderung entfällt. Es muss sich dabei um eine erhebliche Abweichung handeln, die das ursprüngliche Ergebnis des Versorgungsausgleichs grundlegend verändern würde.
  • Unbilligkeit (Ausnahmefälle): In extrem seltenen Fällen kann eine Abänderung auch erfolgen, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Einzelfall eine grobe Unbilligkeit darstellen würde, die über das übliche Maß hinausgeht. Dies ist eine sehr hohe Hürde und wird nur bei außergewöhnlichen Umständen angenommen, etwa bei schwerwiegendem Fehlverhalten eines Ehepartners oder wenn die ursprüngliche Berechnung fehlerhaft war und dies zu einem extrem ungerechten Ergebnis führt, das nicht im Interesse der Ausgleichsgerechtigkeit liegt. Die bloße subjektive Empfindung einer Ungerechtigkeit genügt hierfür nicht.
  • Fehlerhafte Ausgangswerte: Sollten bei der ursprünglichen Berechnung des Versorgungsausgleichs falsche oder unvollständige Informationen verwendet worden sein, die zu einem wesentlich fehlerhaften Ergebnis geführt haben, kann dies ebenfalls ein Grund für eine Abänderung sein.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Abänderungsmöglichkeiten nur für Ausnahmefälle gedacht sind und nicht dazu dienen, den Versorgungsausgleich nachträglich zu korrigieren, nur weil man das Ergebnis als unbefriedigend empfindet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Versorgungsausgleich mit der Scheidung abschließend geregelt ist.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, bei dem die während der Ehezeit erworbenen Renten- und Altersvorsorgeansprüche beider Ehepartner im Scheidungsverfahren gerecht aufgeteilt werden (vgl. §§ 1 ff. Versorgungsausgleichsgesetz, VersAusglG). Ziel ist es, eine Ausgleichung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zu schaffen, damit keiner der Partner durch die Scheidung finanziell benachteiligt wird. Dabei werden Ansprüche auf die gesetzliche Rentenversicherung, Betriebsrenten und andere Altersvorsorgearten berücksichtigt. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich bei jeder Scheidung durchzuführen, bei Ehen unter drei Jahren nur auf Antrag.

Beispiel: Wenn ein Ehepartner während der Ehe wenig gearbeitet hat, weil er sich um die Kinder gekümmert hat, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass beide am Ende eine gleichmäßigere Altersvorsorge haben.


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Grobe Unbilligkeit (§ 27 Versorgungsausgleichsgesetz)

Grobe Unbilligkeit ist eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz des Versorgungsausgleichs. Sie erlaubt, den Ausgleich ganz oder teilweise auszuschließen, wenn die strikte Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise unvereinbar ist (VersAusglG § 27). Ein solcher Ausnahmefall liegt nur bei sehr schwerwiegenden Umständen vor, etwa wenn die Ehe kaum eine echte Lebensgemeinschaft war oder ein Partner durch besonders unfairen Umgang Nachteile hätte. Die Prüfung erfolgt immer individuell anhand der konkreten Umstände.

Beispiel: Wenn Ehepartner zwei Jahre formell verheiratet waren, aber keine gemeinsame wirtschaftliche oder persönliche Verbindung hatten, kann ein Ausgleich als grob unbillig abgelehnt werden.


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Gelebte eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft

Die gelebte eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft beschreibt die tatsächliche Partnerschaftsform, bei der Ehepartner gemeinsam einen Haushalt führen, füreinander sorgen und wirtschaftlich sowie persönlich verbunden sind. Für den Versorgungsausgleich ist nicht nur die formale Eheschließung entscheidend, sondern vor allem, ob während der Ehezeit eine solche tatsächliche Gemeinschaft bestand, in der beide Partner Leistungen füreinander erbringen – etwa durch gemeinsame Haushaltsführung, finanzielle Unterstützung oder Kindererziehung. Fehlt diese Gemeinschaft, kann dies die Entscheidung über den Versorgungsausgleich beeinflussen.

Beispiel: Zwei Ehepartner leben über eine lange Ehezeit getrennt, haben keine gemeinsamen Finanzen und führen keinen gemeinsamen Haushalt. Dann gilt die eheliche Versorgungsgemeinschaft faktisch nicht als gegeben.


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Antrag bei kurzer Ehe (unter drei Jahren)

Bei Ehen, die kürzer als drei Jahre gedauert haben, wird der Versorgungsausgleich nicht automatisch durchgeführt, sondern nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehepartners gemäß § 3 Versorgungsausgleichsgesetz. Die Ehedauer wird vom Monat der Eheschließung bis zum Monat der Zustellung des Scheidungsantrags berechnet. Fehlt dieser Antrag, findet bei kurzen Ehen in der Regel kein Versorgungsausgleich statt, selbst wenn Rentenanwartschaften vorhanden sind.

Beispiel: Ehepartner heiraten und trennen sich nach zwei Jahren, stellen aber keinen Antrag auf Versorgungsausgleich. Dann werden ihre Rentenansprüche im Scheidungsverfahren nicht geteilt.


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Rechtsmittel: Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich

Die Beschwerde ist das Rechtsmittel, mit dem ein Ehepartner eine gerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich anfechten kann, sofern diese noch nicht rechtskräftig ist. Im Familienrecht kann gegen Entscheidungen des Amtsgerichts häufig eine Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden (§ 58 FamFG). Ziel der Beschwerde ist eine Überprüfung der Entscheidung durch eine höhere Instanz, etwa wenn der Versorgungsausgleich aus Sicht eines Ehepartners ungerecht oder fehlerhaft berechnet wurde. Die Beschwerde muss innerhalb gesetzlicher Fristen eingelegt werden.

Beispiel: Wird beim Amtsgericht entschieden, dass Rentenansprüche geteilt werden müssen, obwohl ein Ehepartner dies für grob unbillig hält, kann er innerhalb der Frist Beschwerde einlegen, damit ein Oberlandesgericht die Entscheidung überprüft.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG): Regelt, dass bei einer Scheidung die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden, um die wirtschaftlichen Nachteile einer Ehe für beide Partner fair zu verteilen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für den Anspruch der Ehefrau auf Teilung der Rentenansprüche, da die Ehe formal bestand und der Versorgungsausgleich grundsätzlich auch bei kurzer Ehezeit angewandt wird.
  • § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) – Grobe Unbilligkeit: Möglichkeit, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise auszuschließen, wenn dessen Durchführung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls als unzumutbar oder dem Gerechtigkeitsempfinden widersprechend erscheint. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidendes Argument des Ehemanns, um die Rententeilung abzulehnen, da keine tatsächliche eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft bestand.
  • § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Scheidung der Ehe: Regelt die Voraussetzungen für die Scheidung, insbesondere das Scheitern der Lebensgemeinschaft und die Zerrüttung der Ehe. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Relevant für die Einschätzung, ob trotz Eheschließung eine gelebte Ehe, insbesondere eine Lebensgemeinschaft, bestand, was die Grundlage für den Versorgungsausgleich beeinflusst.
  • Grundsatz der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB): Die Ehe begründet eine Lebensgemeinschaft, die auch wirtschaftliche Solidarität und gegenseitige Sorgepflichten umfasst, welche den Zweck des Versorgungsausgleichs untermauern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Abwesenheit einer solchen Gemeinschaft während der Ehezeit stellt das zentrale Streitpunkt dar, da ohne gelebte Gemeinschaft der Versorgungsausgleich nicht gerechtfertigt ist.
  • Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB): Verpflichtet die Parteien, im Rechtsverkehr loyal und fair zu handeln, insbesondere im Zusammenhang mit ehelichen Verpflichtungen und deren Wirkungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diente als referenzielle Norm, nach der das Gericht die tatsächlichen Lebensverhältnisse und Absichten der Parteien bei der Bewertung des Versorgungsausgleichs geprüft hat.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 15 UF 129/23 – Beschluss vom 26.07.2024


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