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Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Teilungskosten im Rahmen der Bagatellprüfung

AG Leipzig, Az.: 341 F 4556/14, Beschluss vom 27.04.2015

Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Teilungskosten im Rahmen der Bagatellprüfung
Symbolfoto: Krivinis/Bigstock

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Vers. Nr. …M 558) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 13,7495 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto …M 083 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2003, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …M 083) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10,8659 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto …M 558 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31. 05. 2003, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Landesamt für Steuern und Finanzen (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 548,20 Euro monatlich auf das vorhandene Konto …M 558 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31. 05. 2003, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. …klassik) findet nicht statt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert wird auf 5.068,80 EUR festgesetzt.

Gründe

Versorgungsausgleich

Die am …1977 vor dem Standesamt Halle unter Heiratsregister-Nr. …/1977 geschlossene Ehe der Ehegatten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 02.11.2004 geschieden.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde im Urteil gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt.

Gemäß § 50 VersAusglG wurde das Verfahren zum Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen und der Versorgungsausgleich nach §§ 1 ff. VersAusglG, Art. 111 FGG-RG durchgeführt.

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: 01. 10. 1977

Ende der Ehezeit: 31. 05. 2003

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 27,4989 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 13,7495 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 65.587,15 Euro.

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

2. Bei dem Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,65 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,33 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.847,83 Euro.

Der Antragsgegner:

Gesetzliche Rentenversicherung

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 21,7318 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,8659 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 51.831,95 Euro.

Beamtenversorgung

4. Bei dem Landesamt für Steuern und Finanzen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.096,40 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 548,20 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 120.829,77 Euro.

Übersicht:

Antragstellerin

Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Kapitalwert:

65.587,15 Euro

Ausgleichswert:

13,7495 Entgeltpunkte (Ost)

Der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert:

2.847,83 Euro

Ausgleichswert:

7,33 Versorgungspunkte

Antragsgegner

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:

51.831,95 Euro

Ausgleichswert:

10,8659 Entgeltpunkte (Ost)

Das Landesamt für Steuern und Finanzen, Kapitalwert:

120.829,77 Euro

Ausgleichswert (mtl.):

548,20 Euro

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 104.226,74 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.

Ausgleich:

Bagatellprüfung:

Das Anrecht der Antragstellerin bei dem Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit einem Kapitalwert von 2.847,83 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.856,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 13,7495 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei dem Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. …klassik) mit dem Ausgleichswert von 7,33 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich.

Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,8659 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei dem Landesamt für Steuern und Finanzen ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 548,20 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland auszugleichen.

(12672/6 = 2.112)

(12672/6 = 2.112)

Die Einwendungen des Antragsgegners haben nur teilweise Erfolg.

Zu Recht wendet sich der Antragsgegner gegen die in der vorläufigen Berechnung vom 24.02.2015 zu Grunde gelegten Daten betreffend die Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei der DRV Bund. Dieser Erfassungsfehler ist zwischenzeitlich behoben.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, der Kapitalwert dürfe nicht mit dem um die Teilungskosten verminderten Wert angesetzt werden. Das Gericht folgt ausdrücklich nicht der Auffassung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2013 (2 UF 333/12 = FamRZ 2013, 1804). Das Gesetz lässt offen, ob bei der Prüfung der Grenzwerte vom Ehezeitanteil abgezogene Teilungskosten nach § 13 VersAusglG zu berücksichtigen sind oder nicht. Für die Berücksichtigung der Teilungskosten spricht die Praktikabilität. Denn der von den Versorgungsträgern vorgeschlagene Ausgleichwert ist in der Regel bereits der um die anteiligen Teilungskosten gekürzte Wert. Diese anteiligen Kosten wieder aus dem Ausgleichswert zu eliminieren, kann erheblichen Rechenaufwand verursachen, und zwar in den Fällen, in denen der Ausgleichswert nicht als Kapitalwert, sondern in einer anderen Bezugsgröße ermittelt wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Teilungskosten nach § 13 VersAusglG nur bei der internen Teilung, nicht aber bei der externen Teilung abgezogen werden dürfen. Die Frage, ob ein Anrecht unter die Bagatellregelung fällt oder nicht, kann aber nicht davon abhängen, welche Ausgleichsform der Versorgungsträger wählt. Hinzu kommt die Gefahr, dass der Versorgungsträger das Anrecht mithilfe der Teilungskosten „bagatellisiert“. Vor diesem Hintergrund müssen Praktikabilitätserwägungen zurücktreten. Maßgebend im Rahmen der Bagatellprüfung ist deshalb der um die Teilungskosten bereinigte Ausgleichswert (so Breuers in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 18 VersAusglG, Rn. 30 unter Hinweis auf Götsche in: HK-VersAusglR, 2012, § 18 VersAusglG Rn. 8; Wick, FuR 2012, 230-235, 232).

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt gem. nach § 50 Abs. 1 S.1 FamGKG 5.068,80 Euro (= (2.112,00 Euro + 2.112,00 Euro) x 3 x 4 x 10 %).

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 137 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 FamFG. Abgetrennte Folgesachen nach § 137 Abs. 2 FamFG bleiben nach der Abtrennung Folgesachen. Die Kostenvorschriften nach § 150 Abs. 1 bis 4 FamFG gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist.

Verfahrenswert

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG.

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