Ein Rentenanspruch von knapp 4.000 Euro sollte für den Versorgungsausgleich zu gering sein, entschieden Richter der ersten Instanz. Doch die Frage, wann Kosten die Geringfügigkeit beeinflussen dürfen, führte zu einer überraschenden Kehrtwende.
Übersicht
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- War die Scheidung eines Ehepaares Anlass für einen Streit um Rentenansprüche?
- Worum ging es im konkreten Fall des Versorgungsausgleichs?
- Welche Argumente führten die Beteiligten vor Gericht an?
- Wie entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken im Fall der Lebensversicherung?
- Warum legte das Oberlandesgericht den Ausgleichswert vor Abzug der Kosten zugrunde?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist der Versorgungsausgleich und warum ist er bei einer Scheidung wichtig?
- Wann können Rentenansprüche im Versorgungsausgleich als geringfügig angesehen und eventuell vom Ausgleich ausgenommen werden?
- Welche Rolle spielen Verwaltungskosten oder sogenannte „Teilungskosten“ bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs?
- Wie wird der Ausgleichswert von Versorgungsanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs grundsätzlich bestimmt?
- Gelten für alle Arten von Altersvorsorge und Rentenansprüchen die gleichen Regeln im Versorgungsausgleich?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 UF 148/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein geschiedenes Ehepaar stritt um die Aufteilung eines Rentenanspruchs des Mannes. Ein Gericht wollte diesen Anspruch als zu gering von der Aufteilung ausnehmen.
- Die Rechtsfrage: Mussten bei der Prüfung eines geringen Rentenanspruchs dessen Bearbeitungskosten vorher abgezogen werden?
- Die Antwort: Nein, Bearbeitungskosten dürfen bei dieser Prüfung nicht abgezogen werden. Der Anspruch musste trotz seiner geringen Höhe geteilt werden.
- Die Bedeutung: Ein Rentenanspruch wird bei der Scheidung nur dann nicht geteilt, wenn sein Wert ohne Berücksichtigung von Kosten unter der gesetzlichen Kleinstgrenze liegt. Die Bearbeitungskosten sind für diese Entscheidung unerheblich.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
- Datum: 22. November 2023
- Aktenzeichen: 2 UF 148/23
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Versorgungsausgleich
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die ehemalige Ehefrau. Sie forderte, dass ein Rentenanrecht ihres Ex-Mannes in den Versorgungsausgleich einbezogen wird.
- Beklagte: Der ehemalige Ehemann. Seine Position war, dass sein Rentenanrecht zu gering sei, um im Versorgungsausgleich berücksichtigt zu werden.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Nach der Scheidung sollte ein Rentenanrecht des Mannes im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Das Amtsgericht hatte dieses Anrecht jedoch als zu gering eingestuft und vom Ausgleich ausgenommen.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Sollten bei der Prüfung, ob ein Rentenanspruch zu klein für den Ausgleich ist, die Kosten für dessen Aufteilung abgezogen werden, bevor man den Betrag mit der Bagatellgrenze vergleicht?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Das Gericht entschied, dass das Rentenanrecht des Mannes in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
- Zentrale Begründung: Für die Prüfung der Geringfügigkeit eines Rentenanrechts dürfen die Kosten der Aufteilung nicht vom Wert abgezogen werden, da der Gesetzestext dies so vorsieht und Ungleichbehandlungen vermieden werden müssen.
- Konsequenzen für die Parteien: Die ehemalige Ehefrau erhält einen Anteil am Rentenanrecht des Mannes, und die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden zwischen beiden Parteien geteilt.
Der Fall vor Gericht
War die Scheidung eines Ehepaares Anlass für einen Streit um Rentenansprüche?
Ja, im Rahmen einer Scheidung musste ein Familiengericht klären, wie die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche, auch bekannt als Versorgungsanrechte, zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden sollten. Diese Aufteilung von Renten, Betriebsrenten oder privaten Altersvorsorgen bei einer Scheidung nennt man Versorgungsausgleich.

Sie sorgt dafür, dass beide Eheleute gleichermaßen an den während der Ehe aufgebauten Altersvorsorgen teilhaben. Man teilt dabei die Anrechte, die in der Ehezeit entstanden sind, hälftig auf. Doch manchmal gibt es Anrechte, deren Wert so gering ist, dass sie von dieser Aufteilung ausgenommen werden können. Man spricht dann von einer Bagatellregelung, die verhindern soll, dass sehr kleine, unwirtschaftliche Ansprüche (sogenannte Splitterversorgung) entstehen, deren Verwaltung mehr kostet als ihr Nutzen.
Worum ging es im konkreten Fall des Versorgungsausgleichs?
Ein Ehepaar hatte sich scheiden lassen, und wie üblich war im gerichtlichen Scheidungsbeschluss auch der Versorgungsausgleich enthalten. Das Amtsgericht in Landau in der Pfalz, welches für die Scheidung zuständig war, traf dabei eine Entscheidung, die nicht allen gefiel: Es nahm einen bestimmten Rentenanspruch des Ehemannes, den er bei einem großen Lebensversicherer, der G. Lebensversicherung AG, angespart hatte, vom Versorgungsausgleich aus. Das Gericht begründete dies offenbar damit, dass dieser Anspruch aufgrund seines geringen Wertes unter die genannte Bagatellregelung des § 18 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) fallen würde und somit nicht geteilt werden müsse.
Die Ehefrau, die in diesem Verfahren als Antragstellerin auftrat, war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Sie legte daraufhin Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein. Sie war der Ansicht, das Gericht habe den betreffenden Rentenanspruch zu Unrecht nicht aufgeteilt. Nach ihrer Auffassung war der für die Geringfügigkeit maßgebliche Grenzwert, der in § 18 Abs. 3 VersAusglG festgelegt ist, gerade nicht unterschritten. Daher, so argumentierte sie, hätte die Bagatellregelung keine Anwendung finden dürfen und der Anspruch hätte sehr wohl ausgeglichen werden müssen.
Um die Zahlen des Falls zu verstehen: Der Teil des Rentenanspruchs, der während der Ehezeit angespart wurde, betrug laut Auskunft der Lebensversicherung 7.989,97 Euro. Wenn dieser Anspruch hälftig geteilt wird, umgerechnet in einen Kapitalwert, ergibt sich der sogenannte Ausgleichswert. Dieser lag bei 3.994,98 Euro. Für die Aufteilung solcher Rentenansprüche fallen oft auch Kosten an, die sogenannten Teilungskosten. In diesem Fall betrugen sie 350,00 Euro. Die gesetzliche Bagatellgrenze, die zum Ende der Ehezeit (30. November 2022) gültig war und nach gesetzlichen Vorgaben berechnet wird, lag bei 3.948,00 Euro.
An dieser Stelle entstand das Kernproblem:
- Würde man von dem hälftigen Ausgleichswert die hälftigen Teilungskosten (die Hälfte von 350 Euro sind 175 Euro) abziehen, ergäbe sich ein Betrag von 3.819,99 Euro (3.994,98 Euro minus 175 Euro). Dieser Betrag läge unter der Bagatellgrenze von 3.948,00 Euro. Dies war offenbar die Denkweise des Amtsgerichts.
- Würde man jedoch den Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten betrachten, also 3.994,98 Euro, dann lag dieser Betrag über der Bagatellgrenze von 3.948,00 Euro. Dies war der Standpunkt der Ehefrau. Die entscheidende Frage war also: Zieht man die Kosten vor der Prüfung der Geringfügigkeit ab oder erst danach?
Welche Argumente führten die Beteiligten vor Gericht an?
Die ehemalige Ehefrau argumentierte, der Rentenanspruch ihres Ex-Mannes sei entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht geringfügig und müsse ausgeglichen werden, da die Berechnung vor Abzug von Kosten über der Bagatellgren00 Euro** lag. Für sie war klar, dass die Teilungskosten für die eigentliche Beurteilung, ob ein Anspruch geringfügig ist, überhaupt keine Rolle spielen durften.
Die damalige Auffassung des Amtsgerichts, welche das Oberlandesgericht nun korrigierte, war die gegenteilige. Das Amtsgericht hatte das Anrecht offenbar als geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG eingestuft. Dies lässt den Schluss zu, dass es für die Prüfung, ob der Betrag gering ist, den Wert nach Abzug der hälftigen Teilungskosten herangezogen hatte. Da dieser Wert von 3.819,99 Euro unter der Bagatellgrenze von 3.948,00 Euro lag, wurde der Rentenanspruch zur Vermeidung einer sogenannten „Splitterversorgung“ vom Ausgleich ausgenommen. Es ging also darum, die Bildung von unwirtschaftlich kleinen Rentenansprüchen zu verhindern.
Wie entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken im Fall der Lebensversicherung?
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass der fragliche Rentenanspruch nicht als geringfügig galt und dem Versorgungsausgleich unterlag, da für die Prüfung der Geringfügigkeit der Wert vor Abzug der Teilungskosten maßgeblich ist. Das Gericht gab der Beschwerde der Ehefrau statt und änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab. Damit stellte es fest, dass die Bagatellregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG in diesem Fall keine Anwendung fand und der Rentenanspruch des Ehemannes bei der G. Lebensversicherung AG sehr wohl in den Versorgungsausgleich einbezogen werden musste.
Das Oberlandesgericht legte fest, dass im Wege einer sogenannten internen Teilung – das bedeutet, der Anspruch wird direkt innerhalb des gleichen Versorgungsträgers, hier der Lebensversicherung, geteilt und der Ehefrau ein eigenes Anrecht dort begründet – zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 3.819,99 Euro übertragen werden sollte. Dieser Betrag ist wichtig, denn er zeigt den tatsächlich zu übertragenden Wert nach Abzug der Kosten, aber er ist nicht der Wert, der für die Prüfung der Geringfügigkeit herangezogen wurde.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens entschied das Gericht, dass die bereits vom Amtsgericht festgelegte Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug bestehen blieb. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren am Oberlandesgericht mussten die geschiedenen Eheleute jeweils zur Hälfte tragen. Außergerichtliche Kosten, wie etwa Anwaltskosten, wurden für dieses Verfahren nicht erstattet.
Warum legte das Oberlandesgericht den Ausgleichswert vor Abzug der Kosten zugrunde?
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes, der eine Definition des Ausgleichswerts ohne Kostenabzug vorsieht, und mit dem Prinzip der Gleichbehandlung, da die Kosten bei anderen Formen der Aufteilung keine Rolle spielen dürfen. Die Richter des Oberlandesgerichts Zweibrücken führten mehrere tragende Gründe an, warum der Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten für die Prüfung der Geringfügigkeit heranzuziehen ist:
- Der genaue Wortlaut des Gesetzes: Das Gericht wies darauf hin, dass § 18 Abs. 3 VersAusglG explizit den Begriff „Ausgleichswert“ verwendet. Dieser Begriff ist im gleichen Gesetz, genauer in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, klar definiert. Dort heißt es, der Ausgleichswert sei die „Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils“. Diese Definition sieht keinerlei Abzug von Teilungskosten vor. Für das Gericht war damit klar, dass es keinen Raum für eine abweichende Bedeutung des Begriffs in § 18 Abs. 3 VersAusglG gibt. Der „Ausgleichswert“ dort ist also nicht als der „tatsächlich nach Kostenabzug auszugleichende Wert“ zu verstehen. Er ist vielmehr der Wert, der als Ausgangspunkt für die Prüfung dient.
- Prinzip der Systematik und Gleichbehandlung: Das Gericht betonte, dass Teilungskosten, wie sie hier bei der G. Lebensversicherung AG anfielen, nur dann abgezogen werden dürfen, wenn eine sogenannte interne Teilung vorgenommen wird. Bei der externen Teilung, einer anderen Form des Versorgungsausgleichs, werden solche Kosten nicht abgezogen. Die Frage, ob ein Versorgungsanrecht geringfügig ist und damit vom Ausgleich ausgenommen werden kann, kann nach Ansicht des Gerichts nicht davon abhängen, welche Form der Teilung der Versorgungsträger, also die Lebensversicherung, wählt. Würde man die Kosten bereits bei der Geringfügigkeitsprüfung berücksichtigen, könnte der Versorgungsträger durch die Höhe seiner Teilungskosten Einfluss darauf nehmen, ob ein Anspruch überhaupt ausgeglichen werden muss. Dies könnte zu willkürlichen und ungerechten Ergebnissen führen und die Gleichbehandlung der Ehepartner gefährden.
- Übereinstimmung mit anderen Gerichtsentscheidungen: Das Oberlandesgericht Zweibrücken stellte fest, dass seine Auffassung nicht neu war, sondern bereits von einer Reihe anderer Oberlandesgerichte geteilt wird. Es verwies ausdrücklich auf ähnliche Entscheidungen von Oberlandesgerichten in Frankfurt, Karlsruhe, Hamm, Koblenz und Dresden. Dies unterstreicht, dass die Entscheidung im Einklang mit einer etablierten juristischen Linie steht.
Angewandt auf den konkreten Fall bedeutete dies: Der hälftige Ehezeitanteil, also der Ausgleichswert, betrug 3.994,98 Euro. Die maßgebliche Bagatellgrenze lag bei 3.948,00 Euro. Da der Ausgleichswert von 3.994,98 Euro über der Bagatellgrenze von 3.948,00 Euro lag, war das Anrecht nach Auffassung des Gerichts eben nicht geringfügig. Es musste dem Versorgungsausgleich unterzogen werden. Die im Urteil festgelegte Summe von 3.819,99 Euro, die tatsächlich übertragen wurde, ergab sich dann aus der konkreten Berechnung der internen Teilung. Dabei wurden die hälftigen Teilungskosten von 175,00 Euro (die Hälfte der 350,00 Euro Gesamtkosten) vom Ausgleichswert von 3.994,98 Euro abgezogen. Dieser Wert von 3.819,99 Euro ist also der endgültige Übertragungsbetrag, der nach der Entscheidung über die Ausgleichspflichtigkeit berechnet wird – nicht der Wert, der für die anfängliche Prüfung der Geringfügigkeit ausschlaggebend ist.
Die Urteilslogik
Das Gericht legt verbindlich fest, wie die Geringfügigkeit von Rentenansprüchen im Versorgungsausgleich zu beurteilen ist, und schafft damit Klarheit für zukünftige Fälle.
- Prüfung der Geringfügigkeit: Ein Gericht bestimmt die Geringfügigkeit eines Rentenanspruchs im Versorgungsausgleich ausschließlich anhand des gesetzlich definierten Ausgleichswerts, ohne hierfür anfallende Teilungskosten zu berücksichtigen.
- Unabhängigkeit von Teilungsmodalitäten: Ob ein Versorgungsanrecht geringfügig ist, darf weder von der gewählten Teilungsform noch von den Kosten beeinflusst werden, die der Versorgungsträger dafür berechnet, um eine einheitliche und gerechte Behandlung sicherzustellen.
- Definition des Ausgleichswerts: Der Ausgleichswert, der für die Geringfügigkeitsprüfung herangezogen wird, entspricht präzise der Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Wertes eines Anrechts, wobei anfallende Teilungskosten bei dieser Bestimmung keine Rolle spielen.
Dieses Urteil betont, wie wichtig es ist, gesetzliche Definitionen präzise anzuwenden und die Gleichbehandlung im Versorgungsausgleich zu gewährleisten.
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Das Urteil in der Praxis
Die Logik des Gesetzes triumphiert über die Rechenkünste – so lässt sich das jüngste Urteil aus Zweibrücken zusammenfassen. Dieses Urteil ist ein Paukenschlag für die Rechtssicherheit im Versorgungsausgleich, denn es zementiert: Bei der Bagatellprüfung zählt der Ausgleichswert vor Abzug von Teilungskosten. Das bedeutet, deutlich mehr vermeintlich „geringfügige“ Rentenanrechte werden künftig in den Versorgungsausgleich fallen, was die finanzielle Absicherung des ausgleichsberechtigten Partners stärkt und willkürlichen Abzügen einen Riegel vorschiebt. Es ist eine mutige und konsequente Entscheidung, die der Systematik des Gesetzes den Vorzug vor einer kurzsichtigen „Praktikabilität“ gibt und damit für alle Beteiligten Klarheit schafft.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Versorgungsausgleich und warum ist er bei einer Scheidung wichtig?
Der Versorgungsausgleich ist die gesetzlich vorgesehene Aufteilung der Rentenansprüche und Altersvorsorgen, die ein Ehepaar während der Ehezeit gemeinsam erworben hat. Er sorgt dafür, dass beide Eheleute gleichermaßen an diesen aufgebauten Altersvorsorgen teilhaben.
Man kann sich den Versorgungsausgleich wie eine gemeinsame Spardose vorstellen, in die beide Ehepartner während der Ehe eingezahlt haben, um für das Alter vorzusorgen. Bei einer Scheidung wird diese Spardose gerecht geteilt, damit jeder seinen fairen Anteil erhält, den man zur gemeinsamen Befüllung beigetragen hat. Dies sichert die Absicherung im Alter für beide Seiten.
Im Rahmen einer Scheidung klärt ein Familiengericht, wie diese Versorgungsanrechte, wie Renten, Betriebsrenten oder private Altersvorsorgen, zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt üblicherweise hälftig für die Ansprüche, die in der Ehezeit entstanden sind.
Gerichte berücksichtigen den Versorgungsausgleich im gerichtlichen Scheidungsbeschluss, was seine Rolle als wesentlichen Bestandteil des Scheidungsverfahrens unterstreicht. Dieser Ausgleich gewährleistet, dass die Ehepartner auch nach der Scheidung angemessen an den während der Ehe erarbeiteten Vorsorgeleistungen beteiligt werden.
Wann können Rentenansprüche im Versorgungsausgleich als geringfügig angesehen und eventuell vom Ausgleich ausgenommen werden?
Rentenansprüche können im Versorgungsausgleich als geringfügig angesehen und vom Ausgleich ausgenommen werden, wenn ihr Wert bestimmte gesetzlich festgelegte Grenzwerte unterschreitet. Diese sogenannte Bagatellregelung ist im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) verankert.
Man kann sich das vorstellen wie bei einem großen Kuchen: Es macht wenig Sinn, einen Krümel abzuschneiden und diesen separat zu verwalten, wenn die Verwaltungskosten den Wert des Krümels übersteigen. Die Regelung stellt sicher, dass nur bedeutsame Stücke geteilt werden.
Der Gesetzgeber hat diese Regelung geschaffen, um zu vermeiden, dass die Verwaltung von Kleinstansprüchen, den sogenannten „Splitterversorgungen“, mehr Aufwand verursacht als der eigentliche Nutzen für die Berechtigten. Die genauen Grenzwerte für diese Geringfügigkeit sind in § 18 Abs. 3 VersAusglG festgelegt und richten sich nach der aktuellen Bezugsgröße, wobei sie als Kapitalwert oder monatlicher Rentenbetrag definiert sein können.
Für die Prüfung, ob ein Anspruch geringfügig ist, zieht man den sogenannten „Ausgleichswert“ heran. Dieser Wert ist die Hälfte des während der Ehezeit erworbenen Rentenanspruchs, bevor mögliche Teilungskosten abgezogen werden. Liegt dieser Ausgleichswert über dem gesetzlichen Grenzwert, muss der Anspruch geteilt werden.
Diese Regelung trägt dazu bei, gerichtliche Verfahren effizienter zu gestalten und unwirtschaftliche Aufteilungen von Altersvorsorgeansprüchen zu verhindern, wodurch das System des Versorgungsausgleichs praktikabel bleibt.
Welche Rolle spielen Verwaltungskosten oder sogenannte „Teilungskosten“ bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs?
Teilungskosten sind Gebühren, die bei der Aufteilung von Rentenansprüchen im Rahmen des Versorgungsausgleichs anfallen können, aber bei der entscheidenden Prüfung der Geringfügigkeit eines Anrechts nicht vom Ausgleichswert abgezogen werden. Sie mindern lediglich den Betrag, der tatsächlich übertragen wird, nachdem die Teilungspflicht feststeht.
Man kann sich das so vorstellen, als würde man einen Geldbetrag auf seine Mindesthöhe prüfen, bevor man ihn annimmt: Die Bearbeitungsgebühren für die Auszahlung des Geldes mindern zwar den Betrag, der letztlich auf dem Konto landet, entscheiden aber nicht darüber, ob der ursprüngliche Betrag hoch genug war, um ihn überhaupt entgegenzunehmen.
Solche Teilungskosten erheben Versorgungsträger wie Lebensversicherungen für den administrativen Aufwand, wenn ein Rentenanspruch geteilt und für den anderen Ehepartner ein neues Anrecht begründet wird – insbesondere bei der sogenannten internen Teilung. Die zentrale rechtliche Frage ist, ob diese Kosten bereits bei der Prüfung berücksichtigt werden dürfen, ob ein Anrecht so geringwertig ist, dass es vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden kann (Bagatellregelung). Das Gesetz definiert den maßgeblichen „Ausgleichswert“ für diese Prüfung klar und ohne Abzug solcher Kosten. Würde man die Kosten vorab berücksichtigen, könnte dies willkürliche Ergebnisse zur Folge haben und die Gleichbehandlung gefährden, da die Kosten bei anderen Teilungsformen nicht berücksichtigt werden.
Diese klare Festlegung schützt die Objektivität und Fairness des Versorgungsausgleichs, indem sie sicherstellt, dass die Entscheidung über die Teilung eines Anrechts unabhängig von variablen Verwaltungskosten getroffen wird.
Wie wird der Ausgleichswert von Versorgungsanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs grundsätzlich bestimmt?
Der Ausgleichswert von Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich wird grundsätzlich als die Hälfte des Werts bestimmt, den ein Ehepartner an diesen Anrechten während der Ehezeit erworben hat. Dieser Wert dient als Ausgangspunkt für die spätere hälftige Teilung und wird laut Gesetz ohne Abzug von möglichen Teilungskosten oder anderen Gebühren berechnet.
Stellen Sie sich dies wie bei der Aufteilung eines Kuchens vor: Der Ausgleichswert ist die Hälfte des Kuchens, die jedem zusteht, bevor überhaupt an die Kosten für das Schneiden oder Verpacken gedacht wird. Diese Kosten sind für die Festlegung der Größe des halben Kuchens selbst irrelevant.
Das Gesetz definiert den Ausgleichswert klar als „die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils“. Diese Definition sieht keinerlei Abzug von Teilungskosten vor. Das bedeutet, dass die Kosten, die bei der tatsächlichen Übertragung eines Anrechts anfallen können, nicht bereits bei der Ermittlung des Ausgleichswertes berücksichtigt werden. Der Ausgleichswert ist somit der unverminderte Betrag, der als Basis für die Prüfung dient, ob ein Anspruch geringfügig ist und somit vom Ausgleich ausgenommen werden kann.
Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass die Altersvorsorgeleistungen zwischen geschiedenen Ehepartnern fair und nachvollziehbar verteilt werden und eine Bagatellgrenze nicht durch die Höhe anfallender Kosten unterlaufen werden kann.
Gelten für alle Arten von Altersvorsorge und Rentenansprüchen die gleichen Regeln im Versorgungsausgleich?
Nein, obwohl der Versorgungsausgleich grundsätzlich alle in der Ehezeit erworbenen Renten- und Altersvorsorgeansprüche wie gesetzliche Renten, Betriebsrenten und private Vorsorgen umfasst, können die Regeln für ihre Abwicklung und Bewertung variieren. Es gibt wichtige Unterschiede, die man beachten sollte.
Stellen Sie sich vor, Sie möchten eine große Kuchenplatte hälftig aufteilen. Das Grundprinzip ist klar: Jeder bekommt die Hälfte. Doch wenn der Kuchen aus verschiedenen Stücken wie einem Sahnetörtchen, einem trockenen Rührkuchen und einem Muffin besteht, muss man jedes Stück anders behandeln: Das Sahnetörtchen muss gekühlt werden, der Muffin kann direkt eingepackt werden. Auch sehr kleine Krümel werden vielleicht nicht geteilt, weil es den Aufwand nicht lohnt.
Grundsätzlich werden alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte, von der gesetzlichen Rente über Betriebsrenten bis zu privaten Lebensversicherungen, hälftig geteilt. Die konkrete Abwicklung hängt jedoch von der Art des Anrechts und dem Versorgungsträger ab. So erfolgt die Teilung entweder intern, direkt beim selben Anbieter, oder extern, durch Übertragung auf einen anderen Träger. Zudem gibt es spezielle Bewertungsregeln und Ausnahmen, wie die Bagatellregelung. Diese besagt, dass sehr geringfügige Anrechte von der Teilung ausgenommen werden können, um unwirtschaftliche „Splitterversorgungen“ zu vermeiden. Die genaue Anwendung dieser Regel, etwa ob Teilungskosten vor der Prüfung der Geringfügigkeit abgezogen werden, kann komplex sein und muss genau geprüft werden.
Diese differenzierte Betrachtung jedes einzelnen Anrechts sichert die faire und sachgerechte Verteilung der Altersvorsorge zwischen den Eheleuten und berücksichtigt dabei praktische Gegebenheiten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Ausgleichswert
Der Ausgleichswert ist der Betrag, der die Hälfte der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche eines Ehepartners darstellt. Dieser Wert dient als Ausgangsbasis für die Aufteilung der Altersvorsorge bei einer Scheidung und wird gesetzlich ohne Abzug von möglichen Verwaltungskosten definiert. Er soll die Grundlage für eine faire Teilung bilden.
Beispiel: Im vorliegenden fall betrug der ausgleichswert des rentenanspruchs, bevor teilungskosten abgezogen wurden, 3.994,98 Euro.
Bagatellregelung
Die Bagatellregelung ist eine gesetzliche Ausnahme, die es erlaubt, sehr kleine oder unwirtschaftliche Rentenansprüche vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Diese Regelung soll verhindern, dass die Verwaltung und Aufteilung extrem geringer Ansprüche mehr Aufwand verursacht als deren eigentlicher Nutzen. Sie dient der Effizienz und soll das Entstehen sogenannter „Splitterversorgungen“ vermeiden.
Beispiel: Das amtsgericht hatte in diesem fall entschieden, einen rentenanspruch des ehemannes aufgrund der bagatellregelung vom versorgungsausgleich auszunehmen, da es dessen wert als geringfügig ansah.
Interne Teilung
Die interne Teilung ist eine Methode im Versorgungsausgleich, bei der ein Rentenanspruch direkt beim selben Versorgungsträger des verpflichteten Ehepartners geteilt und für den berechtigten Ehepartner ein eigenes Anrecht dort begründet wird. Statt dass Geld an eine externe Stelle überwiesen wird, erhält der andere Ehepartner einen eigenen, direkt bei der ursprünglichen Vorsorgeeinrichtung geführten Rentenanspruch. Dies ist oft die bevorzugte Methode, da sie die bestehenden Vorsorgesysteme nicht unnötig belastet.
Beispiel: Das oberlandesgericht ordnete im vorliegenden fall eine interne teilung an, bei der der ehefrau direkt bei der G. Lebensversicherung AG ein eigenes anrecht übertragen wurde.
Splitterversorgung
Eine Splitterversorgung bezeichnet einen extrem geringwertigen Rentenanspruch, der im Rahmen des Versorgungsausgleichs entstehen würde und dessen Verwaltung unverhältnismäßig aufwendig wäre. Das Konzept der Splitterversorgung ist der Grundgedanke hinter der Bagatellregelung: Man möchte vermeiden, dass durch die Aufteilung winzige Ansprüche entstehen, deren Nutzen durch die hohen Verwaltungskosten übertroffen wird. Es geht darum, Ressourcen sinnvoll einzusetzen.
Beispiel: Das amtsgericht begründete die ausnahme des rentenanspruchs mit der absicht, eine unwirtschaftliche splitterversorgung zu verhindern.
Teilungskosten
Teilungskosten sind Gebühren, die von Versorgungsträgern erhoben werden können, wenn ein Rentenanspruch im Rahmen des Versorgungsausgleichs geteilt und auf einen anderen Ehepartner übertragen wird. Diese Kosten decken den administrativen Aufwand des Versorgungsträgers für die Abwicklung der Teilung. Die zentrale Frage im vorliegenden Fall war, ob diese Kosten bereits bei der Prüfung der Geringfügigkeit eines Anrechts berücksichtigt werden dürfen oder erst später, nach der Entscheidung über die Teilung.
Beispiel: Im fall betrugen die teilungskosten 350,00 Euro, und der streitpunkt war, ob diese kosten bei der prüfung der bagatellgrenze abgezogen werden durften.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist die gesetzlich vorgeschriebene Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche und Altersvorsorgen zwischen geschiedenen Ehepartnern. Sein Zweck ist es, sicherzustellen, dass beide Ehepartner nach der Scheidung gleichermaßen an den während der Ehe gemeinsam aufgebauten Altersvorsorgen teilhaben, da beide in der Regel zum Wohl der Familie beigetragen haben, auch wenn nur einer gearbeitet hat. Er soll Altersarmut vorbeugen.
Beispiel: Im vorliegenden fall musste ein familiengericht klären, wie die rentenansprüche der eheleute im rahmen des versorgungsausgleichs aufgeteilt werden sollten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Definition des Ausgleichswerts und die Geringfügigkeitsprüfung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 18 Abs. 3 VersAusglG)
Der Ausgleichswert ist die Hälfte des während der Ehezeit erworbenen Rentenanspruchs und dient als Referenzwert für die gesetzliche Bagatellgrenze.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass für die Prüfung der Geringfügigkeit dieser Wert ohne Abzug von Teilungskosten heranzuziehen ist, da die gesetzliche Definition keinen Kostenabzug vorsieht. - Bagatellregelung im Versorgungsausgleich (§ 18 Abs. 2 VersAusglG)
Sehr geringwertige Rentenansprüche können vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, um die Entstehung unwirtschaftlich kleiner Rentenpositionen zu verhindern.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht hatte den Rentenanspruch des Ehemannes aufgrund dieser Regelung ausgenommen, das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. - Prinzip der Systematik und Gleichbehandlung
Gerichte legen Gesetze so aus, dass die Regelungen in sich schlüssig sind und gleiche Sachverhalte nicht willkürlich unterschiedlich behandelt werden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht begründete seine Entscheidung auch damit, dass die Höhe der Teilungskosten die Entscheidung über die Geringfügigkeit nicht beeinflussen darf, um die Gleichbehandlung der Ehepartner zu gewährleisten, unabhängig von der gewählten Form der Teilung. - Der Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz)
Bei einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Renten- und Altersvorsorgeansprüche grundsätzlich hälftig zwischen den Eheleuten aufgeteilt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Fall drehte sich um die korrekte Anwendung und Auslegung des Versorgungsausgleichsgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Anrechte genau in diese Aufteilung einzubeziehen sind.
Das vorliegende Urteil
OLG Zweibrücken – Az.: 2 UF 148/23 – Beschluss vom 22.11.2023
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