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Versorgungsausgleich komplett ausgeschlossen nach häuslicher Gewalt

Sie ertrug jahrelang seine Schläge. Bei der Scheidung verlangt er die Hälfte ihrer Rente – und sie lebt von Bürgergeld. Muss sie wirklich teilen?
Ein Mann reißt einer eingeschüchterten Frau in einer Küche aggressiv das Handy aus der Hand; im Hintergrund ein Kinderrucksack.
Systematisches Kontrollverhalten und häusliche Gewalt können rechtlich zum vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 UF 174/25

Das Wichtigste im Überblick

OLG Celle schließt Versorgungsausgleich aus, weil häusliche Gewalt grob unbillig wäre.
  • Das Gericht änderte den Beschluss des Amtsgerichts und gab der Beschwerde statt.
  • Es stützte sich auf Strafurteil, Kinderangaben und Gewaltschutzbeschlüsse.
  • Die Ehe war nach Ansicht des Gerichts von Gewalt und Kontrolle geprägt.
  • Die Antragstellerin lebt von Bürgergeld und braucht ihre eigenen Rentenanrechte.

  • Gericht: OLG Celle
  • Datum: 01.06.2026
  • Aktenzeichen: 10 UF 174/25
  • Verfahren: Beschwerde in Familiensache zum Versorgungsausgleich
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Versorgungsausgleich, Gewaltschutz
  • Relevant für: Ehegatten, Familiengerichte, Betroffene häuslicher Gewalt

Wann ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglich?

Der Versorgungsausgleich ist ein automatischer Mechanismus bei jeder Scheidung: Alle Rentenansprüche, die beide Ehepartner während der Ehe erworben haben, werden zusammengerechnet und hälftig aufgeteilt. Das bedeutet konkret: Der Partner mit höheren Rentenanwartschaften muss einen Teil seiner Ansprüche an den anderen abgeben – unabhängig davon, wer wie viel gearbeitet hat.

Gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) werden Rentenanwartschaften nach einer Ehescheidung ausnahmsweise dann nicht zwischen den Parteien geteilt, wenn dies grob unbillig wäre. Rentenanwartschaften sind dabei alle während der Ehe aufgebauten Ansprüche auf spätere Altersversorgung – aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten oder privater Altersvorsorge. Eine solche grobe Unbilligkeit liegt nach der Regelung des § 27 Satz 2 VersAusglG vor, wenn die gesamten Umstände eines Einzelfalls eine Abweichung von der hälftigen Teilung rechtfertigen. Um dieses Merkmal gerichtsfest festzustellen, verlangt der Bundesgerichtshof – wie in einem Beschluss vom 31. Januar 2024 (Az. XII ZB 259/23) betont – eine umfassende Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider vormaliger Ehegatten.

Wer im Scheidungsverfahren einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen will, muss diese Gesamtabwägung aktiv mit Belegen füttern. Sammeln Sie deshalb frühzeitig: Strafanzeigen und ärztliche Atteste zu Gewaltvorfällen, rechtskräftige Strafurteile gegen den Ehepartner, Polizeiprotokolle und Gewaltschutzbeschlüsse sowie Nachweise über Ihre wirtschaftliche Situation (Einkommen, Bürgergeldbezug, zu erwartende Rentenlücke). Je vollständiger Ihre Dokumentation, desto höher die Erfolgsaussicht auf eine Abweichung von der hälftigen Teilung.

In der juristischen Praxis des Jahres 2026 führte diese tiefgehende Abwägung zu einem radikalen Schnitt bei den Rentenansprüchen. Eine getrenntlebende Ehefrau wandte sich energisch gegen einen familiengerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 20. Mai 2025, nach dem sie eigene Rentenanrechte hätte abtreten müssen. Sie forderte den vollständigen Ausschluss der Aufteilung, da sie nicht akzeptieren wollte, ihre bei höheren Anwartschaften erworbenen Ansprüche an einen wiederholt gewalttätigen Ehepartner zu übertragen. Das Oberlandesgericht Celle gab der Frau nach einer intensiven Prüfung der Akten recht und schloss den Versorgungsausgleich zugunsten der Frau vollständig aus (Az. 10 UF 174/25).

Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. – so das Oberlandesgericht Celle

Der Senat – so bezeichnet man den Spruchkörper am Oberlandesgericht – besteht hier aus mehreren Berufsrichtern, die gemeinsam über den Fall beraten und entscheiden. Anders als am Amtsgericht, wo oft ein einzelner Richter urteilt, entscheiden am OLG in Familiensachen in der Regel drei Richter gemeinsam.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ist gerechtfertigt, wenn ein Ehegatte den anderen sowie die gemeinsamen Kinder im Verlauf der Ehe systematisch misshandelt und dabei ein ausgeprägtes Besitz- und Kontrollverhalten gezeigt hat.
  2. Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen sowie nicht angefochtene familiengerichtliche Entscheidungen zum Gewaltschutz oder Umgangsausschluss bilden im Versorgungsausgleichsverfahren beachtliche Belege für ein dauerhaftes Muster häuslicher Gewalt.
  3. Die Unzumutbarkeit der hälftigen Rententeilung zugunsten der im Zusammenleben gewalttätigen Person wird maßgeblich dadurch bekräftigt, dass das Opfer als alleinerziehender Elternteil zur eigenen Existenzsicherung zwingend auf die erworbenen Rentenanwartschaften angewiesen ist.
Infografik (Checkliste): Faktoren wie Gewalt und Existenznot führen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG.
Gewalt und Not: Ausgleich kann scheitern

Gilt Gewalt als grobe Unbilligkeit?

Wenn Straftaten unter Familienmitgliedern begangen werden, kann ein Ausschluss der Rente für den Täter sehr schnell in Betracht kommen. Als rechtliche Voraussetzung hierfür gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine erheblich schwere Straftat gegen den eigenen Ehegatten oder gegen eine ihm nahestehende Person. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung wird dem rechtlichen Schutz vor einer erlebten partnerschaftlichen Gewalt eine zunehmend hohe Bedeutung beigemessen.

Das bedeutet für Sie konkret: Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen Ihres Partners sind im familiengerichtlichen Verfahren Ihr stärkstes Beweismittel. Rechtskräftig bedeutet dabei: Das Urteil ist endgültig, weil keine Berufung oder Revision mehr eingelegt wurde oder werden kann – der Schuldspruch steht damit unwiderruflich fest. Familiengerichte erheben nicht selbst Beweise über häusliche Gewalt, sondern stützen sich auf die entsprechenden Strafakten. Wer Gewalt erlebt hat, sollte deshalb in jedem Fall Strafanzeige erstatten und den Ausgang des Strafverfahrens abwarten oder aktiv verfolgen — die dort entstandenen Akten werden später zum Fundament Ihres Antrags auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Dieses erschreckende Ausmaß an Gewalt war in der zerrütteten Ehe durch eindeutige behördliche Strafakten lückenlos belegt. Der Ehemann war durch das Amtsgericht Hannover in einem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 16. Dezember 2025 (Az. 212 Ds 7521 Js 428/24 (27/24)) bereits wegen einer gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung in sechs weiteren Fällen verurteilt worden. Die zuständige Strafrichterin verhängte wegen zahlreicher Schläge, gefährlicher Würfe mit Gegenständen und massiver Beleidigungen gegen die Frau eine beachtliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung.

Die rechtliche Unterscheidung: Gefährliche Körperverletzung bedeutet, dass der Täter ein Werkzeug oder eine Waffe einsetzte, heimtückisch vorging oder die Tat gemeinsam mit anderen beging und damit das Opfer in erhöhte Lebensgefahr brachte. Vorsätzliche Körperverletzung ist die „einfache“ Variante – der Täter handelte absichtlich, aber ohne diese erschwerenden Umstände.

Gewalt als tägliches Mittel der Kontrolle

Für den entscheidenden Senat in Celle war die belegte Gewalt gegen die Ehefrau kein bedauerlicher Einzelfall in einer Krisensituation, sondern entsprang einem stark systematischen Verhalten. Das Gericht wertete die Übergriffe nach Ermittlung der Beweise als einen festen Bestandteil des damaligen Familienalltags, der maßgeblich von einem ausgeprägten Besitzdenken und Kontrollverhalten geprägt war.

Praxis-Hinweis: Systematik der Übergriffe

Nicht jeder eheliche Konflikt oder eine einzelne handfeste Auseinandersetzung führt automatisch zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Hürde der groben Unbilligkeit nehmen Gerichte in der Regel erst dann an, wenn die Gewalt ein systematisches Muster erkennen lässt – etwa als Instrument der Kontrolle im Familienalltag. Wer sich auf diese Härtefallregelung beruft, muss daher die Systematik und Schwere der Übergriffe lückenlos, idealerweise durch entsprechende Strafakten, dokumentieren können.

Wie wirken sich Straftaten gegen Kinder auf die Rente aus?

Auch gravierende physische und psychische Übergriffe gegen jüngere Angehörige der Familie lösen das Kriterium der groben Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG schnell aus. Die Familiengerichte werten zur Einordnung der Vorfälle zumeist sehr detaillierte Unterlagen aus, wozu insbesondere umfassende Berichte von bestellten Verfahrensbeiständen sowie die direkten Anhörungen der betroffenen Kinder zählen.

Ein Verfahrensbeistand – im Alltag oft „Anwalt des Kindes“ genannt – wird vom Familiengericht bestellt, um unabhängig die Interessen des Kindes im Verfahren zu vertreten. Er spricht mit dem Kind, verschafft sich ein eigenes Bild von dessen Situation und trägt dessen Wünsche und Bedürfnisse vor Gericht vor.

Wenn Ihre Kinder Gewalt erlebt oder mitangesehen haben, sollten Sie aktiv darauf hinwirken, dass das Jugendamt oder ein Verfahrensbeistand die Aussagen der Kinder dokumentiert. Halten Sie eigene Beobachtungen zeitnah schriftlich fest — mit Datum, konkretem Vorfall und den Worten oder Reaktionen des Kindes. Je detaillierter diese Aufzeichnungen und je früher ein Verfahrensbeistand bestellt wird, desto stärker wiegen die kindbezogenen Argumente in der Gesamtabwägung des Familiengerichts.

Das dokumentierte Leid der Minderjährigen spielte in der abschließenden Entscheidung des Celler Oberlandesgerichts eine nicht minder entscheidende Rolle. Die drei gemeinsamen Kinder L. D., H. D. und B. D., geboren in den Jahren 2011 und 2015, berichteten in parallelen familiengerichtlichen Verfahren (Az. 638 F 5737/23 SO und 638 F 5604/24 UG) übereinstimmend von den massiven Misshandlungen durch ihren Vater. Neben den familiengerichtlichen Schritten existierte bei der Staatsanwaltschaft Hannover (Az. 8853 Js 154644/23) zudem ein weitreichendes Strafverfahren wegen einer Körperverletzung zum gravierenden Nachteil der Kinder, das nach § 153a der Strafprozessordnung gegen die Zahlung einer Geldauflage von 1.500 Euro vorläufig vom Gericht eingestellt wurde. § 153a StPO ermöglicht es, ein Strafverfahren vorläufig einzustellen, wenn der Beschuldigte eine Auflage erfüllt – hier die Zahlung eines Geldbetrags. Erfüllt er die Auflage fristgerecht, wird das Verfahren endgültig eingestellt; andernfalls kann die Anklage doch noch erhoben werden.

Fehlende Details als Zeichen für echtes Erleben

Der Beschuldigte hatte zu seiner Verteidigung behauptet, die Schilderungen seiner Kinder seien zu unkonkret und pauschal formuliert gewesen. Die Richter werteten in den lückenhaften Details – besonders angesichts der bis zur Vernehmung verstrichenen Zeit – jedoch ein starkes Indiz gegen eine künstliche Beeinflussung von außen und für ein tatsächliches Trauma. Insbesondere die nahezu panische und sehr emotionale Reaktion der jüngsten Tochter schon beim bloßen Anblick ihres Vaters dokumentierte für den Senat ein äußerst authentisches Erleben der Taten.

Wann prüft das Gericht den Ausschluss?

Jede gerichtliche Vorabprüfung verlangt zwingend eine umfassende Gesamtwürdigung, in die auch die aktuelle wirtschaftliche Lebenssituation der Konfliktparteien, wie etwa der notwendige Bezug von einem Bürgergeld, einfließt. Ein simples, pauschales Bestreiten von längst rechtskräftig im Strafverfahren festgestellten Taten wird juristisch unweigerlich als unsubstantiiert verworfen – das bedeutet: Die Behauptung ist so vage und ohne konkreteDetails vorgetragen, dass das Gericht ihr gar nicht erst nachgehen muss. Unterlassene Anfechtungen von verhängten Gewaltschutz- oder Ordnungsgeldbeschlüssen interpretieren die Richter zudem verlässlich als eine Bestätigung eines tief verwurzelten Gewaltmusters.

Achtung Falle: Unterlassene Anfechtung

Wenn ein Ehepartner gegen ihn gerichtete Gewaltschutzbeschlüsse, Ordnungsgelder oder Strafurteile nicht aktiv mit Rechtsmitteln anficht, werten Familiengerichte dies im Versorgungsausgleich oft als stilles Eingeständnis. Das straf- oder gewaltschutzrechtliche Verfahren ist daher keine isolierte Baustelle: Unterlassene Widersprüche liefern dem Familiengericht später die entscheidenden Indizien für ein gerichtsverwertbares Gewaltmuster.

Unter strenger Anwendung dieser Maßstäbe verwarf das OLG Celle die gesamten Entlastungsversuche des gewalttätigen Vaters in allen Punkten. Der Mann beteuerte unentwegt, es habe zwischen ihm und seiner Frau lediglich verbale Auseinandersetzungen oder ein höchstens wechselseitiges Schubsen gegeben. Zudem seien seine Kinder lediglich durch eine schädliche Manipulation der Mutter so massiv gegen ihn eingestellt worden.

Finanzielle Not der alleinerziehenden Mutter gab den Ausschlag

Das Gericht wies diese Schutzbehauptungen vollständig zurück, weil der Vater das gesprochene Strafurteil und die vorherigen weitreichenden familiengerichtlichen Beschlüsse zu seinem vollständigen Umgangsausschluss überhaupt niemals rechtlich durch eine Beschwerde angefochten hatte. Eine Beschwerde ist im Familienrecht der Rechtsbehelf, mit dem man eine Entscheidung des Amtsgerichts vom Oberlandesgericht überprüfen lassen kann – vergleichbar mit der Berufung im Zivilprozess. Abschließend schützte der Senat ganz gezielt die finanzielle Existenz der Betroffenen, da die alleinerziehende Bürgergeldempfängerin zwingend auf ihre gesammelten Rentenanwartschaften angewiesen ist. Ein Täter häuslicher Gewalt dürfe unter diesen Umständen nach Erachten des Gerichts nicht noch finanziell von den Rentenpunkten seiner Opfer profitieren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das ein geringer Streitwert von lediglich 1.000 Euro festgesetzt wurde, wurden folgerichtig gegeneinander aufgehoben, während das Gericht der Ehefrau unkompliziert eine Rechtsanwältin über die ratenlose Verfahrenskostenhilfe an die Seite stellte. Der Streitwert ist der vom Gericht festgelegte Geldwert des Rechtsstreits, an dem sich die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten orientiert. Ratenlose Verfahrenskostenhilfe bedeutet: Der Staat übernimmt die vollen Kosten für Gericht und Anwalt, ohne dass der Betroffene monatliche Raten zahlen muss – so wird sichergestellt, dass auch Menschen mit sehr geringem Einkommen Zugang zu anwaltlicher Vertretung haben.

In einer Rechtsordnung, in der der Schutz vor partnerschaftlicher Gewalt immer mehr an Bedeutung gewinnt, ist es den Opfern häuslicher Gewalt nicht zuzumuten, ihre rentenrechtlich erarbeiteten Errungenschaften mit dem Täter dieser häuslicher Gewalt zu teilen. – so das Oberlandesgericht Celle

Was bedeutet das Celle-Urteil?

Das Oberlandesgericht Celle hat mit dieser Entscheidung (Az. 10 UF 174/25) den Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen, gestützt auf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen, übereinstimmende Kindesaussagen und die dokumentierte Systematik der Gewalt. Für Opfer häuslicher Gewalt in anderen OLG-Bezirken ist das Urteil nicht bindend, die zugrunde liegenden Prinzipien des § 27 VersAusglG gelten jedoch bundesweit: Wer systematische Gewalt durch Strafakten, Gewaltschutzbeschlüsse und Zeugenaussagen belegt und gleichzeitig die eigene wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweist — etwa durch Bürgergeldbezug oder eine drohende Altersarmut —, hat ein starkes Argument für den vollständigen Ausschluss des Partners vom Versorgungsausgleich. Sichern Sie jetzt alle verfügbaren Beweismittel und prüfen Sie mit einem Familienanwalt, ob die Härtefallregelung in Ihrem Fall greift. Bei geringem Einkommen steht Ihnen Verfahrenskostenhilfe zu, sodass die anwaltliche Vertretung nicht an den Kosten scheitert.


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Der vollständige Ausschluss Ihres Partners vom Versorgungsausgleich ist möglich, wenn die Gewalt systematisch belegt ist. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Situation anhand der aktuellen Rechtsprechung des OLG Celle. Wir unterstützen Sie gezielt bei der Sammlung aller notwendigen Beweise und stellen den Antrag auf die Härtefallregelung – bei geringem Einkommen auch über Verfahrenskostenhilfe.

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Experten Kommentar

Gerichte scheuen oft die schmutzige Wäsche im Scheidungsverfahren und drängen gerne auf einen schnellen Vergleich. Richter wollen ungern tief in die Befragung von traumatisierten Kindern oder Zeugen einsteigen. Deshalb wird im Gerichtsalltag häufig versucht, den Härtefall kleinzureden, um eine mühsame Beweisaufnahme zu umgehen.

Wer hier aus Erschöpfung vorzeitig nachgibt, verliert im Alter bares Geld. Ich rate Betroffenen daher, sofort Akteneinsicht in alle Strafverfahren zu beantragen und sich keinesfalls auf faule Kompromisse einzulassen. Nur mit einer lückenlosen Dokumentation weicht das Familiengericht am Ende wirklich von der hälftigen Teilung ab.


Das Bild zeigt eine Informationsgrafik über Familienrecht. Es enthält einen großen Textbereich mit rechtlichem Thema. Daneben sind Gegenstände wie eine Waage, ein Buch, eine Schriftrolle mit "Ehevertrag" und Baby-Schuhe dargestellt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reichen bloße Anschuldigungen ohne strafrechtliche Verurteilung für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus?

NEIN, bloße Anschuldigungen reichen dafür in der Regel nicht aus. Für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG braucht das Familiengericht konkrete, belastbare Belege für eine grobe Unbilligkeit.

Der Grund ist, dass das Gericht eine Gesamtabwägung aller Umstände vornehmen muss und dabei nicht auf unsubstantiierte Behauptungen angewiesen ist. Vor allem bei Gewaltvorwürfen genügen bloße Schilderungen meist nicht, wenn keine rechtskräftigen Strafurteile, Gewaltschutzbeschlüsse, Polizeiprotokolle oder ärztlichen Atteste vorliegen. Solche Unterlagen zeigen dem Gericht, ob tatsächlich ein wiederholtes oder systematisches Gewaltmuster vorlag und ob die hälftige Teilung der Rentenanrechte deshalb unzumutbar wäre.

Auch ohne strafrechtliche Verurteilung kann ein Ausschluss ausnahmsweise möglich sein, wenn andere aussagekräftige Beweismittel ein klares Bild ergeben, etwa ein Gewaltschutzbeschluss zusammen mit ärztlichen Befunden oder glaubhaften Zeugenaussagen. Entscheidend ist nicht die strafrechtliche Verurteilung als solche, sondern die gerichtsfeste Gesamtwürdigung der schweren Eheverfehlungen und ihrer Folgen.


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Verliere ich meinen Anspruch auf Rentenschutz, wenn ich gegen Gewaltschutzbeschlüsse keinen Widerspruch eingelegt habe?

Nein, Sie verlieren Ihren Anspruch auf Rentenschutz nicht; wenn der Täter gegen Gewaltschutzbeschlüsse keinen Widerspruch einlegt, kann das Familiengericht dies sogar als stilles Eingeständnis und als Indiz für ein Gewaltmuster werten. Für Ihren Antrag ist gerade wichtig, dass nicht Ihre frühere Passivität, sondern das Verhalten des gewalttätigen Partners rechtlich bewertet wird.

Im Versorgungsausgleich prüft das Gericht nach § 27 VersAusglG, ob eine hälftige Teilung wegen grober Unbilligkeit unzumutbar wäre. Rechtskräftige oder nicht angefochtene Gewaltschutz- und Ordnungsgeldbeschlüsse haben dabei Beweiswert, weil sie eine gerichtliche Feststellung von Konflikt- und Gewaltsituationen dokumentieren. Das Gericht muss nicht erneut alles neu aufklären, wenn die Aktenlage bereits ein belastbares Bild ergibt. Für Sie bedeutet das: Vorlegen müssen Sie die rechtskräftigen Beschlüsse, nicht einen eigenen Widerspruch gegen frühere Entscheidungen.

Etwas anders kann es nur liegen, wenn ein Beschluss nicht rechtskräftig ist oder der Täter glaubhaft erklärt, weshalb er kein Rechtsmittel eingelegt hat, etwa aus taktischen Gründen ohne Anerkennung des Vorwurfs. Dann sinkt der Indizwert, ohne dass der Beschluss automatisch wertlos wird.


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Kann ich die Rententeilung verhindern, wenn die Gewalt ’nur‘ gegen meine Kinder gerichtet war?

Ja, Gewalt gegen Ihre Kinder kann die Rententeilung verhindern, weil § 27 VersAusglG auch schwere Übergriffe gegen nahestehende Familienangehörige als grobe Unbilligkeit wertet. Entscheidend ist nicht, dass Sie selbst körperlich getroffen wurden, sondern dass das Verhalten des Ehepartners das familiäre Schutzverhältnis schwer zerstört hat.

Das Familiengericht prüft bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs die gesamte Situation, also auch die Wirkung der Gewalt auf die Kinder und auf die Familie als Ganzes. Gerade bei systematischen physischen oder psychischen Übergriffen gegen Minderjährige kann die hälftige Teilung der Rentenanwartschaften unzumutbar sein, weil der Täter aus seiner Gewalt nicht auch noch wirtschaftliche Vorteile ziehen soll. Wichtig sind belastbare Nachweise wie Strafakten, Gewaltschutzentscheidungen oder Berichte eines Verfahrensbeistands, denn das Gericht braucht eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Gesamtabwägung.

Eine bloße Behauptung reicht dafür nicht aus, und Kinder sollten nicht für das Verfahren beeinflusst oder auf bestimmte Aussagen vorbereitet werden. Wenn die Kinder betroffen sind, kann die Bestellung eines Verfahrensbeistands helfen, ihre Erlebnisse unabhängig und kindgerecht festzuhalten. Gerade bei wiederholter Gewalt oder klaren Dokumenten steigen die Chancen deutlich, dass das Gericht den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließt.


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Gilt der Ausschluss der Rententeilung auch dann, wenn mein gewalttätiger Ex-Partner im Alter bedürftig ist?

Ja, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bleibt auch dann möglich, wenn Ihr Ex-Partner später bedürftig wird. Maßgeblich ist, ob die hälftige Teilung nach § 27 VersAusglG im Zeitpunkt der Entscheidung grob unbillig wäre; spätere Altersarmut des Täters ändert daran grundsätzlich nichts.

Das Familiengericht nimmt eine Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten vor und schützt dabei vor allem die wirtschaftliche Existenz des Opfers. Wer durch systematische häusliche Gewalt belastet wurde, soll gerade nicht gezwungen werden, die eigenen Rentenanwartschaften mit dem Täter zu teilen. Wenn das Opfer selbst nur über geringe Einkünfte, Rentenlücken oder Bürgergeldbezug verfügt, wiegt dieses Schutzbedürfnis regelmäßig besonders schwer. Die spätere Bedürftigkeit des Täters ist dann sein eigenes Lebensrisiko und hebt die grobe Unbilligkeit nicht nachträglich auf.

Eine Ausnahme kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, wenn die gesamten Umstände im Einzelfall ausnahmsweise doch gegen den Ausschluss sprechen. Dafür reicht bloßes Mitleid mit dem Ex-Partner nicht aus, solange die Gewalt und die eigene wirtschaftliche Not des Opfers gut belegt sind.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Celle – Az.: 10 UF 174/25 – Beschluss vom 01.06.2026




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