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Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Getrenntleben

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 4 UF 94/17 – Beschluss vom 12.04.2018

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Quedlinburg vom 13.07.2017 unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel abgeändert:

Dem Antragsgegner wird zu dessen alleiniger Nutzung während des Getrenntlebens ein cremefarbener Massagesessel aus Kunstleder mit Heizfunktion inclusive Hocker zugewiesen und die Antragstellerin zur Herausgabe an ihn verpflichtet.

Der weiter gehende Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin werden folgende Gegenstände zu deren alleiniger Nutzung während des Getrenntlebens zugewiesen:

  • zwei Stoffschränke
  • 1 Ehebett komplett
  • 7 x Bettwäsche
  • 10 Geschirrtücher
  • 1 Glastisch mit 4 Stühlen
  • 3 Auflaufformen
  • 5 Schüsseln
  • 1 Mikrowelle
  • 1 Kaffeevollautomat der Marke Delonghi
  • 6 Suppenteller
  • 6 Essteller
  • 2 Pfannen
  • 5 Handtücher
  • 10 Waschlappen
  • 4 Badetücher
  • 7 Geschirrtücher
  • 1 künstlicher Weihnachtsbaum
  • diverse Weihnachtsbaumkugeln
  • 2 Vasen
  • 1 Küchenuhr
  • 1 Küchenradio
  • 1 Mopp
  • 1 Waschmaschine der Marke Whirlpool
  • 1 Mops (Rufname Luna), Transpondernummer … .

Die weiter gehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind seit dem 03.09.2016 getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin lebt mit den gemeinsamen Kindern B. (31.12.1999) und A. (03.05.2008) in der ehemaligen Ehewohnung in H. . Seit der Trennung streiten die Beteiligten um die Herausgabe und vorläufige Zuweisung von Gegenständen, wobei zwischen ihnen die Eigenschaft als Haushaltsgegenstand und die Eigentumsverhältnisse an diesen Gegenständen teilweise streitig sind.

Während die Antragstellerin erstinstanzlich die Zuweisung einzelner Haushaltsgegenstände begehrt hat, hat der Antragsgegner die Herausgabe von Gegenständen beantragt, an denen er Alleineigentum behauptet hat.

Das Amtsgericht Quedlinburg hat die Anträge der Beteiligten mit Beschluss vom 13.07.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Verteilung von Haushaltsgegenständen gem. § 1361a BGB mangels Kenntnis des vorhandenen Haushalts, dessen Wert und der Eigentumsverhältnisse an diesen nicht möglich sei. Der Hund stelle einen Haushaltsgegenstand dar. Eine Herausnahme des Hundes aus dem bisherigen Umfeld komme unter Tierschutzaspekten nicht in Betracht.

Dagegen wenden sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und die Antragstellerin mit ihrer Anschlussbeschwerde.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen hat. Es habe aber verkannt, dass er die Herausgabe von Gegenständen beantragt habe, an denen er Alleineigentum behaupte.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit das Amtsgericht den Herausgabeantrag des Antragsgegners zurückgewiesen hat. An diesen Gegenständen bestehe kein Alleineigentum des Antragsgegners. Sie mache im Beschwerderechtszug keinen Herausgabeanspruch mehr geltend, sondern nur noch die Zuweisung der Gegenstände, die bereits in ihrem Besitz seien sowie die Feststellung, dass einzelne Gegenstände Eigentum des Sohnes B. seien.

II.

Die zulässigen Rechtsmittel der Beteiligten sind nur im tenorierten Umfang begründet.

Gem. § 1361a Abs. 1 BGB kann bei Getrenntleben jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. § 1361a Abs. 2 BGB sieht vor, dass Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt werden (Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 200, Rn 12). Den Haushaltssachen unterfallen die Gegenstände nur dann, wenn es sich hierbei um Haushaltsgegenstände handelt. In zeitlicher Hinsicht setzt dies voraus, dass die Gegenstände in der Zeit von der Eheschließung bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame Lebensführung der Familie angeschafft worden sind (OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2002, 9 WF 118/02).

Zu den Haushaltssachen zählen alle beweglichen Sachen einschließlich wesentlicher Bestandteile und Zubehör, die nach den Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder der Wohnung, Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung, also der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienen oder zu dienen bestimmt sind. Als Voraussetzung wird hierbei die Eignung der betroffenen Gegenstände für den Haushalt und die Zweckbestimmung zu ihrer tatsächlichen Verwendung im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung der Familie betrachtet. Anschaffungsmotiv, Anlass der Anschaffung, Herkunft der Mittel sowie Wert oder Qualität eines Gegenstandes stellen ebenso wie die Eigentumslage keine sachgerechten Kriterien für die Abgrenzung dar (Herberger/Martinek/Rüßmann/Seier, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1361a, Rn 20). Bei Gegenständen, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung nicht ohne weiteres dem Haushalt zuzuordnen sind, kommt es auf die von den Ehegatten vorgenommene Widmung an, also darauf, ob der Gegenstand nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten ganz oder überwiegend dazu bestimmt ist, für das eheliche und familiäre Zusammenleben, einschließlich der Freizeit- und Urlaubsgestaltung, benutzt zu werden (OLG Dresden, Beschluss vom 25.03.2003, 10 ARf 2/03).

Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Getrenntleben
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Im Rahmen von § 1361a BGB wird für die Verteilung gesetzlich vermutet, dass die gesamten in der Ehe für den Haushalt angeschafften Haushaltsgegenstände im Miteigentum stehen. Da es für die Qualifizierung als Haushaltsgegenstand nicht auf die Herkunft der Mittel ankommt, gehören auch grundsätzlich Gegenstände, die mit geschenktem Geld angeschafft wurden, zum Haushalt, es sei denn das Geld wurde ausdrücklich nur einem Ehegatten zugewendet, was von diesem darzulegen und zu beweisen ist. Die Vermutung gemeinschaftlichen Eigentums ist nur widerlegt, wenn Alleineigentum eines Ehegatten feststeht. Es genügt nicht, dass der Ehegatte den Gegenstand gekauft und aus seinen Mitteln bezahlt hat (a. a. O., Rn 57). Liegen keine anderen Umstände vor, was der Ehegatte, der Alleineigentum behauptet, darzulegen und zu beweisen hat (Bergschneider/Cirullies, Handbuch Familienvermögensrecht, 3. Aufl., Rn 320), ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass es dem Veräußerer grundsätzlich gleichgültig ist, wer Eigentum erwirbt. Die Einigungserklärung ist in der Regel so zu verstehen, dass er an den übereignet, den es angeht, mit der Folge, dass beide Ehegatten Miteigentum erwerben (BGH, FamRZ 1991, 923; Kaiser/Schnitzler/Friederici/Boden/Cremer, BGB, 2. Aufl., § 1361a, Rn 10).

Keine Haushaltsgegenstände sind die zum persönlichen Gebrauch bestimmten und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienenden Sachen. So ist ein Handy in der Regel kein Haushaltsgegenstand (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl., Rn 1261). Bei diesen Sachen wird Alleineigentum des jeweiligen Ehepartners vermutet (§ 1362 Abs. 2 BGB). Die Herausgabe persönlicher, nicht dem Haushalt zuzurechnender Gegenstände, die im Alleigentum eines Ehegatten stehen, ist nach § 985 BGB als sonstige Familiensache (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) vor dem FamG geltend zu machen (Bergschneider/Cirullies, a. a. O., Rn 3.3.1; Johannsen/Henrich, a. a. O., Rn 50).

Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch von (minderjährigen) Kindern bestimmt sind, gehören ebenfalls nicht zu den Haushaltsgegenständen. Weigert sich ein Ehegatte, diese Sachen herauszugeben, so wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Herausgabeanspruch als Annex zum Unterhaltsrecht gem. §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden muss (andere Ansicht: extensive Auslegung von § 1632 BGB; Johannsen/Henrich/Götz, a. a. O., Rn 19; Schulz/Hauß, a. a. O., Rn 1262).

Die Ansprüche auf Herausgabe persönlicher Sachen eines Ehegatten und von Kindern können nicht in einem (Haushaltssachen-)Verfahren geltend gemacht werden. Eine Verbindung von Anträgen, die teilweise nach Vorschriften des FamFG, teilweise nach Regeln der ZPO zu behandeln sind, scheidet wegen der Unterschiede der Verfahrensordnung aus (Bergschneider/Cirullies, a. a. O., Rn 3.198; OLG Bremen, FamRZ 2014, 1299).

Bei der Verteilung der Haushaltsgegenstände nach § 1361a Abs. 2 BGB findet keine Änderung der Eigentumslage (vgl. § 1361a Abs. 4 BGB) statt, sondern lediglich die vorläufige Zuweisung zum Gebrauch, die unter dem Vorbehalt der endgültigen Aufteilung nach § 1568b Abs. 1 BGB steht (Staudinger/Voppel, BGB, 2012, § 1361a, Rn 41).

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die angefochtene Entscheidung rechtlichen Bedenken.

1. Die Zurückweisung des Zuweisungsantrags der Astin wegen fehlender Vorlage einer Aufstellung aller Haushaltsgegenstände mit genauer Bezeichnung und Wertangaben ist mit der Verfahrensförderungspflicht des Familiengerichts nicht vereinbar. Dieses ist gem. § 206 FamFG, welcher die allgemeine Mitwirkungspflicht der Beteiligten gem. § 27 FamFG konkretisiert, berechtigt, den Ehegatten Auflagen zu erteilen, u. a. eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände einschließlich deren genauen Bezeichnung vorzulegen (Abs. 1 Nr. 2) und ihnen hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Abs. 2 der Vorschrift enthält zudem eine Präklusionsvorschrift, die § 296 Abs. 1 ZPO entspricht (a. a. O., § 206, Rn 8). Der Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2017, dass die Angaben zu den vorhandenen Haushaltsgegenständen unvollständig seien, wird der Vorschrift des § 206 FamFG nicht gerecht.

2. Das Familiengericht ist offenbar davon ausgegangen, dass beide Ehegatten wechselseitig die (vorläufige) Zuweisung von Haushaltsgegenständen begehren, die in ihrem Miteigentum stehen und die Verteilung dieser Gegenstände nach Billigkeit gem. § 1361a Abs. 2 BGB zu erfolgen habe. Dabei hat es nicht differenziert, zwischen

a) Haushaltsgegenständen, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen, deren Verteilung sich nach § 1361a Abs. 2 BGB richtet;

b) Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, hinsichtlich derer ein Herausgabeanspruch gem. § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB besteht;

c) Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, hinsichtlich derer der andere Ehegatte einen Überlassungsanspruch gem. § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB hat;

d) persönlichen Sachen eines Ehegatten, deren Herausgabeanspruch sich nach § 985 BGB richtet;

e) persönlichen Sachen der Kinder, deren Herausgabeanspruch als Annexanspruch zum Unterhaltsanspruch geltend zu machen ist bzw. von diesen selbst gem. § 985 BGB geltend zu machen ist.

3. Zu den einzelnen Gegenständen

I. Beschwerde des Antragsgegners

a) Bei dem Mountainbike (gekauft am 15.08.2016) und dem Handy HTC (gekauft am 28.07.2016) handelt es sich bereits nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nicht um Haushaltsgegenstände. Der Streit, ob die Gegenstände im Alleineigentum des Antragsgegners oder des gemeinsamen Sohnes stehen, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass die Voraussetzungen des § 985 BGB erfüllt sind, weil er Alleineigentümer dieser Gegenstände sei, die keine Haushaltsgegenstände seien; er verlangt nach wie vor die Herausgabe. Ein Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB ist jedoch nicht im Haushaltssacheverfahren gem. § 200 FamFG, sondern im Verfahren gem. § 266 Abs. 1 FamFG und damit gem. § 111 Nr. 10 FamFG als Familienstreitsache geltend zu machen. Das hat das Familiengericht nicht beachtet, so dass die Zurückweisung des Antrages des Antragsgegners im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.

b) Bei PC, Monitor und Tastatur ist jedenfalls unstreitig, dass der Antragsgegner diese Gegenstände überwiegend genutzt hat. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Antragsgegner spielsüchtig gewesen sei. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich um keinen Haushaltsgegenstand handelt. Ein Computer gilt nur dann als Haushaltsgegenstand, wenn er von der Familie gemeinsam genutzt wird, was von der Antragstellerin schon nicht behauptet wird. Für eine überwiegende Nutzung durch den Sohn spricht auch nichts. Aus der (bestrittenen) Zusicherung, der Sohn könne den Computer behalten, kann dieser nichts für sich herleiten. Der Herausgabeanspruch muss vom Antragsgegner gegen den inzwischen volljährigen Sohn gem. § 985 ZPO selbst geltend gemacht werden, und zwar in einem isolierten Verfahren gem. § 266 FamFG.

c) Boseboxen, Bayern München DVD und Ball stellen auch keine Haushaltssachen dar. Ansonsten gilt das unter b) Ausgeführte.

d) Das 4-Mann-Zelt, welches bereits vor der Ehe (2006 oder 2007) vom Antragsgegner erworben wurde, steht in dessen Alleineigentum. Der Herausgabeanspruch ist vom Antragsgegner gem. § 985 BGB gegen die Antragstellerin in einem isolierten Verfahren gem. § 266 FamFG geltend zu machen. Ein Anspruch der Antragstellerin gem. § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Weder wurde der Gegenstand während der Ehe angeschafft, noch wird das Zelt zur Führung des Haushalts dringend benötigt; eine Überlassung an die Antragstellerin scheidet aus (Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 1361a, Rn 13).

e) Bei dem Massagesessel mit Hocker (Kauf 21.02.16) handelt es sich nach allgemeiner Lebenserfahrung um einen Haushaltsgegenstand. Alleineigentum des Antragsgegners an diesem Gegenstand steht nicht fest. Dass der Kaufpreis vom Konto des Antragsgegners abgebucht wurde, reicht für den Nachweis von Alleineigentum nicht aus. Die Beteiligten haben Anfang 2016 einen Ratenkredit bei der Bank of Scotland aufgenommen über einen Betrag von 50.000 EUR, der in monatlichen Raten von 705,74 EUR abzuzahlen ist und welcher nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten vor dem Senat von ihnen seit Monaten nicht mehr bedient wird. Nach dem nichtbestrittenen Vortrag der Antragstellerin sind von diesem Kredit auch diverse Möbelstücke angeschafft wurden. Es kann so auch nicht ausgeschlossen werden, dass davon dieser Sessel bezahlt wurde. Gem. § 1361a Abs. 2 BGB war dieser Gegenstand dem Antragsgegner zur vorläufigen Nutzung zuzuweisen, was unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, der Billigkeit entspricht.

f) Der Hund fällt nach allgemeiner Ansicht unter den Begriff Haushaltsgegenstand (Staudinger/Voppel, BGB, 2012, § 1361a, Rn 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2014, 18 UF 62/14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2016, 10 UF 1249/16). Der Antragsgegner konnte kein Alleineigentum an dem Hund beweisen, so gilt der Mops für die Hausratsteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten (OLG Schleswig, FamRZ 2013, 1984 zu § 1568b Abs. 1 BGB). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin wurde der Hund für die Tochter angeschafft, was angesichts des Alters der Tochter, welche im Zeitpunkt des Erwerbs des Hundes erst 4 Jahre alt war, lebensfremd ist. Vielmehr ist eine Widmung für das Zusammenleben in der Familie anzunehmen. Das Alleineigentum des Antragsgegners am Hund lässt sich nicht daraus ableiten, dass der Kaufvertrag ihn als Erwerber ausweist, er sowohl im Impfausweis als auch im Hunderegister als Halter ausgewiesen ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten für die für den Hund abgeschlossene Haftpflichtversicherung, was sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 14.02.2017, Az. 4 F 6/17 EAWH, ergibt. Soweit der Antragsgegner geltend macht, er zahle die Hundesteuer, ist dies auch nur teilweise richtig, denn offenbar haben beide Ehegatten Hundesteuer entrichtet, was aus dem Schreiben der Verbandsgemeinde V. vom 23.12.2016 (Bd. I, Bl. 35/36) ersichtlich ist. Dass der Antragsgegner die Termine bei der Tierärztin wahrgenommen hat und auch Mitglied im Hundeverein ist, reicht hierfür auch nicht aus. Dass die Kinder derartige Dinge nicht wahrgenommen haben, ist nachvollziehbar.

Nach alledem geht der Senat davon aus, dass eine Alleineigentümerstellung des Antragsgegners nicht nachgewiesen wurde, so dass es auch nicht darauf ankommt, mit welchen Mitteln der Hund erworben wurde. Die Zuweisung des Hundes kann deshalb allein auf § 1361a Abs. 2 BGB gestützt werden.

Maßgeblich für die Zuweisung des Hundes sind somit allein die Grundsätze der Billigkeit, wobei gem. § 1361a Abs. 4 BGB eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse oder Übereignung gerade nicht stattfindet. Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haushaltsgegenständen nach Billigkeit sind als Kriterien allgemein die Erforderlichkeit der beanspruchten Gegenstände zur Führung eines eigenständigen Haushalts und spiegelbildlich die Entbehrlichkeit der Gegenstände für den anderen Ehepartner zu beachten, auch die Schwierigkeit einer Ersatzbeschaffung und die Belange der Kinder sind zu berücksichtigen. Diese Kriterien helfen allerdings bei der Verteilung von Tieren nicht weiter, da eine faktische Notwendigkeit von Haustieren aus Liebhaberei grundsätzlich nicht besteht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2016, 10 UF 1249/16).

Nach Ansicht des Senats kommt der Beibehaltung der gewohnten Umgebung des Hundes ausschlaggebende Bedeutung zu (so auch Staudinger/Voppel, BGB, 2012, § 1361a, Rn 14). Damit wird zwar die Stoßrichtung des § 1361a BGB, der sonst die Belange der Eheleute und der Kinder zum Maßstab einer Zuweisungsentscheidung macht, geändert und der Schutz des Zuweisungs“objekts“ in den Vordergrund gerückt, was aber der Besonderheit, dass Tiere keine Sachen sind (vgl. § 90a BGB), Rechnung trägt.

Danach weist der Senat der Antragstellerin auf deren Anschlussbeschwerde den Hund zu, der nach der Trennung der Beteiligten Anfang September 2016 in der ehemaligen Ehewohnung verblieben ist. Hierfür ist ausschlaggebend, dass das Tier in seiner vertrauten und geeigneten Umgebung verbleiben kann. Gesichtspunkte, die demgegenüber für eine Zuweisung an den Antragsgegner sprechen würden, hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsgegner im Verfahren versucht hat, die Tierhaltung durch die Antragstellerin in ein schlechtes Licht zu rücken und ihr eine nicht tierschutzgerechte Haltung vorzuwerfen, hat er hierfür keinen Beweis geführt. Soweit der Antragsgegner behauptet, der Hund kenne nur ihn als einzige Bezugsperson, findet dies in den Feststellungen des Amtsgerichts im EAO-Verfahren 4 F 6/17 EAWH keine Stütze.

II. Anschlussbeschwerde der Antragstellerin

Hinsichtlich der übrigen Haushaltsgegenstände, die – ggf. auch aufgrund der Vermutung entsprechend § 1587b BGB – im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten stehen, kommt im Rahmen der Verteilung nach § 1361a Abs. 2 BGB lediglich eine vorläufige Zuweisung zur Nutzung während der Trennungszeit nach Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht. Dabei ist im Rahmen einer derartigen Billigkeitsabwägung der Nutzungsüberlassung jedenfalls ganz wesentlich mit zu berücksichtigen, ob der jeweils andere Ehegatte an einer weiteren Nutzung überhaupt (noch) ein ernsthaftes Interesse zeigt. Angesichts der Tatsache, dass die tenorierten Gegenstände seit der Trennung der Beteiligten im ehemaligen ehelichen Haushalt verblieben sind und von der Antragstellerin genutzt werden sowie der Äußerungen des Antragsgegners im Anhörungstermin vor dem Senat kann von einem derartigen Interesse nicht ausgegangen werden. Auf die Anschlussbeschwerde war eine entsprechende Nutzungszuweisung an die Antragstellerin auszusprechen.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus Feststellung des Eigentums des (inzwischen volljährigen) Sohnes begehrt, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Unabhängig davon, dass ein solcher Feststellungsantrag nicht Gegenstand eines Verfahrens gem. § 200 FamFG sein kann, fehlt es an der erforderlichen Verfahrensführungsbefugnis der Antragstellerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Der Beschwerdewert ist nach § 48 Abs. 2 1. Alt. FamGKG festgesetzt.

 

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