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Vertraglich vereinbarter Unterhaltsanspruch über nachehelichen Unterhalt

Fast jeder kennt die Regel: Eine neue Liebe kann den Unterhalt des Ex-Partners beenden. Doch was, wenn ein Paar in einem detaillierten Vertrag ganz eigene Regeln für die Zeit nach der Ehe aufgestellt hat? Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste klären, ob in solchen Fällen das allgemeine Gesetz zählt oder allein das, was einst notariell besiegelt wurde. Ein Urteil, das die bindende Kraft individueller Vereinbarungen eindrucksvoll unterstreicht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 UF 130/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 18.01.2024
  • Aktenzeichen: 2 UF 130/23
  • Verfahrensart: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Nacheheliches Unterhaltsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die unterhaltsberechtigte Antragstellerin.
  • Beklagte: Der unterhaltspflichtige Antragsgegner im Beschwerdeverfahren.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Antragsgegner war durch eine notarvertragliche Trennungsvereinbarung zur Zahlung von Unterhalt an die Antragstellerin verpflichtet. Nachdem die Antragstellerin eine langjährige Lebensgemeinschaft eingegangen war, stellte der Antragsgegner seine Zahlungsverpflichtung in Frage.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die gesetzlichen Beschränkungs- und Versagungstatbestände des nachehelichen Unterhaltsrechts, insbesondere wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Partei, auf eine rein vertraglich vereinbarte und vom gesetzlichen Anspruch losgelöste Unterhaltspflicht angewendet werden können.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde des Antragsgegners hatte keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsgegner ist weiterhin verpflichtet, Unterhalt nach der notarvertraglichen Trennungsvereinbarung zu zahlen. Die gesetzlichen Beschränkungs- und Versagungstatbestände finden auf diesen vertraglichen Anspruch keine Anwendung.
  • Begründung: Die Unterhaltsverpflichtung wurde als rein vertragliche, selbständige Vereinbarung (Novation) geschaffen, die das gesetzliche Unterhaltssystem ersetzt. Daher sind die gesetzlichen Regelungen zur Beschränkung oder Versagung von Unterhalt auf diesen vertraglichen Anspruch grundsätzlich nicht anwendbar. Der Wortlaut und die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarung zeigten, dass eine Abweichung von den gesetzlichen Prinzipien gewollt war.

Der Fall vor Gericht


Vertrag ist Vertrag: Warum eine neue Beziehung den Unterhalt nicht immer beendet

Fast jeder kennt die Grundregel nach einer Scheidung: Wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner eine neue, feste Beziehung eingeht, kann der Anspruch auf Unterhalt gekürzt werden oder sogar ganz entfallen. Doch was passiert, wenn ein Paar in einem privaten Vertrag ganz eigene Regeln für die Zeit nach der Ehe aufgestellt hat? Gilt dann immer noch das Gesetz oder zählt allein das, was die beiden damals unterschrieben haben? Genau mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken beschäftigen.

Angespannte Unterhaltung bei Scheidungsvereinbarung im modernen Wohnzimmer mit offenem Vertrag.
Ehemaliger Ehemann verweigert Unterhalt nach neuer Lebensgemeinschaft – rechtliche Konflikte bei Unterhaltszahlungen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Fall drehte sich um ein geschiedenes Ehepaar, das eine finanziell weitreichende und sehr individuelle Vereinbarung getroffen hatte. Jahre später wollte der Ex-Mann die Zahlungen einstellen, weil seine Ex-Frau längst in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft lebte.

Der Weg vor Gericht: Ein Ehevertrag, eine Trennungsvereinbarung und eine neue Liebe

Die Geschichte der finanziellen Absprachen dieses Paares war komplex. Bereits im Jahr 1996, lange vor der Trennung, hatten die beiden in einem Notarvertrag vereinbart, auf den sogenannten nachehelichen Unterhalt (finanzielle Unterstützung für einen Ehepartner nach der Scheidung, die gesetzlich geregelt ist) weitgehend zu verzichten. Ausgenommen war nur der Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder.

Viele Jahre später, als die Trennung bevorstand, trafen sie im September 2014 eine neue, entscheidende Vereinbarung, ebenfalls vor einem Notar. In dieser „Trennungsvereinbarung“ verpflichtete sich der Ehemann, seiner Frau monatlichen Unterhalt zu zahlen. Dies geschah, obwohl der frühere Verzicht eigentlich noch gültig war. Schließlich wurde die Ehe geschieden. Im Scheidungsverfahren selbst wurde 2017 noch eine Vereinbarung zur Aufteilung des Vermögens getroffen, die aber ausdrücklich festhielt, dass die Unterhaltsregelung aus dem Jahr 2014 unberührt bleibt.

Was war nun das Problem? Die Ex-Frau ging nach der Trennung eine neue, langjährige und feste Beziehung ein. Der Ex-Mann sah darin einen klassischen Grund, die Unterhaltszahlungen zu beenden. Nach dem Gesetz wäre das auch naheliegend. Er stellte die Zahlungen infrage, doch das erstinstanzliche Familiengericht entschied, er müsse weiterzahlen. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein, und der Fall landete beim Oberlandesgericht.

Die zentrale Frage: Gilt das allgemeine Gesetz oder der spezielle Vertrag?

Das Gericht stand vor einer fundamentalen Frage: Welches Regelwerk hat hier Vorrang? Sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt, die eine Kürzung bei einer neuen Partnerschaft vorsehen, stärker als ein maßgeschneiderter, notarieller Vertrag, den zwei Menschen aus freiem Willen geschlossen haben?

Konkret ging es um die Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere § 1579 BGB. Dieser Paragraph zählt Gründe auf, aus denen ein Unterhaltsanspruch als „grob unbillig“ gilt und daher versagt werden kann. Ein solcher Grund ist eben das Leben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Der Ex-Mann argumentierte: Genau das ist hier der Fall, also muss ich nicht mehr zahlen. Die Ex-Frau hielt dagegen: Unser Vertrag von 2014 war eine ganz eigene, private Abmachung, die von diesen Gesetzen losgelöst ist.

Die Entscheidung des Gerichts: Der Vertrag ist bindend

Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Beschwerde des Mannes zurück. Es entschied, dass er weiterhin verpflichtet ist, den Unterhalt gemäß der notariellen Vereinbarung aus dem Jahr 2014 zu zahlen. Die gesetzlichen Regeln zur Kürzung oder Versagung von Unterhalt finden auf diesen speziellen Fall keine Anwendung. Aber warum? Um das zu verstehen, muss man sich ansehen, wie das Gericht die Vereinbarung des Paares rechtlich eingeordnet hat.

Die Begründung: Der Schlüssel liegt in der „Novation“

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Paar mit seiner Vereinbarung von 2014 etwas Besonderes geschaffen hatte: eine völlig neue, rein vertragliche und vom Gesetz losgelöste Unterhaltspflicht. Das juristische Schlüsselwort hierfür lautet Novation, was so viel wie „Schuldumwandlung“ oder „Neuerung“ bedeutet.

Was ist eine Novation? Ein Alltagsvergleich

Stellen Sie sich vor, Sie haben bei einem Freund 100 Euro Schulden für ein gemeinsames Abendessen. Das ist die ursprüngliche Verpflichtung. Nun kommen Sie ins Gespräch und vereinbaren stattdessen etwas völlig Neues: Anstatt ihm das Geld zu geben, mähen Sie ihm die nächsten fünf Samstage den Rasen. Mit dieser neuen Abmachung ist die alte Geldschuld erloschen. Sie wurde durch eine neue, andersartige Verpflichtung (Rasenmähen) ersetzt.

Genau das, so das Gericht, haben die Eheleute hier gemacht. Sie haben nicht einfach nur die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs geregelt, sondern den gesetzlichen Anspruch komplett durch einen neuen, selbstständigen Vertrag ersetzt. Die Pflicht des Mannes zu zahlen, entspringt nun nicht mehr dem Familienrecht, sondern diesem privaten Vertrag – so wie die Pflicht zum Rasenmähen aus der neuen Abmachung und nicht mehr aus der ursprünglichen Geldschuld entspringt.

Warum der Vertrag das Gesetz verdrängte

In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Das bedeutet, Ehegatten können ihre finanziellen Verhältnisse nach einer Scheidung in weiten Teilen selbst regeln und vom gesetzlichen Modell abweichen. Wenn sie einen solchen eigenständigen Vertrag schaffen – eine Novation –, gelten dessen Regeln. Die speziellen Vorschriften des gesetzlichen Unterhaltsrechts, wie eben die Kürzung wegen einer neuen Beziehung, greifen dann nicht mehr. Denn diese sind nur für den gesetzlichen Anspruch gedacht, nicht für einen davon unabhängigen, privat geschaffenen Anspruch.

Das Gericht sah in der Vereinbarung von 2014 mehrere klare Anzeichen dafür, dass das Paar genau einen solchen eigenständigen Vertrag schaffen wollte.

Die Indizien: Wie das Gericht den Willen des Paares entschlüsselte

Die Richter schauten sich den Vertragstext und die Umstände des Vertragsschlusses ganz genau an, um herauszufinden, was die Parteien damals wirklich wollten.

Die bewusste Abweichung vom Gesetz

Erstens stand in der Vereinbarung ausdrücklich, dass die Zahlungspflicht „unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt“ begründet wird. Das ist ein starkes Signal dafür, dass hier etwas Neues neben oder anstelle des Gesetzes geschaffen werden sollte.

Zweitens enthielt der Vertrag Regelungen, die im normalen Unterhaltsrecht völlig untypisch sind. So wurde vereinbart, dass das eigene Einkommen der Ex-Frau „nicht beim Unterhalt zu berücksichtigen“ sei. Normalerweise wird eigenes Einkommen immer angerechnet. Auch diese bewusste Abweichung zeigt: Die Parteien wollten ihre eigenen Regeln.

Der entscheidendste Punkt war jedoch die Laufzeit. Die Zahlungen sollten erst enden, wenn die Ex-Frau ihr 65. Lebensjahr vollendet, also im Jahr 2032. Als der Vertrag 2014 geschlossen wurde, war bereits absehbar, dass die Frau eine neue Beziehung eingegangen war. Hätte das Paar gewollt, dass die üblichen gesetzlichen Regeln gelten, hätte es keinen Sinn ergeben, eine derart lange Zahlungsverpflichtung festzuschreiben, die bei einer neuen festen Beziehung nach dem Gesetz ohnehin bald enden würde. Diese langfristige Festlegung widerlegte für das Gericht das Argument des Mannes, es habe sich nur um eine „Übergangslösung“ gehandelt.

Die weiteren Einwände des Mannes zählten nicht

Der Ex-Mann hatte noch weitere Argumente vorgebracht. Er behauptete, seine Einkommenssituation habe sich verschlechtert. Doch auch das half ihm nicht. Das Gericht stellte fest, dass die Parteien die Höhe seines Einkommens nicht zur Grundlage ihres Vertrages gemacht hatten. Die Vereinbarung war als Teil eines Gesamtpakets zu sehen, das auch die Aufteilung des Vermögens und anderer finanzieller Posten umfasste. Man kann sich nicht im Nachhinein einen unliebsamen Teil eines solchen Gesamtkompromisses herauspicken und für ungültig erklären lassen.

Auch der Umstand, dass die Ex-Frau im Rahmen der Scheidung erhebliche Vermögenswerte von ihm erhalten hatte, änderte nichts an der Wirksamkeit der getroffenen Unterhaltsvereinbarung. Ein einmal geschlossener, wirksamer Vertrag bindet beide Seiten.



Die Schlüsselerkenntnisse

Aus diesem Urteil lernen wir eine wichtige Lektion: Wenn ehemalige Eheleute einen detaillierten, notariellen Vertrag über Unterhaltszahlungen abschließen, kann dieser Vertrag stärker sein als die normalen gesetzlichen Regeln. Obwohl normalerweise der Unterhalt gekürzt oder beendet werden kann, wenn der Ex-Partner eine neue feste Beziehung eingeht, gilt diese Regel nicht automatisch bei privaten Verträgen. Das Gericht entschied, dass die beiden 2014 bewusst ihre eigenen Regeln aufgestellt hatten – mit ungewöhnlich langen Laufzeiten und besonderen Bedingungen, die zeigten, dass sie vom normalen Unterhaltsrecht abweichen wollten. Die Quintessenz: Wer als Paar individuelle Vereinbarungen trifft, muss sich auch dann daran halten, wenn sich die Lebensumstände ändern – „Vertrag ist Vertrag“ gilt auch im Familienrecht.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Endet oder verringert sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt automatisch, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue feste Beziehung eingeht?

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt endet oder verringert sich nicht automatisch durch eine neue feste Beziehung des Unterhaltsberechtigten. Die Situation ist komplex und hängt von verschiedenen Umständen ab, insbesondere davon, ob die neue Beziehung als eine sogenannte Verfestigte Lebensgemeinschaft anzusehen ist.

Neue Ehe: Klares Ende des Unterhalts

Wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet, also eine neue Ehe eingeht, endet der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegenüber dem früheren Ehepartner grundsätzlich und in aller Regel vollständig. Dies ist gesetzlich so vorgesehen, da die Unterhaltspflicht dann auf den neuen Ehepartner übergeht. Das Solidaritätsprinzip, das dem nachehelichen Unterhalt zugrunde liegt, bezieht sich auf die ursprüngliche Ehe und endet mit der neuen Eheschließung.

Verfestigte neue Lebensgemeinschaft: Eine Frage der Umstände

Geht der Unterhaltsberechtigte „nur“ eine neue feste Beziehung ein, ohne zu heiraten, kann der Unterhaltsanspruch dennoch erlöschen oder sich verringern. Dies geschieht, wenn die neue Partnerschaft den Charakter einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ annimmt. In einem solchen Fall kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen grober Unbilligkeit verwirkt sein, was im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1579 Nr. 2 BGB) geregelt ist.

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn die Partner nach außen hin zeigen, dass sie ihr Leben miteinander teilen und füreinander einstehen wollen, ähnlich wie in einer Ehe. Dies ist keine Frage eines festen Zeitraums, sondern ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände. Typische Anhaltspunkte dafür sind:

  • Längere Dauer der Beziehung: Es gibt keine feste Zeitgrenze, oft wird aber eine Dauer von etwa zwei bis drei Jahren gemeinsamer Haushaltsführung oder des gemeinsamen Lebens in der Praxis als Indiz gewertet.
  • Gemeinsames Wohnen: Die Partner leben zusammen und führen einen gemeinsamen Haushalt.
  • Wirtschaftliche Verflechtungen: Sie teilen sich Kosten, haben eventuell gemeinsame Konten oder Anschaffungen.
  • Soziale Bindung: Sie treten nach außen als Paar auf, verbringen Freizeit miteinander und haben gemeinsame Freunde.

Der Gesetzgeber und die Gerichte gehen davon aus, dass der Unterhaltsberechtigte mit dem Eingehen einer solchen verfestigten Lebensgemeinschaft seine nacheheliche Solidarität aufgegeben und eine neue Solidarität begründet hat. Der Anspruch auf Unterhalt aus der früheren Ehe kann dann als unbillig empfunden werden.

Private Vereinbarungen versus gesetzliche Regelungen

Es ist wichtig zu beachten, dass sich die oben genannten Ausführungen auf den gesetzlich geregelten nachehelichen Unterhalt beziehen. Haben Sie und Ihr früherer Ehepartner den Unterhalt privat vertraglich vereinbart, zum Beispiel in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, können dort unter Umständen abweichende Regelungen getroffen worden sein. Es ist denkbar, dass eine solche Vereinbarung andere Bedingungen für das Ende oder die Verringerung des Unterhaltsanspruchs vorsieht, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen und in der Regel auch Vorrang haben. Hier kommt es immer auf den genauen Wortlaut des Vertrages an.


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Was macht eine private Unterhaltsvereinbarung so bindend, dass sie sogar von den üblichen Unterhaltsregeln abweichen kann?

Eine private Unterhaltsvereinbarung kann eine besondere rechtliche Bindungswirkung entfalten, weil sie auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit beruht und in den meisten Fällen bestimmte Formvorschriften erfüllen muss, um ihre volle Rechtskraft zu entfalten.

Grundlage der Bindung: Die Vertragsfreiheit und ihre Grenzen

Im deutschen Recht besteht die Freiheit, private Angelegenheiten durch Verträge selbst zu gestalten. Dies wird als Vertragsfreiheit bezeichnet. Sie erlaubt es den beteiligten Personen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, welche Rechte und Pflichten sie im gegenseitigen Einvernehmen eingehen möchten. Im Bereich des Unterhalts bedeutet dies, dass Ehepartner in vielen Fällen von den gesetzlich vorgesehenen Berechnungsweisen und Zeiträumen für Unterhaltszahlungen abweichen können.

Es gibt jedoch wichtige Grenzen dieser Vertragsfreiheit. Insbesondere der Kindesunterhalt ist gesetzlich streng geschützt. Eine private Vereinbarung, die den Unterhalt für Kinder ausschließt oder unangemessen mindert, ist in der Regel nicht wirksam, da die grundlegende Fürsorgepflicht der Eltern für ihre Kinder zwingend ist. Die Möglichkeit, von den „üblichen Unterhaltsregeln“ abzuweichen, bezieht sich daher meist auf den Unterhalt zwischen Ehegatten nach einer Trennung oder Scheidung.

Wie die Vereinbarung rechtlich wirksam und vollstreckbar wird: Die Formvorschrift

Damit eine private Unterhaltsvereinbarung eine so starke rechtliche Wirkung entfalten kann, dass sie von gesetzlichen Standards abweicht und bei Nichteinhaltung direkt durchgesetzt werden kann, muss sie oft eine bestimmte Form erfüllen:

  • Notarielle Beurkundung: Eine Vereinbarung, die den nachehelichen Unterhalt regelt, zukünftige Unterhaltsansprüche ausschließt oder wichtige Vermögensfragen im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung betrifft, bedarf fast immer der notariellen Beurkundung. Der Notar prüft bei der Beurkundung die Identität und Geschäftsfähigkeit der Parteien, klärt sie über die rechtliche Tragweite und die Konsequenzen der Vereinbarung auf und stellt sicher, dass die Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine solche notariell beurkundete Vereinbarung wird zu einem vollstreckbaren Titel. Das bedeutet, wenn eine Partei die Vereinbarung nicht einhält, kann die andere Partei direkt aus dieser Urkunde die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne zuvor ein separates Gerichtsverfahren zur Feststellung der Forderung führen zu müssen.
  • Gerichtliche Protokollierung: Eine gleichwertige rechtliche Wirkung entsteht, wenn eine solche Vereinbarung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens (z.B. im Scheidungsverfahren) vor Gericht getroffen und dort zu Protokoll gegeben wird. Auch diese Protokollierung vor Gericht schafft einen vollstreckbaren Titel.

Ohne die Einhaltung dieser Formvorschriften sind Vereinbarungen über Unterhalt, die wesentlich von den gesetzlichen Regelungen abweichen, oft unwirksam oder zumindest nicht direkt vollstreckbar. Eine einfache schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien reicht für eine derart starke rechtliche Bindungswirkung in der Regel nicht aus, insbesondere wenn es um die langfristige Regelung oder den Verzicht auf Unterhaltsansprüche geht.

Grenzen der Abweichung: Schutz vor Benachteiligung

Obwohl die Vertragsfreiheit große Gestaltungsspielräume eröffnet, unterliegen solche Unterhaltsvereinbarungen im Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Fairness. Eine Vereinbarung darf nicht sittenwidrig sein, das heißt, sie darf keine Partei krass und unangemessen benachteiligen oder grundlegenden Rechtsprinzipien widersprechen. Dies ist besonders relevant, wenn eine Partei bei Abschluss der Vereinbarung unter Zwang stand, nicht ausreichend über die Konsequenzen informiert war oder die Vereinbarung einseitig zu Ungunsten einer Partei ausgefallen ist.

Die starke Bindungswirkung einer privaten Unterhaltsvereinbarung entsteht also durch die Kombination aus der Vertragsfreiheit, die den Parteien ermöglicht, individuelle Lösungen zu finden, und der Einhaltung strenger Formvorschriften, die die Vereinbarung rechtlich robust und direkt durchsetzbar macht. Gleichzeitig bietet die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle einen Schutz vor grober Ungerechtigkeit.


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Was macht eine private Unterhaltsvereinbarung so bindend, dass sie sogar von den üblichen Unterhaltsregeln abweichen kann?

Eine private Unterhaltsvereinbarung kann dann eine so starke rechtliche Wirkung entfalten, dass sie von den allgemeinen gesetzlichen Unterhaltsregeln abweicht, wenn sie bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllt und die beteiligten Parteien sie bewusst und freiwillig abschließen. Hierbei spielen insbesondere die sogenannte Vertragsfreiheit und spezifische Formvorschriften eine entscheidende Rolle.

Die Grundlage: Vertragsfreiheit und Parteiwille

Im deutschen Recht besteht grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Menschen innerhalb bestimmter gesetzlicher Grenzen Verträge frei aushandeln und deren Inhalt selbst bestimmen können. Auch im Familienrecht, speziell beim Unterhalt, gilt dieser Grundsatz – allerdings mit wichtigen Einschränkungen, die dem Schutz schwächerer Parteien dienen.

Wenn Sie und die andere Partei eine Unterhaltsvereinbarung treffen, drücken Sie damit Ihren gemeinsamen Willen aus, eine bestimmte Unterhaltsregelung zu schaffen, die von den rein gesetzlichen Vorgaben abweicht. Diese Vereinbarung wird dann zur eigenen rechtlichen Grundlage für die Unterhaltsansprüche und -pflichten. Sie „verdrängt“ die allgemeinen gesetzlichen Regeln, weil die Parteien sich bewusst für eine spezifische, auf ihre Situation zugeschnittene Lösung entschieden haben.

Der entscheidende Punkt: Die Formvorschrift

Damit eine solche private Unterhaltsvereinbarung jedoch wirklich bindend und durchsetzbar ist und die gesetzlichen Regeln wirksam ersetzen kann, muss sie oft eine besondere Form einhalten. Dies ist ein entscheidender Schutzmechanismus, um die Tragweite der Vereinbarung für alle Beteiligten deutlich zu machen und sicherzustellen, dass niemand übervorteilt wird.

Für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt (also Unterhalt nach der Scheidung) oder Regelungen für den Kindesunterhalt (die aber nur eingeschränkt von den gesetzlichen Vorgaben abweichen können) ist in der Regel eine Notarielle Beurkundung oder ein Gerichtlicher Vergleich erforderlich.

  • Notarielle Beurkundung: Stellen Sie sich vor, ein Notar überprüft die Identität der Parteien, erklärt ihnen die rechtlichen Folgen ihrer Vereinbarung und hält diese schriftlich fest. Durch die Beurkundung wird die Vereinbarung nicht nur rechtlich gültig, sondern auch sofort vollstreckbar, ähnlich wie ein Gerichtsurteil. Das bedeutet, dass man die Vereinbarung direkt nutzen kann, um Ansprüche durchzusetzen, ohne vorher klagen zu müssen. Dieser Schritt stellt sicher, dass die Vereinbarung ernst genommen wird und beide Parteien über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt sind.
  • Gerichtlicher Vergleich: Dies ist eine Einigung, die vor Gericht erzielt und vom Gericht protokolliert wird. Auch ein gerichtlicher Vergleich ist vollstreckbar und hat die gleiche bindende Wirkung wie ein Urteil. Er wird oft in einem Scheidungsverfahren oder einem gesonderten Unterhaltsverfahren geschlossen.

Ohne diese besondere Form ist eine private Unterhaltsvereinbarung oft nicht wirksam und kann die gesetzlichen Unterhaltsregeln nicht verdrängen. Sie wäre dann bestenfalls eine Absichtserklärung, die aber nicht rechtlich durchsetzbar ist. Die Formvorschrift dient dem Schutz der Parteien und der Rechtssicherheit.

Grenzen der Vereinbarungsfreiheit

Auch wenn private Unterhaltsvereinbarungen viel Gestaltungsspielraum bieten, gibt es wichtige Grenzen. Vereinbarungen dürfen zum Beispiel nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder eine Partei krass benachteiligen. Insbesondere beim Kindesunterhalt sind die Möglichkeiten, von den gesetzlichen Regeln abzuweichen, sehr eingeschränkt, da das Wohl des Kindes oberste Priorität hat und ein Kind seinen Unterhaltsanspruch nicht selbst aufgeben kann. Die Vereinbarung muss demnach eine ausgewogene und faire Lösung darstellen, die den gesetzlichen Mindeststandards genügt, um wirksam zu sein. Die Absicht und die konkrete Formulierung der Vereinbarung sind entscheidend, um eine rechtlich eigenständige Verpflichtung zu schaffen.


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Welche Schritte sollte ich unternehmen, um eine rechtlich sichere und klare Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt zu treffen?

Um eine rechtlich sichere und klare Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt zu treffen, ist es von grundlegender Bedeutung, die gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse zu beachten und den Inhalt umfassend und präzise zu gestalten. Eine solche Vereinbarung, die den nachehelichen Unterhalt regelt, wird üblicherweise als Unterhaltsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet.

Formerfordernisse für die Wirksamkeit

Eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt, die vor der Scheidung getroffen wird, bedarf zwingend einer notariellen Beurkundung. Das bedeutet, dass beide Partner die Vereinbarung persönlich vor einem Notar unterzeichnen müssen. Der Notar prüft dabei die Identität der Parteien, klärt über die rechtlichen Folgen der Vereinbarung auf und stellt sicher, dass der Wille der Parteien klar zum Ausdruck kommt. Eine mündliche oder lediglich schriftliche Vereinbarung ohne Notar ist in diesem Fall unwirksam.

Wird eine solche Vereinbarung im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens getroffen, kann sie auch zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden. Das bedeutet, dass die Parteien die Vereinbarung im Scheidungstermin mündlich vor dem Gericht erklären und diese Erklärung vom Gericht protokolliert wird. Auch diese Form erfüllt das gesetzliche Formerfordernis und macht die Vereinbarung rechtlich wirksam.

Inhalt einer klaren Vereinbarung

Eine rechtlich sichere und klare Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt sollte folgende Punkte präzise regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und die gewünschte Rechtswirkung zu erzielen:

  • Höhe des Unterhalts: Hier wird die genaue monatliche Summe festgelegt, die als Unterhalt gezahlt werden soll.
  • Dauer des Unterhalts: Es sollte klar bestimmt werden, für welchen Zeitraum der Unterhalt gezahlt wird. Dies kann eine Befristung auf einen bestimmten Zeitraum oder eine unbefristete Regelung sein. Auch die Regelung, dass auf Unterhalt verzichtet wird, ist möglich, muss aber klar formuliert sein.
  • Beginn und Ende der Zahlungspflicht: Ein präziser Zeitpunkt für den Beginn und ein eventuelles Ende der Unterhaltszahlungen sollte festgelegt werden.
  • Anpassungsklauseln (Dynamisierung): Es ist wichtig zu regeln, was passiert, wenn sich die Umstände ändern. Zum Beispiel kann eine Klausel vereinbart werden, die den Unterhalt an die Inflation anpasst oder regelt, wie sich Änderungen im Einkommen oder der Erwerbstätigkeit eines Partners auswirken.
  • Folgen von besonderen Ereignissen: Es kann sinnvoll sein, Regelungen für den Fall zu treffen, dass der unterhaltsberechtigte Partner erneut heiratet, eine neue Lebensgemeinschaft eingeht oder eine eigene Erwerbstätigkeit aufnimmt. Solche Ereignisse können den Unterhaltsanspruch beeinflussen.
  • Steuerliche Aspekte: Die Vereinbarung kann auch Regelungen zu den steuerlichen Auswirkungen des Unterhalts enthalten, beispielsweise ob der Unterhaltsempfänger die Zahlungen versteuert (Realsplitting) oder nicht.

Transparenz und Ausgewogenheit

Für eine tragfähige und rechtlich sichere Vereinbarung ist es zudem entscheidend, dass beide Partner vollständig über ihre jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse informiert sind. Nur auf Basis dieser transparenten Offenlegung kann eine faire und ausgewogene Vereinbarung getroffen werden, die den tatsächlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten beider Seiten Rechnung trägt. Eine ausgewogene Vereinbarung ist in der Regel auch stabiler und wird seltener angefochten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt ist die finanzielle Unterstützung, die ein geschiedener Ehepartner vom anderen verlangen kann, um den Lebensunterhalt nach der Scheidung zu sichern. Er ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1569 bis 1586b. Anders als der Ehegattenunterhalt während der Ehe, dient er der nachhaltigen Sicherung einer angemessenen Lebensführung und kann an bestimmte Voraussetzungen und Zeiträume gebunden sein. Zum Beispiel kann sich der Anspruch verringern oder entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue feste Partnerschaft eingeht.

Beispiel: Nach einer Scheidung verlangt die Frau nachehelichen Unterhalt, weil sie noch kleine Kinder betreut und selbst nicht arbeitet.


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Verfestigte Lebensgemeinschaft

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft bezeichnet eine Lebensform, in der zwei Personen dauerhaft zusammenleben und ihre Beziehung ähnlich wie eine Ehe gestalten, ohne offiziell verheiratet zu sein. Rechtlich relevant ist sie vor allem im Unterhaltsrecht (§ 1579 Nr. 2 BGB): Eine solche Gemeinschaft kann den nachehelichen Unterhalt verringern oder sogar ganz entfallen lassen, da der Unterhaltsanspruch hier als „grob unbillig“ angesehen wird. Entscheidend sind äußere Merkmale wie gemeinsame Haushaltsführung, wirtschaftliche Verflechtungen und soziale Bindungen über längere Zeit.

Beispiel: Ein geschiedener Ehepartner lebt mehrere Jahre mit einer neuen Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt und teilt Rechnungen und Einkünfte.


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Novation (Schuldumwandlung)

Novation bedeutet die rechtliche Neuerung oder Umwandlung einer bestehenden Schuld durch eine neue Verpflichtung zwischen den Parteien. Dabei erlischt die ursprüngliche Schuld und wird durch eine neue, abweichende Verpflichtung ersetzt. Im Unterhaltskontext kann eine durch Vertrag geschaffene neue Unterhaltspflicht den gesetzlichen Anspruch ganz ersetzen. Die Parteien sind dann nicht mehr an die gesetzlichen Unterhaltsregeln gebunden, sondern an die individuellen Vertragsbedingungen.

Beispiel: Statt einer monatlichen Geldzahlung wird vereinbart, dass der Ex-Partner stattdessen bestimmte Dienste erbringt, wodurch die ursprüngliche Schuldenverpflichtung erlischt und durch die neue ersetzt wird.


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Vertragsfreiheit

Vertragsfreiheit bedeutet das Recht der Parteien, ihre privaten rechtlichen Beziehungen grundsätzlich frei zu gestalten und dabei den Inhalt des Vertrags selbst zu bestimmen – soweit das Gesetz dem nicht entgegensteht. Im Familienrecht können Ehegatten deshalb Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt treffen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen und individuelle Lösungen schaffen. Diese Freiheit wird jedoch durch gesetzliche Grenzen und Formvorschriften beschränkt, um einen fairen und rechtssicheren Ausgleich zu gewährleisten.

Beispiel: Eheleute einigen sich vor der Scheidung auf eine feste monatliche Unterhaltssumme, die von der gesetzlichen Berechnung abweicht.


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Notarielle Beurkundung

Die notarielle Beurkundung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Formerfordernis für bestimmte Verträge, darunter viele familienrechtliche Vereinbarungen, einschließlich privater Unterhaltsverträge. Ein Notar bestätigt dabei die Identität der Parteien, klärt sie über die rechtlichen Folgen auf und hält den Vertrag schriftlich fest. Diese Form gewährleistet Transparenz, Rechtssicherheit und die sofortige Vollstreckbarkeit der Vereinbarung, ohne dass ein Gericht eingreifen muss.

Beispiel: Ein Ehepaar lässt vor der Scheidung ihre Unterhaltsvereinbarung beim Notar beurkunden, damit beide Seiten rechtsverbindliche und durchsetzbare Ansprüche und Pflichten haben.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1579 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt die Fälle, in denen ein Unterhaltsanspruch als „grob unbillig“ versagt werden kann, beispielsweise wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Ex-Mann berief sich auf diesen Paragraphen, um die Einstellung der Unterhaltszahlungen wegen der neuen festen Beziehung seiner Ex-Frau zu rechtfertigen.
  • Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 311 BGB i.V.m. allgemeinen Rechtsgrundsätzen): Ehegatten können sich im Rahmen von Eheverträgen und Trennungsvereinbarungen generell darauf einigen, von gesetzlichen Unterhaltsregelungen abzuweichen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Parteien schufen durch ihre notarielle Vereinbarung eine individuelle und vom Gesetz abweichende Regelung zum Unterhalt, auf die das gesetzliche Unterhaltsrecht nicht automatisch anzuwenden war.
  • Novation (Schuldumwandlung nach §§ 397 ff. BGB): Die Novation ersetzt eine bestehende Schuld durch eine neue Verpflichtung, wodurch die ursprüngliche Forderung erlischt und eine neue selbstständige Beziehung entsteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah in der Vereinbarung von 2014 eine Novation, sodass die Unterhaltspflicht nicht mehr aus dem gesetzlichen Familienrecht, sondern aus dem privaten Vertrag resultiert.
  • § 1611 BGB (Zahlungspflicht zum Unterhalt nach Scheidung): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und dessen rechtliche Voraussetzungen, ist aber nicht ausschließlicher Anknüpfungspunkt bei privatrechtlichen Vereinbarungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Trennungsvereinbarung setzte die gesetzlichen Ansprüche nach § 1611 BGB außer Kraft und stellte eine eigenständige Verpflichtung dar, von der weder das Gesetz noch eine neue Partnerschaft die Vertragsparteien befreien konnte.
  • Grundsatz der Bindung an wirksame Verträge (Vertragsbindung, § 241 BGB): Verträge sind verbindlich und können nicht einseitig durch nachträgliche Änderungen der Lebensumstände aufgehoben werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz veränderter Einkommensverhältnisse und neuer Lebenssituation konnte der Ex-Mann die Vereinbarung von 2014 nicht einseitig aufheben oder den Unterhalt einstellen.
  • Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren (§ 1568 BGB i.V.m. Ehevertrag): Die Aufteilung des Vermögens durch gerichtliche oder notarielle Einigungen wirkt sich nicht auf bestehende gesonderte Unterhaltsvereinbarungen aus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die im Scheidungsverfahren getroffene Vermögensaufteilung änderte nichts an der weiterhin gültigen Unterhaltsverpflichtung des Ex-Mannes gemäß der privaten Vereinbarung.

Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 2 UF 130/23 – Beschluss vom 18.01.2024


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