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Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung

Zweifel am Scheidungswillen und Ehezerrüttung aufgrund von gegenseitigen (Liebes-)Briefen

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 223/19 – Beschluss vom 26.03.2020

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus – Familiengericht – vom 19. September 2019 (Az.: 97 F 117/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.100 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am …09.1998 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind die mittlerweile volljährige Tochter V… W…und die Söhne M… W…, geboren am …07.2004, und T… W…, geboren am …01.2006, hervorgegangen.

Mit am 10.05.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden. Sie hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe sie am …05.2019 im Beisein des Kindes M… vergewaltigt und währenddessen auch noch sexuelle Handlungen an dem Jungen vorgenommen. Sie habe unmittelbar danach die Polizei verständigt. Im Zuge der Ermittlungen habe sich ergeben, dass M… in der Vergangenheit immer wieder vom Vater sexuell missbraucht worden sei. Sie habe davon keine Kenntnis gehabt. Nach den Ereignissen vom … .05.2019 sei ihr ein Festhalten an der Ehe unzumutbar.

Der Antragsgegner, der sich seit dem 03.05.2019 in U-Haft befindet, ist dem Scheidungsbegehren entgegengetreten. Die Ehe der Beteiligten sei noch nicht endgültig gescheitert. Er empfinde noch Gefühle für die Antragstellerin. Die von der Ehefrau betriebene Härtefallscheidung gehe auf Einflüsse Dritter zurück. Die Antragstellerin habe ihm mehrere Briefe geschrieben, aus denen hervorgehe, dass sie den Kontakt aufrechterhalten möchte. Der Antragsgegner hat Briefe der Antragstellerin vom x…07.2019 und vom y…07.2019 zu den Akten gereicht (Bl. 46 ff. GA), auf dessen Inhalt – soweit lesbar – verwiesen wird.

Mit am 19.09.2019 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht Cottbus den Scheidungsantrag der Antragstellerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Geschehnisse am … .05.2019 seien grundsätzlich geeignet, eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen. Aufgrund der vorgelegten Briefe sei das Gericht aber nicht davon überzeugt, dass die Antragstellerin die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herstellen wolle; sie habe die innere Bindung zu ihrem Mann nicht verloren. Da auch der Antragsgegner noch Gefühle für seine Ehefrau habe, sei es durchaus möglich, dass die Ehegatten wieder zusammen kämen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Gegen den ihr am 07.10.2019 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 14.10.2019 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am (Montag) 09.12.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verfolgt sie ihr Begehren weiter. Das Amtsgericht habe die in weiten Teilen geschwärzten Briefe nicht richtig gewürdigt. Diese seien nur auf massives Drängen des Antragsgegners unter Zuhilfenahme der Tochter V… (12 Briefe an die Tochter bis Anfang Juni 2019) überhaupt zustande gekommen. In einem Anfall von Schwäche und verwirrt von den zahlreichen Liebesbekundungen und der Hartnäckigkeit des Ehemannes habe sie die Briefe geschrieben. Sie schreibe dem Antragsgegner keine Briefe mehr; der Kontakt sei völlig abgebrochen. Auch sei sie umgezogen. Der Antragsgegner habe durch sein Verhalten die Familie nachhaltig zerstört und geschädigt. Ein Festhalten an der Ehe sei für sie unzumutbar.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Er verteidigt mit näherer Darlegung den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG) und damit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Scheidungsantrag abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss wird zunächst verwiesen. Auch der Senat kann aufgrund des Vorbringens in zweiter Instanz und nach erneuter persönlicher Anhörung der Eheleute nicht feststellen, dass die Ehe gescheitert ist.

Gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB. Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, d.h., das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“, nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen (BGH, NJW 1981, 449). An die unzumutbare Härte sind strenge Anforderungen zu stellen. Dem Antragsteller darf nicht zuzumuten sein, mit der Scheidung bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten (Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl., § 1565 Rn. 9).

Dass nach dem Vortrag der Ehefrau eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB vorliegen dürfte, ist für die Entscheidung nicht allein maßgeblich. Denn aus der Grundnorm des § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB folgt, dass die Ehe auch dann, wenn die besonderen Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, nur geschieden werden darf, sofern sie gescheitert ist (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger/Hamm, Familienrecht, 6. Aufl., § 1565 BGB Rn. 51; Staudinger/von Bar, BGB (2018), § 1565 Rn. 108 ff – nach juris).

Die beteiligten Ehegatten leben noch nicht seit einem Jahr getrennt, wobei es nicht einmal darauf ankommt, ob rechtlich bereits ein die Trennung begründender Umstand mit der Inhaftierung des Antragsgegners eingetreten ist, was bezweifelt werden kann. Jedenfalls aber leben die Ehegatten frühestens seit dem ….05.2019 getrennt, so dass derzeit allenfalls eine Trennungszeit von unter einem Jahr vorliegen kann.

Die – zumindest aus ihrer Sicht – vollständige Zerrüttung der Ehe, d.h. Umstände, die dem Senat die Prognose erlauben würden, dass die Eheleute voraussichtlich nicht zu einer Lebensgemeinschaft zurückfinden können (vgl. Staudinger/a.a.O. Rn.49), hat die Antragstellerin, der die Darlegungs- und Beweislast obliegt (Palandt, a.a.O. Rn.5; Staudinger, a.a.O. Rn. 190) nicht zur Überzeugung des Senats darlegen können. Zwar genügt es, wenn nur ein Ehegatte nicht mehr bereit ist, an der Ehe festzuhalten und die Antragstellerin bekundet dies im Verfahren durchgängig. Es bestehen aber nachhaltige Zweifel daran, dass es sich um den ernsten und nachhaltigen Willen der Ehefrau handelt, auch wenn die von ihr vorgetragenen Ursachen für die Abwendung von der langjährigen Ehe (langjähriger sexueller Missbrauch der Kinder V… und M… sowie einmaliger sexueller Missbrauch der Ehefrau selbst; eskalierter Vorfall vom … .05.2019) aufgrund der Schwere und Dauer sehr gewichtige Gründe für eine vollständige Abkehr vom Eheband darstellen könnten. Das dem Ehemann vorgeworfene Verhalten, für dessen Erweislichkeit es nach den dem Senat (auch im Verfahren 9 UF 133/19 zum Sorgerecht) bekannt gewordenen Ermittlungsergebnissen gravierende Anhaltspunkte gibt, stellt – wie nicht verkannt werden soll – ein erhebliches Indiz für die Richtigkeit der Behauptung der Ehefrau dar, an der Ehe keinesfalls mehr festhalten zu können.

Gleichwohl bezweifelt der Senat die Glaubhaftigkeit der Angaben der Ehefrau.

Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat die Antragstellerin angegeben, das Ereignis vom ….05.2019 sei so schrecklich gewesen, dass danach kein Zusammenleben mit ihrem Mann mehr denkbar gewesen sei. Die Briefe, die die Antragstellerin am x…07. und y…07.2019 (also fast 3 Monate später) an den Antragsgegner geschrieben hat, sprechen nicht für ein Scheitern der Ehe. Sie belegen vielmehr, dass die Ehefrau auch nach dem Gewaltvorfall durchaus noch Gefühle für ihren Ehemann empfindet. So redet sie ihn in beiden Briefen mit „Hallo mein dummer alter Bär!“ an. Dies zeigt eine Vertrautheit und ein Zugewandtsein. Dass sich die Antragstellerin mit dem Antragsgegner noch emotional verbunden fühlt, zeigen auch folgende Ausführungen in dem Brief vom y…07.2019: „Für Dich wird immer ein Platz in meinem Herzen freibleiben. Da ist mir auch völlig egal, was unser Umfeld dazu sagt.“ Gleiches gilt für die Textpassage „Ich möchte Dich einfach mal wieder umarmen und knuddeln. Anschließend werde ich Dich übers Knie legen und Dir den Hintern versohlen. Ich habe Dich trotz allem lieb.“ Die Antragstellerin versichert dem Antragsgegner in diesem Brief – ungeachtet des Geschehenen – ihre Zuneigung und auch die ihrer Kinder und des Enkelkindes. Der Brief endet wie folgt: „Wir haben Dich alle lieb. N, M, T, V u. F.“ In dem Brief vom x…07.2019 schlägt die Antragstellerin dem Antragsgegner einen Neuanfang vor und entwickelt Ideen des Zusammenkommens. Sie führt u.a. aus: „ 21 Jahre Ehe sind eine lange Zeit, die man nicht ohne weiteres wegwerfen kann und möchte.“ Am Ende des Briefes erlaubt sie dem Ehemann, ihr zum Hochzeitstag zu gratulieren. Zur Begründung führt sie an: „ … denn dieser Tag wird für immer in meinem Herzen bleiben…“.

Ein Ehegatte, der sich von dem anderen Ehepartner endgültig abgewandt, mit ihm gebrochen hat, schreibt solche Briefe nicht. Mit der Beschwerde versucht die Antragstellerin, das Abfassen der Briefe kleinzureden. Das Vorbringen überzeugt nicht. Soweit sie rügt, der Antragsgegner habe die Briefe nur in Auszügen vorgelegt, behauptet sie nicht einmal, in den abgedeckten Passagen weniger liebevoll und freundschaftlich geschrieben oder gar das Geschehene irgendwie negativ erwähnt zu haben. Auch der behauptete psychische Druck, den der Antragsgegner ausgeübt haben soll, erschließt sich nicht. Der Antragsgegner befindet sich seit dem … 05.2019 in U-Haft. In Anbetracht dieser Tatsache hat die Antragstellerin die von ihr bemühte Drucksituation nicht darlegen können. Diese soll über Briefe an die Tochter V… entstanden sein. Es ist richtig, dass der Antragsgegner – nach seiner Inhaftierung – zahlreiche Briefe an die Tochter V… geschrieben hat (Bl. 107 ff. GA). Er beschreibt darin auch seine Gefühle für die Ehefrau (z.B.: „Gib Mama von mir einen Kuss auf die Stirn. Ich liebe sie noch immer und es tut mir alles Leid.“), das Alleinsein und seine Ängste vor der Zukunft. Er gelobt auch Besserung und macht Versprechungen (in der Hoffnung, dass die Ehefrau ihm noch einmal eine Chance gibt). Wenn die „Geschichte“ ausgestanden sei, wolle er sich mehr um die Ehefrau und die Kinder kümmern. Die Tochter sollte für die Mutter einen Blumenstrauß besorgen und mit ihr über die Scheidung sprechen, die der Antragsgegner nicht will. In seinen Briefen hat er V… verschiedentlich gebeten, die Mutter zu fragen, ob sie dem Ehemann einmal ein paar Zeilen schreibt. Von einem massiven Drängen kann in diesem Zusammenhang aber keine Rede sein, auch wenn der Wunsch des Antragsgegners nach Kontakt zur Ehefrau deutlich wird. Warum die Antragstellerin dadurch den Druck verspürt haben soll, entgegen ihren wirklichen Gefühlen derart liebevoll zu schreiben, ist unerklärlich. Die Antragstellerin ist eine erwachsene Frau von 44 Jahren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie psychisch krank ist. Der Hinweis auf eine „psychische Behandlung“ ist ohne nähere Erläuterung geblieben. Der Vorfall vom …05.2019 kann aus Sicht der Ehefrau, wenn man ihr glaubt, doch nur heißen, dass der Antragsgegner durch seine Tat die Familie zerstör hat. Nach einer solchen einer Situation kann man als Ehefrau und Mutter des betroffenen Kindes (von dem weiteren langjährigen Missbrauch der Kinder V… und M… will sie zu dieser Zeit noch nichts gewusst haben – woran allerdings aufgrund der polizeilichen Vernehmung des Kindes M… am ….05.2019 Zweifel bestehen) doch nur enorme Wut entwickeln und nicht in „Liebesrausch“ verfallen. Die Antragstellerin stellt sich als verwirrtes und hilfloses Wesen dar, das die Sache nicht im Griff hat. Dazu passt allerdings nicht, dass sie die besagten Briefe mit „Deine Chefin“ unterschrieben hat.

Vor dem Senat hat die Antragstellerin gemeint, sie sei stark manipulierbar. Das erscheint möglich, macht aber eine endgültige Abkehr von der Ehe nicht wahrscheinlicher. Die Antragstellerin war offenbar von den Briefen des Ehemannes berührt, der ihr geschmeichelt und sie indirekt umworben hat. Im Anhörungstermin vom 03.09.2019 hat die Antragstellerin gegenüber der Amtsrichterin eingeräumt, „einfach ihre Gefühle runter geschrieben“ und es hinterher bereut zu haben. Dies hat sie vor dem Senat wiederholt. Ersteres ist offensichtlich. Die Antragstellerin hatte jedenfalls bei Abfassen der Briefe noch nicht endgültig mit dem Antragsgegner abgeschlossen. Außerdem ist sie hinsichtlich des Scheidungsantrags mindestens auch durch weitere Umstände geleitet worden. In ihrem Brief vom x….07.2019 begründet sie die Einreichung des Scheidungsantrags mit dem „enormen Druck vom Jugendamt und anderen Behörden“. Sie sei gezwungen, die Scheidung durchzuziehen. Das Schreiben der Briefe tut die Antragstellerin jetzt als Anfall von Schwäche ab. Sie sei verwirrt von den zahlreichen Liebesbekundungen und der Hartnäckigkeit des Ehemannes gewesen.

Auffallend ist, dass sie das Briefeschreiben einstellte, als der Umgang mit dem Ehemann im Sorgerechtsverfahren problematisiert wurde (Beschwerdebegründung im Sorgerechtsverfahren 9 UF 133/19 vom 16.08.2019). Nachdem die Antragstellerin bei ihrer Anhörung durch den Senat zunächst erklärt hat, es habe definitiv nach den beiden Briefen keinerlei Kontakt mehr gegeben, räumte sie auf Vorhalt des Antragsgegners ein, diesem eine Weihnachtskarte in die JVA geschickt zu haben. Eine Erklärung konnte sie dazu nicht abgeben, bezog sich aber wieder auf „Druck“ angesichts von Briefen an V…. Nähere Erklärungen konnte sie nicht machen, sagte aber auf Befragen spontan, ihre Tochter mache ihr gar keinen Druck.

Nach dem gefühlvollen Briefwechsel und mindestens einer Weihnachtskarte vermag der Senat angesichts der strafrechtlichen Verfolgung auch der Antragstellerin in Zusammenhang mit Sexualdelikten gegenüber M… und sich daraus ergebenden sorgerechtlichen Fragen betreffend M… und T… von einem Scheitern der Ehe nicht auszugehen. Das Verhalten der Antragstellerin ist mindestens als ambivalent anzusehen und hat deutliche taktische Elemente in Bezug auf weitere Verfahren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG; die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1; 43 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 70 Abs. 1, 2 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.

 

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