OLG Frankfurt – Az.: 6 UF 225/09 – Urteil vom 18.04.2011
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dieburg vom 08.10.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 73.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird mit folgenden Ergänzungen verwiesen.
Die Eheschließung der Parteien erfolgte am 26. September 19…, vorher hatten die Parteien bereits 12 Jahre lang zusammen gelebt. Die Antragsgegnerin ist gelernte Bankkauffrau, hat aber nicht in diesem Beruf, sondern als Angestellte bei den D gearbeitet.
Der Antragsgegner ist von Beruf A und betrieb nebenberuflich, und zwar mit erteilter Nebentätigkeitsgenehmigung des Dienstherrn, seit 1981 ein kleines B zusammen mit einem Geschäftspartner. Zum 01. Juni 1983 wurde in O1 ein größeres B eröffnet, welches nach Außen vom Bruder des Antragstellers betrieben wird und an dem der Antragsgegner als stiller Teilhaber beteiligt war. Die Antragsgegnerin arbeitete in diesem B mit einer Tätigkeit im versicherungsfreien Bereich mit. Im Jahr 1997 hat der Antragsteller seine Beteiligung an dem Studio in O1 aufgegeben. Der Erlös floss in die Finanzierung eines im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Hauses, welches die Parteien sodann bezogen. In welchem Umfang weitere Gelder, die der Antragsteller nach seinen Angaben von seinem Vater erhalten hat, einflossen und inwieweit Eigenleistungen auch des Vaters der Antragsgegnerin für die Errichtung des Hauses aufgebracht wurden, ist zwischen den Parteien streitig. In einem weiteren Rechtsstreit 51 F 913/09 GÜ Amtsgericht Dieburg hat die Antragsgegnerin einen rechtskräftigen Beschluss vom 10.05.2010 erwirkt, wonach der Antragsteller ihr 23.213,04 € nebst Zinsen als ihren Anteil an einem gemeinsamen Konto bei der C-Bank zu zahlen hat.
Die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller habe sie mit dem Abschluss des Ehevertrages überrumpelt. Eine Vorbesprechung beim Notar in ihrer Gegenwart habe nicht stattgefunden.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils ihr Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 04.03.2009 zu erteilen, durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, geordnet nach Aktiva und Passiva mit genauer Beschreibung der wertbildenden Faktoren; sowie ihr Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 01.01.2008 zu erteilen und seine Auskunft zu belegen.
Hilfsweise beantragt die Antragsgegnerin, ihr Schriftsatznachlass zu einem ihr erst unmittelbar vor dem Termin zugegangenen Schriftsatz der Gegenseite vom 28. März 2011 zu gewähren.
Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, etwa zwei bis drei Wochen vor Vertragsschluss habe eine Besprechung beider Parteien mit dem Notar über den abzuschließenden Ehevertrag stattgefunden.
II.
Das Verfahren folgt dem bis 31.08.2009 geltenden Recht, weil es mit dem Scheidungsantrag vom 23. Februar 2009 vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 FGG-RefG).
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch gegen die Zulässigkeit des in erster Instanz bis Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Antrags auf Auskunftserteilung zum 01.01.2008 bestehen keine Bedenken. Der Antrag ist nicht anderweitig in erster Instanz rechtshängig, da das Amtsgericht den Schriftsatz vom 15.10.2009, eingegangen am 16.10.2009 bewusst nicht förmlich zugestellt hat und die Parteien darauf hingewiesen hat, dass vor einer förmlichen Zustellung die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den abgewiesenen Auskunftsanspruch, bezogen auf den Stichtag Zustellung des Scheidungsantrags abgewartet werden solle.
Es kann dahinstehen, ob in diesem Antrag lediglich eine qualitative Erweiterung des Klageantrags (§ 264 Nr. 2 ZPO) oder eine Klageänderung (§ 263 ZPO) zu sehen ist. Denn auch bei einer Bewertung als Klageänderung konnte der Antrag in zulässiger Weise noch in zweiter Instanz gestellt werden, da die Klageänderung sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt ist, die der Senat ohnehin seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen hatte (§ 533 ZPO).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Antragsgegnerin stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu, da sich diese auf den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründen (§ 1379 BGB) und die Parteien diesen Güterstand wirksam durch den Ehevertrag vom 25. September 19… ausgeschlossen haben (§ 1408 Abs. 1 BGB).
Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Vertrag insoweit wirksam ist, als die Parteien den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben. Die gesetzlichen Regelungen über Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen unterlaufen werden kann. Dies wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Dabei wiegen die Belastungen des einen Ehegatten umso schwerer als die vertragliche Abdingung gesetzlicher Regelung in den Kernbereich des Ehescheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt, in einer zweiten Rangstufe der Krankheitsunterhalt, der Unterhalt wegen Alters und der Versorgungsausgleich (BGH, FamRZ 2004, S. 601, 605; FamRZ 2008, S. 1310, 1311). Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht zu Recht die Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts und des Versorgungsausgleichs angenommen. Nach dem bestrittenen Vorbringen des Antragstellers waren Kinder zwar nicht ausdrücklich geplant. Andererseits war auch nach seinem Vorbringen nicht endgültig eine kinderlose Ehe geplant, so dass mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass sich der Unterhaltsverzicht auch auf den Betreuungsunterhalt beziehen würde. Dabei war die ungünstige Erwerbssituation der Ehefrau zu berücksichtigen, die ihren sicheren Arbeitsplatz etwa ein Jahr vor Eheschließung aufgegeben hatte, während die berufliche Existenz des Antragstellers als A dauerhaft gesichert war. Ebenso war von Anfang an klar, dass der Versorgungsausgleichsverzicht gravierende Nachteile für die Antragsgegnerin mit sich bringen würde. Von daher hält der Vertrag schon nach seinem objektiven Gehalt einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist bezüglich der Regelungen des Unterhalts und des Versorgungsausgleichs als sittenwidrig anzusehen (§ 138 BGB). Dies gilt jedoch nicht für die vereinbarte Gütertrennung. Die Vereinbarung eines anderen Güterstands als des gesetzlichen ist in weitgehendem Umfang der vertraglichen Regelung durch die Ehegatten zugänglich (BGH, FamRZ 2008, S 2011, 2013). Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag auch hinsichtlich der Gütertrennung auf eine Benachteiligung eines Ehegatten abzielt. Insbesondere kann bei Selbständigen ein berechtigtes Interesse an der Vereinbarung einer Gütertrennung bestehen zum Zweck der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des Unternehmens, die durch eine Zugewinnausgleichsverpflichtung gefährdet sein könnte (BGH, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ging es dem Antragsteller nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung darum, dass seine Beteiligung an dem B nicht durch eine Ausgleichszahlung gefährdet werden sollte. Seinen schriftsätzlichen Vortrag, es sei die Antragsgegnerin gewesen, die von sich aus auf die Vereinbarung einer Gütertrennung bestanden habe, hat der Antragsteller in seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO gerade nicht bestätigt. Der Gedanke des Antragstellers, dass seine Beteiligung an dem B im Fall einer erheblichen Zugewinnausgleichszahlung gefährdet sein könnte, ist zwar nachvollziehbar. Allerdings wäre hierdurch nicht seine Existenz gefährdet worden, wie es bei einem Selbständigen, dessen wesentliche Einnahmequelle sein Betrieb oder seine Praxis ist, der Fall sein kann. Die Existenz des Antragstellers war allemal gesichert durch seinen Beruf als A. Dies spricht dafür, dass ein ohne weiteres anzuerkennendes berechtigtes Interesse des Antragsgegners an der Vereinbarung einer Gütertrennung nicht gegeben war. Gleichwohl hält der Senat das Zusammenspiel zwischen den Regelungen zum Unterhalt, Versorgungsausgleich und Güterrecht nicht für ausreichend um den Ehevertrag für insgesamt sittenwidrig zu erachten. Der BGH hat die Frage, ob das objektive Zusammenspiel einseitig benachteiligender Regelungen bereits ausreicht, um den Ehevertrag insgesamt, also auch hinsichtlich der vereinbarten Gütertrennung für sittenwidrig zu erachten, nicht abschließend beantwortet (FamRZ 2008, S. 211, 214 Rdnr. 22). Vielmehr hat er darauf abgestellt, dass eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten auch hinsichtlich der vereinbarten Gütertrennung jedenfalls dann zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt, wenn eine ungleiche Verhandlungsposition der Parteien und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss es gebieten, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen (a.a.O., Rdnr. 23). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Parteien befanden sich nicht in einer ungleichen Verhandlungssituation. Die Antragsgegnerin war nicht unerfahren. Sie war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 27 Jahre alt, hatte den Beruf einer Bankkauffrau erlernt und bis etwa ein Jahr vor Vertragsschluss voll im Berufsleben, wenn auch in einem anderen Beruf, gestanden. Sie befand sich in keiner Drucksituation. Die Frage einer Eheschließung war längere Zeit vorher diskutiert worden. Die Antragsgegnerin ist nicht mit dem Vertragsschluss überrumpelt worden. Nach ihren Angaben hatte der Antragsteller schon etwa einen Monat vor der Hochzeit erklärt, er wolle nur heiraten wenn ein Ehevertrag abgeschlossen werden würde. Vor diesem Hintergrund spielt es dann keine entscheidende Rolle, ob vor dem notariellen Vertragsschluss ein weiterer Notartermin stattgefunden hatte. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass er, wenn es hierauf für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ankäme, von der diesbezüglichen Darstellung des Antragstellers ausgehen müsste, da die Antragsgegnerin für ihre Behauptung, es habe nur ein Notartermin stattgefunden, trotz des Hinweises im Senatsbeschluss vom 14.01.2011 keinen Beweis angetreten hat.
Angesichts der Tatsache, dass eine einseitige Unterlegenheit der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss nicht gegeben ist, hält der Senat auch bei einer Gesamtschau die Vereinbarung der Gütertrennung nicht für sittenwidrig. Nach Auffassung des Senats wird die eine Partei hinsichtlich des Güterrechts benachteiligende Regelung auch nicht dadurch sittenwidrig, wenn im gleichen Vertrag auch für diese Partei ungünstige und daher unwirksame Regelungen zum Versorgungsausgleich und Unterhalt getroffen werden, sofern nicht subjektive Elemente hinzutreten, die hier wie dargelegt zu verneinen sind. Gerade weil die Wahl des Güterstandes am weitesten der Dispositionsfreiheit der Parteien zugänglich ist, muss die Annahme einer Unwirksamkeit einer Güterstandswahl an strenge Voraussetzungen geknüpft sein. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, solange nicht der Vertrag wegen subjektiver Gesichtspunkte, insbesondere einer Übervorteilung des in einer schwächeren Verhandlungsposition befindlichen Vertragspartners von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden kann.
Eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages folgt auch nicht aus einer Vertragsauslegung nach Maßgabe des § 139 BGB. Danach ist ein Rechtsgeschäft insgesamt nichtig, wenn ein Teil nichtig ist und nicht anzunehmen ist, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten. Davon kann hier keine Rede sein. Die Parteien haben den Fall der Teilnichtigkeit ausdrücklich bedacht und vereinbart, dass diese auf die Wirksamkeit des Vertrags in seinen übrigen Teilen keinen Einfluss haben soll (Ziffer IV des Vertrags). Die vereinbarte Gütertrennung steht auch nicht in wechselseitiger Abhängigkeit von den Regelungen über den Unterhalt und den Versorgungsausgleich.
Die vereinbarte Gütertrennung hält auch einer Ausübungskontrolle stand. In deren Rahmen ist zu prüfen ob ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom andern Ehegatten begehrten Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB; s. BGH, FamRZ 2004, a.a.O.). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die tatsächliche Entwicklung von den Vorstellungen abweicht, die dem Vertrag zugrunde lagen. Dabei wird die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung sich nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen können, so etwa wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseitiger ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung sich aber später nicht verwirklichen lässt. Dies ist hier nicht der Fall. Grund für die vereinbarte Gütertrennung war gerade einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin auszuschließen, um nicht die Beteiligung des Antragstellers an dem B zu gefährden. Zwar spielt dieses Motiv heute keine Rolle mehr, weil der Antragsteller diese Beteiligung ohnehin aufgegeben hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass er sich auf die vereinbarte Gütertrennung nicht berufen könnte. Die Beteiligung an dem B war Motiv für die Vereinbarung der Gütertrennung, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aber nicht deren Geschäftsgrundlage. Wie sich die Vermögensverhältnisse der Parteien während der Ehe entwickeln, ist nie auch nur annähernd sicher vorauszusagen. Das Vermögen des Antragstellers bestand im Zeitpunkt der Eheschließung im Wesentlichen aus der Beteiligung aus dem B, wobei nach dem – bestrittenen – Vorbringen der Antragsgegnerin bereits ein erheblicher Wert geschaffen war. Es war sowohl die Möglichkeit einzukalkulieren, dass sich das Studio nicht günstig entwickeln würde, als auch die, dass aus der Beteiligung ein Zugewinn erzielt werden könnte. Eheleute, die Gütertrennung vereinbaren, nehmen die Unsicherheit, ob die vereinbarte Gütertrennung sich tatsächlich in der Folgezeit zum Vorteil eines Ehegatten auswirken wird oder nicht, in Kauf. Die tatsächliche Entwicklung der Vermögensverhältnisse kann daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen dazu führen, dass die Berufung auf die vereinbarte Gütertrennung rechtsmissbräuchlich erscheint. Der Senat sieht hierfür im vorliegenden Fall keinen Anlass. Dabei spielt es auch keine Rolle, aus welchen Mitteln das Haus des Antragstellers erworben ist, ob im Wesentlichen an der aufgelösten Beteiligung an dem B oder aus Zuwendungen seines Vaters, welche dem Anfangsvermögen zuzurechnen wären.
Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin in dem B mitarbeitete, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es handelte sich um eine geringfügige Tätigkeit, für die die Antragsgegnerin geringfügig entlohnt wurde, die aber kein solches Gewicht haben konnte, dass deshalb die Wirksamkeit der Vereinbarung der Gütertrennung einer Ausübungskontrolle nicht standhalten würde.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der Vertrag vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insgesamt als die Antragsgegnerin objektiv einseitig benachteiligend anzusehen ist und die Frage, ob in einem solchen Fall zur Annahme der Sittenwidrigkeit ein zusätzliches subjektives Element erforderlich ist, bisher nicht abschließend höchstrichterlich entschieden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Bei der Wertfestsetzung hat sich der Senat an 1/5 des Betrages orientiert, den sich die Antragsgegnerin als Zugewinnausgleichsforderung vorstellt.
Ein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 28. März 2011 war der Antragsgegnerin nicht zu gewähren, da dieser Schriftsatz kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthält.