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Zählkind im Wechselmodell: Welcher Wohnsitz zählt für den Kita-Rabatt?

Die Tochter lebt die Hälfte der Woche bei ihm, den Rest bei der Mutter. Trotzdem zahlt er für seinen Sohn die volle Kita-Gebühr – der Geschwisterrabatt, der anderen Eltern bis zu 100 Euro im Monat spart, bleibt ihm verwehrt. Der Grund: Das Mädchen hat seinen Hauptwohnsitz bei der Mutter, und ob das rechtens ist, musste das Verwaltungsgericht Dresden klären.
Vater mit Baby auf dem Arm und Tochter mit Rucksack im Flur einer Wohnung beim Wechselmodell.
Die Anerkennung als Zählkind im Wechselmodell hängt rechtlich oft vom gemeldeten Hauptwohnsitz des Kindes ab. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 K 507/25

Das Wichtigste im Überblick

Eltern im Wechselmodell erhalten den Geschwisterrabatt für Kita-Beiträge nur am Hauptwohnsitz des Kindes.
  • Das Gericht lehnte die Einstufung eines Sohnes als zweites Zählkind ab.
  • Ein Kind kann trotz paritätischer Betreuung nur in einem Haushalt Ermäßigungen auslösen.
  • Die melderechtliche Hauptwohnung dient als notwendiger Nachweis für den tatsächlichen Betreuungsschwerpunkt.
  • Eine doppelte Anrechnung in zwei verschiedenen Haushalten widerspricht dem gesetzlichen Zweck.
  • Betroffene Eltern müssen finanzielle Vorteile intern untereinander ausgleichen oder verrechnen.

  • Gericht: VG Dresden
  • Datum: 18.03.2026
  • Aktenzeichen: 1 K 507/25
  • Verfahren: Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Zählkind
  • Rechtsbereiche: Kommunalabgabenrecht, Kindertagesstättenrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Getrenntlebende Eltern im Wechselmodell, Kommunalverwaltungen, Jugendämter

Zählkind im Wechselmodell: Wann sinken die Gebühren?

Das sächsische Kindertagesstättengesetz (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG) sieht eine finanzielle Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor. Diese Regelung dient dem Ausgleich höherer finanzieller Belastungen und eines erhöhten Betreuungsaufwands im Alltag. Als Eltern im Sinne dieser Norm gelten dabei nicht nur leibliche, sondern auch soziale Eltern, sofern sie mit dem Nachwuchs in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Ein Vater und seine neue Partnerin forderten für ihren 2024 geborenen Sohn vor dem Verwaltungsgericht Dresden (Az.: 1 K 507/25) die Anerkennung als zweites Zählkind. Ein Zählkind ist ein Kind, das in der Rangfolge mitberücksichtigt wird, damit für weitere Kinder im Haushalt geringere Gebühren anfallen. Der Mann betreut zudem seine 2016 geborene Tochter aus einer früheren Beziehung im paritätischen Wechselmodell. Das bedeutet konkret: Die Eltern teilen sich die Betreuung zeitlich exakt zur Hälfte auf, sodass das Kind abwechselnd bei beiden lebt. Die zuständige Behörde stufte den gemeinsamen Sohn in ihren Bescheiden vom Oktober 2024 jedoch lediglich als erstes Kind ein. Das Gericht wies die Klage vollständig ab und bestätigte die Entscheidung der Behörde, da die Voraussetzungen für eine Mehrkind-Entlastung im Haushalt des Paares nicht erfüllt seien.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein im paritätischen Wechselmodell betreutes Kind kann bei der Berechnung von Kita-Elternbeiträgen nur in dem Haushalt als Zählkind berücksichtigt werden, in dem es mit Hauptwohnsitz gemeldet ist; ein bloßer Nebenwohnsitz genügt nicht.
  2. Die Anknüpfung an den melderechtlichen Hauptwohnsitz ist als widerlegliche Vermutung für den Betreuungsschwerpunkt eine zulässige Auslegungshilfe, die den Anforderungen der Massenverwaltung Rechnung trägt und weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den Schutz der Familie verstößt.
  3. Eine doppelte Vollanrechnung desselben Kindes als Zählkind in beiden Haushalten getrenntlebender Eltern ist unzulässig; ein finanzieller Ausgleich zwischen den Elternteilen hat im familienrechtlichen Innenverhältnis zu erfolgen.
Infografik: Im Wechselmodell zählt ein Kind als Zählkind für den Kita-Beitrag nur im Haushalt, in dem es mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Wechselmodell: Zählkind nur per Hauptwohnsitz

Zählkind-Status: Warum der Hauptwohnsitz entscheidend ist

Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes wird juristisch nach den melderechtlichen Kriterien der § 21 und § 22 BMG (Bundesmeldegesetz) bestimmt. Dabei dient der Hauptwohnsitz den Behörden als praktikable Auslegungshilfe und als widerlegliche Vermutung für den tatsächlichen Betreuungsschwerpunkt. Das bedeutet, dass die Behörde den gemeldeten Wohnsitz als wahr unterstellt, solange keine eindeutigen Beweise dagegen vorgelegt werden. Ein bloßer Nebenwohnsitz ist in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig, da er sich bei getrenntlebenden Sorgeberechtigten oft automatisch aus einem familiären Doppelwohnsitz ergibt.

Gerade angesichts der Vielgestaltigkeit von Patchworkfamilien und der daraus folgenden Verteilung der Betreuungslasten […] darf sich die Behörde, die insofern eine Aufgabe der sozialrechtlichen Massenverwaltung erfüllt, damit begnügen, die Eintragung der jeweiligen Kinder im Melderegister abzufragen. – so das Verwaltungsgericht Dresden

Fehlender Hauptwohnsitz entscheidet

Die rechtliche Bedeutung des Meldestatus wurde im Fall der 2016 geborenen Tochter zum zentralen Streitpunkt, da das Mädchen bei ihrem Vater und dessen Partnerin lediglich mit einem Nebenwohnsitz gemeldet war. Der offizielle melderechtliche Hauptwohnsitz lag bei der leiblichen Mutter. Das Gericht entschied, dass eine Zählkindberücksichtigung mangels Hauptwohnsitz im Haushalt des Vaters nicht möglich ist. Die Richter betonten, dass bei einer exakten 50:50-Betreuung kein überwiegender Betreuungsschwerpunkt in einem der beiden Haushalte vorliegt, weshalb die Anknüpfung an die Hauptwohnung rechtmäßig ist.

Wenn Sie ein paritätisches Wechselmodell planen oder bereits praktizieren, legen Sie schon in der Elternvereinbarung verbindlich fest, bei welchem Elternteil das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet wird. Berücksichtigen Sie dabei strategisch, in welchem Haushalt das Kind als „Zählkind“ die höchste finanzielle Entlastung bewirkt – etwa weil dort bereits weitere Geschwisterkinder leben.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Melde-Status

In einem exakten 50:50-Wechselmodell ist der gemeldete Hauptwohnsitz das Zünglein an der Waage. Nur in dem Haushalt, in dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist, entfaltet es seine Wirkung als Zählkind. Wenn Sie eine Beitragsermäßigung für ein weiteres Kind anstreben, gibt das Melderegister den Ausschlag: Ein Nebenwohnsitz reicht für die Einstufung als Mehrkind-Familie in der Regel nicht aus.

Darf ein Zählkind im Wechselmodell doppelt zählen?

Das Gesetz sieht keine doppelte Vollanrechnung eines Kindes in zwei verschiedenen Haushalten vor. Eine Halbierung des tatsächlichen Betreuungsaufwands darf nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Verdopplung der Beitragsabsenkung führen. Ein Ausgleich des finanziellen Vorteils muss stattdessen im familiären Innenverhältnis der getrenntlebenden Eltern erfolgen. Damit sind private Absprachen und Zahlungen zwischen den Eltern gemeint, die den finanziellen Vorteil des einen Elternteils intern ausgleichen.

Die Betreuung im paritätischen Wechselmodell schließt eine Zurechnung des Kindes zu beiden seiner Haushalte und damit eine Anrechnung als Zählkind in beiden Haushalten nach Auffassung der Kammer aus. […] Eine Halbierung des Betreuungsaufwands kann aber nicht zu einer Verdopplung der Beitragsabsenkung führen. – so das VG Dresden

Dass diese theoretische Vorgabe handfeste finanzielle Folgen hat, zeigte sich an der Forderung der Familie, die ältere Tochter trotz der bereits bestehenden Anrechnung bei der Mutter auch im eigenen Haushalt geltend zu machen. Das Gericht wies diese Logik zurück und rechnete vor, dass bei einer solchen doppelten Anrechnung aus drei Kindern fiktiv vier Zählkinder würden. Da die gesetzliche Entlastung bereits dem mütterlichen Haushalt zugutekommt, blieb die Klage erfolglos.

Da eine doppelte staatliche Entlastung ausgeschlossen ist, sollten Sie eine private Ausgleichszahlung vereinbaren: Berechnen Sie die konkrete monatliche Ersparnis des Elternteils, bei dem das Kind als Zählkind gemeldet ist, und teilen Sie diesen Betrag hälftig auf. Dies stellt die finanzielle Gerechtigkeit im Wechselmodell her, ohne auf eine (meist aussichtslose) Änderung der Behördenentscheidung angewiesen zu sein.

Auch in Bezug auf den Elternbeitrag kann der Kläger von E.s Mutter verlangen, die Meldung des Hauptwohnsitzes bei der Mutter und den daraus folgenden Vorteil bei der Zählung der Kinder nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG über einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis auszugleichen. – so das Gericht

Warum die Zählkind-Regelung nicht gegen Grundrechte verstößt

Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Familienmodelle ist mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, sofern unterschiedliche Belastungslagen vorliegen. Die strikte Anknüpfung an die Hauptwohnung ist rechtlich zulässig, um eine funktionierende und massenverwaltungsfähige Lösung für die Behörden sicherzustellen. Die Europäische Grundrechtecharta (Art. 24 Abs. 3 GRCh) findet in solchen regionalen Gebührenfragen keine Anwendung, da hier kein spezielles Unionsrecht durchgeführt wird.

Verfassungsrechtliche Bedenken verworfen

Mit dem Verweis auf ihre Situation als moderne Patchwork-Familie rügte das Paar eine verfassungswidrige Benachteiligung und sah den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Die Eltern verwiesen zudem auf die Satzung der Stadt Chemnitz, die eine Bevorzugung beider Haushalte im Wechselmodell ausdrücklich vorsieht. Das Gericht wies sämtliche verfassungsrechtlichen Einwände zurück und ordnete die abweichende Chemnitzer Regelung lediglich als Ausdruck kommunaler Selbstverwaltung ein, aus der sich keine Bindungswirkung für andere Behörden ableiten lässt. Das bedeutet, dass Städte ihre eigenen Regeln festlegen dürfen, die dann aber nur für ihr eigenes Stadtgebiet gelten.

VG Dresden: Hauptwohnsitz bestimmt Kita-Kosten

Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden untermauert die sächsische Rechtspraxis, nach der die Beitragsentlastung strikt an den formalen Hauptwohnsitz gebunden ist. Da das Gericht die „Massenverwaltungsfähigkeit“ über die Einzelfallgerechtigkeit stellt, ist die Entscheidung für ganz Sachsen als richtungsweisend einzustufen. Massenverwaltungsfähigkeit bedeutet, dass Behörden einfache, pauschale Regeln anwenden dürfen, um eine große Anzahl an Anträgen effizient bearbeiten zu können, auch wenn dies im Einzelfall zu Härten führt. Die Entscheidung lässt kaum Raum für abweichende Bescheide im Wechselmodell. Eltern sollten daher nicht auf gerichtliche Hilfe hoffen, sondern die finanzielle Entlastung vorrangig durch eine strategische Wohnsitzwahl oder private Vereinbarungen sicherstellen.

Was jetzt zu tun ist: Prüfen Sie Ihren aktuellen Kita-Gebührenbescheid und den Meldestatus Ihres Kindes. Wenn der Hauptwohnsitz beim anderen Elternteil liegt, vermeiden Sie kostspielige Klagen gegen die Einstufung als „erstes Kind“. Suchen Sie stattdessen das Gespräch mit dem Ex-Partner, um entweder eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt oder einen internen Lastenausgleich zu erwirken.

Praxis-Hürde: Kommunale Unterschiede

Dieses Urteil basiert auf der Auslegung des sächsischen Landesrechts, lässt den Kommunen aber Spielraum. Wie das Beispiel Chemnitz zeigt, können Städte in ihren eigenen Satzungen großzügigere Regelungen treffen und das Wechselmodell auch ohne Hauptwohnsitz-Bindung fördern. Prüfen Sie daher in Ihrer spezifischen Stadtsatzung, ob dort eine Sonderregelung für getrennt lebende Eltern verankert ist.


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Die korrekte Einstufung als Zählkind hängt oft an formalen Details des Melderegisters und der individuellen Satzung Ihrer Kommune. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Gebührenbescheid und unterstützen Sie dabei, die optimale Lösung für Ihre familiäre Situation zu finden. So vermeiden Sie unnötige Kosten und sichern sich die Ihnen zustehenden Entlastungen.

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Experten Kommentar

Gerichte verweisen bei der Gebührenersparnis gerne auf den internen finanziellen Ausgleich zwischen den Eltern. Wenn ich solche Fälle auf dem Tisch habe, entpuppt sich das jedoch meist als reines Wunschdenken. Sobald es um bares Geld geht, blockieren viele Ex-Partner komplett und verweigern jede nachträgliche Zahlung.

Wer hier auf spätere Einsicht hofft, zieht meist den Kürzeren, denn eine Klage wegen ein paar Euro Ersparnis im Monat rechnet sich wirtschaftlich schlichtweg nicht. Betroffene sollten die Aufteilung dieses finanziellen Vorteils daher zwingend schon in der anfänglichen Umgangsvereinbarung wasserdicht fixieren. Nur so lässt sich ein zermürbender Kleinkrieg um die Kita-Kosten vermeiden.


Das Bild zeigt eine Informationsgrafik über Familienrecht. Es enthält einen großen Textbereich mit rechtlichem Thema. Daneben sind Gegenstände wie eine Waage, ein Buch, eine Schriftrolle mit "Ehevertrag" und Baby-Schuhe dargestellt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zählt mein Stiefkind als Zählkind, wenn wir als Patchwork-Familie dauerhaft zusammenleben?

JA, Stiefkinder zählen als Zählkinder, wenn sie dauerhaft in Ihrem Haushalt leben und dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG werden soziale Eltern den leiblichen Eltern bei der Beitragsermäßigung rechtlich vollständig gleichgestellt. Die dauerhafte häusliche Gemeinschaft bildet hierbei die entscheidende Grundlage für die Gewährung der finanziellen Entlastung bei den monatlichen Kita-Beiträgen.

Die Anerkennung als Zählkind erfordert, dass das Kind rechtlich Ihrem Haushalt zugeordnet ist, wobei die Behörden den melderechtlichen Hauptwohnsitz als verbindliche Grundlage für ihre Entscheidung heranziehen. Das Verwaltungsgericht Dresden betont in ständiger Rechtsprechung, dass diese formale Anknüpfung notwendig ist, um die Vielzahl der Anträge innerhalb der Verwaltung rechtssicher und effizient bearbeiten zu können. Ein bloßer Nebenwohnsitz des Kindes in Ihrer Wohnung genügt für die Einstufung als Mehrkindfamilie nicht, selbst wenn die tatsächliche Betreuungslast in Ihrem Alltag sehr hoch ausfällt. Sie müssen daher zwingend darauf achten, dass die Eintragung im Melderegister mit der gewünschten Einstufung im Gebührenbescheid der Kindertagesstätte übereinstimmt.

Eine Berücksichtigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Kind im Rahmen eines Wechselmodells bereits im Haushalt des anderen Elternteils als Zählkind fungiert und dort den Hauptwohnsitz hat. Da eine doppelte staatliche Förderung für dasselbe Kind rechtlich nicht vorgesehen ist, kann die Entlastung immer nur in dem Haushalt gewährt werden, der melderechtlich als primärer Lebensmittelpunkt gilt.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn mein Kind beim anderen Elternteil hauptgemeldet ist?

JA, Sie verlieren den Status als Mehrkind-Familie, wenn das im Wechselmodell betreute Kind seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz beim anderen Elternteil hat. Ohne den formalen Hauptwohnsitz gilt das Kind in Ihrem Haushalt rechtlich nicht als Zählkind für die Berechnung von Geschwisterrabatten.

Die rechtliche Grundlage hierfür ist die Einstufung des Hauptwohnsitzes als sogenannte widerlegliche Vermutung (also eine rechtliche Annahme) für den tatsächlichen Betreuungsschwerpunkt im Rahmen der sozialrechtlichen Massenverwaltung. Da eine doppelte Vollanrechnung desselben Kindes in zwei Haushalten ausgeschlossen ist, knüpfen Behörden die Beitragsermäßigung strikt an die Hauptwohnung gemäß den §§ 21 und 22 des Bundesmeldegesetzes. Selbst bei einer exakten zeitlichen Aufteilung der Betreuung im paritätischen Wechselmodell wird das Kind rechtlich nur dem Haushalt zugeordnet, in dem es offiziell gemeldet ist. Ein bloßer Nebenwohnsitz im Wechselmodell reicht für die Einstufung als Zählkind zur Erlangung von Geschwisterrabatten rechtlich nicht aus.

Es existieren jedoch kommunale Unterschiede, da einzelne Städte in ihren Satzungen großzügigere Regelungen für Wechselmodelle vorsehen können, die von der strikten Bindung an den Hauptwohnsitz abweichen.


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Darf ich den Hauptwohnsitz zur Kostenoptimierung ohne Zustimmung des Ex-Partners ändern?

NEIN. Eine einseitige Änderung des Hauptwohnsitzes zur Kostenoptimierung ist bei gemeinsamem Sorgerecht unzulässig und erfordert zwingend die Zustimmung beider Elternteile oder eine gerichtliche Entscheidung. Diese Entscheidung über den Lebensmittelpunkt stellt rechtlich eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar.

Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1627 BGB, welche die Einigung in wichtigen Angelegenheiten des Kindeswohls zwingend vorschreibt. Da der melderechtliche Hauptwohnsitz weitreichende finanzielle Folgen hat, wie etwa die Einstufung als Zählkind zur Reduzierung von Kita-Gebühren, betrifft diese Entscheidung die Lebensverhältnisse des Kindes massiv. Eine eigenmächtige Ummeldung verstößt zudem gegen das Bundesmeldegesetz und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, sofern die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse nicht mit der Meldung übereinstimmen. Gerichte betrachten solche einseitigen Maßnahmen oft als Gefährdung des Kindeswohls, was im schlimmsten Fall zu einem Entzug von Teilbereichen des Sorgerechts führen kann.

Sollte der andere Elternteil die Zustimmung grundlos verweigern, kann das Familiengericht diese gemäß § 1628 BGB ersetzen, sofern die Änderung dem Kindeswohl entspricht. Hierbei muss die finanzielle Entlastung nachweislich die wirtschaftliche Stabilität des Haushalts sichern.


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Wie fordere ich die Ersparnis ein, wenn mein Ex-Partner den internen Ausgleich ablehnt?

Verweigert der Ex-Partner den Ausgleich, müssen Sie einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen, um die hälftige Ersparnis der Kita-Gebühren einzufordern, da dieser Anspruch unmittelbar aus dem Grundsatz von Treu und Glauben resultiert. Dieser zivilrechtliche Anspruch stellt sicher, dass finanzielle Vorteile aus der Zählkind-Regelung im paritätischen Wechselmodell gerecht zwischen beiden Haushalten aufgeteilt werden.

Da die Behörde das Kind nur in dem Haushalt als Zählkind berücksichtigt, in dem es mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, profitiert faktisch nur ein Elternteil von der Beitragsreduzierung. Im paritätischen Wechselmodell sind jedoch beide Elternteile gleichermaßen belastet, weshalb der einseitige finanzielle Vorteil des einen Partners im Innenverhältnis zwingend ausgeglichen werden muss. Sie sollten die konkrete Differenz zwischen dem vollen und dem ermäßigten Beitrag schriftlich beziffern und den anderen Elternteil unter Fristsetzung zur Zahlung der Hälfte auffordern. Sollte keine Einigung erzielt werden, kann dieser Anspruch als familienrechtliche Streitigkeit vor dem Familiengericht eingeklagt werden, da eine doppelte staatliche Entlastung durch die Kommune gesetzlich ausgeschlossen bleibt.

Beachten Sie dabei unbedingt, dass Sie keinesfalls eigenmächtig den Kita-Beitrag gegenüber der Stadt kürzen dürfen, da Sie gegenüber der Behörde zur vollen Zahlung verpflichtet bleiben, solange der Gebührenbescheid rechtlich wirksam ist.


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Gilt die Hauptwohnsitz-Regel auch, wenn meine Stadtsatzung das Wechselmodell bereits explizit begünstigt?

NEIN, wenn Ihre Stadtsatzung eine eigene Begünstigung für das Wechselmodell vorsieht, hat diese Vorrang vor der allgemeinen Hauptwohnsitz-Regel des Landesrechts. Dies liegt an der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung, die es Städten erlaubt, für ihr eigenes Gebiet vorteilhaftere Regelungen als den sächsischen Standard festzulegen.

Das Sächsische Kindertagesstättengesetz gemäß § 15 SächsKitaG gibt zwar den rechtlichen Rahmen vor, lässt den Kommunen jedoch ausdrückliche Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer individuellen Gebührensatzungen. Während das Verwaltungsgericht Dresden die Bindung an den Hauptwohnsitz als rechtmäßigen Standard bestätigt hat, dürfen Städte durch eigene Satzungen bewusst von dieser restriktiven Praxis abweichen. In einem solchen Fall fungiert die lokale Satzung als speziellere Norm, welche die allgemeine Auslegung des Landesrechts für die betroffenen Bürger vor Ort rechtssicher verdrängt. Sie sollten daher die aktuelle Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen Ihrer Stadt prüfen und gezielt nach expliziten Regelungen zum Wechselmodell suchen.

Diese Privilegierung gilt jedoch ausschließlich innerhalb des Geltungsbereichs Ihrer spezifischen Stadtsatzung und entfaltet keine Bindungswirkung für andere Kommunen oder Behörden außerhalb Ihres direkten Wohnortes.


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Das vorliegende Urteil


VG Dresden – Az.: 1 K 507/25 – Urteil vom 18.03.2026




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