Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten, dass sie ihren Sohn bei der Berechnung des Elternbeitrags für seine Kindergartenbetreuung als zweites Zählkind anerkennt.
Die Kläger sind die leiblichen Eltern des 2024 geborenen Kindes K. R., der mit in ihnen in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und dort mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der Kläger ist zudem der Vater der 2016 geborenen E. K., die derzeit die Grundschule und am Nachmittag den kommunalen Hort „Fuchsbau“ besucht. Der Kläger teilt sich mit der leiblichen Mutter das gemeinsame Sorgerecht für E., die Betreuung findet im paritätischen Wechselmodell statt. Als Hauptwohnsitz des Kindes ist die Adresse ihrer leiblichen Mutter im Melderegister eingetragen, die Adresse der Kläger als Nebenwohnsitz. Für die zum 1. Januar 2025 vereinbarte Betreuung von K. in der Kindertageseinrichtung „Kiwi“ erließ die Beklagte am 25. Oktober 2024 zwei Elternbetragsbescheide, einmal für die tägliche 4,5-stündige Eingewöhnungszeit im Januar sowie für die 10-stündige Betreuung ab Februar. Dabei stufte es K. jeweils als erstes Zählkind ein.
Mit einem gesonderten und hier streitgegenständlichen Bescheid vom selben Tag lehnte sie die Anerkennung der Absenkung des Elternbeitrags von K, R. als zweites Zählkind ab. Zur Begründung führte sie darin aus, dass als Zählkinder, für die nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG und § 4 Abs. 1 ihrer Elternbeitragssatzung eine Absenkung des Elternbeitrags erfolgen müsse, alle Kinder mit mindestens einem gemeinsamen Elternteil zu berücksichtigen seien, die unter derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet seien und eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen. Das laut den Angaben der Kläger in ihrem Haushalt wohnende Kind E. K. sei melderechtlich nicht unter ihrer Adresse mit Hauptwohnsitz erfasst und sei somit nicht als Zählkind in ihrem Haushalt zu berücksichtigen.
Dagegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 Widerspruch. Zur Begründung führten sie darin aus, bei E. handele es sich um die Tochter des Klägers aus einer früheren Beziehung, die seit der Trennung von der Kindsmutter in einem paritätischen Wechselmodell betreut werde. Aus § 7 Abs. 2 BGB gehe hervor, dass jemand gleichzeitig an mehreren Orten einen Wohnsitz haben könne. Eine überwiegend benutzte Wohnung nach § 21 Abs. 2 BMG lasse sich nicht feststellen, da sich E. nicht überwiegend in einer der Wohnungen aufhalte. § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG und § 4 der Elternbeitragssatzung lasse sich keine Formulierung zum Erfordernis entnehmen, dass E. bei den Klägern auch an ihrem Hauptwohnsitz wohnen müsse.
Auf ein Schreiben der Beklagten vom 12. November 2024, dass die Kläger mit einem mit übersandten Erklärungsbogen erklären könnten, in welchem Haushalt E. als Zählkind anerkannt werden solle, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 17. November 2024, die Mutter von E. lehne den Verzicht auf den Zählkindstatus ab, da sie für ihren Sohn aus einer nachfolgenden Eheschließung selbst von einem reduzierten Elternbeitrag profitiere. Die Kläger würden die Voraussetzungen für die Einstufung von E. als zweites Zählkind aber trotzdem als erfüllt betrachten. Die Bezeichnung „Hauptwohnsitz“ finde sich lediglich auf der Internetpräsenz und im Ablehnungsschreiben der Stadt. Im SächsKitaG werde sie nicht gefordert. Eine Ablehnung des Zählkindstatus für beide Haushalte im paritätischen Wechselmodell bedeute eine deutliche Benachteiligung von Eltern und deren Familien, die melderechtlich nur einen Hauptwohnsitz haben könnten. Der Vertrag zur Hortbetreuung von E. sei durch beide sorgeberechtigte Eltern geschlossen worden, die Forderungen aus diesem Vertrag würden an beide Eltern gerichtet. Überhaupt habe sich der Kläger an allen Beiträgen, die für E. Betreuung in Kindertageseinrichtungen fällig geworden wären, hälftig beteiligt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass diese geteilte Verantwortung nicht auch bei der Berechnung der Beiträge für die Kindertageseinrichtung in beiden Haushalten berücksichtigt würde. Die alleinige Berufung auf den Hauptwohnsitz sei in der Gesamtschau nicht schlüssig. Sie berücksichtige in keiner Weise die durch neuere Familienmodelle entstandene Verantwortung und Teilhabe, sondern benachteilige diese Familien vielmehr. Die zu zahlenden
Elternbeiträge würden sie daher nur unter Vorbehalt leisten.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2025 zurück. Zur Begründung führte sie unter Ergänzung der Erwägungen des Ausgangsbescheides aus, die Absenkung des Elternbeitrags sei auf Eltern mit mehreren Kindern beschränkt. Ein Kind lebe im familienrechtlichen Sinne mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, wenn es denselben Wohnsitz wie die sorgeberechtigten Eltern habe. Stehe das Personensorgerecht beiden Elternteilen zu, habe das Kind einen abgeleiteten Doppelwohnsitz bei beiden Elternteilen. Das gelte sowohl, wenn die beiden Elternteile eine gemeinschaftliche Wohnung aufgegeben hätten, als auch dann, wenn ein Elternteil die frühere gemeinsame Wohnung verlassen und einen neuen Wohnsitz begründet habe. Für die Beurteilung des Elternbegriffs nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG sei jedoch grundsätzlich ein einheitlicher Wohnsitz zu bestimmen. Daher richte sich der Wohnsitz nach den melderechtlichen Vorgaben der § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 BMG. Danach sei bei mehreren Wohnungen die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Bei Minderjährigen sei nach § 22 Abs. 2 Halbsatz 2 BMG bei getrenntlebenden Personensorgeberechtigten auf die Hauptwohnung der Wohnung des Sorgeberechtigten abzustellen, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt werde. E. halte sich wechselnd und zu gleichen Teilen bei den Klägern und ihrer Mutter auf. Somit sei auf den Ort abzustellen, bei dem sie mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sei, also ihre Mutter. Sie und K., der bei seinen Eltern hauptwohnsitzlich gemeldet sei, seien somit nicht als Zählkinder eines einzelnen Haushalts zu berücksichtigen. Das praktizierte Wechselmodell ändere daran nichts. Die familienrechtliche Entscheidung zum abgeleiteten Doppelwohnsitz würde sonst bedeuten, dass zwei unterschiedliche Hauptwohnsitze vorlägen. Das sei mit dem Melderecht bereits nicht vereinbar, wonach eine eindeutige Festlegung von Haupt- und Nebenwohnsitz zu erfolgen habe, um eine Zuordnung der an den Wohnsitz geknüpften Behördenzuständigkeit sowie der daraus folgenden Rechte und Pflichten zu erreichen.
Die Kläger haben dagegen am 7. Februar 2025 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, die Versagung der Anerkennung ihres Sohnes als zweites Zählkind sei rechtswidrig, weil die melderechtliche Eintragung als Hauptwohnsitz für diese Beurteilung nicht ausschlaggebend sein könne. In § 4 der Elternbeitragssatzung sei von diesem Erfordernis nicht die Rede. Für den Nachweis des Zählkindstatus sehe § 11 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung lediglich einen einwohnermelderechtlichen Nachweis vor. Dieser Nachweis, der für E. auch die Adresse der Kläger (als Nebenwohnsitz) ausweise, sei bei der Beantragung mit der weiteren Meldebescheinigung erbracht worden. Die von der Beklagten herangezogene Voraussetzung für die Anerkennung des Zählkindes, dass die gemeinsame Erziehung auch von einem gemeinsamen Wohnsitz von Eltern und Kindern wahrgenommen werden müsse, widerspreche dem Gesetzeswortlaut, der den gemeinsamen Wohnsitz nicht zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als Zählkind zähle. Hierzu verweisen die Kläger auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (SächsOVG, Urt. v. 7. Oktober 2021 – 3 A 816/20 –). Der Gesetzgeber habe mit den in § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG festgelegten Vergünstigungen Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern fördern wollen, weil sie gegenüber gemeinsam Erziehenden und Eltern mit nur einem Kind eine höhere Belastung nicht nur im finanziellen Bereich hätten. Diese Belastung sehe der Gesetzgeber unter anderem auch darin, dass wegen der Vervielfachung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands und der dafür erforderlichen Zeit die damit belasteten erwachsenen Personen ebenso wie Alleinerziehende in ihrer Erwerbstätigkeit benachteiligt sein könnten. Einer solchen Belastung seien auch die Kläger ausgesetzt. Die Klägerin übernehme die Erziehung auch der Tochter des Klägers jede zweite Woche, wenn sich diese in dem gemeinsam mit dem Kläger geführten Haushalt befinde. Sie übernehme dann eine soziale Elternrolle beziehungsweise die sozial-familiäre Elternschaft. Der klägerische Haushalt verstehe sich als einer mit zwei Kindern. Die Orientierung an der hauptwohnsitzlichen Meldung halte einer Überprüfung an der Lebenswirklichkeit nicht stand. Für viele Kinder stelle das paritätische Wechselmodell Normalität dar, und viele dieser Kinder wiederum hätten in den beiden Haushalten, denen sie angehören, sozial-familiäre Elternteile und Halbgeschwister. Dass dann nur einer der beiden Haushalte die Vergünstigung des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG in Anspruch nehmen dürfe, obwohl beide den Belastungen ausgesetzt seien, deretwegen der Gesetzgeber die Vergünstigungen gewähre, sei nicht nachvollziehbar. Die Stadt Chemnitz sehe daher in § 5 Abs. 1 ihrer Elternbeitragssatzung vor, dass bei einem anerkannten paritätischen Wechselmodell die Zählkindeigenschaft des jeweiligen Kindes für beide Haushalte unabhängig vom Hauptwohnsitz anerkannt werde. Durch die bei der Beklagten geltende Regelung werde die Mutter der Tochter des Klägers gegenüber diesem bevorzugt. Denn der Kläger zahle die Hälfte des Hortbeitrages seiner Tochter. Der mütterliche Haushalt erhalte außerdem die Beitragsreduktion für dessen zweites Kind. Die auch finanzielle Mehrbelastung, die mit den in § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG festgelegten Vergünstigungen ausgeglichen werden sollte, liege also im mütterlichen Haushalt gar nicht vor.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Oktober 2024 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2025 zu verpflichten, den Sohn der Kläger als zweites Zählkind anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Sohn der Kläger das einzige in ihrem Haushalt lebenden Kind sei und die Tochter des Klägers in Bezug auf die Kläger nicht als erstes Zählkind zu berücksichtigen sei. Der in § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG und § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung zugrunde gelegte Elternbegriff werde durch den Gesetz- oder Satzungsgeber nicht weiter konkretisiert. Eltern seien zunächst die leiblichen Eltern. Da E. aber nicht die Tochter der Klägerin sei, könnten die Kläger nicht ohne Weiteres als ihre Eltern angesehen werden. An diesem Punkt unterscheide sich der Fall maßgeblich von der durch die Kläger zitierten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Dort habe das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass es auf den unterschiedlichen Wohnsitz der Kinder nicht ankomme, weil es sich bei den getrennt lebenden Eltern, die eine Absenkung der Elternbeiträge für ihre gemeinsamen Kinder geltend gemacht hatten, um die leiblichen Eltern der Kinder handelte. Darüber hinaus sei der Begriff aber auch in einem sozialen Sinne zu verstehen. Eltern könnten danach auch sonstige erwachsene Personen sein, die mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und die soziale Funktion von Eltern als Betreuer und Erzieher dieser Kinder übernehme. Eine solche Auslegung ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG. Aufgrund der durch den Gesetzgeber verfolgten Absicht, Eltern mit mehreren Kindern zu entlasten, sei auch derjenige als sozial-familiärer Elternteil anzusehen, der mit dem biologischen Elternteil zusammen die Betreuung und Erziehung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder übernehme, auch wenn diese nicht von ihm biologisch abstammten. Für die Beurteilung, ob Personen unter den erweiterten Elternbegriff fallen und unabhängig von einer biologischen oder rechtlichen Definition als Eltern i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG fallen, sei entscheidend, ob sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, weil das Kind dort seinen Wohnsitz habe. Der Wohnsitz von Minderjährigen richte sich grundsätzlich nach § 11 BGB. Leben die Sorgeberechtigten wie bei E. getrennt, sei ein abgeleiteter Doppelwohnsitz bei beiden Elternteilen anzunehmen. Eine solche Betrachtung habe aber zur Folge, dass ein Kind in zwei Haushalten zu einer Absenkung der Elternbeiträge führen würde. Diese Folge sei vom Gesetzgeber nicht intendiert, weil er bei der Schaffung der Regelung von zusammenlebenden Eltern mit mehreren Kindern ausgegangen sei. Eine Entlastung im Familienmodell der Kläger entspreche auch nicht der Zielsetzung der Regelung. Der Betreuungs- und Erziehungsaufwand für ein Kind, das sich nur zeitweise im Haushalt aufhalte, könne nicht mit dem Aufwand gleichgesetzt werden, der anfalle, wenn dauerhaft zwei Kinder in einem Haushalt zu betreuen seien. Das sei nur möglich, wenn sich das Kind zumindest überwiegend im Haushalt aufhalte. Aus Gründen der Praktikabilität des Verwaltungshandelns sei der Wohnsitz der Kinder daher melderechtlich zu beurteilen. Nach § 22 Abs. 2 Halbsatz 2 BMG sei Hauptwohnung bei getrenntlebenden Sorgeberechtigten die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt werde. Eine solche Wohnung könne durch die Betreuung durch beide Eltern im paritätischen Wechselmodell nicht ermittelt werden. Das habe zur Folge, dass auf den Hauptwohnsitz abzustellen sei (§ 21 Abs. 4 Satz 1 BMG). Dieser liege aber nicht bei den Klägern, sondern bei E.s Mutter. Das unterscheide den Fall auch maßgeblich zu einer weiteren von ihnen zitierten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 12. Februar 2019 – 4 A 880/16 –). Die Anerkennung des Sohnes der dortigen Kläger als drittes Zählkind sei deshalb geboten gewesen, weil alle drei Kinder (darunter eine im paritätischen Wechselmodell betreute Tochter) ihren Hauptwohnsitz bei den Klägern gehabt hätten.
Die Kläger haben darauf repliziert, die Klägerin erfülle die soziale Elternrolle nach den hierzu vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien auch gegenüber der leiblichen Tochter des Klägers, die jede zweite Woche im klägerischen Haushalt lebe. Ein Kind, das im paritätischen Wechselmodell betreut und daher gleichermaßen in beiden Haushalten lebe, könne nicht überwiegend in dem einen oder dem anderen Haushalt leben. Eine Zuordnung zum Hauptwohnsitz ignoriere daher nicht nur die tatsächliche Lebenswirklichkeit des Kindes, sondern benachteilige auch den anderen Elternteil. Die Bestimmung der Hauptwohnung des Kindes gem. § 22 Abs. 2 und 3 BMG könne daher nur willkürlich sein. Für die Einordnung der Elternbeziehung stelle das Melderecht keine taugliche Grundlage dar. Familienrechtliche Wertungen kämen ihm nicht zu, Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer sozial-familiären Elternschaft erlaube es nicht. Dass dasselbe Kind in zwei Haushalten zu einer Absenkung der Elternbeiträge führe, sei die zutreffende und nicht zu beanstandende Folge des paritätischen Wechselmodells. § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG möge daran vielleicht nicht gedacht haben. Die dieser Auslegung aber auch nicht entgegenstehende Vorschrift sei indes an die Lebenswirklichkeit anzupassen. Der Sinn und Zweck der Regelung, Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit der Eltern auszugleichen, bedürfe in beiden Haushalten, die am Wechselmodell teilnehmen, der Erfüllung. Der klägerische Haushalt erfülle diese Bedingungen nicht weniger als der der Mutter. Eine Entlastung nur der Wohnung, die als Hauptwohnsitz eingetragen sei, sei mit dem Regelungszweck nicht vereinbar und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie verstoße zudem gegen Art. 6 Abs. 1 GG, der auch für die Patchworkfamilie der Kläger gewährleistet sei. Eine restriktive Auslegung, die sozial-familiäre Bindungen formalistisch ausschließe, verfehle den daraus abzuleitenden Schutzauftrag. Zudem sei die Bindung der Gewährung der Elternbeitragssatzung am meldebegrifflichen Hauptwohnsitz auch an Art. 24 Abs. 3 GRCh sowie am bundesgesetzlichen Familienrecht zu messen, das das Kindeswohl (§ 1626 BGB) und das Primat der gemeinsamen elterlichen Sorge (§ 1687 BGB) in den Mittelpunkt stelle. Die im Wechselmodell erhalten bleibende rechtliche und tatsächliche elterliche Mitverantwortung könne nicht durch eine melderechtliche Einordnung aufgelöst werden. Daher dürfe auch der Gesetzgeber des § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG nicht konkludent eine einseitige Belastung unterstellen, wenn das Familienrecht ausdrücklich eine gemeinsame Sorge und Betreuung auch über getrennte Haushalte hinweg vorsehe. Die Vorschrift erlaube, da sie keine Unterscheidung am Hauptwohnsitz vorsehe, schon daher die bedarfsgerechte und, angesichts der geänderten gesellschaftlichen Realität für Patchworkfamilien, dynamische Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden. Zu einer entsprechenden Auslegung der gesetzlichen Begriffe sei auch das Gericht angehalten. Daher könne es auch nicht überzeugen, auf die Verwaltungspraktikabilität abzustellen. Sie finde sich schon nicht in der Intention des Gesetzgebers. Zudem könne der Verwaltungsaufwand nicht über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtsfolge einer Norm entscheiden. Bei einem im Wechselmodell betreuten Kind sei es zwar zumutbar, entsprechende Regelungen oder Nachweise wie Umgangsvereinbarungen oder Betreuungszeiten vorlegen zu lassen. Die Verwaltung dürfe sich aber nicht entlasten, indem sie auf eine für sie praktikable, aber für die Eltern rechtsverkürzende Lösung wie die Fiktion des Hauptwohnsitzes zurückgreife. Eine Verwaltungspraxis, die systematisch ganze Gruppen moderner Familienmodelle ausschließe, sei rechtswidrig, auch wenn sie praktisch erscheine. Vielmehr habe die Beklagte sachgerecht und verhältnismäßig zu handeln. Auf die melderechtliche Zuweisung könne es daher nicht ankommen. Der Beklagte habe nicht nach vergleichbaren Urteilen, sondern nach der Rechtslage zu entscheiden. Hierfür könne es nach Sicht der Kläger nicht auf den Hauptwohnsitz ankommen. Vielmehr verletze die von der Beklagten herangezogene Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG beziehungsweise die dazu herangezogene Willkürlichkeit des Meldegesetzes das Benachteiligungsverbot aus
Art. 6 GG. In vergleichbarer Weise habe das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 27. März 2014 – 2 C 2.13 –) entschieden, dass bei geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohne, der jeweils entstehende Mehrbedarf die Gewährung des vollen kinderbezogenen Familienzuschlags rechtfertigen könne. Zudem habe der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 11. Januar 2017 – XII ZB 565/15 –) entschieden, dass im Falle des Wechselmodells grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen hätten. Diese Gedanken seien auf die Beitragsberechnung bei Kindertagesstätten zu übertragen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft. Wenn sich die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden darauf einlässt, eine gesonderte Feststellung über die Eigenschaft des Kindes K. R. als „zweites Zählkind“ zu treffen, anstatt die Kläger darauf zu verweisen, diese Eigenschaft als Vorfrage zur Rechtmäßigkeit eines konkreten Elternbeitragsbescheids klären zu lassen, muss sie sich an dieser Vorgehensweise festhalten lassen. Eine erfolgreiche Verpflichtung aufgrund der vorliegenden Verpflichtungsklage führt dazu, dass die Beklagte die bestandskräftigen Elternbeitragsbescheide entsprechend zu ändern und eine Beitragsabsenkung zu berücksichtigen hat (vgl. VG Dresden, Urt. v. 14. Mai 2025 – 1 K 1587/24 –, BeckRS 2025, 13002 Rn. 18).
2. Die Klage ist allerdings nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Anerkennung ihres Sohnes K. R. als zweites Zählkind. Die angegriffenen Bescheide sind insofern rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 15 Abs. 1 SächsKitaG werden Elternbeiträge von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt (Satz 1) und vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben (Satz 2). Dabei sind nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG Absenkungen für Alleinerziehende (Nr. 1) und Eltern mit mehreren Kindern vorzusehen, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen (Nr. 2). § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung der Beklagten vom 25. März 2022 sieht insofern eine gestaffelte Reduzierung vor. Bei Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung bzw. eine Kindertagespflegestelle gemäß dem SächsKitaG oder einen Hort an Förderschulen besuchen, werden für das erste Zählkind 100 Prozent und für das zweite Zählkind 60 Prozent der ungekürzten Elternbeiträge erhoben. Ab dem dritten Zählkind werden keine Elternbeiträge erhoben.
Die mit der vorliegenden Klage begehrte Anerkennung von K. als zweites Zählkind hängt entscheidend davon ab, ob E., die leibliche Tochter des Klägers, als erstes Zählkind der Kläger anzuerkennen ist. Diese Frage ist zu verneinen. Die Kläger sind zwar die Eltern von E. (a). Sie sind aber nicht als Eltern mit mehreren Kindern i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG anzusehen, da der Zählkindvorteil für die im paritätischen Wechselmodell betreute E. allein dem Haushalt der leiblichen Mutter gewährt werden kann, bei dem sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist (b).
a) Die Kläger sind die Eltern von E..
Eltern im Sinne der genannten Vorschriften sind nicht nur der Mann und die Frau, von denen ein Kind biologisch abstammt, oder solche Personen, den diese Funktion aus rechtlichen Gründen zukommt, z. B. aufgrund der Regelungen zur rechtlichen Vaterschaft in § 1592 BGB (vgl. VG Dresden, Urt. v. 23. September 2020 – 1 K 1310/20 –, S. 4 f. des n. v. Urteilsabdrucks). Vielmehr ist der dort verwendete Elternbegriff auch in einem sozialen Sinne zu verstehen. Eltern können in diesem Zusammenhang über den biologisch oder rechtlich definierten Elternbegriff hinaus auch sonstige erwachsene Personen sein, wenn sie mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Grund dafür ist die Absicht des Gesetzgebers, mit den in § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG festgelegten Vergünstigungen Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern zu fördern, weil sie gegenüber gemeinsam Erziehenden und Eltern mit nur einem Kind eine höhere Belastung nicht nur im finanziellen Bereich haben. Vielmehr geht er davon aus, dass Eltern mit mehreren gleichzeitig betreuungspflichtigen Kindern wegen der Vervielfachung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands und der dafür erforderlichen Zeit ebenso wie Alleinerziehende in ihrer Erwerbstätigkeit benachteiligt sein können. Diesen Nachteil will er durch einen finanziellen Vorteil, die zwingende Absenkung des Elternbeitrags, kompensieren. Diese Erwägungen für eine Beitragssenkung rechtfertigen es, auch denjenigen als sozial-familiären Elternteil anzusehen, der mit dem biologischen Elternteil zusammen die Betreuung und Erziehung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder übernimmt (zum Ganzen: SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 – 4 A 880/16 –, BeckRS 2019, 4735 Rn. 13 ff., auch mit Verweisen auf die Gesetzesbegründungen; Beschl. v. 5. August 2021 – 3 A 351/21 –, BeckRS 2021, 21540 Rn. 14 f.). Die Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG vollzieht insofern den gesellschaftlichen Wandel nach, weg von der Fokussierung auf die hergebrachte Vorstellung verheirateter Eltern mit ihren gemeinsamen, ehelichen Kindern hin zu einer Öffnung des Familienverständnisses für das Zusammenleben in „Patchworkfamilien“ (vgl. VG Dresden, Urte. v. 28. August 2017 – 1 K 3330/14 –, S. 4 des n. v. Urteilsabdrucks; und v. 23. September 2020 – 1 K 1310/20 –, S. 5 des n. v. Urteilsabdrucks). Die Konkretisierung des Elternbegriffs in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht auch einer entsprechenden Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber offen, mehr als zwei Personen als Eltern eines Kindes anzusehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21 –, NJW 2024, 1732).
Nach dieser Maßgabe sind sowohl der Kläger als biologischer und rechtlicher Vater als auch die Klägerin in einem sozialen Sinne Eltern von E.. Unter Einbeziehung des sozialen Elternbegriffs hat E. insgesamt vier Eltern, ihre leiblichen Eltern und den jeweiligen neuen Partner. Diese vier Eltern nehmen ihre Elternverantwortung in zwei Haushalten wahr.
Soweit teilweise schon für die begriffliche Annahme einer sozialen Elternschaft zusätzlich ein gemeinsamer Haushalt mit dem nicht leiblichen oder rechtlichen Kind gefordert und dazu auf den Hauptwohnsitz abgestellt wird (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 – 4 A 880/16 –, BeckRS 2019, 4735 Rn. 13; Beschl. v. 5. August 2021 – 3 A 351/21 –, BeckRS 2021, 21540 Rn. 16; VG Leipzig, Urt. v. 8. Februar 2024 – 5 K 1211/22 –, BeckRS 2024, 3888 Rn. 17), ergibt sich im Ergebnis kein Unterschied zu den sogleich gemachten Ausführungen dazu, ob es sich bei den (biologischen, rechtlichen oder sozialen) Eltern auch um Eltern „mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen“, handelt. Allerdings erscheint der Kammer der Vorbehalt des gemeinsamen Haushalts für die Anerkennung einer sozialen Elternschaft beziehungsweise die Einschränkung, dass der soziale Elternteil nur der neue Partner eines Elternteils am Hauptwohnsitz des Kindes sein kann, ein Grund für die Verwirrung zu sein, die die beiden maßgeblichen Leitentscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift (s. u.) gestiftet haben. Daher erscheint es ratsam, die Frage der Elternschaft (in diesem Fall: der Klägerin als sozialer Mutter von E.) von der Frage zu trennen, wie viele der im Haushalt der Kläger lebenden Kinder als Zählkinder berücksichtigt werden können, also die Tatbestandsvoraussetzungen „Eltern“ und „mit mehreren Kindern“ ausdrücklich zu trennen. Die Wertung, dass einem bestimmten Haushalt die Entlastung des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG nicht zugutekommen soll, muss nämlich nicht im Umkehrschluss die Abwertung bedeuten, dass z. B. hier die Klägerin als die neue Partnerin des Klägers als biologischen Vaters von E. keine soziale Elternfunktion für sie wahrnimmt. Die Ablehnung der Beitragsabsenkung beruht in so einem Fall vielmehr darauf, dass der aus den Eltern und den Kindern gebildete Haushalt als solcher nicht der spezifischen Entlastung bedarf, die der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG verfolgt. Der „Status“ des Elternteils ist insofern aber nicht entscheidend.
b) Die Kläger leben aber nicht mit mehreren eine Kindertageseinrichtung oder Kindestagespflegestellen besuchenden Kindern zusammen. E. lebt im rechtlichen Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG nicht mit beiden klagenden Eltern, also dem biologischen Vater und der sozialen Mutter, in einem gemeinsamen Haushalt. Maßgeblich für die Nichtberücksichtigung von E. als Zählkind ist insofern keine tatsächliche Aussage darüber, dass E. nicht jede zweite Woche in diesem Haushalt betreut würde, sondern eine rechtliche Wertung, wann der Belastungsgrad dieser Betreuung den von § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG verfolgten Entlastungszweck auslöst (vgl. VG Dresden, Urt. v. 23. September 2020 – 1 K 1310/20 –, S. 5 des n. v. Urteilsabdrucks).
aa) Ob die Eltern und die Kinder, die als Zählkinder berücksichtigt werden sollen, in einem gemeinsamen Haushalt leben, beurteilt sich zunächst danach, ob das jeweilige Kind dort seinen Wohnsitz hat (SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 – 4 A 880/16 –, BeckRS 2019, 4735 Rn. 21; VG Dresden, Urte. v. 23. September 2020 – 1 K 1310/20 –, S. 5 f. des n. v. Urteilsabdrucks; und v. 2. März 2022 – 1 K 50/20 –, juris Rn. 36). Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern (§ 11 Halbsatz 1 BGB). Für den hier vorliegenden Fall des verschiedenen Wohnsitzes von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, denen beiden das Recht zur Personensorge zusteht, trifft diese Vorschrift keine Regelung. Der Bundesgerichtshof geht insofern von einem abgeleiteten Doppelwohnsitz bei beiden Elternteilen aus (vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 1997 – XII ARZ 6/97 –, BeckRS 1997, 2545 m. w. N. auf die st. Rspr.).
Die Frage, inwiefern der doppelte familienrechtliche Wohnsitz des Kindes auch zu einer Anrechnung als Zählkind in beiden Haushalten führen kann, wird in den zwei Leitentscheidungen des vormals und des jetzt für das Kindergartenrecht zuständigen Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts – allerdings auch mit anders gelagerten Fallkonstellationen – unterschiedlich beantwortet.
Der bis 2019 für das Kindergartenrecht zuständige 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sieht das Bedürfnis, die Wohnsitzbestimmung bei der Frage, ob den Eltern eine Beitragsabsenkung für die Betreuung mehrerer Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege zu gewähren ist, zu korrigieren. Er will damit vermeiden, dass ein Kind in zwei Haushalten (ungeachtet des dort tatsächlich erfolgenden Betreuungsumfangs) eine Beitragsabsenkung vermittelt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 – 4 A 880/16 –, BeckRS 2019, 4735 Rn. 21). Dazu stellt er in seiner Leitentscheidung zu einer Patchworkfamilie korrigierend auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz des Kindes ab. Der familienrechtliche Doppelwohnsitz kann melderechtlich nicht zu einer Verdopplung der Hauptwohnsitze führen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Januar 2006 – 3 E 259/05 –, NJW 2006, 1306, 1307). Hauptwohnung ist vielmehr nur die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners (§ 21 Abs. 2 BMG). Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird (§ 22 Abs. 2 BMG). Da das im paritätischen Wechselmodell gerade in keiner Wohnung der Fall ist, stellt der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in so einem Fall auf die melderechtliche Mitteilung der Hauptwohnung (§ 21 Abs. 4 Satz 1 BMG) ab (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 – 4 A 880/16 –, BeckRS 2019, 4735 Rn. 22), da diese Bestimmung die auf objektiven Merkmalen beruhende Prognose abbilden soll, welche Wohnung der Einwohner prognostisch vorwiegend benutzen soll (BVerwG, Urt. v. 15. Oktober 1991 – 1 C 24.90 –, NJW 1992, 1121, 1122). Dieser „Stichentscheid“ anhand der melderechtlichen Eintragung rechtfertigt sich insbesondere mit der Verwaltungspraktikabilität (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 – 4 A 880/16 –, BeckRS 2019, 4735 Rn. 22; VG Dresden, Urte. v. 11. März 2020 – 1 K 793/20 –, S. 12 f. des n. v. Urteilsabdrucks; v. 2. März 2022 – 1 K 50/20 –, juris Rn. 50; und v. 18. Mai 2022 – 1 K 39/20 –, S. 11 des n. v. Urteilsabdrucks; VG Leipzig, Urt. v. 8. Februar 2024 – 5 K 1211/22 –, BeckRS 2024, 3888 Rn. 17). Gerade angesichts der Vielgestaltigkeit von Patchworkfamilien und der daraus folgenden Verteilung der Betreuungslasten zwischen zwei oder mehr Elternteilen im oben dargelegten Sinne darf sich die Behörde, die insofern eine Aufgabe der sozialrechtlichen Massenverwaltung erfüllt, damit begnügen, die Eintragung der jeweiligen Kinder im Melderegister abzufragen (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 8. Februar 2024 – 5 K 1211/22 –, BeckRS 2024, 3888 Rn. 17). Sie braucht sich also nicht damit beschäftigen, wie die Betreuung zwischen den Eltern „funktioniert“.
Der nunmehr für das Recht der Kindertageseinrichtungen zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geht, nachdem er den Rückgriff auf den Wohnsitz zur Zuordnung eines Kindes als Zählkind zunächst bestätigt hat (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2021 – 3 A 351/21 –, BeckRS 2021, 21540 Rn. 17), in seiner Leitentscheidung zu § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG davon aus, dass ein im paritätischen Wechselmodell betreutes Kind beiden von ihm bewohnten Haushalten als Zählkind zugerechnet werden könne, ungeachtet des Hauptwohnsitzes (vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. Oktober 2021 – 3 A 816/20 –, BeckRS 2021, 32345). Zur Begründung beruft er sich ebenfalls auf die Intention des Gesetzgebers. Die gesetzlichen Vorschriften gingen bei Eltern mit mehreren Kindern von einer gemeinsamen Erziehung der Kinder durch beide Elternteile aus, also von einer auf einem gemeinsamen Erziehungswillen beruhenden, arbeitsteiligen und mitverantwortlichen Betreuung und Förderung der Kinder, die je nach Erziehungsmodell und Familiensituation tatsächlich unterschiedlich ausgeprägt sein könne. In Abgrenzung zum Status des Alleinerziehenden sei der gemeinsamen Erziehung immanent, dass sich beide Elternteile mitverantwortlich und bezogen auf die jeweiligen Anteile im Wesentlichen paritätisch an der Erziehung der Kinder beteiligen (zum Ganzen: SächsOVG, Urt. v. 7. Oktober 2021 – 3 A 816/20 –, BeckRS 2021, 32345 Rn. 27). Hierfür soll die hälftige Betreuung der Kinder im paritätischen Wechselmodell vom jeweiligen Wohnsitz aus genügen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. Oktober 2021 – 3 A 816/20 –, BeckRS 2021, 32345 Rn. 28). Die weitere Voraussetzung, dass die gemeinsame Erziehung von einem gemeinsamen Wohnsitz von Eltern und Kinder wahrgenommen werden müsse, widerspreche dem Gesetzeswortlaut, da dieser nicht zu den in § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG geregelten Voraussetzungen für die Anerkennung als Zählkind gehört (SächsOVG, Urt. v. 7. Oktober 2021 – 3 A 816/20 –, BeckRS 2021, 32345 Rn. 29). Er bejahte daher eine Beitragsabsenkung in seinem Fall, in dem zwei mittlerweile getrennt lebende leibliche Elternteile lediglich ihre beiden gemeinsamen Kinder im Wechselmodell betreuten, von denen eines beim Vater und eines bei der Mutter mit dem Hauptwohnsitz gemeldet war.
Der 4. Senat hatte in seiner Leitentscheidung (SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 – 4 A 880/16 –, BeckRS 2019, 4735) über die Klage einer Patchworkfamilie zu entscheiden, in der die Eltern jeweils ein Kind aus einer früheren Beziehung sowie ein gemeinsames Kind hatten. Dabei lässt er nicht deutlich erkennen, ob er die Konzentration des Zählkindvorteils auf den Hauptwohnsitz des Kindes lediglich in Konstellationen vertritt, in denen zu den leiblichen und rechtlichen Eltern weitere soziale Elternteile – also typischerweise die neuen Partner der getrennten Eltern in Patchworkfamilien – dazukommen. Er subsumiert die Frage des gemeinsamen Wohnsitzes unter die Frage, ob der ursprünglich für leibliche und rechtliche Eltern vorgesehene Elternbegriff für soziale Eltern geöffnet werden kann. Dabei verwendet er in einer teilweise unpräzisen Diktion mehrere Elternbegriffe, einen gewissermaßen ursprünglichen (leiblichen oder rechtlichen) Elternbegriff und einen zusätzlichen sozialen Elternbegriff. Eltern seien „zunächst“ leibliche und „auch“ rechtliche Eltern (Rn. 12) und „[d]arüber hinaus“ Eltern in einem sozialen Sinne, „die mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben“ (Rn. 13). Im Zusammenhang mit der Gesetzesbegründung fragt er nochmal, ob mit Eltern „lediglich“ biologische Eltern, „weitergehend zu ihnen“ auch rechtliche oder „schließlich und darüber hinaus und noch weitergehend“ soziale Eltern gemeint sind (Rn. 14). Er gelangt dabei zwar zu einer Einbeziehung sozialer Eltern (Rn. 17 a. E.) im Sinne einer „erweiternd[en]“ Auslegung (Rn. 18 und 19), die dazu führt, dass sich die Beitragsabsenkung an den „tatsächlichen Gegebenheiten orientier[en]“ und daher unabhängig von einer verwandtschaftlichen Beziehung gestalten soll (Rn. 20). Die Erwägungen zum Hauptwohnsitz (der in dem dortigen Fall im Haushalt der klagenden Familie lag) nimmt er im Zuge der Prüfung vor, ob ein Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt (Rn. 23). Dieses Kriterium hat er zuvor bei der Maßstabsbildung (Rn. 13) auf die sozialen Eltern beschränkt: „Eltern können in diesem Zusammenhang über den biologisch oder rechtlich definierten Elternbegriff hinaus auch sonstige erwachsene Personen sein, die mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben.“ So verstanden wäre es konsequent, wenn der 3. Senat davon ausgeht, dass sich die Entscheidung des 4. Senats gar nicht zu seinem Fall verhält, in dem die Kinder allein durch die beiden biologischen Eltern, die sich mittlerweile getrennt hatten, betreut wurden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. Oktober 2021 – 3 A 816/20 –, BeckRS 2021, 32345 Rn. 33).
Der Sinn des Kriteriums des gemeinsamen Haushalts beschränkt sich aber nicht auf die sozialen Eltern. Schließlich entscheidet nicht die Qualifikation der biologischen, rechtlichen oder sozialen Elternschaft, sondern der – durch den Hauptwohnsitz indizierte – Schwerpunkt der Betreuung darüber, ob die in § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG vorgesehene Entlastung von Eltern mit „mehreren“ Kindern notwendig ist. Ansonsten müsste – die Rechtsprechung des 4. Senats zugrunde gelegt – die Klage im vorliegenden Fall für den Kläger Erfolg haben, der mehrere leibliche Kinder hat (nach dem 3. Senat soll es dann auf einen gemeinsamen Hauptwohnsitz nicht ankommen), und die der Klägerin als sozialer Mutter nicht, weil E. bei ihr nicht mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Da sie sich aber gegen die Berechnung desselben Elternbeitrags (für ihr gemeinsames Kind) wenden, ergibt diese Unterscheidung keinen Sinn. Maßgeblich ist insofern eben nicht die Art der Elternschaft, sondern die mehrfache Betreuungsbelastung in dem Haushalt, für den der Zählkindvorteil beansprucht wird.
Wird die Entscheidung des 4. Senats daher so verstanden, dass der Zählkindvorteil in jeder Kategorie der Elternschaft eine überwiegende Betreuung verlangt und dazu auf den Hauptwohnsitz abzustellen ist (so nunmehr ergänzend zur Rechtsprechung der Kammer auch VG Leipzig, Urt. v. 8. Februar 2024 – 5 K 1211/22 –, BeckRS 2024, 3888 Rn. 17), wäre der rechtliche Ansatzpunkt des 3. Senats, dass sich die Begründung des 4. Senats auf die Anerkennung sozialer Elternschaft beschränke und auf seinen Fall mit zwei leiblichen Eltern nicht übertragbar sei, falsch (vgl. ausgehend von diesem Verständnis ausführlich VG Dresden, Urt. v. 2. März 2022 – 1 K 50/20 –, juris Rn. 35 ff.). Sein Leitsatz – „Eltern erziehen mehrere Kinder auch dann gemeinsam i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG, wenn sich die Eltern getrennt haben und von ihrem jeweiligen Wohnsitz die Kinder im sogenannten Wechselmodell betreuen“ – stünde dann in dieser Allgemeinheit im Widerspruch zur Entscheidung des 4. Senats. Ein solches, vom entschiedenen Einzelfall losgelöstes Verständnis der Entscheidung des 3. Senats hat die Kammer in der Vergangenheit schon mehrfach angegriffen (vgl. VG Dresden, Urte. v. 2. März 2022 – 1 K 50/20 –, juris; v. 11. März 2020 – 1 K 793/20 –, n. v.; und v. 18. Mai 2022 – 1 K 39/20 –, n. v.). Vielmehr hätte der 3. Senat dann begründen müssen, dass sein Fall eine echte Rückausnahme darstellt, weil keines der Kinder als „Ankerkind“ fungiert und daher keine Verdopplung des Zählkindvorteils stattfindet.
bb) Die Kammer stuft E. daher nicht als Zählkind ein, weil sie im Haushalt der Kläger im paritätischen Wechselmodell betreut wird, ohne dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet zu sein.
Ein Kind kann nur Zählkind sein und seinem Elternteil eine Beitragsabsenkung vermitteln, wenn damit die von § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG bezweckte Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erreicht werden kann. Dazu sind bei der Auslegung der Vorschrift die tatsächlichen, sozial-familiären Umstände in den Blick zu nehmen, die der Gesetzgeber bei der Vorgabe einer Beitragssenkung im Blick hatte (VG Dresden, Urt. v. 2. März 2022 – 1 K 50/20 –, juris Rn. 48). Dieser hat, wie unter a) ausgeführt, die finanzielle Belastung sowie die Vervielfachung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands und der dafür erforderlichen Zeit als Risiko für die Erwerbstätigkeit von Eltern mit mehreren Kindern gesehen und darauf mit einer finanziellen Entlastung bei den Elternbeiträgen reagiert. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass Eltern überhaupt mehrere in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen betreute Kinder haben. Der Sinn und Zweck des Gesetzes trifft vielmehr nur dann zu, wenn die (biologischen, rechtlichen oder sozialen) Eltern für diese Kinder einen Betreuungsaufwand leisten müssen, der es rechtfertigt, sie durch eine Reduktion des Elternbeitrags an anderer Stelle zu entlasten. Wenn beispielsweise ein Elternteil aus einer früheren Beziehung zwei Kinder in Kindertageseinrichtungen hat, um die er sich gar nicht kümmert, und ein drittes Kind aus einer neuen Beziehung, wäre es unverdient, ihn – im Fall der Dresdner Satzungsregelung – mit einer Kostenfreistellung zu belohnen, nur weil er wörtlich genommen ein Elternteil mit drei Kindern ist.
Eine Anrechnung als Zählkind ist daher abzulehnen, wenn der Betreuungsanteil eines Elternteils unter der Hälfte liegt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2022 – 3 A 215/22 –, BeckRS 2022, 19497 Rn. 14 [Wochenendbesuch alle zwei Wochen]; VG Dresden, Urte. v. 28. August 2017 – 1 K 3330/14 –, S. 4 f. des n. v. Urteilsabdrucks [Wochenendbesuche und Schulferien]; v. 14. März 2022 – 1 K 665/20 –, S. 7 des n. v. Urteilsabdrucks [Wohnung, Kita- beziehungsweise Schulbesuch in Leipzig, Argumentation mit Unterhaltszahlung]; und v. 31. März 2022 – 1 K 1972/21 –, S. 7 des n. v. Urteilsabdrucks [ein Drittel]). Die vom Gesetzgeber gewollte Beitragsabsenkung liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Elternteil überwiegend für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2022 – 3 A 215/22 –, BeckRS 2022, 19497 Rn. 15, für den dortigen Kläger negativ mit „nicht überwiegend“ festgestellt). Damit wird die Parallele zu dem anderen Entlastungsgrund des § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG hergestellt, der Alleinerziehung.Der Begriff knüpft daran an, dass derjenige Elternteil in quantitativer Hinsicht die Hauptlast der Betreuung trägt (VG Dresden, Urt. v. 14. Mai 2025 – 1 K 1587/24 –, BeckRS 2025, 13002 Rn. 24 ff. m. w. N.). Der andere Elternteil verdient nach der Vorstellung des Gesetzgebers zwar keine Entlastung. Er erhält sie aber mittelbar, weil durch die Beitragsabsenkung der Unterhaltsbedarf des gemeinsamen Kindes sinkt beziehungsweise der Zählkindvorteil im Innenverhältnis der Eltern auszugleichen ist (s. u.).
Die Antwort auf die Frage, wo ein Kind überwiegend betreut wird, wird über das von der Rechtsprechung entwickelte Merkmal des gemeinsamen Haushalts vermittelt, die zur Verwaltungsvereinfachung wiederum auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz zurückgreifen kann, weil dieser die vorwiegende Nutzung durch das Kind voraussetzt. Die Nachfrage, wo ein Kind mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, stellt insofern kein durch die Gerichte contra legem eingeführtes selbstständiges Tatbestandsmerkmal dar, sondern begründet die widerlegliche Vermutung, dass das Kind dem Haushalt in einer Weise angehört, die seine Berücksichtigung als Zählkind rechtfertigt (VG Dresden, Urte. v. 2. März 2022 – 1 K 50/20 –, juris Rn. 51; v. 11. März 2020 – 1 K 793/20 –, S. 13 des n. v. Urteilsabdrucks; und v. 18. Mai 2022 – 1 K 39/20 –, S. 12 des n. v. Urteilsabdrucks; VG Leipzig, Urt. v. 8. Februar 2024 – 5 K 1211/22 –, BeckRS 2024, 3888 Rn. 17). Dementsprechend verstößt eine Auslegung, die auf den Wohnsitz abstellt, auch nicht gegen den Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG, der ein entsprechendes Erfordernis nicht benennt. Bezug genommen wird dabei vielmehr auf die gesetzliche Wertung, dass die Eltern, die in den Genuss des Zählkindvorteils kommen wollen, mehrere Kinder betreuen müssen. Die Meldung mit dem Nebenwohnsitz ist hierfür nicht aussagekräftig, weil er „automatisch“ aus dem familienrechtlichen Doppelwohnsitz folgt.
In dem auch von den Klägern und der Mutter von E. praktizierten paritätischen Wechselmodell mit gleichen oder annähernd gleichen Betreuungsanteilen lässt sich denklogisch ebenfalls kein Elternteil feststellen, der eine überwiegende Betreuung übernimmt. Vielmehr übernehmen dort beide Haushalte jeweils die Hälfte der Betreuung. Das bedeutet aber auch, dass die geteilte Verantwortung für das Kind nicht die gleiche Belastung auslöst, die solche Eltern haben, die ein Kind ausschließlich oder überwiegend in ihrem Haushalt betreuen, sondern nur in jedem Haushalt die Hälfte des vollen Betreuungsaufwands („50:50“). Der lebensnahe Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass der Aufwand des einzelnen Elternteils z. B. durch das Hin- und Herbringen des Kindes oder den finanziellen Mehraufwand für ein doppeltes Kinderzimmer tatsächlich noch etwas darüber hinausgeht („60:60“), steht dem im Ergebnis nicht entgegen. Die Behörde darf insofern im Interesse der Verwaltungspraktikabilität auf die prinzipielle „mathematische“ Aufteilung der Betreuungslasten zwischen den Eltern abstellen.
Die Betreuung im paritätischen Wechselmodell schließt eine Zurechnung des Kindes zu beiden seiner Haushalte und damit eine Anrechnung als Zählkind in beiden Haushalten nach Auffassung der Kammer aus. Eine doppelte Vollanrechnung der von den getrennt lebenden Eltern abwechselnd betreuten Kinder auf beide Haushalte wäre in so einem Fall nicht sachgerecht (VG Dresden, Urte. v. 18. Mai 2022 – 1 K 39/20 –, S. 11 des n. v. Urteilsabdrucks; und v. 2. März 2022 – 1 K 50/20 –, juris Rn. 49; VG Leipzig, Urt. v. 8. Februar 2024 – 5 K 1211/22 –, BeckRS 2024, 3888 Rn. 18). Sonst würden drei Kinder im Ergebnis zu vier Zählkindern werden. Eine Halbierung des Betreuungsaufwands kann aber nicht zu einer Verdopplung der Beitragsabsenkung führen.
Der „Stichentscheidung“ durch die melderechtliche Situation stellt in diesem Fall kein willkürliches oder zufälliges, sondern unter Abwägung mit dem Interesse an der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigtes Mittel zur Bestimmung eines Betreuungsschwerpunkts dar, der sich aus dem Betreuungsmodell selbst so nicht ergibt (vgl. VG Dresden, Urt. v. 2. März 2022 – 1 K 50/20 –, juris Rn. 50). Wenn überhaupt müsste sich die Beklagte – anknüpfend an die Argumentation des Klägers zur Ungerechtigkeit dieser Vorgehensweise – die Frage stellen, ob sie in einem paritätischen Wechselmodell nicht beiden Eltern die finanzielle Entlastung des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG entzieht, weil kein Elternteil die überwiegende Betreuungsverantwortung trägt. Das würde aber wiederum einen dem Ziel der Verwaltungspraktikabilität widersprechenden Nachforschungsaufwand bedeuten, das „Innenleben“ der Kinderbetreuung zu ermitteln.
Die z. B. in Chemnitz geltende Regelung, dass im Falle eines paritätischen Wechselmodells beiden elterlichen Haushalten die Beitragsabsenkung gewährt wird, folgt wiederum aus dem Ermessen des dortigen Satzungsgebers, in Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 2 Abs. 1 SächsGemO) über das gesetzlich vorgegebene Mindestmaß an sozialer Sicherung hinauszugehen. Diese Entscheidung ist aber kein zwingendes Ergebnis der Auslegung der die das Gericht allein bindenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG, die die Beklagte in ihrer Elternbeitragssatzung ohne eine entsprechende Konkretisierung des Elternbegriffs beziehungsweise der „Zählweise“ übernimmt.
Die vom Klägervertreter in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohne, der jeweils entstehende Mehrbedarf die Gewährung des vollen kinderbezogenen Familienzuschlags rechtfertigen könne (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 2014 – 2 C 2.13 –, NVwZ-RR 2014, 689), lässt sich für eine entsprechende Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG nicht heranziehen (vgl. VG Dresden, Urt. v. 2. März 2022 – 1 K 50/20 –, juris Rn. 49). Sie ist bereits dadurch überholt, dass der Gesetzgeber nach dieser Entscheidung in § 40 Abs. 1 Satz 4 BBesG die vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnte Analogie in Gesetzesform gegossen und eine entsprechende Anwendung der nur anteiligen Gewährung des Familienzuschlags geregelt hat, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist. Dasselbe ist entsprechend in § 40 Abs. 1 Satz 7 SächsBesG (Analogie zu Satz 6) geschehen. Ein verallgemeinerungsfähiges Prinzip, dass Vergünstigungen für die Kinderbetreuung im Wechselmodell stets beiden Eltern zugutekommen müssen, und damit eine Vorgabe für die Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG lässt sich weder aus den erwähnten Vorschriften (a. A. SächsOVG, Urt. v. 7. Oktober 2021 – 3 A 816/20 –, BeckRS 2021, 32345 Rn. 28) noch aus der Entscheidung entnehmen. Diese stellt zur Begründung, warum eine anteilige Gewährung des Familienzuschlags nicht möglich sei, maßgeblich auf die Notwendigkeit einer restriktiven Analogiebildung im Beamtenrecht ab, die einer entsprechenden Anwendung der damaligen, lediglich eine volle Gewährung des Familienzuschlags erlaubende Rechtslage entgegenstehe (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 2014 – 2 C 2.13 –, NVwZ-RR 2014, 689, 690 Rn. 18).
Umgekehrt ist das von der Beklagten praktizierte Alles-oder-nichts-Prinzip zulässig, einen nicht überwiegenden Betreuungsanteil auch nicht durch eine anteilige Anrechnung als Zählkind abzubilden (vgl. VG Dresden, Urte. v. 2. März 2022 – 1 K 50/20 –, juris Rn. 49; v. 11. März 2020 – 1 K 793/20 –, S. 12 des n. v. Urteilsabdrucks; und v. 18. Mai 2022 – 1 K 39/20 –, S. 10 f. des n. v. Urteilsabdrucks; VG Leipzig, Urt. v. 8. Februar 2024 – 5 K 1211/22 –, BeckRS 2024, 3888 Rn. 18). Eine entsprechende Ermittlung stünde gerade in Fällen, in denen sich die Betreuungslasten nicht aus einer konkreten Vereinbarung über das paritätische Wechselmodell ableiten lassen, das bereits erwähnte Anliegen der Verwaltungspraktikabilität entgegen. Der Alles-oder-nichts-Gedanke findet vielmehr ein Vorbild beim Kindergeld. Hierzu bestimmt § 64 Abs. 1 EStG, dass das Kindergeld für jedes Kind nur einem Berechtigten gezahlt wird, und schließt eine anteilige Gewährung ausdrücklich aus. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG), und auch im Fall des paritätischen Wechselmodells wird das Kindergeld nur an einen Elternteil gezahlt, wobei die Eltern untereinander den Berechtigten bestimmen können (VG Dresden, Urt. v. 2. März 2022 – 1 K 50/20 –, juris Rn. 49). Auch in Bezug auf den Elternbeitrag kann der Kläger von E.s Mutter verlangen, die Meldung des Hauptwohnsitzes bei der Mutter und den daraus folgenden Vorteil bei der Zählung der Kinder nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG über einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis auszugleichen (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 8. Februar 2024 – 5 K 1211/22 –, BeckRS 2024, 3888 Rn. 18), indem er seinerseits die Hälfte des von der leiblichen Mutter erzielten Zählkindvorteils ersetzt verlangt oder der Vorteil z. B. bei der Zahlung der Hortbeiträge für E. angerechnet wird. Die Weitergabe der Entlastung durch den Zählkindvorteil ist insofern keine freiwillige Leistung der Mutter von E., sondern – wie beim Kindergeld (vgl. BGH, Beschl. v. 20. April 2016 – XII ZB 45/15 –, NJW 2016, 1956, 1957 Rn. 12) – ihre rechtliche Pflicht. Der Gesetzgeber überschreitet seine Gestaltungsbefugnis daher nicht, wenn er die Eltern auf den familienrechtlichen Ausgleich im Innenverhältnis verweist, anstatt ihnen durch einen sozialstaatlichen Ausgleich (die Verdopplung des Zählkindvorteils) entgegenzukommen.
Aufgrund der sozial-familiären Zielen dienenden und daher einkommensunabhängig gewährten Entlastung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsKitaG kommt es schließlich nicht auf die Unterhaltsverpflichtungen für das Kind an (SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 – 4 A 880/16 –, BeckRS 2019, 4735 Rn. 17; VG Dresden, Urt. v. 2. März 2022 – 1 K 50/20 –, juris Rn. 48). Daher ist auch der Hinweis des Klägervertreters unerheblich, dass im Wechselmodell beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2017 – XII ZB 565/15 –, NJW 2017, 1676).
cc) Auch die gegen diese Auslegung erhobenen grundrechtlichen Einwendungen der Kläger greifen nicht durch.
Die oben dargelegte Auslegung verstößt zunächst nicht gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG. Der Vorschrift kommt zwar eine erhebliche Bedeutung für die Ausgestaltung des Sozialrechts zu (vgl. Uhle, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 64. Edition, Stand: 15. November 2025, Art. 6 GG Rn. 58 ff. m. w. N.). Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, jegliche finanzielle Belastung auszugleichen, die eine Familie trifft, sondern hat vielmehr einen weiten Spielraum, wo er die Familie fördert und wie er bei dieser Förderung differenziert (BVerfG, Beschl. v. 10. Dezember 2004 – 1 BvR 2320/98 –, NJW 2005, 1417, 1418 m. w. N. auf die einschlägige Rspr.). Diesen Spielraum haben der sächsische Gesetzgeber mit § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG und die Beklagte mit dem Erlass einer entsprechenden Elternbeitragssatzung in nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt. In der unterschiedlichen Entlastung von Eltern im paritätischen Wechselmodell und von Eltern, die aufgrund einer ungleichen Verteilung der Betreuungslasten ganz oder überwiegend für die Pflege und Erziehung eines Kindes verantwortlich sind, liegt danach keine unzulässige Ungleichbehandlung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2021 – 3 A 351/21 –, BeckRS 2021, 21540 Rn. 17), weil dabei wegen der unterschiedlichen Betreuungslasten keine wesentlich gleichen Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden. Dasselbe gilt für die Ungleichbehandlung der beiden Elternteile zueinander, weil nur der, bei dem das Kind mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, den Zählkindvorteil erhält. Es handelt sich um eine anhand der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigte Bevorzugung dieses Elternteils, mit der aber ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des anderen Elternteils korrespondiert. Ein darüber hinausgehender, grundrechtlich verdichteter Anspruch der Kläger auf gerade die Entlastung, die den Eltern der anderen Gruppe zukommt, kann ihnen daher nicht zustehen.
Nichts anderes ergibt sich auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Schließlich kommt ein Verstoß gegen die vom Klägervertreter angeführte Vorschrift des Art. 24 Abs. 3 GRCh zum Schutz der Eltern-Kind-Beziehung nicht in Betracht, da der Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte nicht eröffnet ist (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh). Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG stellt sich nicht als Durchführung des Unionsrechts dar, da die Ausgestaltung des Kindergartenrechts nicht durch unionsrechtliche Vorgaben determiniert ist beziehungsweise auf bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten beruht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist gem. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Das Berufungsverfahren kann dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die oben dargelegten Schwierigkeiten bei der Einordnung der beiden Leitentscheidungen des 4. und 3. Senats zu beseitigen und ein stimmiges Konzept für die wiederkehrende Frage nach der rechtlichen Behandlung des paritätischen Wechselmodells im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG zu entwerfen.