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Zugewinnausgleich – Auskunftsanspruch bei Verdacht auf illoyale Verfügungen

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 UF 179/11 – Beschluss vom 06.12.2011

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2011 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen,

– über die Entwicklung seines Girokontos Nr. 121… bei der …Bank … innerhalb des Zeitraums von 1/2006 bis 9/2007,

– über die Verwendung der ihm zugeflossenen Darlehenssumme von 60.000 DM aus dem Darlehen seiner Mutter, I… K…, gemäß Vertrag vom 5.3.1996 innerhalb der letzten zehn Jahre, d. h. für den Zeitraum von September 1997 bis 21.9.2007 und

– über die Verwendung der ihm zugeflossenen Zuwendungen seines Vaters, G… K…, vom 20.12.1997 in Höhe von 17.895,22 € sowie vom 15.9.2002 in Höhe von 20.000 € seit dem jeweiligen Zufluss bis zum 21.9.2007.

Der Antragsteller wird ferner verpflichtet, seine Auskunft über die Entwicklung seines Girokontos Nr. 121… bei der … Bank … durch Vorlage sämtlicher Kontoauszüge zu diesem Girokonto für den Zeitraum 1.1. bis zum 31.12.2006 zu belegen, mit Ausnahme der Kontoauszüge Nr. 27 bis 29 des Jahres 2007.

Die weitergehenden Anträge der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.800 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die beteiligten Eheleute streiten im Rahmen eines seit 2007 anhängigen Verbundverfahrens über die von der Antragsgegnerin 2008 im Wege des Stufenantrags anhängig gemachte Folgesache Zugewinnausgleich.

Der Antragsteller (geboren 1959) und die Antragsgegnerin (geboren 1964) haben am 28.7.1984 im Gebiet der ehemaligen DDR die Ehe geschlossen und sich in 1/2006 getrennt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 21.9.2007 zugestellt worden. Den Antrag der Antragsgegnerin auf vorzeitigen Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht mit Urteil vom 4.4.2007 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist vom Senat mit Urteil vom 16.10.2007 – 10 UF 96/07 – zurückgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 16.4.2008 hat die Antragsgegnerin sodann den Anspruch auf Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverbunds als Stufenantrag geltend gemacht. Durch Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 7.8.2008 ist der Antragsteller verurteilt worden, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 21.9.2007 zu erteilen durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Angabe des Wertes seines Vermögens. Der Antragsgegner hat diese Auskünfte erteilt sowie auf Antrag der Antragsgegnerin deren Richtigkeit und Vollständigkeit eidesstattlich versichert.

Mit Schriftsatz vom 24.1.2011 hat die Antragsgegnerin ergänzende Auskunftserteilung begehrt über die Entwicklung des Girokontos des Antragstellers bei der …-Bank in den 10 Jahren zwischen 9/1997 und 9/2007 sowie über die Verwendung eines Darlehens seiner Mutter in Höhe von 60.000 DM in diesem Zeitraum und einer Zuwendung seines Vaters von etwa 18.000 € in 12/1997 und 20.000 € in 9/2002 seit dieser Zeit bis jeweils 9/2007. Außerdem hat die Antragsgegnerin Auskunft über die Verwendung einer Wein- und Spirituosensammlung des Antragstellers in der Zeit von 9/1997 bis 9/2007 verlangt. Zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche hat sie sich darauf berufen, die Auskünfte für die Bezifferung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs zu benötigen. Es sei davon auszugehen, dass eine Hinzurechnung zum Endvermögen des Antragstellers zu erfolgen habe, da er sein Endvermögen illoyal gemäß § 1375 Abs. 2 BGB gemindert habe.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller durch den angefochtenen Teilbeschluss vom 20.4.2011 verpflichtet, der Antragsgegnerin über die Entwicklung seines Girokontos bei der …-Bank innerhalb des Zeitraums von 1/2006 bis 9/2007 Auskunft zu erteilen. Die weitergehenden Auskunftsanträge der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Teilbeschluss Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die mit gleicher Begründung wie in erster Instanz und, nachdem sie den Anspruch auf Belegvorlage in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hat, beantragt,

1.

in Abänderung des Teilbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt (Oder) vom 20.4.2011 zu beschließen, dass der Antragsteller verpflichtet ist, ihr Auskunft über die Entwicklung seines Girokontos Nr. 121… bei der …-Bank, seiner Konten bei der C…bank und bei der Sparkasse O… bzw. bei der Sparkasse … sowie bei der D… Bank innerhalb der letzten zehn Jahre, d. h. für den Zeitraum September 1997 bis 21.9.2007, zu erteilen und durch Vorlage sämtlicher Kontoauszüge zu seinem Konto bei der …-Bank für den Zeitraum September 1997 bis 31.12.2006 mit Ausnahme des Kontoauszuges 47-02 vom 28.12.2005, sämtlicher Blätter der Kontoauszüge zu dem Girokonto Nr. 121… bei der …-Bank Nr. 27 bis 29 des Jahres 2007, sämtlicher Kontoauszüge bzw. des Sparbuches zu seinem Konto Nr. 890… bei der C…bank für den Zeitraum September 1997 bis 21.9.2007 mit Ausnahme des Auszuges Nr. 1 vom 31.12.2005, sowie sämtliche Kontoauszüge zu seinem Konto bei der Sparkasse … bzw. bei der Sparkasse O… für den Zeitraum September 1997 bis 21.9.2007 und sämtliche Konto- und Wertpapierabrechnungen bzw. Depotauszüge einschließlich der Bescheinigungen zur Ertragsthesaurierung und Ertragsgutschriften zu seinen Konten bzw. Depots bei der D… Bank für den Zeitraum September 1997 bis 21.9.2007 zu belegen, nach Maßgabe der Erledigungserklärung vom 11.8.2011;

2.

in Abänderung des Teilbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt (Oder) vom 20.4.2011 zu beschließen, dass der Antragsteller verpflichtet ist, ihr Auskunft über die Verwendung der ihm zugeflossenen Darlehenssumme von 60.000 DM aus dem Darlehen seiner Mutter, I… K…, gemäß Vertrag vom 5.3.1996 innerhalb der letzten zehn Jahre, d. h. für den Zeitraum September 1997 bis 21.9.2007, zu erteilen;

3.

in Abänderung des Teilbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt (Oder) vom 20.4.2011 zu beschließen, dass der Antragsteller verpflichtet ist, ihr Auskunft über die Verwendung der ihm zugeflossenen Zuwendungen seines Vaters, G… K…, vom 20.12.1997 in Höhe von 17.895,22 € sowie vom 15.9.2002 in Höhe von 20.000 € seit dem Zufluss bis zum 21.9.2007 zu erteilen.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Verfahrensrecht zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts vom 20.4.2011 ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig. Sie übersteigt insbesondere den erforderlichen Beschwerdewert von 600 € gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Für die Berechnung dieses Werts betreffend die Auskunftsstufe ist im Ausgangspunkt auf den Wert des von der Antragsgegnerin mit 34.000 € bezifferten Zugewinnausgleichsanspruch abzustellen. Ihr Auskunftsinteresse ist danach hier mit einem Bruchteil von einem Fünftel, mithin 6.800 €, zu bewerten (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3, Rn. 16, Stichwort: Auskunft). Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Entscheidung.

1.

Mit Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass die Antragsgegnerin vom Antragsteller die begehrte Auskunft über die Entwicklung seines Girokontos Nr. 121… bei der …-Bank verlangen kann. Diese Auskunftspflicht des Antragstellers beruht nach der zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Neuregelung des Auskunftsanspruchs auf § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und nicht (mehr), wie vom Amtsgericht angenommen, auf § 242 BGB. Da keine Übergangsregelung besteht, ist die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB unmittelbar anzuwenden, Art. 229 § 20 EGBGB (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2011, 568 m.w.N.; OLG Hamm, FamRZ 2011, 566; vgl. auch BGH, FamRZ 2011, 183).

a)

Nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB kann Auskunft nicht mehr nur über das Anfangs- und Endvermögen verlangt werden, sondern allgemein über jegliches Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebend ist (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 26; a.A. z.B. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1379 BGB, Rn. 3). Die Auskunftspflicht erstreckt sich damit auch auf illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) als Berechnungselemente des Anfangs- bzw. Endvermögens. Zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs wegen illoyaler Vermögensminderung reicht der Vortrag konkreter Tatsachen, die ein unter § 1375 Abs. 2 BGB fallendes Handeln nahe legen, aus. Insoweit kann bereits die Behauptung, der Ehegatte habe Geld auf einem bestimmten Konto beiseite geschafft, ausreichen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2005, 689; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1379 Rn. 2). Danach kann die Antragsgegnerin – wie vom Amtsgericht zu Recht angenommen – die begehrte Auskunft über die Entwicklung seines Girokontos Nr. 121… bei der …-Bank innerhalb des Zeitraums von Januar 2006 bis September 2007 verlangen.

Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sich das Guthaben des Antragstellers bei der …-Bank erheblich verringert und er den Verbleib dieser Teile seines Vermögens nicht erläutert hat. Das Konto Nr. 121… des Antragstellers bei der …-Bank belief sich nach seinen eigenen Angaben vom 20.11.2009 am Stichtag 1.1.2006 (Trennung) auf 15.285,67 €. Trotz der in der genannten Zeit auf das Konto überwiesenen Einkünfte des Antragstellers sowie der Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt rund 90.300 € wies dieses am 21.9.2007 (Stichtag für sein Endvermögen) nur noch ein Guthaben in Höhe von rund 2.271 € auf. Wo das Geld verblieben ist, hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, sondern den Verbrauch nur ganz allgemein auf seine „trennungsbedingt schweren Lebensumstände“ zurückgeführt. Der erhebliche Geldverbrauch in Höhe von rund 103.315 € in ca. 21 Monaten genügt, um den vom Amtsgericht zuerkannten Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

b)

Die Antragsgegnerin kann vom Antragsteller auch die in zulässiger Weise in der Beschwerdeinstanz anspruchserweiternd geltend gemachte Vorlage von Belegen verlangen. Der Antragsteller hat der berechtigten Forderung der Antragsgegnerin allerdings nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlich Umfang nachzukommen.

Nach der Neuregelung sind gemäß § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB nunmehr auf Anforderungen des Auskunftsberechtigten stets Belege vorzulegen, auch wenn sie nur Kontrollzwecken dienen (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1379, Rn. 12; MünchKomm/Koch, BGB, 5.Aufl., § 1379, Rn. 20). Folglich kann die Antragsgegnerin entsprechend der festgestellten Auskunftsverpflichtung des Antragstellers die Vorlage sämtlicher Kontoauszüge mit Ausnahme der bereits vorgelegten Nr. 27 und 29 des Jahres 2007 zu seinem Girokonto Nr. 121… bei der …-Bank verlangen, und zwar antragsgemäß für die Zeit zwischen dem 1.1. und dem 31.12.2006.

c)

Dagegen kann die Antragsgegnerin ihr Verlangen auf Auskunft und Belegvorlage über die Entwicklung des Girokontos Nr. 121… des Antragstellers bei der …-Bank für die Zeit vom 1.9.1997 bis zum 31.12.2005 nicht auf § 1379 Abs. 1 BGB stützen.

Zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs wegen illoyaler Vermögensminderung wie ihn die Antragsgegnerin behauptet, bedarf es, wie bereits ausgeführt, der Behauptung konkreter Tatsachen, die ein unter § 1375 Abs. 2 BGB fallendes Handeln nahe legen (vgl. hierzu auch Senat, a.a.O.). Daran fehlt es hier, selbst wenn man in Rechnung stellt, dass an den Sachvortrag, der ein unter § 1375 Abs. 2 BGB fallendes Handeln nahe legt, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, FamRZ 2005, 689).

Die Antragsgegnerin hat keine Anhaltspunkte oder sonstige konkrete Verdachtsgründe dafür vorgetragen, dass der Antragsteller in der Zeit vor der in 1/2006 erfolgten Trennung der Eheleute Gelder von seinem Girokonto bei der …-Bank verlagert bzw. beiseite geschafft und damit sein Vermögen i.S.v. § 1375 Abs. 2 BGB vermindert hat.

2.

Entsprechend dem zuvor unter 1. c) Gesagten erstreckt sich die Verpflichtung des Antragstellers aus § 1379 Abs. 1 BGB zur Auskunftserteilung und Belegvorlage auch nicht auf die Entwicklung seiner Konten bei der C…bank, bei der Sparkasse O… bzw. bei der Sparkasse … sowie bei der D… Bank innerhalb der letzten 10 Jahre bis zum 21.9.2007. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ergeben sich insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für illoyale Vermögensminderungen des Antragstellers i.S.v. § 1375 Abs. 2 BGB.

Hinsichtlich des Anlagendepots des Antragstellers bei der D… Bank (Kundennummer 704…) hat er durch seine Erklärungen vom 7.9. und 20.11.2009, die sich auf das Wertpapiervermögen zum Zeitpunkt der Trennung (1.1.2006) und den maßgebenden Zeitpunkt für das Endvermögen (21.9.2007) beziehen, den Anspruch der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Anhaltspunkte für eine Verschleierung seiner Vermögensverhältnisse im Hinblick auf das Anlagendepot des Antragstellers bei der D… Bank sind weder vorgetragen noch nach den Umständen zu erkennen.

Soweit die Antragsgegnerin vom Antragsteller die begehrten Auskünfte nicht verlangen kann, steht ihr auch kein Anspruch auf Belegvorlage zu.

3.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts schuldet der Antragsteller der Antragsgegnerin auch Auskunft über die Verwendung des von seiner Mutter gewährten Darlehens sowie der beiden Zuwendungen seines Vaters. Der ungeklärte Verbleib dieser insgesamt (umgerechnet) rund 68.573 € rechtfertigt nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB das Auskunftsbegehren der Antragsgegnerin, denn diese Umstände gewinnen für die Berechnung des Anfangs- bzw. Endvermögens des Antragstellers Bedeutung.

Dem Anspruch der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB steht nicht entgegen, dass sich die von ihr verlangten Informationen über Vermögensbewegungen auf die Zeit vor der Trennung der Eheleute in 1/2006 beziehen. Denn nach § 1375 Abs. 2 BGB reicht es aus, wenn der in Rede stehende privilegierte Erwerb (§ 1374 Abs. 2 BGB) bzw. die illoyale Vermögensminderung (§ 1375 Abs. 2 BGB) nach dem Eintritt des Güterstands erfolgt sind (vgl. Senat, a.a.O.).

Zwar ist nach § 1364 Abs. 1 BGB jeder Ehegatte berechtigt, sein Vermögen selbständig zu verwalten. Aus § 1353 BGB folgt jedoch eine Obliegenheit der Eheleute, den jeweils anderen Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens wenigstens in groben Zügen über die Vermögensverhältnisse, d. h. über den Bestand des Vermögens und wesentliche Vermögensänderungen, zu informieren (so genannter Unterrichtungsanspruch) (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2001, 23). Mangels konkreter Absprachen ist im Regelfall auch davon auszugehen, dass das Vermögen familienbezogen, d. h. für die ganze Familie in Form gemeinsamer Anschaffungen oder für die gemeinsame Lebensführung verwendet oder angelegt wird (vgl. hierzu OLG Köln, FamRZ 1999, 298).

Nach der eigenen Bezifferung zu den Geldzuflüssen ist der Verbleib erheblicher Beträge vom Antragsteller unerklärt geblieben. Selbst wenn man die Anforderungen an seine Rechenschaftspflicht deshalb niedrig ansetzt, weil die Vorgänge bis ins Jahr 1996 zurückreichen und die Beteiligten damals noch in intakter Ehe zusammengelebt haben, handelt es sich bei den in Rede stehenden Beträgen von 60.000 DM sowie rund 17.895 € und 20.000 € um Summen, deren Verbleib der näheren Erläuterung bedarf. Der Antragsteller hat im Senatstermin eingeräumt, dass er die Antragsgegnerin nicht über die Zahlungen seiner Mutter und seines Vaters informiert hat. Sie hat auch nicht in sonstiger Weise hiervon Kenntnis erlangt. Selbst wenn Eheleute während ihres Zusammenlebens Ausgaben nicht mit derselben Genauigkeit verbuchen und abrechnen wie Vertragsparteien etwa im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, bedarf es hier einer Unterrichtung der Antragsgegnerin hinsichtlich der behaupteten erheblichen Geldzuflüsse. Denn diese sollen nach Darstellung des Antragstellers sein in die Berechnungen des Zugewinns einzustellendes Anfangsvermögen erhöhen bzw. sein Endvermögen vermindern.

Wenn ein Ehegatte, der – wie hier der Antragsteller – möglicherweise Zugewinnausgleich zu leisten hat, sich ohne berechtigten Grund weigert, auf entsprechende Fragen seines Ehepartners über Vermögensbewegungen aus früherer Zeit Auskunft zu erteilen, die er während des Bestehens der Ehe hätte offen legen müssen, dann kann diese Weigerung die Besorgnis begründen, dass er etwas zu verbergen hat und auch verbergen will, um seinen Ehepartner nicht in den vollen Genuss des ihm zustehenden Zugewinnausgleichs kommen zu lassen. In einem solchen Fall können entsprechende Angaben über die Vermögensverwendung auch für die Zeit vor der Trennung verlangt werden.

Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Auskunft über die Verwendung der dem Antragsteller von seiner Mutter gewährten Darlehenssumme bzw. der dem Antragsteller von seinem Vater zugewendeten Geldbeträge dient einerseits der Kontrolle der Auskunft des Antragstellers über sein behauptetes Anfangs- und Endvermögen. Andererseits dient er der Erlangung der Kenntnis von Tatsachen, die einen Anspruch auf Zurechnung wegen illoyaler Vermögensminderungen vorbereiten. Der Anspruch aus Auskunft soll den Vortrag der Antragsgegnerin zum weiteren Endvermögen bzw. fehlendem/geringerem Anfangsvermögen des Antragstellers und damit für die Berechnung im Sinne von § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB ermöglichen. Zu den für die Berechnung des Anfangsvermögens maßgeblichen Umständen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch diejenigen, die – wie vom Antragsteller geltend gemacht – für die rechnerische Korrektur durch Hinzurechnung privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB maßgebend sind (vgl. hierzu MünchKomm/Koch, a.a.O., § 1379, Rn. 20).

Folglich schuldet der Antragsteller der Antragsgegnerin die antragsgemäße Auskunft über die Verwendung der Darlehenssumme sowie der Zuwendungen seines Vaters.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sowie der in der Rechtsprechung nicht einheitlichen Auslegung des Inhalts der Auskunftspflicht nach der Neuregelung des § 1379 BGB zugelassen, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1und 2 FamFG.

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