Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 168/20 und 9 UF 169/20 – Beschluss vom 18.02.2021
1. Die Beschwerden des Ehemanns vom 12.08.2020, gerichtet gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 15.07.2020 (Az. 22 F 166/08), werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Ehemann.
3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.500 € (9 UF 168 / 20: bis zu 500 € 9 UF 169/20: 1.000 €).
Gründe
I.
Die Beteiligten haben am …1995 die Ehe, welche kinderlos geblieben ist, geschlossen. Sie haben sich spätestens zum …2008 voneinander getrennt. Die Ehefrau war bereits 2007 aus der vormals ehelichen Wohnung in E… ausgezogen und nach R… verzogen.
Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 28.07.2008 (PZU Bl. 11 HA) zugestellt. Nachdem der Ehemann sich der Scheidung zunächst unter Hinweis auf den Nichtablauf des Trennungsjahres widersetzt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 02.02.2009 ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt.
Auf beiderseitigen Antrag der Ehegatten wurde mit Beschluss vom 17.03.2009 durch das Amtsgericht Bad Liebenwerda das Verfahren gemäß § 614 Abs. 3 ZPO (a.F.) für ein Jahr ausgesetzt. Ob die Aussetzung des Verfahrens auf einer Versöhnung der beteiligten Ehegatten beruhte oder andere Gründe hatte, war zwischen den Beteiligten streitig; insbesondere der Ehemann hatte sich dabei darauf berufen, die Beteiligten hätten sich in 2009 tatsächlich wieder versöhnt.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2019, dem Ehemann persönlich am 25.04.2019 (PZU Bl. 63 HA) und seinem Bevollmächtigten am 30.10.2019 (EB Bl. 66 HA) zugestellt, hat die Ehefrau die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Mit weiteren Schriftsätzen vom 20.03.2020 (Ehemann) sowie vom 07.04.2020 (Ehefrau) haben die Eheleute wechselseitig eigene Stufenanträge für die Folgesache Zugewinnausgleich gestellt. Hinsichtlich des Endvermögensstichtages hat der Ehemann eine Auskunftserteilung zum 29.10.2019 und die Ehefrau zum 28.07.2008 verfolgt.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2020 vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda hat der Ehemann Anerkenntnis betreffend der Auskunftsanträge der Ehefrau mit der Maßgabe, dass bezüglich des Stichtages 28.07.2008 dies ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolge, erklärt.
Die Ehefrau hat zu den Auskunftsanträgen des Ehemanns betreffend der Stichtage 29.05.1995 und 12.01.2008 Anerkenntnis erklärt, für den Stichtag 29.10.2019 dagegen Abweisung dieses Auskunftsantrages des Ehemanns begehrt.
Mit getrennt erlassenen (Teilanerkenntnis)Beschlüssen des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 15.07.2020 hat das Amtsgericht
- den Ehemann antragsgemäß zur Auskunftserteilung insbesondere betreffend des 28.07.2008 sowie
- die Ehefrau (hilfs)antragsgemäß zur Auskunftserteilung insbesondere zum 28.07.2008 unter Abweisung des weiteren Antrags des Ehemanns auf Auskunftserteilung zum 29.10.2019 verpflichtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Liebenwerda jeweils vom 15.07.2020 (Bl. 102 ff. der Akte) Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die Beschwerden des Ehemanns, mit welcher dieser im Ergebnis weiterhin eine Auskunftserteilung allein im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens in 2019 verfolgt. Insoweit hat der Ehemann sein Vorbringen betreffend eine Versöhnung der Beteiligten in 2009 wiederholt und – deutlich – vertieft.
Der Ehemann beantragt, die Teilanerkenntnis-Beschlüsse des Amtsgerichtes teilweise abzuändern und
- (Verfahren 9 UF 168/20) den Antrag der Ehefrau zurückzuweisen, soweit der Ehemann zur Auskunftserteilung zum 28.07.2008 verpflichtet worden ist sowie
- (Verfahren 9 UF 169/20) die Ehefrau zur Auskunftserteilung zum 25. April 2019, hilfsweise zum 30. Oktober 2019 zu verpflichten.
Die Ehefrau beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Beschluss vom 03.09.2020 sind die Verfahren dem Berichterstatter des Senats als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Nach Erteilung von Hinweisen insbesondere mit Verfügung vom 23.10.2020 sind in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 04.02.2021 beide Beteiligten persönlich angehört worden.
II.
1.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaften Beschwerden des Ehemanns sind zulässig. Soweit durch den Senat ursprünglich Bedenken insbesondere an der Zulässigkeit betreffend der Beschwerde einer Auskunftsverpflichtung des Ehemanns zum 28.07.2008 geäußert wurden, ist daran nicht mehr festzuhalten. Hinsichtlich der Folgesachenanträge und -wideranträge ist zu berücksichtigen, dass für die Bemessung der Beschwer des in beiden Verfahren unterlegenen Ehemanns die Verfahrenswerte insoweit zusammen zu addieren sind (vgl. zur gleichen Sachlage bei Klage/Widerklage Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 41. Aufl. 2020 § 5 Rn. 2 bzw. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 41. Aufl. 2020 § 511 Rn. 17). Wie sich die Beschwer betreffend der Auskunftsverpflichtung des Ehemanns konkret bemisst, kann daher dahinstehen. Denn – wie bereits in der Verfügung zur Terminsladung vom 07.01.2021 ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung vom 4.02.2021 nochmals dargestellt und durch die Beteiligten auch unbeanstandet belassen – ist bereits hinsichtlich der durch den Ehemann seinerseits verfolgten Auskunftsverpflichtung der Ehefrau für 2019 eine Beschwer von 1.000 € festzustellen, weshalb in der Summe der Beschwerdewert von 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) erkennbar überschritten ist.
2.
In der Sache selbst bleiben die Beschwerden ohne Erfolg, sie sind unbegründet. Soweit der Streit der Beteiligten hinsichtlich einer wechselseitigen Auskunftsverpflichtung zum Endvermögenstichtag insoweit um das Datum der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (28.07.2008) bzw. der Wiederaufnahme des Verfahrens in 2019 (dafür wäre nach Auffassung des Senats der 25.04.2019 mit der Zustellung an den Ehemann maßgeblich) rankt, ist festzustellen, dass das erstgenannte Datum den Stichtag für die wechselseitige Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB darstellt.
a.
Hat ein Ehegatte die Scheidung der Ehe beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten nach § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des (Anfangs- und) Endvermögens maßgeblich ist. Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt hatte, § 1376 Abs. 2 BGB. Abweichend hiervon ist gemäß § 1384 BGB bei Anträgen auf Scheidung – wie im vorliegenden Fall – als vorgezogener Stichtag der Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrags heranzuziehen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 113 Abs. 1, § 121 Nr. 1 FamFG, § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO), hier daher der 28.07.2008.
Die Dauer des Verfahrens beeinflusst den Endvermögensstichtag dagegen nicht, selbst wenn dies auf einem längeren Ruhen des Verfahrens beruht (st. Rspr. des BGHs, vgl. bereits BGH FamRZ 1983, 350; ferner BGH FamRZ 2006, 260; OLG Köln FamRZ 2003, 539 OLG Hamm FamRZ 1992, 1180 – Verfahren neun Jahre nicht betrieben). Die Bestimmung der Rechtshängigkeit und damit des Endvermögensstichtags unterliegt einer generalisierenden, streng formal ausgestalteten Regelung, die um der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit willen die Einzelfallgerechtigkeit vernachlässigt (OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 1044). Das vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität im Zugewinnausgleichsrecht festgelegte pauschalisierende und schematische Berechnungssystem (BGH FamRZ 2014, 24) lässt eine Abweichung von den gesetzlich bestimmten Stichtagen grundsätzlich nicht zu (BGH FamRZ 2018, 331).
Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn sich die Eheleute zwischenzeitlich wieder versöhnt und die Lebensgemeinschaft fortgesetzt haben, während dessen das Scheidungsverfahren dann in Vergessenheit geraten ist (BGH FamRZ 1983, 350; teilweise a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1119; vgl. auch OLG Bremen FamRZ 1998, 1516), selbst wenn der Ehegatte, für den die Fixierung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ungünstig ist, keine Möglichkeit hatte, die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu beseitigen (Budzikiewicz in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1384 BGB Rn. 3 m.w.N. siehe auch Schröder FamRZ 2003, 277; a.A. – unter Berufung auf § 242 BGB – OLG Bremen FamRZ 1998, 1516). Nur in extremen Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen (§ 242 BGB) von dem gesetzlich geregelten Stichtag abgewichen werden, so u.U. in Konstellationen, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre zusammengelebt und das Verfahren aus den Augen verloren haben (BGH FamRZ 2018, 331, 333; ebenso zum Versorgungsausgleich BGH FamRZ 2017, 1914). Denn in einem solchen Fall ist entsprechend dem Grundgedanken des Vermögensausgleichs das Vertrauen auf die weitere Teilhabe an einem gemeinsam aufgebauten Vermögen zu schützen (vgl. zum Ehezeitende des Versorgungsausgleichs: BGH FamRZ 1986, 335; BGH FamRZ 1986, 449).
Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen entsprechenden Umstände ist der Ehegatte, der sich auf einen von § 1384 BGB abweichenden (fiktiven) Stichtag beruft (vgl. BGH FamRZ 2018, 331, 333).
b.
Nach Anhörung der Eheleute in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2021 ist nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen derart ausnahmsweise gegebenen Fall einer Verlegung des Endvermögensstichtages gegeben sind. Gleiches gilt im Übrigen dann zwangsläufig für den Stichtag des Ehezeitendes des Versorgungsausgleiches (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
aa.
Zwar hat der Ehemann – von der Ehefrau bestritten – erläutert, dass es im Zuge der Aussetzung des Scheidungsverfahrens im März 2009 zu einer Versöhnung der Beteiligten gekommen sei. Soweit er dabei aber zunächst allein auf das gemeinsame Auftreten bei Geschäftspartnern und dergleichen abstellte, hat er – erst – auf Nachfragen des Senates und seines Verfahrensbevollmächtigten im Einzelnen ausgeführt, dass auch die Aufnahme der persönlichen Kontakte wieder stattfand bis hin zur gemeinsamen Übernachtung im Ehebett. Im Einzelnen hat er dazu ausgeführt, dass die Ehefrau (wie sie dies auch bereits zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens bis Anfang 2008 vornahm) etwa zwei Tage je Woche in ihrer Wohnung in R… nächtigte (um sich um die nahe gelegene Pflegeeinrichtung zu kümmern), die übrigen (fünf) Nächte aber in der Ehewohnung im gemeinsamen Schlafzimmer verbrachte. Auch dabei blieb sein Vorbringen aber wenig konkret. So hat der Ehemann in keiner Weise näher erläutert, inwieweit sich die Beteiligten über die angesichts ihrer ersten Trennung entstandenen Problematiken näher auseinandergesetzt haben. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach dem jeweils unbestritten gebliebenen Vorbringen der Ehemann aus einer anderweitigen Beziehung im Jahr 2008 Vater geworden war, wohingegen die Ehefrau ihrerseits (zumindest) im Zuge der Trennung eine neue Partnerschaft aufgenommen hatte.
Ebenso fehlt eine plausible Erklärung des Ehemanns dafür – nachdem die Ehefrau in 2011 das Haus in R… räumen musste – sie eine Wohnung in D… angemietet hatte. Auf Nachfrage des Vorsitzenden hat der Ehemann dazu erklärt, dass die D… Wohnung aufgrund der verkehrstechnischen Gegebenheiten an sich wenig geeignet war, die Betreuung der Pflegeeinrichtung fortzusetzen (wie dies auch bereits dem Inhalt seines Schriftsatzes vom 21.10.2020 entsprach) zumindest sei dies nur mit erheblichem zeitlichen Mehraufwand möglich gewesen.
Ebenso wenig erklärte all dies, warum die amtliche Ummeldung der Ehefrau auf die Wohnung in R…, sodann nach D… und später nach M…, nicht aber zurück auf die vormalige Ehewohnung erfolgte; zumindest dem persönlichen Vorbringen der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Ehemann sich insoweit nicht mehr widersetzt.
bb.
Letztlich kann aber dahinstehen, ob allein aufgrund der vorgenannten Umstände derartige Zweifel an der tatsächlichen Richtigkeit des Vorbringens des Ehemanns bestehen, die einer Beweisaufnahme ins Blaue hinein entgegenstehen würden. Denn selbst wenn unterstellt würde, dass es zu einer Versöhnung der Eheleute in der Zeit ab März 2009 an gekommen war, ist dieser Umstand angesichts des vorliegenden Sachverhaltes nicht geeignet, den vorgenannten Ausnahmetatbestand für eine Verlegung des Endvermögensstichtages zu bejahen. Einer Beweisaufnahme über die konkreten Umstände, die zu der Aussetzung des Verfahrens in 2009 geführt haben, bedarf es daher nicht.
Nach dem eigenen Vorbringen des Ehemanns bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat dieser erläutert, dass spätestens Ende 2011 – insoweit im Übrigen im unaufgeklärten Widerspruch zu seinem schriftsätzlichen Vorbringen, bei dem er dafür auf das Jahr 2013 abgestellt hat (Bl. 27 oben seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 21.10.2020) – die erneute Trennung der Eheleute erfolgte bzw. nach seinem Eindruck eine Versöhnungssituation nicht mehr fortbestand. Selbst wenn es daher zu einem ehelichen Zusammenlebens für die Zeitdauer von etwas über zweieinhalb Jahren gekommen wäre, muss gleichsam berücksichtigt werden, dass es anschließend zu einer weiteren langjährigen Trennung der Beteiligten von weiteren rd. 7-8 Jahren bis zur Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens in 2019 gekommen ist. Ein erneutes Zusammenleben über viele Jahre hinweg, wie durch den BGH (vgl. erneut BGH FamRZ 2018, 331, 333) gefordert, liegt darin nicht.
Insoweit mag es zwar auch nach der zweiten Trennung zu einer fortwährenden wirtschaftlichen Zusammenarbeit der beteiligten Eheleute angesichts ihres Betriebes insbesondere von Pflegeeinrichtungen gekommen sein; allein dies rechtfertigt aber die Annahme des vorgenannten Ausnahmetatbestandes nicht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dann, so denn die wirtschaftlichen Verflechtung der Beteiligten auch über die Zeit ab 2008 hinaus in der durch den Antragsgegner vor allem in seinem Schriftsatz vom 21.10.2020 geschilderten Weise fortbestand, es auch über den Rechtshängigkeitsstichtag hinaus die Möglichkeit von zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen geben mag, die einen Ausgleich der beiderseitigen Leistungen bedingen können. Einer sehr ausnahmsweisen Korrektur des Ehezeitendes bedarf es dafür nicht.
c.
Zuletzt kommt auch eine Verlegung des Endvermögensstichtags aufgrund eines vermeintlich verfrüht (d.h. bereits vor Ablauf des Trennungsjahres und ohne Vorliegen von Härtegründen) gestellten Scheidungsantrags nicht in Betracht. Wurde der Scheidungsantrag verfrüht gestellt, kann der Berufung auf den Stichtag des § 1384 BGB ggf. der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenstehen (BGH FamRZ 2018, 331, 332). Dies setzt voraus, dass das Ergebnis ohne Korrektur des Stichtages grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgegebenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2018, 331, 332 BGH FamRZ 2017, 1914). Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch den verfrühten Scheidungsantrag in illoyaler Weise verhindert werden soll, dass der andere Ehegatte an einer konkret absehbaren erheblichen Vermögensmehrung teilhat. Eines eingehenden Sachvortrags des auch insoweit darlegungsbelasteten Ehemanns hinsichtlich einer solchen Absicht der Antragsgegnerin fehlt aber. Im Übrigen könnte eine solche Korrektur des Ehezeitendes allein auf den tatsächlich Ablauf des Trennungsjahres (also maximal auf Anfang 2009) erfolgen, nicht aber auf den hier vom Ehemann begehrten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens in 2019.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.