OLG Köln – Az.: II-10 UF 8/15 – Urteil vom 28.12.2017
Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird auf die Berufung des Antragsgegners im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 16.12.2014 – 220 F 454/01 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 65.880,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3; die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden – vom Scheidungsverbund zwischenzeitlich abgetrennten Verfahren – zuletzt noch um Zugewinnausgleichsansprüche.
Sie hatten am 27.09.1985 geheiratet und sodann in der Immobilie in I gelebt. Diese Immobilie hatte der Antragsgegner, für den – ebenso wie für die Antragstellerin – ihre Ehe die zweite war, 1976 mit seiner ersten Ehefrau durch Erbbaurechtsvertrag erworben. Im Zeitpunkt der Eheschließung mit der Antragstellerin stand das Erbbaurecht noch jeweils hälftig dem Antragsgegner und seiner ersten Ehefrau zu; im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung dieser Ehe wurde dem Antragsgegner aufgrund Vereinbarung im Termin vom 25.02.1987 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Oberhausen – 41 F 186/16 – durch notariellen Vertrag vom 05.08.1987 auch der weitere Anteil des Erbbaurechts an der vorbezeichneten Immobilie übertragen.
Am 17.02.1995 erhielt der Antragsgegner das Eigentum an einer weiteren Immobilie, einem Mehrfamilienhaus in, im Wege vorweggenommener Erbfolge von seiner Mutter; hierbei wurde zugleich ein Nießbrauch zugunsten der Mutter bestellt. Die Mutter des Antragsgegners verstarb im Jahr 1997.
Im September 2001 trennten sich die Ehegatten. Ihre Ehe blieb kinderlos. Die Antragstellerin stellte am 11.12.2001 Scheidungsantrag, der am 09.01.2002 zugestellt worden ist.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Aachen hat mit Urteil vom 02.05.2009 die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Folgesachen Wohnungszuweisung, nachehelicher Unterhalt und Zugewinn abgetrennt; nach Zurückweisung der Berufung der Antragstellerin gegen dieses Urteil sind die Parteien seit dem 19.12.2009 rechtskräftig geschieden.
Mit Teilurteil vom 23.12.2010 (Bl. 1555 d.A.) hat das Amtsgericht – Familiengericht – Aachen – rechtskräftig – den Antrag der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Hinsichtlich der nach dieser Entscheidung noch offenen Verbundanträge hat der Antragsgegner die Zuweisung der ehelichen Wohnung an ihn und die Räumung durch die Antragstellerin beantragt.
Die Antragstellerin hat Abweisung des Zuweisungsantrags, hilfsweise die Begründung eines Mietverhältnisses, sowie Zugewinnausgleich von 300.000,00 EUR verlangt. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Maßgebende Streitpunkte waren insbesondere die Bewertung der beiden Immobilien an den Stichtagen, aber auch die Bewertung von Kraftfahrzeugen, die Existenz und Höhe von Kreditforderungen und Ansprüchen auf Trennungsunterhalt als Passiva und die Werthaltigkeit von Mietzinsforderungen des Antragsgegners; zudem hat der Antragsgegner die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen Nutzungsentschädigung erklärt. Wegen dieser Positionen im Einzelnen wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 1994-2013 d.A.).
Nach Einholung von Sachverständigengutachten zum Wert der Immobilien hat das Amtsgericht – Familiengericht – Aachen mit Schlussurteil vom 16.12.2014 die Ehewohnung G Str. 93 in I dem Antragsgegner zugewiesen und die Antragstellerin zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Weiterhin hat es den Antragsgegner zur Zahlung von 127.567,52 EUR Zugewinnausgleich nebst Zinsen verurteilt und die Anträge im Übrigen – soweit noch rechtshängig – abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und Berechnung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 1994-2016 d.A.) Bezug genommen.
Hiergegen haben beide Beteiligte Berufung eingelegt.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verweist die Antragstellerin zunächst darauf, dass der Wert der Immobilie G Straße – trotz der Ausführung in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung, wonach im Stichtag der Antragsgegner nur zu ½ Erbbaurechtsberechtigter gewesen sei – ihrer Ansicht nach zu Unrecht in vollem Umfang in die amtsgerichtliche Berechnung des Anfangsvermögens eingeflossen sei.
Sie ist weiter der Ansicht, bei den Passiva des Anfangsvermögens des Antragsgegners sei die Ausgleichsforderung der ersten Ehefrau zu niedrig angegeben; auch müsse das – zum Stichtag noch bestehende – Nießbrauchsrecht der Mutter des Antragsgegners beim Anfangsvermögen wertmindernd Berücksichtigung finden.
Sie wendet sich ferner gegen die Berücksichtigung des Trennungsunterhaltsanspruchs im Endvermögen der Beteiligten. Auch behauptet sie, in ihrem Anfangsvermögen müssten noch vier Teppiche berücksichtigt werden; in ihrem Endvermögen, so behauptet sie weiter, müsse eine Darlehensschuld gegenüber ihrem Vater als Verbindlichkeit angesetzt werden, wohingegen ein Brillantring, den das Amtsgericht zum Vermögen gezählt habe, vom Antragsgegner geschenkt worden, ohnehin aber verloren gegangen und daher nicht zu berücksichtigen sei. Zuletzt behauptet sie, im Endvermögen des Antragsgegners seien noch Mietzinsforderungen in Ansatz zu bringen.
Sie erklärt gegenüber der vom Antragsgegner geltend gemachten Nutzungsentschädigung hilfsweise die Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen von insgesamt 30.255,00 EUR auf Aufwendungsersatz, Heizkostenerstattung und Mietminderung und erhebt hinsichtlich der zweitinstanzlich vom Antragsgegner geltend gemachten Ansprüche auf Nebenkosten und Entschädigung wegen der Nutzung der Garage die Einrede der Verjährung.
Die Antragstellerin hat zunächst – neben den noch streitbefangenen Anträgen zum Zugewinn – im Berufungsverfahren noch die Abweisung des Wohnungszuweisungsantrages, hilfsweise Einräumung einer Räumungsfrist von einem Jahr, beantragt; insoweit hat der Antragsgegner Berufungszurückweisung beantragt. Mit Teilurteil vom 15.10.2015 (Bl. 2368 ff. d.A.) hat der Senat die Berufung der Antragstellerin, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zur Wohnungszuweisung richtete, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2016 bewilligt wird.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr, das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.12.2014 – 220 F 454/01 – abzuändern und den Antragsgegner zu verurteilen
a) zum Ausgleich des Zugewinns 300.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.12.2009 zu zahlen, hilfsweise, entsprechend dem Berichtigungsantrag vom 15.01.2015 in Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Aachen den Antragsgegner zu verurteilen, an sie 199.298,63 EUR, äußerst hilfsweise 179.978,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 19.12.2009 zu zahlen.
b) das Erbbaurecht eingetragen im Erbbaugrundbuch Grundbuchbezirk L Blatt 01825 an dem Hausgrundstück, eingetragen im Grundbuch von L bei dem Amtsgericht Aachen Blatt 01168, laufende Nummer 66 des Bestandverzeichnisses Gemarkung Flur 13, Flurstück 1069, 592m² groß, lastenfrei an sie zu übertragen gegen Anrechnung eines Beitrages von 170.000,00 EUR auf den Zugewinnausgleichsanspruch.
Der Antragsgegner beantragt hierzu, die Berufung zurückzuweisen.
Mit der von ihm eingelegten Berufung verfolgt er den Antrag auf Zurückweisung eines Zugewinnausgleichsanspruchs weiter und beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 16.12.2014 – 220 F 454/01 – den Antrag auf Zugewinnausgleich abzuweisen.
Hierzu beantragt die Antragstellerin, die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist – ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens – der Ansicht, dass – jedenfalls unter Berücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen – keinerlei Ansprüche der Antragstellerin mehr bestünden.
Er wendet sich gegen die Feststellungen des Amtsgerichts zum Wert der Immobilie P, basierend auf den Gutachten des Sachverständigen C2, die er für fehlerhaft hält und was er im Einzelnen begründet.
Er behauptet zudem, die 30.000,00 DM, die – insoweit unstreitig – im Vergleichswege an die erste Ehefrau gezahlt worden seien, habe seine Mutter bezahlt und ihm schenkweise zugewandt, so dass diese Summe dem Anfangsvermögen zuzurechnen sei. Des Weiteren behauptet er geringere Passiva im Anfangsvermögen als erstinstanzlich in Ansatz gebracht, u.a. deshalb, weil die Ansparrate aus einem Bausparvertrag zur Tilgung eines Immobiliendarlehens zu Unrecht außer Acht gelassen worden sei. Er hält die Hilfsaufrechnung mit Nutzungsentschädigungsansprüchen für 28 Monate aufrecht, wobei er der Ansicht ist, die Entschädigung sei höher zu bemessen, schon wegen der Nutzung der Garage und eines Werkraumes. Außerdem bestünden noch Zahlungsansprüche wegen Nebenkosten, mit denen er ebenfalls hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Schließlich erklärt er hilfsweise die Aufrechnung mit Innenausgleichsansprüchen in Höhe von 2.500,43 EUR, nachdem er – insoweit unwidersprochen – das Girokonto 9xx1x ausgeglichen habe.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 15.10.2015(Bl. 2357 d.A.), 01.02.2016 (Bl. 2401 d.A.), 12.07.2016 (Bl. 2449 d.A.) und 03.07.2017 (Bl. 2733 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zu den Akten gereichten Gutachten des Oberen Gutachterausschusses vom 20.02.2017 (Bl. 2493 ff. d.A.) sowie vom 22.02.2017 (Bl. 2560 ff. d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 08.09.2017 (Bl. 2748 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.07.2015 (Bl. 2237 ff. d.A.) und vom 04.12.2017 (Bl. 2797 ff. d.A.).
Die Akten AG Aachen 20 F 397/05 waren zu Informationszwecken beigezogen und ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Antragsgegners hat teilweise Erfolg, die ebenfalls zulässige Berufung der Antragstellerin ist unbegründet. Der Antragstellerin steht ein Zugewinnausgleichsanspruch lediglich in tenorierter Höhe zu, § 1378 Abs. 1 BGB; ihr Antrag auf Übertragung der Immobilie G Straße nach § 1383 BGB bleibt ohne Erfolg.
A. Die Antragstellerin hat einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von noch 65.880,63 EUR. Dem vom Antragsgegner erzielten Zugewinn in Höhe von 187.432,77 EUR steht ein Zugewinn der Antragstellerin in Höhe von 12.030,65 EUR gegenüber; die Differenz beträgt daher 175.402,12 EUR, der Zugewinnanspruch folglich zunächst 87.702,06 EUR. In Höhe von 19.320,00 EUR (Nutzungsentschädigung) und weiterer 2.500,43 EUR (Innenausgleich) hat der Antragsgegner wirksam die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt, § 389 BGB.
1. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit einen Zugewinn von 187.432,77 EUR erzielt, § 1373 BGB.
a. Das Anfangsvermögen des Antragsgegners beläuft sich auf 322.798,68 EUR.
Hierbei ist der hälftige Anteil am Erbbaurecht des Objekts G Str. mit 95.100,29 EUR in Ansatz zu bringen.
Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen hat als Sachverständiger in seiner Begutachtung einen Wert zum Stichtag 27.09.1985 von 190.200,58 EUR festgestellt.
Der Senat hat – auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beteiligten – keinen Anlass, an dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung zu zweifeln.
Das Gutachten hat zunächst in Gemäßheit der ImmoWertV den Grundstückszustand festgestellt, wobei die Einbindung in die großräumige Lage ebenso berücksichtigt worden ist wie die kleinräumige Lage und das Objekt selbst. Ebenso ist die privatrechtliche Situation des Erbbaurechts erschöpfend Gegenstand der Begutachtung. Hinsichtlich des Objektes als solchem ist das Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass – bei fehlenden Anknüpfungstatsachen zur Aufnahme des Wertes im Anfangsstichtag – auf die Ergebnisse der Begutachtungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis B vom 28.08.1984 zurückgegriffen werden kann.
Hinsichtlich der konkreten Wertermittlung hat das Gutachten insbesondere den Einwand des Antragsgegners gegen die gutachterlichen Ergebnisse erster Instanz aufgegriffen, es sei zu Unrecht der Bodenwert bei der Begutachtung des Wertes im Anfangsvermögen außer Acht gelassen worden. Hierbei sind sowohl die normhistorische Entwicklung der Bewertung von Erbbaurechten herausgearbeitet (Bl. 2514 d.A., S. 21 des Gutachtens) als auch angewandt (Bl. 2519 d.A., S. 26 des Gutachtens) worden, wobei das Gutachten hervorgehoben hat, dass Änderungen in den Wertermittlungsvorschriften und den zugrundeliegenden Methoden bei richtiger Anwendung nicht zu anderen Verkehrswerten führen dürfen, wenn die Modellkonformität gewahrt bleibt, also die Bewertung in dem Modell erfolgt, in dem auch die zur Wertermittlung erforderlichen Daten abgeleitet wurden. Ebenso aber trägt das Gutachten den Angriffen der Antragstellerin gegen die Beweisergebnisse erster Instanz dahingehend Rechnung, dass es, wie geschildert, die Besonderheiten der Begutachtung eines Erbbaurechtsgrundstückes aufgezeigt und angewandt hat. Aufgrund dieser Prämisse hat das Gutachten einen Sachwert des Erbbaurechts nach WertR 76 von 374.673,00 DM ermittelt und diesen sodann – geringfügig – gemäß WertR 2006 (372.079,00 DM) marktangepasst berechnet, da der Markt zum Wertermittlungsstichtag 27.09.1985 die später auch in der WertR 2006 beschriebene Vorgehensweise im Wesentlichen zur Wertfindung berücksichtigt hat (Bl. 2520 d.A.).
Diesen Darlegungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Das Gutachten geht zu Recht davon aus, dass auf das Erbbaurecht als grundstückgleiches Recht die ImmoWertV entsprechend anzuwenden ist, § 1 Abs. 2 ImmoWertV.
Die ImmoWertV beinhaltet keine besonderen Bewertungsvorschriften für die Bewertung von Erbbaurechten und -grundstücken; daher sind die bislang noch nicht an die ImmoWertV angepassten WertR anzuwenden (von Cölln/Behrendt, BB 2011, 2007 ((2008)). § 14 Abs. 2 Nr. 2 ImmoWertV sieht die Verwendung von Erbbaurechts- bzw. Erbbaugrundstücksfaktoren für die Anpassung finanzmathematisch errechneter Werte von Erbbaurechten und -grundstücken an die Marktverhältnisse (§ 3 Abs. 2 ImmoWertV) vor. Als Marktanpassungsfaktoren gehören sie zu den Grundlagen der Wertermittlung (vgl. § 9 Abs. 1 ImmoWertV) und damit zu den von den Gutachterausschüssen nach § 192 BauGB bereit zu stellenden Daten.
Der Obere Gutachterausschuss hat auf dieser Grundlage in nicht zu beanstandender Weise zunächst den Wert nach dem Vergleichswertverfahren ermittelt. Vergleichsgrundstücke sind möglichst innerhalb der gleichen Grundstücksart, mit etwa gleichem erzielbarem Erbbauzins, aus Gebieten mit etwa gleichem Bodenwertniveau, mit etwa gleicher Restlaufzeit und mit etwa gleichen Möglichkeiten der Anpassung (Wertsicherungsklauseln) zu wählen. Die Anwendung des Vergleichswertverfahrens setzt daher voraus, dass in entsprechender Anzahl zeitnahe Verkäufe von vergleichbaren Erbbaurechten vorliegen, weswegen die Bewertung des Erbbaurechts nach dem Vergleichswertverfahren eher die Ausnahme darstellt, da in der Mehrzahl der Fälle nicht in ausreichender Anzahl Verkäufe vorliegen. Als Ausweichverfahren sehen die WertR 76 die Bewertung des Erbbaurechts nach der sog. finanzmathematischen Methode vor, § 193 Abs. 2 BewG, deren Nutzung daher auch vorliegend nicht zu beanstanden ist (vgl. insgesamt von Cölln/Behrendt, BB 2011, 2007 ((2008)). Der Obere Gutachterausschuss hat auch nach diesem Verfahren den Wert ermittelt und festgestellt, dass sich wesentliche Abweichungen beim Einsatz beider Methoden nicht ergeben.
Auch die von der Antragstellerin gegen die gutachterliche Bewertung vorgebrachten Einwände führen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Der Obere Gutachterausschuss hat diese ausführlich aufgegriffen und bewertet und insbesondere den Vorwurf, nicht mit dem realen Erbbaurechtszins gearbeitet zu haben, nachvollziehbar unter Hinweis darauf entkräftet, dass ein wirtschaftlich denkender Erbbaurechtsgeber die rechtlich möglichen Erhöhungen auch würde durchsetzen wollen.
Auch der Vorhalt, es habe einer Bewertung ohne Bodenwertanteil bedurft, geht aus Sicht des Senats ins Leere. Bereits in den WertR 76 war die Ermittlung des Bodenwertanteils Teil der Wertermittlung von Erbbaurechtsgrundstücken (vgl. etwa BayOblG, Beschl. v. 07.09.1976 – BReg. 3 Z 36/75, BayObLGZ 1976, 239 zu den Wertermittlungs-Richtlinien 1973). Es kann – anders als die Antragstellerin meint – auch nicht angenommen werden, dass nach der Bestellung des Erbbaurechts der Bodenwert restlos und ausschließlich auf das Eigentum am Grundstück entfiele; im Gegenteil wird der Wert des Grundstücks durch die Belastung mit dem Erbbaurecht gerade verringert, so dass dem Charakter der dinglichen Belastung dadurch Rechnung getragen werden kann, dass über den Bodenwert auf die wirtschaftliche Einheit von Erbbaurecht und belastetem Grundstück abgestellt wird (BayOblG, Beschl. v. 07.09.1976 – BReg. 3 Z 36/75, BayObLGZ 1976, 239 (242)).
Nach den Ausführungen des Oberen Gutachterausschusses handelte es sich dementsprechend auch zum Stichtag bereits um den damaligen Standard der Wertermittlung, in Gemäßheit der WertR 76 den Bodenwert mit in Ansatz zu bringen. Warum der Gutachterausschuss im Kreis B bei seiner Wertermittlung von diesen Standards abgewichen ist (Bl. 1668 d.A.), ist für den Senat weiterhin nicht nachvollziehbar. Insofern war auch dem Antrag der Antragstellerin auf Neubewertung durch den Gutachterausschuss im Kreis B nicht nachzugehen.
Vielmehr hat der Obere Gutachterausschuss hierfür – unmittelbar einleuchtend – darauf verwiesen, dass man bei beiden Stichtagen identische Wertermittlungsmodelle anzuwenden habe, um dem Grundsatz der Modellkonformität Rechnung zu tragen. Dass – wie von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme auf die ergänzende Begutachtung vorgebracht (Bl. 2770 d.A.) – das Gutachten sich widersprüchlich auf die für Vergleichsobjekte erzielten Preise bezöge, ist nach dem zuvor Ausgeführten gerade nicht der Fall.
Anders als der Antragsgegner meint, ist die Immobilie nur zu ½ ihres Wertes im Stichtag im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.
Dass er die weitere Hälfte später (Vergleich vom 25.02.1987, Bl. 2310 d.A.; notarielle Urkunde vom 05.08.1987) im Rahmen der prolongierten Zugewinnauseinandersetzung mit seiner ersten Ehefrau erwarb, führt nicht dazu, dass die Immobilie insgesamt dem Anfangsvermögen zugerechnet werden müsste. Es ist nicht ersichtlich, dass die Auseinandersetzung des Zugewinns im hier entscheidenden Stichtag (27.09.1985) ansatzweise so weit fortgeschritten gewesen wäre, dass auch nur eine Erwartung auf diesen künftigen (rechtsgeschäftlichen) Rechtserwerb bestanden hätte, geschweige denn eine berücksichtigungsfähige Anwartschaft. Zum Stand des Zugewinnverfahrens im Stichtag fehlt vielmehr, wie das Amtsgericht bereits festgehalten hat, jeglicher taugliche Vortrag, ohne dass die Beteiligten in der Folge noch weiter vorgetragen hätten. Der spätere Erwerb im Rahmen einer wechselseitigen vereinbarten Leistungsverpflichtung stellt auch keinen Fall privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB dar.
Zum Anfangsvermögen zählen zudem noch der Pkw Golf, dessen Wert die Beteiligten im Verhandlungstermin vom 09.07.2015, mit 4.000,00 EUR unstreitig gestellt haben, sowie der Wert der Lebensversicherung, der indes – anders, als der Antragsgegner zunächst behauptet hat – nicht mit 6.135,50 EUR, sondern lediglich mit 1.192,22 EUR in Ansatz zu bringen ist, nachdem die Parteien diesem Wert im Berufungsverfahren nicht mehr entgegen getreten sind.
Als Passiva im Anfangsvermögen berücksichtigungsfähig sind zunächst die vom Amtsgericht als unstreitig angeführten Verbindlichkeiten bei der E Bank, also 1/2 Kredit i.H.v. 4.892,00 DM (2.501,24 EUR), bei der C3 mit 7.538,00 DM und 8.754,00 DM (3.854,12 EUR und 4.475,85 EUR) sowie gegenüber der Sparkasse in Höhe von 1.220,00 DM (623,78 EUR). Dagegen haben die Beteiligten keine Einwände mehr erhoben.
Den Kredit wegen des Erbbaurechtsgrundstücks G Straße setzt der Senat – auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragsgegners hierzu im Berufungsverfahren – mit dem Amtsgericht weiterhin mit einem Wert von 34.512,20 EUR an (1/2 der Kreditverpflichtung von 135.000,00 DM).
Die Ansparung, auf die der Antragsgegner verweist, bleibt ohne Berücksichtigung, weil er schon nicht hinreichend dargetan hat, warum ihm der durch die Ansparraten geschaffene Vermögenswert bereits zum Stichtag (anteilig) zustehen sollte, obgleich die Zahlungen lediglich durch seine erste Ehefrau erfolgt sind. Insoweit gilt – wie bei der Übertragung des hälftigen Anteils am Erbbaurecht -, dass ihm etwaige Vorteile aus dem Bausparvertrag nicht schon im Stichtag zugestanden haben, sondern eine klare Regelung über die Bausparguthaben erst im Vergleich vom 25.02.1987 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Oberhausen getroffen worden ist, woraus sich indes aus bereits ausgeführten Gründen keine sicheren Rückschlüsse auf die Lage zum Stichtag ziehen lassen.
Darüber hinaus gehende Verbindlichkeiten bestehen – aus vorbezeichneten Gründen des unzureichenden Vortrags zum Zugewinnausgleich der ersten Ehe des Antragsgegners – auch ansonsten nicht. Hinsichtlich einer etwaigen Zugewinnforderung der ersten Ehefrau hat, wie bereits ausgeführt, schon das Amtsgericht darauf verwiesen, dass sich dem Vortrag beider Parteien ein über den Betrag von 30.000,00 DM hinausgehender Anspruch nicht entnehmen lässt, weil der Stand des damaligen Zugewinnverfahrens nicht hinreichend vorgetragen worden sei, ohne dass insoweit weiterer Vortrag erfolgt ist.
Auch dieser Anspruch ist aber – insoweit abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung – nicht wertmindernd ins Anfangsvermögen einzustellen. Der Antragsgegner hat indes vielmehr urkundlich substantiiert vorgetragen, dass die – vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten – an die erste Ehefrau gezahlten 30.000,00 DM auf einer im Jahr 1987 vor dem Amtsgericht Oberhausen geschlossenen Vereinbarung beruhten, aufgrund derer der Antragsgegner im Gegenzug das hälftige Erbbaurecht der Immobilie G Straße erhalten hatte. Wie der Senat zu diesem Punkt bereits ausgeführt hat, war die vergleichsweise Erledigung der (wechselseitigen) Zugewinnausgleichsansprüche der ersten Ehe, die im Jahr 1987 erfolgte, im Stichtag des Anfangsvermögens noch nicht ansatzweise absehbar oder gar bewertbar. Künftige Verbindlichkeiten, deren Entstehung noch ungewiss ist, sind aber nicht im Stichtagsvermögen einzustellen (vgl. Palandt-Brudermüller. 77. Aufl. (2018), § 1374, Rn. 64).
Damit errechnet sich ein Anfangsvermögen von zunächst 54.325,32 EUR (100.292,51 EUR abzüglich 45.967,19 EUR), indexiert (95,4/69,8) mithin 74.249,80 EUR.
b. Dem Anfangsvermögen ist zum einen der Wert der Immobilie P hinzuzurechnen, § 1374 Abs. 2 BGB; dieser ist abzüglich noch bestehender Belastungen mit 211.064,78 EUR anzusetzen.
Auch dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest. Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Gutachten – unter Hinweis darauf, dass beide Wertermittlungsstichtage zu weit zurücklägen – zu Recht mit der Prämisse begonnen, dass eine Aufnahme der damaligen Zustände nicht mehr möglich sei, und sich sodann die in den diversen Vorgutachten enthaltenen Fakten zunutze gemacht. Hierbei hat das Gutachten etwa die für die Bewertung relevanten Bauschäden zu den Stichtagen zusammengefasst und bewertet (Bl. 2581, 2582 d.A., S. 21 f. des Gutachtens). Ebenfalls zu Recht hat der Obere Gutachterausschuss sodann das Ertragswertverfahren für die Wertermittlung gewählt, da es sich um ein vermietetes bzw. vermietbares Objekt in Gestalt eines Mehrparteienhauses handelt, bei welchem ein potentieller Käufer in erster Linie auf den zu erwartenden Nutzen abstellt.
Die Überlegungen des Gutachtens zu einer möglichen baulichen Erweiterung der vermietungsfähigen Flächen sind aus Sicht des Senates ebenso nachvollziehbar und schlüssig dargelegt – insbesondere ist die Schätzung der zu erwartenden Kosten mit rd. 45.000 DM deutlich höher als die vom Antragsgegner angegriffene Schätzung des Sachverständigen C2 in erster Instanz (30.000 DM), und auch zu seiner von den Ergebnissen erster Instanz abweichenden Bewertung des Art und des Maßes einer weiteren Bebauung nimmt das Gutachten (Bl. 2611 d.A., S. 2 Anl. 9 des Gutachtens) ausführlich Stellung, ebenso wie zu den Gründen für die Ermittlung und Relevanz der marktüblichen Mieten (Bl. 2588 d.A., S. 28 des Gutachtens).
An diesem Ergebnis vermögen auch die Angriffe der Antragstellerin gegen das Ergebnis der Begutachtung nichts zu ändern. Soweit diese maßgeblich weiterhin der Ansicht ist, es sei auf die tatsächlichen Mieten abzustellen, teilt der Senat die Bewertung des Gutachtens, dass auf marktübliche Mieten abzustellen sei.
Der über die monatliche Miete ermittelte Jahresrohertrag hat erheblichen Einfluss auf die Ertragswertberechnung; daher ist die Mietpreisermittlung von besonderer Relevanz bei der Begutachtung (Simon/Cors/Halaczinsky/Teß, Handbuch der Grundstückswertermittlung, 5. Aufl. (2003), S. 111). Es ist daher stets von nachhaltig erzielbaren, durchschnittlichen Erträgen auszugehen, vgl. auch § 18 Abs. 2 ImmoWertVO. Tatsächlich gezahlte höhere Mieten sind daher zu korrigieren, nicht nur in Fällen, in denen der Mieter aufgrund besonderer Kündigungsbedingungen das Mietverhältnis vorzeitig auflösen kann, sondern auch bei Bestehen nur der regelmäßigen Kündigungsrechte. Bei jeder Art Mieterwechsel, sei es durch Kündigung, Insolvenz oder Tod, würde nämlich der Vermieter nur noch die übliche Miete erzielen können. Auf die „marktüblich erzielbaren“ Erträge im Sinne der §§ 17, 18 ImmoWertVO ist daher auch dann abzustellen, wenn für die Nutzung des Grundstücks vom Üblichen abweichende Entgelte, also etwa über dem Mietspiegel liegende Mieteinnahmen, erzielt werden (BGH, Urt. v. 17.11.2010 – XII ZR 170/09, FamRZ 2011, 183). Lediglich in – hier nicht einschlägigen – besonders begründeten Ausnahmefällen kann daher von der Durchschnittsmiete abgewichen werden (Simon/Cors/Halaczinsky/Teß, Handbuch der Grundstückswertermittlung, 5. Aufl. (2003), S. 112). Hinzu tritt, worauf das Ergänzungsgutachten zu Recht verweist, der Umstand der Modellkonformität, der – aufgrund der Verwertung der marktüblich erzielbaren Mieten bei der Ableitung des Liegenschaftszinssatzes – zur Maßgeblichkeit des Mietspiegels führt, um Modellverzerrungen zu vermeiden (Bl. 2751 d.A.).
Vor diesem Hintergrund hatte der Senat keinen Anlass zur Anhörung der Sachverständigen von Amts wegen; einen Antrag auf Ladung der Sachverständigen zur Erläuterungen des Gutachtens hat die Antragstellerin gerade nicht gestellt, sondern lediglich beantragt, den erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen dazu anzuhören. Dies war jedoch schon deshalb unbehelflich, weil gerade der Umstand, dass die erstinstanzlichen Gutachten als ungenügend erachtet wurden, zur neuerlichen Begutachtung in der Berufung geführt hatten, § 412 ZPO.
Auch ihr Einwand, die Kosten der Baureifmachung seien zu Unrecht mindernd berücksichtigt worden, geht angesichts dessen fehl, dass für die Wertermittlung die einen potentiellen Käufer noch treffenden Baureifmachungskosten in die Bewertung schon deshalb einbezogen werden müssen, weil der Käufer sie – so er sie noch aufbringen muss – ebenfalls in seine Kalkulation einbeziehen wird. Zu Recht verweist das Ergänzungsgutachten auf den Umstand, dass – ungeachtet der planungsrechtlichen Einordnung – ein wirtschaftlich handelnder Marktteilnehmer in diesem Fall einen um die Kosten der Baureifmachung reduzierten Preis anbieten wird.
Ebenfalls zu Recht – und insoweit auch den Einwänden des Antragsgegners gegen die Begutachtung des Sachverständigen C2 in erster Instanz Rechnung tragend – geht der Obere Gutachterausschuss von einer mit Blick auf den damaligen Zustand der Immobilie reduzierten Restnutzungsdauer von 25 Jahren (Wohn- und Geschäftsgebäude) bzw. 20 Jahren (Garagen) aus (Bl. 2591 d.A., S. 31 des Gutachtens).
Der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellte Wert von 610.000,00 DM = 311.888,05 EUR ist noch um das in beiden Stichtagen bestehende Altdarlehen in – unstreitiger – Höhe von 198.305,00 DM = 100.823,27 EUR auf daher 211.064,78 EUR zu reduzieren.
Einer Berücksichtigung des bei Erwerb noch auf der Immobilie lastenden Nießbrauchsrechts zugunsten der Mutter des Antragsgegners bedarf es nicht. Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt zwar der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich; um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist aber eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich.
Vielmehr kann das rechnerisch korrekte Ergebnis dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird (BGH, Beschl. v. 06.05.2015 – XII ZB 306/14, FamRZ 2015, 1268).
Ebenfalls nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen ist eine Schenkung seiner Mutter über 30.000,00 DM (entspricht 15.338,76 EUR) im Jahr 1987. Hierzu hat der Antragsgegner in zweiter Instanz urkundlich substantiiert vorgetragen, dass seine Mutter einen Betrag von 30.000,00 DM unmittelbar zur Erledigung der Zugewinnstreitigkeit an die Rechtsanwälte der ersten Ehefrau gezahlt hat (Bl. 2276, 2277 d.A.), ohne insoweit von ihm – dem Antragsgegner – Ersatz zu verlangen. Diesem Vortrag ist die Antragstellerin nicht mehr entgegen getreten. Damit liegt – wenngleich die Mutter nicht das Geld unmittelbar an den Antragsgegner überwiesen, sondern dessen Verbindlichkeit aus dem Vergleich getilgt hatte – eine Schenkung vor, für die zwar erforderlich ist, dass eine unentgeltliche Zuwendung das Vermögen des Schenkers mindert und das des Beschenkten vermehrt, nicht aber, dass Ent- und Bereicherungsgegenstand identisch sind (BGH, Urt. v. 02.07.1990 – II ZR 243/89, NJW 1990, 2616). Dass also die Zahlung der Mutter dem Antragsgegner nur mittelbar (aufgrund der Befreiung von der Zahlungsverbindlichkeit) zugutekam und nicht unmittelbar zufloss, ist für die rechtliche Bewertung als Schenkung nicht von Relevanz.
Hieraus ergeben sich Zurechnungen von 226.403,54 EUR, indexiert (95,4/86,9) daher 248.548,88 EUR; das Gesamtanfangsvermögen beziffert sich daher mit 322.798,68 EUR.
c. Das Endvermögen des Antragsgegners beläuft sich auf 510.231,45 EUR, § 1375 Abs. 1 BGB.
Es besteht zunächst aus der Immobilie G Straße mit einem Wert von 234.000,00 EUR.
Dieser Wert steht nach dem Ergebnis der Begutachtung fest. Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen hat in, wie ausgeführt, nicht zu beanstandender Weise die Wertermittlung unter Berücksichtigung finanzmathematischer Methoden durchgeführt, da es erneut an ausreichend validen Vergleichsfaktoren fehlte. Das Gutachten weist ferner zu Recht darauf hin, dass die geringe Differenz der nach den WertR 91/96 bzw. WertR 2006 ermittelten Werte für die Richtigkeit der Wertermittlung spricht.
Das Objekt P ist mit einem Wert von 390.000,00 EUR abzüglich weiterhin bestehender Altdarlehen von 100.823,27 EUR in Ansatz zu bringen.
Auch dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Der Gutachterausschuss hat – wie bereits dargelegt – den maßgebenden Gebäudezustand ebenso richtig ermittelt wie den Jahresrohertrag unter Berücksichtigung der marktüblichen Mieten. Dass das Gutachten zum Endstichtag eine Restnutzungsdauer von 28 Jahren angesetzt hat, wird nachvollziehbar unter Hinweis auf diverse Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten wie dem Einsatz von Isolierverglasung in den Fenstern, der Renovierung der Bäder und der Wasser- und Stromleitungen sowie der Installation eines neuen Brenners, Zählerschrankes sowie einer Gegensprech- und Treppenhausbeleuchtungsanlage begründet; seine entsprechenden Einwände zu den Themen „Reparaturstau“ und „Restnutzungsdauer“ sowie dem Umfang der Dachreparaturen hat der Antragsgegner, nachdem der Obere Gutachterausschuss hierzu eine ergänzende Begutachtung abgegeben hat, nicht mehr weiterverfolgt.
Soweit der Antragsgegner behauptet, es habe sich lediglich für 285.000,00 EUR ein Kaufinteressent gefunden, steht das dem gutachterlich ermittelten Beweisergebnis nicht entgegen. Der für die Berechnung des Zugewinns maßgebende wirkliche Wert eines Grundstücks muss nicht stets mit dem hypothetischen Verkaufswert am Stichtag übereinstimmen. Vielmehr kann der wirkliche Wert höher sein als der aktuelle Veräußerungswert (BGH, Urt. v. 17.11.2010 – XII ZR 170/09, FamRZ 2011, 183).
Im Übrigen ist eine strengere Orientierung an dem tatsächlich erzielbaren Verkaufserlös nur dann geboten, wenn das Grundstück zur Veräußerung bestimmt ist oder als Folge des Zugewinnausgleichs veräußert werden muss (BGH, Urt. v. 01.04. 1992 – XII ZR 146/91, FamRZ 1992, 918 (919); BGH, Urt. v. 17.11.2010 – XII ZR 170/09, FamRZ 2011, 183).
Zuletzt ist das Q Coupé mit einem unstreitigen Wert von 17.300,00 EUR bei den Aktiva des Endvermögens zu berücksichtigen.
Anders als die Antragstellerin meint, sind die rückständigen Mietforderungen gegen den Mieter T2 nicht im Endvermögen berücksichtigungsfähig. Die Antragstellerin, die für ein positives Endvermögen des Antragsgegners darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 01.07.1998 . 27 UF 12/98, NJW-RR 1999, 229; OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2003 – 9 UF 225/02, FamRZ 2004, 1029; OLG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2014 – 2 UF 70/12, FamRZ 2015, 749), hat ihre Behauptung, die Forderung sei werthaltig, nicht hinreichend belegen können. Der Verweis auf mutmaßliche Indizien wie die Anerkennung einer Pfändung genügt hierfür mit Blick auf das qualifizierte Bestreiten des Antragsgegners, der zu den Umständen der Anerkennung urkundlich substantiiert vorgetragen hat, hierbei habe es sich um ein Versehen gehandelt, und der – zwischenzeitlich verstorbene – Mieter habe nur unterhalb der Pfändungsfreigrenzen Einkünfte erzielt (Bl. 2190-2192 d.A.), nicht.
Passiva sind in Höhe von insgesamt 30.245,28 EUR in Abzug zu bringen. Neben dem Immobilienkredit bei der E Bank/C3-Bank in unstreitiger Höhe von 6.162,00 EUR und dem ebenfalls unstreitig mit 10.951,70 EUR im Soll geführten Geschäftskonto in P ist auch der vom Antragsgegner geschuldete Trennungsunterhalt in (insoweit unstreitiger) Höhe von 10.631,15 EUR anzusetzen.
Bereits entstandene Verbindlichkeiten mindern grundsätzlich das Endvermögen eines Ehegatten; dies gilt auch für rückständigen Unterhalt, der dem anderen Ehegatten geschuldet wird (BGH, Urt. v. 27.08.2003 – XII ZR 300/01, FamRZ 2003, 1544 (1545)), und zwar unabhängig davon, ob sich die Unterhaltsforderung im Endvermögen des Unterhaltsgläubigers auswirkt.
Hierin liegt auch, anders als die Antragstellerin meint, keine unzulässige Bevorzugung gegenüber dem Unterhaltsschuldner, der den Anspruch bedient. Im Gegenteil gilt, dass – wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsrückstand durch Zahlung vermieden hätte – sein Endvermögen entsprechend niedriger gewesen wäre, so dass auch in diesem Fall in Höhe des Betrages der Unterhaltsforderung kein Zugewinn angefallen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.2010 – XII ZR 10/09, FamRZ 2011, 25), wohingegen die Unterhaltszahlungen – wären sie geflossen – das Endvermögen der Unterhaltsberechtigten vermehrt hätten.
Zuletzt ist das im Soll geführte Girokonto anzusetzen, allerdings lediglich mit dem bereit vom Amtsgericht hierfür angesetzten Betrag von 2.500,43 EUR, nämlich der Hälfte des – unstreitigen – Saldos von 5.000,86 EUR. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass es sich um ein gemeinschaftliches Konto gehandelt hat. Auch der Antragsgegner selbst hat zuletzt eingeräumt, die Antragstellerin sei „wohl als Mitinhaberin des Kontos eingetragen worden“ (Bl. 2265 d.A.). Bei einem solchen haften die Inhaber im Zweifel zu gleichen Anteilen (§ 426 Abs. 1 BGB). Eine gegenteilige Vereinbarung hat der – insoweit für eine abweichende Vereinbarung darlegungsbelastete – Antragsgegner nicht hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt.
2. Die Antragstellerin hat einen Zugewinn von 12.030,65 EUR erzielt.
a. Das Anfangsvermögen der Antragstellerin beläuft sich auf 13.911,74 EUR, indexiert (95,4/69,8) auf 19.014,04 EUR. Es setzt sich zusammen aus den – unstreitigen und bereits vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten – Positionen des Bankkontos bei der Sparkasse von 8.307,00 DM (4.247,30 EUR), dem Wert des G2 T3 von 15.000,00 DM (7.669,38 EUR) und dem Bausparguthaben in Höhe von 3.902,00 DM (1.995,06 EUR) aus der ersten Ehe der Antragstellerin.
Anders als sie meint, ist ihr Anfangsvermögen nicht wegen ihrer behaupteten Eigentümerstellung an vier Teppichen um 15.000,00 EUR zu erhöhen.
Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner lediglich die Existenz von drei Teppichen eingeräumt und zudem behauptet hat, zwei Orientteppiche seien erst in den letzten Ehejahren erworben worden, hat die Antragstellerin jedenfalls einen relevanten Wertverlust in der Ehezeit – der zu dem von ihr behaupteten „Nullwert“ zum Endstichtag führen könnte – nicht schlüssig dargetan und unter Beweis gestellt; hinzu tritt, dass die im Jahr 2012 gefertigten Fotografien der Teppiche (Bl. 2146 d.A.) die von ihr behaupteten Verschleißerscheinungen bis zur Grenze eines Totalschadens nicht ansatzweise wiedergeben.
b. Ihr Endvermögen beläuft sich – wie vom Amtsgericht richtig festgestellt – auf 31.044,69 EUR. Hierbei sind ein Depot bei der Sparkasse (516,50 EUR), ein Sparkonto bei der Sparkasse (5,78 EUR), ein Geldmarkt- (48,69 EUR) und ein Girokonto (8.206,07 EUR) ebenso unstreitig wie der Wert des Q (15.500,00 EUR). Anders als die Antragstellerin meint, zählen aber auch ein Brillantring im Wert von 5.624,21 EUR und die Forderung auf rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 10.631,15 EUR zu ihrem Endvermögen.
Nach dem bereits Ausgeführten (oben A 1 c) ist der (der Höhe nach unstreitige) Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt ebenso in die Zugewinnbilanz einzustellen wie die entsprechende Verbindlichkeit auf Seiten des Antragsgegners.
Hinsichtlich des Rings bleibt ihre Behauptung, der Antragsgegner habe ihr diesen geschenkt, ohne Relevanz. Schenkungen unter Ehegatten unterfallen nicht § 1374 Abs. 2 BGB und sind daher dem Anfangsvermögen nicht hinzuzurechnen (BGH, Urt. v. 14.10.1987 – IVb ZR 90/86, FamRZ 1988, 373). Der Behauptung des Antragsgegners, der Ring habe einen Wert von 5.624,21 EUR gehabt, ist sie nicht tauglich entgegengetreten. Anstatt hier – wie möglich und erforderlich gewesen wäre – qualifiziert zu bestreiten, hat sie sich darauf beschränkt vorzutragen, der Wert sei ihr „nicht mehr geläufig“, dürfte aber „unter 5.000,00 EUR gelegen haben“.
Soweit sie behauptet, sie habe den Ring verloren, ist dieser Vortrag ohne Beweisantritt erfolgt, obgleich die Antragstellerin für diese ihr günstige Tatsache darlegungs- und beweisbelastet ist.
Den Aktiva von daher 40.532,40 EUR stehen Passiva in Höhe von 9.487,71 EUR gegenüber, nämlich neben der unstreitigen Position der Klinikkosten (6.987,28 EUR) noch der Negativsaldo des gemeinsamen Girokontos (2.500,43 EUR im Soll). Insoweit bleibt an dieser Stelle für diese – gegenüber der Antragstellerin – bestehenden Verbindlichkeit ohne Belang, ob der Antragsgegner diese bedient hat, da dies, wie schon das Amtsgericht richtig festgehalten hat, die Frage eines eventuellen Innenausgleichs nicht präjudiziert.
Darüber hinausgehende Verbindlichkeiten bestehen indes nicht. Soweit sie behauptet, es habe eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 11.000,00 EUR gegenüber ihrem Vater bestanden, ist dies – wie der Senat bereits im Termin vom 09.07.2015 ausgeführt hat – nicht hinreichend substantiiert dargetan. Nachdem der Senat dementsprechend in seiner im ersten Termin überreichten Zugewinnberechnung diese Position mit „Null“ angesetzt hatte, hat die Antragstellerin hierzu auch nicht mehr vorgetragen.
3. Der Antragstellerin steht daher ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 87.701,06 EUR (Zugewinn Antragsgegner: 187.432,77 EUR, Zugewinn Antragstellerin: 12.030,65 EUR; Differenz: 175.402,12 EUR) zu.
a. Dieser Anspruch ist in Höhe von 19.320,00 EUR durch die Hilfsaufrechnung des Antragsgegners erloschen, § 389 BGB, da diesem für die geltend gemachten 28 Monate eine Nutzungsentschädigung zusteht. Spätestens mit Rechtskraft der Scheidung entfällt ein Besitzrecht der Antragstellerin, die aufgrund fortdauernder Nutzung der Immobilie zum Nutzungsersatz nach §§ 987 Abs. 1, 990 BGB verpflichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.11.1998 – 9 U 64/98, NJW-RR 1999, 441 (442)).
Der zu ersetzende Gebrauchsvorteil (§ 100 BGB) besteht in der durch den Besitz der Sache vermittelten objektiven Möglichkeit der Nutzung. Bemessungsgrundlage für die Höhe des Nutzungsersatzes ist in der Regel der – vom Eigentümer nachzuweisende – übliche Miet- oder Pachtzins (BGH, Urt. v. 20.12.2001 – IX ZR 401/99, NJW 2002, 1050), den der Senat – mit dem Amtsgericht – unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen C2 mit 690,00 EUR pro Monat bemisst.
Soweit der Antragsgegner noch die Nutzung der Garage in Ansatz bringt, ist darauf hinzuweisen, dass diese bei der gutachterlichen Ermittlung bereits berücksichtigt worden ist (vgl. Bl. 599 d.A.: 20 F 397/05 AG Aachen: „Die Nutzung … einer Garage ist durch den Zuschlag berücksichtigt“). Auch die behaupteten Ansprüche wegen vom Antragsgegner entrichteter Nebenkosten gehen – ungeachtet der Frage, ob insoweit eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung besteht – schon deshalb ins Leere, weil der Antragsgegner die geltend gemachten Nebenkosten nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat, obgleich dies auch im Rahmen nachehelicher Auseinandersetzungen erforderlich wäre (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010 – 9 U 536/09, FamRZ 2010, 1981). Auf die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Verjährung kommt es daher nicht an.
b. Der Anspruch ist ferner in Höhe weiterer 2.500,43 EUR durch die vom Antragsgegner erklärte Hilfsaufrechnung wegen der Tilgung des gemeinsamen Kontos Nr. 9xx1x erloschen. Der Antragsgegner hat einen Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB in dieser Höhe gegen die Antragstellerin, da er – insoweit unwidersprochen – das gemeinsam geführte Konto in voller Höhe ausgeglichen und somit auch die Antragstellerin von ihrer gesamtschuldnerischen Zahlungspflicht befreit hat.
c. Soweit die Antragstellerin ihrerseits gegen diese Ansprüche in Höhe von insgesamt 30.255,00 EUR die Hilfsaufrechnung erklärt hat, bleibt diese ohne Erfolg, weil die Antragstellerin sämtliche behaupteten Ansprüche nicht schlüssig dargelegt hat.
Dies gilt hinsichtlich der behaupteten 13.760,00 EUR für „Winterdienst und Einfahrtpflege“ bereits deshalb, weil sich nicht ansatzweise ergibt, welche Arbeiten die Antragstellerin geleistet haben will und warum diese mit – jahresdurchschnittlich – 20,00 EUR/Woche beziffert werden sollten, obgleich sie im Wesentlichen saisonale Arbeiten betreffen. Auch Ersatzansprüche wegen der Beheizung der Immobilie, die die Antragstellerin mit 7.663,00 EUR beziffert, scheitern schon daran, dass diese – in Ermangelung anderweitiger Abreden, für die aber nichts dargetan ist – der Antragstellerin als wirtschaftlicher Nutznießerin der Immobilie anheimfallen.
Warum letztlich eine „Minderung“ in Höhe von 8.832,00 EUR vorzunehmen sei, ist weder nach Art noch Umfang der Mängel auch nur ansatzweise schlüssig vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt. Gleiches gilt für die ebenfalls streitige Behauptung der Mängelanzeigen.
Obgleich der Senat entsprechend dieser Bewertung die behaupteten Ansprüche in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2015 nicht in Ansatz gebracht hat, ist kein weiterer Vortrag mehr erfolgt.
B. Der Antrag auf Übertragung der Immobilie nach § 1383 BGB musste – ungeachtet dessen, dass schon nicht ersichtlich ist, worin eine grobe Unbilligkeit eines Geldausgleichs liegen soll – nach dem zuvor Ausgeführten bereits deshalb scheitern, weil die Immobilie G Straße wertvoller ist als die Zugewinnausgleichsforderung, weswegen eine Übertragung nicht in Frage kommt (vgl. Palandt-Brudermüller, 77. Aufl. (2018), § 1383, Rn. 5).
C. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beteiligten jeweils vom 05.12.2017 (Bl. 2785 ff. d.A., Bl. 2789 ff. d.A.), 06.12.2017 (Bl. 2806 ff. d.A.), 07.12.2017 (Bl. 2802 ff. d.A.) und 18.12.2017 (Bl. 2809 ff. d.A.) geben aus vorbezeichneten Erwägungen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
D. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Kostenquote der Berufungsinstanz folgt unter Berücksichtigung auch der jeweiligen Hilfsaufrechnungen beider Parteien dem wechselseitigen Maß an Obsiegen und Unterliegen.
Auch bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat der Senat das quotale Unterliegen der Parteien berücksichtigt, ebenso die Rücknahme des Feststellungswiderantrags des Antragsgegners und die Rücknahme des weiteren – im Verbundverfahren unzulässigen – Zahlungsantrags der Antragstellerin, die der Senat ebenfalls als Unterliegen wertet, da im Zeitpunkt der Rücknahmen bereits alle Gebühren zu den jeweils höheren Streitwerten angefallen waren. Berücksichtigt hat der Senat außerdem, dass die Beweisaufnahme lediglich den Zugewinnausgleich betraf; eine Verteilung der hierdurch verursachten Beweisgebühren nach dem Unterliegen der Antragstellerin – die von geforderten 300.000,00 EUR mit 87.702,96 EUR, also zu 29% obsiegt hat – in diesem Komplex führt indes nicht zu einer relevanten Abweichung der Unterliegensquote im Übrigen. Die Antragstellerin ist schließlich in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Wohnungszuweisung sowie mit ihrem weiteren Zahlungsantrag in vollem Umfang, bei dem Zugewinn mit 212.297,94 EUR und bei der Hilfsaufrechnung mit 19.320,00 EUR, mithin mit insgesamt 320.231,54 EUR unterlegen.
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren gemäß §§ 12, 15, 19 Abs. 3 GKG 1975: 479.911,18 EUR
(nachehelicher Unterhalt: 27.333,60 EUR – 12x 2.277,80 EUR –
Wohnungszuweisung: 8.280,00 EUR
– der Hilfsantrag auf Begründung eines Mietverhältnisses hat keinen Mehrwert –
Zugewinn: 300.000,00 EUR
Feststellungswiderklage: 63.297,58 EUR [bis zum 11.01.2006]
Zweiter Zahlungsantrag: 53.000,00 EUR [bis zum 04.06.2010]
Hilfsaufrechnung Antragsgegner: 28.000,00 EUR – 28 x 1.000,00 EUR -)
Streitwert für das Berufungsverfahren gemäß §§ 40, 35, 48, 42 Abs. 1, 39 Abs. 3 FamGKG :
bis zum 15.10.2015: 411.635,43 EUR
danach: 403.355,43 EUR
(Zugewinn 300.000,00 EUR
Wohnungszuweisung 8.280,00 EUR [bis zum 15.10.2015]
Antrag gemäß § 1383 BGB 42.600,00 EUR
Hilfsaufrechnung Antragsgegner 30.500,43 EUR
Hilfsaufrechnung Antragstellerin 30.255,00 EUR);
Davon für die Berufung des Antragsgegners 138.747,95 EUR
(Zugewinn 127.567,52 EUR
Hilfsaufrechnung 11.180,43 EUR),
für die Berufung der Antragstellerin 272.887,48 EUR
(Zugewinn 172.432,48 EUR
Wohnungszuweisung 8.280,00 EUR [bis zum 15.10.2015]
Antrag gemäß § 1383 BGB 42.600,00 EUR
Hilfsaufrechnung Antragsgegner 19.320,00 EUR
Hilfsaufrechnung Antragstellerin 30.255,00 EUR)