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Der Zugewinnausgleich bei der Scheidung

Fragen zum Zugewinnausgleich? Rechtsanwälte Kotz als kompetente Beratung an Ihrer Seite.

Wenn Sie sich informieren möchten, inwiefern Sie zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet oder berechtigt sind, sind Sie hier genau an der richtigen Stelle. Im Folgenden bieten wir Ihnen einige Informationen rund um den Zugewinnausgleich zum Nachlesen an.

Der Zugewinnausgleich und wer ihn beantragen kann

Was ist denn nun der Zugewinnausgleich überhaupt? Und unter welchen Voraussetzungen kann er beantragt werden?

ausgleich des Zugewinns
Zugewinngemeinschaft – Symbolfoto: AndreyPopov / Bigstock

Lässt sich ein Ehepaar scheiden und haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand (§ 1363 BGB) gelebt, kann bei einer Scheidung ein Anspruch auf Zugewinnausgleich von dem weniger vermögenden Ehegatten geltend gemacht werden. Eine Zugewinngemeinschaft besteht grundsätzlich immer automatisch, wenn bei Eheschließung nichts anderes durch einen Ehevertrag vereinbart wurde.

Während der Ehe ist es üblich, dass beide, oder zumindest einer der Ehepartner Vermögen hinzugewonnen hat. Da im Regelfall ein Vermögenszuwachs auf die Mithilfe des anderen Ehegatten in irgendeiner Form zurück zu führen ist, sollen auch beide zu gleichen Teilen am Zugewinn profitieren. Zugewinnausgleich bedeutet im Hinblick darauf, dass derjenige Ehepartner, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat als der andere, einen Anspruch auf Ausgleich hat (§ 1378 BGB).

Der Ausgleichsanspruch ist auf eine Geldsumme beschränkt. Es kann also nicht verlangt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden.

In welchen Fällen wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt?

Nicht immer ist der Ausgleich des Zugewinns möglich.

Die wichtigsten Fälle finden Sie hier:

  • Kein Antrag: Dringend zu beachten ist: Stellt der zugewinnausgleichsberechtigte Ehegatte keinen Antrag auf Zugewinnausgleich, bekommt er auch keinen.
  • Gleicher Zugewinn: In vielen Gegebenheiten erübrigt sich die Frage nach dem Zugewinnausgleich. Das ist immer dann, wenn Mann und Frau in der Ehe gleich viel erwirtschaftet haben. Ein denkbares Beispiel ist: Beide Ehegatten hatten bei Eingehen der Ehe kein Vermögen. Nach der Heirat haben sich beide ein gemeinsames Haus angeschafft, bei dessen Unterlagen auch beide als Eigentümer eingetragen sind. Hier ist der Zugewinn auf beiden Seiten gleich groß, sodass nichts auszugleichen ist.
  • Vertrag: Eheleuten ist es möglich, in einem Ehevertrag festzulegen, dass der Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung anders berechnet werden soll, als es das Gesetz vorsieht. Ebenso kann ein solcher komplett ausgeschlossen werden und eine Gütertrennung vereinbart werden. Sind diese Änderungen notariell beurkundet, kommt es zu keinem Ausgleich des Vermögens.

Berechnung des Zugewinnausgleichs – Was steht Ihnen zu?

Zugewinnausgleich hin oder her. Wichtig ist doch, was gezahlt werden muss.

Für eine Berechnung des Zugewinnausgleichs ist eine genaue Vermögensaufstellung notwendig. Zunächst muss das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) beider Eheleute ermittelt werden. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte. Hier werden alle Verbindlichkeiten berücksichtigt. So kann das Anfangsvermögen auch negativ sein, wenn einer der Ehegatten bei Eheschließung Schulden hatte. Kann nicht endgültig ermittelt werden, wie hoch das Anfangsvermögen war, wird gesetzlich vermutet, dass es bei 0 Euro lag.

Ist das Anfangsvermögen ermittelt, geht es weiter mit dem Endvermögen (§ 1375 BGB). Auch die Höhe dessen muss festgestellt werden. Das Endvermögen ist das Vermögen, das zum Ende der Ehe besteht. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Berechnung ist derjenige bei Rechtshängigkeit der Scheidung.

Sind beide Vermögenswerte festgestellt, wird der Zugewinn berechnet. Der Zugewinn definiert sich dabei als Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen eines Ehegatten. Wurde die Berechnung für beide Partner durchgeführt, stellt sich schnell heraus, wer mehr erwirtschaftet hat und wer weniger. Daraus entsteht der sogenannte Zugewinn Überschuss. Auszugleichen ist die Hälfte dieses Überschusses.

Beispiel Zugewinnausgleich

Beispiel Zugewinnausgleich
Stand: 01.08.2017

Für jeden Ehegatten ist es im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch von Vorteil, wenn sein Anfangsvermögen möglichst groß, sein Endvermögen dagegen möglichst klein ist. Je größer das Anfangsvermögen und je kleiner das Endvermögen, desto geringer ist der eigene Zugewinn und damit der auszugleichende Teil.

Zu den vermögensrelevanten Gütern, die in die Ermittlung mit einbezogen werden müssen, gehören unter anderem: Bankguthaben, Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen oder Firmenwerte.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Anfangsvermögens: Erbschaften und Schenkungen

Erbschaften und Schenkungen sollen beim Zugewinnausgleich grundsätzlich außen vor gelassen werden. Um das zu erreichen, werden sie dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, auch wenn sie erst nach der Heirat erworben wurden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass die auf besonders persönlichen Beziehungen beruhenden Zuwendungen auch solche bleiben sollen. Sie sind nicht ausgleichspflichtig.

Was ist, wenn der Partner alles Geld verschleudert?

Es wird diskutiert, gestritten und schikaniert, was das Zeug hält.

Eine Scheidung läuft nicht immer so reibungslos ab, wie man sich es vielleicht wünscht. Doch was ist zu tun, wenn der Ehepartner auf die Idee kommt, sein Vermögen zu verschenken, zu verschwenden oder in sonstiger Weise unsittlich auszugeben und damit dem Zugewinnausgleich zu entziehen. Hat der zum Ausgleich verpflichtete Partner durch derartiges Verhalten sein Vermögen verringert, kann ihm im Zweifel die Verminderung als Endvermögen positiv hinzugerechnet werden. Dann hat das Endvermögen den Betrag, den es auch ohne die Vorfälle gehabt hätte. Ein absichtliches Verringern des Vermögens nützt also nichts.

Gegenseitige Pflicht zur Auskunft über den Bestand des Vermögens

Um den Zugewinnausgleich berechnen zu können, hat jeder Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunft zu seinem Vermögen. Unter Vorlage von Belegen kann so der Zugewinn festgestellt werden.

Wann entsteht und wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig ist. Doch ab dann ist Obacht geboten, denn er besteht nicht ewig. Vielmehr verjährt der Anspruch drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Danach können keine Forderungen mehr geltend gemacht werden.

Sollen wir Sie zum Familien- und Scheidungsrecht informieren und Ihnen eine kompetente Beratung geben? Dann rufen Sie uns an oder nehmen Sie die Online-Beratung in Anspruch. Unser Rechtsanwalt für Familienrecht wird Ihnen hilfreich und zuvorkommend die nötigen Auskünfte geben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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