OLG Bamberg – Az.: 7 WF 201/22 – Beschluss vom 17.11.2022
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 26.09.2022 aufgehoben.
2. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass der Antragsgegner in zulässiger Weise Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren erhoben hat. Es wird darauf hingewiesen, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten vor dem Amtsgericht durchgeführt wird.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.178,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 26.09.2022 ist aufzuheben, da der Antragsgegner zulässig die fehlende Leistungsfähigkeit vorgetragen und ausreichend belegt hat.
Im Einzelnen:
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluss vom 26.09.2022 ist statthaft und wurde form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt. Die Entscheidung wurde am 06.10.2022 zugestellt. Die Beschwerde ist bereits am 19.10.2022 beim Amtsgericht eingegangen. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 Satz 1 FamFG sind erfüllt. Der Antragsgegner hat die Einwendungen der fehlenden Leistungsfähigkeit geltend gemacht und rügt mit der Beschwerde, dass er diese Einwendung bereits in der ersten Instanz erhoben habe und sie bei der Fassung des Feststellungsbeschlusses zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsgegner hat seine fehlende Leistungsfähigkeit hinreichend dargelegt; die diesbezüglichen Anforderungen nach § 252 Abs. 4 FamFG sind erfüllt. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 26.09.2022 jedoch die Einwendungen der Leistungsunfähigkeit fehlerhaft nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 21.02.2022 hat der Antragsgegner ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.657,00 Euro im Monat mitgeteilt und eine Kreditbelastung in Höhe von 147 Euro, sowie Fahrtkosten in Höhe von 64 Euro geltend gemacht.
Mit Anlage vom 30.07.2021 wurde Kurzarbeit für die Monate von Januar 2021 bis Juni 2021 bescheinigt und näher dargelegt (Bestätigung des Arbeitgebers). Das Einkommen wurde für das gesamte Kalenderjahr 2021 (Bl. 15 d. Akte) belegt (Jahresbrutto 2021: 13.897,29 Euro) und zudem zusätzlich die einzelnen Entgeltabrechnungen für die Monate Januar 2022, Dezember 2021, November 2021, August 2021, Juli 2021, Juni 2021, Mai 2021, April 2021, März 2021, Februar 2021, Januar 2021 und Dezember 2020 beigefügt.
Auf die Anfrage des Amtsgerichts wurde eine fehlende Unterschrift nachgeholt und erneut Belege beigefügt. Es wurde unter anderem die Entgeltbescheinigung für Oktober 2021 und September 2021 nachgereicht (Bl. 40 f. d. Akte).
Auf eine weitere Nachfrage des Amtsgerichts hin, wurde eine Auswahl im Feld B des Formulars nachgeholt und erneut die Unterlagen vorgelegt.
Auf eine Anfrage des Amtsgerichts vom 29.07.2022 die Entgeltabrechnung von Februar 2022 noch vorzulegen, reagierte der Antragsgegner erst mit der Vorlage derselben am Abend des Tages, an welchem das Amtsgericht den Beschluss vom 26.09.2022 erlassen hatte (Bl. 77 d. Akte).
Durch die Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für das gesamte Jahr 2021 und die Mitteilung des monatlichen Bruttoeinkommens in Höhe von 1.657 Euro genügte der Antragsgegner erkennbar den Anforderungen. Um alle Bestandteile des Einkommens des Unterhaltsschuldners zu erfassen, empfiehlt es sich, nicht die letzten 12 Monate vor dem Unterhaltszeitraum, sondern wie üblicherweise im regulären Unterhaltsverfahren die Werte des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Dies kann durch Vorlage der Dezemberabrechnung mit den Jahressummen hinsichtlich Einkommen und Abzügen erfolgen (Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, § 252 Einwendungen des Antragsgegners, Rn. 22, Nickel, MDR 2015, 1389, 1390; Burghart, NZFam 2015, 946, 947). Dem ist der Antragsgegner nachgekommen.
Neben dem Beleg des Einkommens für zwölf Monate, war das gleichbleibende Einkommen (1.657,00 Euro brutto im Monat) aus nahezu allen Gehaltsbescheinigungen erkennbar. Nur in den Monaten, in denen Kurzarbeit angeordnet war, ergab sich ein (nachgewiesenes) geringeres Einkommen. Anlass dafür, dass sich das laufende Einkommen ausgerechnet im Februar 2022 (nach oben) geändert haben soll, ergab sich nicht.
Damit ist der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit (§ 252 Abs. 4 FamFG) erkennbar erhoben und das Einkommen der letzten zwölf Monate belegt. Der mit § 252 Abs. 4 FamFG primär verfolgte Zweck, den Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten eines streitigen Verfahrens zu beurteilen, war damit erfüllt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Mai 2022 – 4 WF 42/22 –, Rn. 28, juris).
In diesem Fall ist in der gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG vom Beschwerdegericht zu treffenden eigenen Sachentscheidung der Festsetzungsbeschluss ersatzlos aufzuheben (KG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2020 – 19 WF 28/20 –, Rn. 1 – 7, juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 18 WF 20/22 –, Rn. 22, juris). Eine darüber hinaus gehende Entscheidung in der Sache kann durch das Beschwerdegericht nicht getroffen werden. Dies beruht auf den Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens, in dem eine materiellrechtliche Prüfung von zulässigen Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG nicht vorgesehen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2012 – 18 WF 19/12 – BeckRS 2012, 19001).
Der aus der Beschlussformel zu 2. ersichtliche Hinweis folgt aus § 254 FamFG (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 29.01.2019 – 12 WF 198/18 – BeckRS 2019, 10805).
3. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 243 FamFG. Nachdem die Notwendigkeit der Einleitung des Beschwerdeverfahrens von keinem der Beteiligten veranlasst war und ein materiellrechtliches Obsiegen oder Unterliegen eines der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht festzustellen ist, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und die Kosten im Übrigen gegeneinander aufzuheben (OLG Bamberg, Beschluss vom 25. April 2017 – 2 WF 107/17 –, Rn. 22, juris).
Die Festsetzung des Beschwerdewertes hat seine Grundlage in § 51 FamGKG.