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Zuweisung eines als Haustier gehaltenen Hundes

OLG Oldenburg – Az.: 11 WF 141/18 – Beschluss vom 20.08.2018

1) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Osnabrück vom 29.06.2018 wird zurückgewiesen.

2) Die Antragstellerin hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 1912 KV zum FamGKG).

Gründe

Die Beteiligten sind getrennt voneinander lebende Ehegatten, deren Ehe noch nicht geschieden ist. Im Juni 2013 erwarben sie einen „B…“ genannten Hund, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Antragstellerin Alleineigentum erwarb oder ob beide Ehegatten gemeinsam Eigentum an dem Hund erwarben. Seit der Trennung der Beteiligten im Januar 2016 lebt der Hund bei dem Antragsgegner. Die Antragstellerin begehrt die Herausgabe des Hundes an sich und beantragt Verfahrenskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Familiengerichtes vom 29.06.2018, mit welchem der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.

Da die Vorschriften über Sachen nach § 90a BGB entsprechend auf Tiere anzuwenden sind, richtet sich die Herausgabe bzw. Zuweisung eines Haustieres nach den Vorschriften über die Verteilung von Hausratsgegenständen. Die in § 1361a BGB vorgesehenen Kriterien für die Verteilung des Hausrates sind jedoch um Kriterien zu ergänzen, welche dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei einem Haustier um ein Lebewesen handelt (vgl. jeweils m.w.N: Voppel in Staudinger, BGB, 2018, § 1361a Rdn. 14.; Brudermüller in Palandt, BGB, 77. Aufl., 2018, § 1361a Rdn. 10).

Zuweisung eines als Haustier gehaltenen Hundes
(Symbolfoto: Von 4 PM production/Shutterstock.com)

Hierbei kann es dahingestellt bleiben, dass eine andere Bewertung geboten sein kann, wenn das Haustier nicht aus Liebhaberei, sondern zur Gewinnerzielung (beispielsweise zur Gewinnerzielung durch Zucht) gehalten wird (vgl. Seier in juris-PK BGB, 8. Aufl., 2017, § 1361a Rdn. 47). Der Hund wurde bislang nicht zur Zucht eingesetzt. Allein der Umstand, dass er möglicherweise für die Zucht geeignet ist und mit der Veräußerung von Welpen ein Gewinn erwirtschaftet werden könnte, genügt für die Annahme, dass der Hund zur Gewinnerzielung gehalten wird, nicht. Hierfür wäre neben der hierfür erforderlichen Veranlagung des Tieres auch die Absicht und Fähigkeit des Tierhalters notwendig, in der Zucht tätig zu werden. Dies wurde im Verfahren nicht dargetan.

Ein Anspruch auf Nutzungsüberlassung des Hundes an die Antragstellerin beseht nicht. Dies selbst dann nicht, wenn entsprechend ihres streitigen Vorbringens zu Gunsten der Antragstellerin im nur summarischen Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren angenommen wird, dass sie den Hund zu Alleineigentum erworben hat. Denn auch wenn sich die Zuweisung nach § 1361a Abs. 1 BGB richten würde, wären im Rahmen einer Gesamtabwägung tierbezogene Faktoren heranzuziehen. Bei der Zuweisung eines Haustieres können nicht die ansonsten üblichen Faktoren wie die Erforderlichkeit des Hausratsgegenstandes für die eigene Haushaltsführung greifen. Daher ist insbesondere der Schutz des Tieres als Zuweisungsobjekt maßgeblich (Voppel in Staudinger, aaO, § 1361a Rdn. 14). Über § 90a BGB und dem hierin niedergelegten gesetzgeberischen Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz können tierschutzrechtliche Gesichtspunkte und Besonderheiten Berücksichtigung finden, welche sich daraus ergeben können, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen können und unter dem Verlust von diesen leiden können (vgl. vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2016, 10 UF 1249/16, juris Rdn. 55f.). Es ist daher insbesondere darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgte und pflegte, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist und in welcher Umgebung sich der Hund zuletzt aufhielt (vgl. OLG Nürnberg, aaO, juris Rdn. 43, 45, 60). Hiernach ist eine Zuweisung des Tieres an die Antragstellerin nicht geboten. In den über 2 ½ Jahren seit der Trennung der Beteiligten wird der Hund allein von dem Antragsgegner gepflegt, versorgt und beschäftigt. Zusammentreffen zwischen der Antragstellerin und dem Hund gab es in dieser Zeit nicht. Auf Grund dieses langen Zeitraumes der Betreuung durch den Antragsgegner kann im summarischen Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsgegner zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt hat. Es erscheint daher nicht dem Tierwohl zu entsprechen, den Hund von diesem zu trennen, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht vorgetragen sind. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Hund bei einer Zuweisung an die Antragstellerin aus seiner gewohnten Umgebung genommen würde. Auf Grund der Dauer der alleinigen Versorgung des Hundes durch den Antragsgegner ist es für die Gesamtabwägung nicht mehr relevant, welchen Anteil beide Beteiligte an der Versorgung, Beschäftigung und Betreuung des Hundes vor der Trennung hatten. Ebenfalls kommen den Umständen der Trennung und des Auszuges der Antragstellerin ohne den Hund keine erhebliche Bedeutung mehr zu.

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