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Elterliche Sorge für nichteheliches Kind – Sorgerechtserklärung

AG Ludwigslust, Az.: 13 F 126/15, Beschluss vom 24.08.2015

I. Es wird gemäß §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ein Vergleich mit dem folgenden Inhalt zustandegekommen ist:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind sich dahingehend einig, dass sie die elterliche Sorge für das Kind … gemeinsam übernehmen wollen.

II. Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat.

III. Die Gerichtkosten fallen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu gleichen Teilen zur Last; seine außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

IV. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Elterliche Sorge für nichteheliches Kind – Sorgerechtserklärung
Symbolfoto: Von Africa Studio / Shutterstock.com

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater des nichtehelichen Kindes. Das Kind … ist aus einer nichtehelichen Beziehung des Antragstellers und der Antragsgegnerin hervorgegangen. Nachdem eine einvernehmliche Regelung zwischen den Kindeseltern insoweit zunächst nicht erzielt werden konnte, beantragte der Antragsteller vorliegend,

die elterliche Sorge für das Kind … wird dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gemeinsam zu übertragen.

Im Rahmen eines daraufhin durchgeführten Erörterungstermines stimmte die Antragsgegnerin dem zu Protokoll wiederholten Antrag des Antragstellers zu, wobei die betreffenden Erklärungen jeweils von den anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern abgegeben wurden. Im Nachgang des Erörterungstermins stimmten der Antragsteller und die Antragsgegnerin aufgrund eines entsprechenden gerichtlichen Vorschlages sodann im Wege eigenhändig unterschriebener Schriftsätze dem Abschluss des aus Ziffer I) des Tenors des vorliegenden Beschlusses ersichtlichen Vergleich zu.

II. Danach war festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat.

1. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann; eine Feststellung der Erledigung ist in einem solchen Falle sowohl im Amtsverfahrens als auch im Antragsverfahren erforderlich (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 846).

2. Hier konnte eine gerichtliche Regelung hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern nicht mehr ergehen, weil diese mit der Feststellung des unter Ziffer I) des Tenors des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Vergleiches eine formwirksame Sorgeerklärung im Sinne von § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben haben; sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen danach die elterliche Sorge gemeinsam – und bereits ohne eine entsprechende gerichtliche Entscheidung – zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen).

a. Die eingangs genannte Regelung des § 1626a BGB kennt zunächst eine Entscheidungsmöglichkeit entsprechend § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, d. h. im Sinne einer Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Kindesvater mit Zustimmung der Kindesmutter nicht; statt dessen sind insoweit übereinstimmende Erklärungen der Kindeseltern als Sorgerechtserklärungen gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB auszulegen (vgl. auch Erman-Döll, Kommentar zur BGB, 14. Aufl., 2014, § 1626a Rn. 6).

b. Die in dem Erörterungstermin zu diesem Verfahren erfolgte Protokollierung reichte hierfür zwar noch nicht aus. Denn nach § 1626c Abs. 1 BGB können die Eltern die Sorgeerklärung nur selbst abgeben, sodass eine Stellvertretung ausscheidet (vgl. Palandt-Götz, Kommentar zum BGB, 73. Aufl., 2014, § 1626c Rn. 1); in dem vorliegenden Fall wurden jedoch nur Erklärungen der Verfahrensbevollmächtigten aufgenommen. Die nach § 1626d Abs. 1 BGB erforderliche öffentliche Beurkundung der Sorgeerklärungen kann jedoch auch durch einen gerichtlichen Vergleich gemäß § 127a BGB ersetzt werden (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth-Hamdan, juris Praxiskommentar zum BGB, 7. Aufl., 2014, § 1626d Rn. 4 m. w. N.). Ein solcher wiederum kann beispielsweise gemäß §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO in der Weise geschlossen werden, dass die Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1202). Soweit die Beteiligten gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 FamFG einen Vergleich dabei (nur) schließen können, wenn sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können, ist dies hinsichtlich der elterlichen Sorge als Verfahrensgegenstand jedenfalls insofern anzunehmen, als eben die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung möglich ist.

c. §§ 1626cAbs. 1, 1626d Abs. 1 BGB sehen im Übrigen nur die höchstpersönliche Abgabe der Sorgeerklärung durch die Kindeseltern und deren öffentliche Beurkundung vor; nicht erforderlich ist, dass die Erklärungen gemeinsam oder gleichzeitig (vgl. Palandt-Götz, a. a. O., § 1626a Rn. 6) oder (gerade) mündlich gegenüber der beurkundenden Stelle abgegeben werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3, 83 Abs. 2 FamFG. In Familiensachen ist danach stets über die Kosten zu entscheiden, wobei einem minderjährigen Beteiligten Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden. Im Übrigen kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt all dies entsprechend.

IV. Der Verfahrenswert war gemäß §§ 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FamGKG auf bis zu 2.000,00 € festzusetzen.

1. Danach beträgt der Verfahrenswert einer Kindschaftssache, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge betrifft, 3.000,00 €; ist der so bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

2. Hier war eine Abweichung von dem Regelverfahrenswert in Sorgerechtssachen in Höhe von 3.000,00 € insoweit gerechtfertigt, als eine einverständliche Beendigung des Verfahrens durch eine Einigung der Parteien erfolgte; der übliche Umfang eines Sorgerechtsverfahrens wurde danach im vorliegenden Fall nicht erreicht (vgl. AG Ludwigslust FamRZ 2005, 821 zu §§ 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 a. F., 30 Abs. 2 KostO; bestätigt durch OLG Rostock, Beschluss vom 28.06.2006, Az.: 10 WF 248/04, mit der Begründung, dass die Parteien für das Gelingen einer Einigung durch den Anfall geringerer Verfahrenskosten zu belohnen seien).

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