Familienrecht Siegen – Rechtsanwälte Kotz
Wenn die gemeinsam geführte Ehe einfach nicht mehr funktioniert, folgt oft die Scheidung. Doch mit der Scheidung gehen auch äußerst starke finanzielle Sorgen der Eheleute mit einher. Wie teuer ist eine Scheidung? Was muss ich meinem Ehepartner bezahlen? Was passiert mit den gemeinsamen Kindern? Wer hat das Sorgerecht?
Als Rechtsanwalt für Familienrecht in Siegen berät Sie Dr. Christian Kotz in allen gängigen Fragen auf dem Gebiet des Familienrechts. Das Familienrecht behandelt allerdings nicht nur Belange der Scheidung und des Kindesunterhalts. Mit den letzten Jahren stieg auch die Relevanz nichtehelicher Lebensgemeinschaften und der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften an. Egal ob Ehe, Lebenspartnerschaft oder sonstigen familienrechtlichen Anliegen, unsere Kanzlei steht Ihnen mit über 30 Jahre Erfahrung jederzeit zur Seite.
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Egal ob Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht oder Vaterschaft, wir beraten und vertreten Sie in allen familienrechtlichen Angelegenheiten – diskret, kompetent und zuverlässig!
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Unsere Hilfe im Familienrecht
Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Familienrecht. Von der Scheidung über den Unterhalt bis hin zum Sorgerecht.
Rechtstipps aus dem Familienrecht
Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung
Damit eine Scheidung wirksam durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Dabei ist zu beachten, dass die Trennung und die Scheidung zwei voneinander zu unterscheidende Zeiträume darstellen.
Allgemein kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie zerrüttet ist. Das bedeutet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Weiterhin müssen die Eheleute das berühmte Trennungsjahr einhalten, also mindestens ein Jahr getrennt leben, der gemeinsame Hausstand muss aufgelöst sein. Nur nach ganz schwerwiegenden Gründen kann von dem Trennungsjahr abgesehen werden, wenn es für einen Ehepartner eine besondere Härte darstellt, an der Ehe festzuhalten.
Auch die einvernehmliche Scheidung, bei der sich also beide Ehegatten darüber einig sind, dass sie gleichermaßen einen Scheidungsantrag stellen wollen, endbindet nicht vom Trennungsjahr. Die einvernehmliche Scheidung ist darüber hinaus an weitere Voraussetzungen geknüpft. Im Scheidungsantrag müssen so neben dem Scheidungsbegehren Regelungen über das Sorgerecht der gemeinsamen Kinder, der Unterhaltszahlungen, des Ehegattenunterhalts und der Übernahme der Ehewohnung vorhanden sein. Die Kosten für die einvernehmliche Scheidung sind dabei weitaus geringer, als für eine streitige Scheidung. Denn, wenn der Scheidungsanwalt des einen Ehegatten die Scheidung einreicht, muss der andere nur zustimmen, benötigt also selbst keinen eigenen Anwalt. Von der Gestalt der einvernehmlichen Scheidung ist allerdings immer abzuraten, wenn Streitigkeiten über die Scheidung betreffende Regelungen bestehen.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Haben die Ehegatten während der Ehe im gesetzlichen Güterstand gelebt, sind sie Parteien einer Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Vermögenswerte beider Ehegatten während der Ehe getrennt bleiben und selbstständig verwaltet werden. Von einem solchen gesetzlichen Güterstand kann immer ausgegangen werden, wenn die Ehegatten bei Eingehen der Ehe keinen Ehevertrag geschlossen haben, der solches ausschließt. Tritt die Beendigung des Güterstandes mit der Scheidung ein, sind die geschiedenen Ehegatten zum Ausgleich des Zugewinns verpflichtet, den sie während der Ehe erwirtschaftet haben.
Der Zugewinnausgleich tritt nicht ein, wenn die Ehegatten bei der Heirat einen Ehevertrag abgeschlossen haben, in dem vereinbart wurde, dass sie in Gütertrennung leben, die Vermögenswerte der Ehegatten während der Ehe und nach der Scheidung also getrennt bleiben. Dieser Ehevertrag muss vor einem Notar geschlossen werden.
So wird der Zugewinnausgleich berechnet
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Ehegatten bei der Scheidung und seinem Anfangsvermögen bei der Heirat. Auszugleichen ist nach der Ermittlung beider Werte die Hälfte des Zugewinns.
Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also der Tag, an dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen zugestellt wird. Zum Endvermögen zählen Vermögenswerte, wie Bankguthaben, Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen, Luxusgüter oder Firmenwerte, die zusammen summiert werden zu einem Endbetrag.
Das Anfangsvermögen wird am Tag der Heirat festgesetzt. Auch hier zählen die oben genannten Vermögenswerte hinzu. Hat ein Ehepartner Vermögenszuwächse während der Ehe in Form von Verfügungen von Todes wegen (Testament) oder Schenkungen, so genannte privilegierte Erwerbe, dazu gewonnen, werden diese dem Anfangsvermögen, nicht aber dem Endvermögen zugerechnet. Grund dafür ist, dass der Erwerb, der auf einer besonders persönlichen Beziehung des Erwerbers zum Zuwendenden oder auf ähnlichen persönlichen Umständen beruht, nicht ausgleichspflichtig sein soll.
Ist nachträglich nicht festzustellen, wie hoch das Anfangsvermögen eines Ehegatten war, tritt die Vermutungswirkung ein, dass es bei einem Anfangsvermögen von 0€ lag. Für jeden einzelnen Ehegatten ist es im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch von Vorteil, wenn sein Anfangsvermögen möglichst groß, sein Endvermögen möglichst klein ist. Je größer das Anfangsvermögen und je kleiner das Endvermögen, desto geringer ist der auszugleichende Zugewinn. Deshalb ist es sinnvoll, schon während der Ehe Protokoll über Vermögenszugewinne zu führen.
Hatte ein Ehegatte bei der Eheschließung schulden, oder waren die Schulden höher als sein Vermögen, so werden diese als negatives Anfangsvermögen angesetzt und dementsprechend berücksichtigt.
Beispiel Zugewinnausgleich
Beispiel:
Der Ehemann besitzt zum Zeitpunkt der Heirat ein Anfangsvermögen von 15.000 Euro (§ 1374 BGB) . Zum Zeitpunkt der Ehescheidung hat er aus seiner beruflichen Tätigkeit ein Vermögen von 35.000 Euro angehäuft. Die Ehefrau kommt mit einem Anfangsvermögen von 5.000 Euro in die Ehe und hat zum Zeitpunkt der Scheidung insgesamt 8.000 Euro.
Daraus ergibt sich, dass der Zugewinn des Ehemannes während der Ehe 20.000 Euro beträgt (35.0000 Euro – 15.000 Euro) und der Frau 3.000 Euro ( 8.000 Euro – 5.000 Euro).
Der gesamte Zugewinn (Überschuss) beträgt demnach 17.000 Euro ( 20.000 Euro – 3.000 Euro).
Die Ehefrau hätte demnach einen Anspruch auf die Hälfte des Überschusses von 17.000 Euro, und kann also 8.500 Euro vom Ehemann verlangen.
Neben dem Zugewinnausgleich steht den Ehegatten auch ein Versorgungsausgleich zu, also ein Ausgleich zur Hälfte der Renten- und Versorgungsanwartschaften, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben.
Was passiert mit den gemeinsamen Kindern nach der Scheidung der Eltern?
Sorgerecht der gemeinsamen Kinder
Das Sorgerecht der gemeinsamen Kinder bei Scheidung der Ehegatten bleibt jeweils, wie vorher auch, zur Hälfte eines jeden Partners bestehen. In Ausnahmefällen, in denen im Scheidungsverfahren darüber gestritten wird, kann das alleinige Sorgerecht eines Elternteils beantragt werden. Besteht das Sorgerecht bei einem Elternteil, hat der andere ein Umgangsrecht, das beim Familiengericht nach dem Einzelfall näher bestimmt wird.
Wieviel Unterhalt bekommt das Kind?
Sind die Eltern geschieden und lebt das Kind nur noch bei einem Elternteil, ist der andere Teil zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, wie es der Elternunterhalt vorsieht. Grobe Richtwerte über die Höhe der zu zahlenden Beträge bietet die Düsseldorfer Tabelle über den Kindesunterhalt. Die Eltern sind grundsätzlich jedoch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Kindes zur Zahlung verpflichtet. Ist das zu unterhaltene Kind bereits über 18 Jahren, hat aber noch keine Ausbildung beendet, erstreckt sich die Unterhaltsverpflichtung bis zum Abschluss dieser. Diese Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern gibt nur Richtwerte an. Das Familiengericht hat im Einzelfall zu entscheiden.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2022 finden Sie hier.
Für weitere Informationen wird auf die Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf verwiesen.
Andere Arten von Unterhaltszahlungsverpflichtungen
Nicht nur das Kind kann gegenüber einem Elternteil Unterhaltsansprüche geltend machen. Auch die Ehegatten untereinander können zu Zahlungen zum Zwecke der Unterhaltung der Existenzsicherung verpflichtet sein. Diese Unterhaltsansprüche werden Ehegattenunterhalt genannt. Der Ehegattenunterhalt gliedert sich in verschiedene Teilbereiche: So kann der schlechter gestellte Ehegatte, wenn beide beschließen fortan getrennt zu leben, vom besser gestellten Ehegatten während der Trennung verlangen, den Lebensunterhalt sicher zu stellen. Diese Form der Unterhaltszahlung nennt sich Trennungsunterhalt. Doch auch nach der Scheidung können Unterhaltszahlungen fällig werden. Bei dieser Form des Unterhaltsrechts spricht man vom nachehelichen Unterhalt.
Ihr Scheidungsanwalt in Siegen – Dr. Christian Kotz
Das Familienrecht als solches befasst sich also neben Belangen bezüglich der gemeinsamen Kinder auch mit der Scheidung und der damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen. Durch die zunehmende Relevanz aufgrund des massiven Anstiegs der Scheidungszahlen in Deutschland gewinnt dieses Rechtsgebiet stetig an bedeutender Wichtigkeit.
Ob Trennungs-, Unterhalts-, oder Umgangs– und Sorgerechtsfragen nach oder während des Scheidungsverfahrens bietet Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Kotz mit Scheidungsanwalt Dr. Christian Kotz die richtige Anlaufstelle, um umfassend und kompetent beraten zu werden und gegen verschiedenste rechtliche Verpflichtungsbelange und Themen anzugehen. Rufen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin oder nutzen Sie unser Angebot der bequemen und schnellen Online-Beratung. Die Kanzlei ist stets bemüht Ihre Anfragen schnell und effektiv zu bearbeiten.
Es ist leicht über ein Königreich zu herrschen, aber schwer, die eigene Familie zu regieren.
Sprichwort aus China
Urteile aus dem Familienrecht
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