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Trennungsunterhalt bei 20-jähriger Trennung der Ehegatten

OLG Frankfurt – Az.: 7 UF 45/19 – Beschluss vom 09.10.2019

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marburg – Familiengericht – vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege des Stufenantrags auf Trennungsunterhalt in Anspruch.

Die Beteiligten schlossen am XX. Dezember 1988 die Ehe miteinander. Im Jahr 1999 trennten sie sich. Seit Dezember 2018 ist ein Scheidungsverfahren anhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Blatt 51 ff. der Akten) Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 9. Mai 2019 hat das Familiengericht den Stufenantrag vollumfänglich zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Wegen der langen Trennungszeit und der zwischenzeitlichen Verselbständigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten sei eine Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Trennungsunterhalt grob unbillig (§ 1361 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1579 Nr. 8 BGB). Könne der Antragsgegner somit die Zahlung von Trennungsunterhalt verweigern, müsse er auch keine Auskunft über seine für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 31. Mai 2019 zugestellten Beschluss am 14. Juni 2019 Beschwerde beim Familiengericht eingelegt und diese mit einem am 29. Juli 2019 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie rügt, dass das Familiengericht nicht geprüft habe, warum die Beteiligten nach der Trennung noch lange Zeit an der Ehe festgehalten haben. Hierin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zunächst noch seine Psychotherapiepraxis im Haus der Antragstellerin betrieben habe und dass der gemeinsame Sohn der Beteiligten erst im Jahr 2008 ausgezogen sei. Die Lebensverhältnisse der Beteiligten seien daher auch nach der Trennung nicht vollständig entflochten gewesen. Darüber hinaus meint die Antragstellerin, die von § 1579 BGB verlangte Billigkeitsprüfung könne nur in Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners vorgenommen werden, weshalb ihrem Auskunftsantrag habe stattgegeben werden müssen.

Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, hilfsweise, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten,

1. ihr Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über

a) seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Steuererstattungen und aus deren Herkunft in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Verdienstabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Januar 2018 bis Dezember 2018 sowie der Bescheide über das im vorgenannten Zeitraum etwa bezogene Kranken- und Arbeitslosengeld;

b) seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen für die Jahre 2015, 2016 und 2017, und die erteilte Auskunft zunächst zu belegen durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015, 2016 und 2017;

2. den Antragsgegner zu verpflichten, ihr den nach Erfüllung der Auskunftsverpflichtung noch zu beziffernden angemessenen Unterhalt zu zahlen.

Trennungsunterhalt bei 20-jähriger Trennung der Ehegatten
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2019 hat die Antragstellerin zur Beschwerdeerwiderung Stellung genommen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird verwiesen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 4. September 2019 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 111 Nr. 8 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG).

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Familiengericht den auf Gewährung von Trennungsunterhalt gerichteten Stufenantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der mit dem Stufenantrag verfolgte Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 1 BGB) ist zu versagen, weil eine – sei es auch der Höhe nach oder zeitlich begrenzte – Inanspruchnahme des Antragsgegners grob unbillig wäre (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB).

Zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der die Gewährung von Trennungsunterhalt tragende Gedanke ehelicher Solidarität mit fortschreitender Trennungszeit angesichts schwindender Versöhnungschancen zunehmend an Bedeutung verliert (vgl. auch MünchKomm-BGB/Weber-Monecke, 7. Aufl., § 1361 Rdn. 1). Deshalb kann die Inanspruchnahme eines Ehegatten auf Trennungsunterhalt grob unbillig sein, wenn sich die Lebensverhältnisse der Eheleute nach sehr langer Trennungszeit derart verselbständigt haben, dass die implizite Berufung des den Anspruch geltend machenden Ehegatten auf eine fortwirkende eheliche Solidarität in offenkundigem Widerspruch zur tatsächlich geübten eigenverantwortlichen Lebensführung der Eheleute steht (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2004, 1574, juris Rdn. 8, 11; OLG Bamberg, FamRZ 2014, 1707, juris Rdn. 15; Hollinger in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1579 Rdn. 190; Staudinger/Voppel, BGB, 2018, § 1361 Rdn. 275; BeckOGK-BGB/Haidl, § 1579 Rdn. 199; Niepmann/Seiler, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Aufl., Rdn. 1174).

Das ist hier der Fall. Die beteiligten Eheleute leben seit beinahe zwanzig Jahren voneinander getrennt. Sie sind weder in wirtschaftlicher noch in persönlicher Hinsicht miteinander verbunden. Während der Ehezeit waren beide Ehegatten stets berufstätig. Die Antragstellerin ist alleinige Eigentümerin eines Wohnhauses, das sie zur Erzielung von Einnahmen jedenfalls teilweise vermieten könnte. An den Finanzierungslasten beteiligt sich der Antragsgegner seit Anfang 2004 nicht mehr. Seine ursprünglich im Kellergeschoss des Hauses betriebene Psychotherapiepraxis hat er mittlerweile verlegt. Der gemeinschaftliche Sohn der Beteiligten ist volljährig und hat sein eigenes Auskommen. Die Antragstellerin hat während der Trennungszeit eine langjährige eheähnliche Beziehung zu einem anderen Mann unterhalten, die jedenfalls von 2003 bis 2015 währte. Dadurch, dass die Antragstellerin nach der im Jahr 1999 erfolgten Trennung bis zum Jahr 2018 keinen Trennungsunterhaltsanspruch geltend gemacht hat, hat sie ihren Willen und ihre Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung nachdrücklich dokumentiert. Vor diesem Hintergrund musste der Antragsgegner unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit einer Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt schlechterdings nicht mehr rechnen.

Steht somit unabhängig vom Inhalt einer möglichen Auskunft des Antragsgegners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse fest, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu versagen ist, dann kann sie auch die auf der ersten Stufe des Stufenantrags begehrte Auskunftserteilung nicht verlangen.

Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis (§ 117 Abs. 3 FamFG) von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache in der Beschwerdeinstanz gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da hiervon den Umständen nach unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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