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Eltern-Kind-Verhältnis bei Volljährigen-Verwandtenadoption

AG Ellwangen, Az.: 4 F 226/13

Beschluss vom 25.11.2013

1. Der Antrag auf Annahme

Des… geboren am …Staatsangehörigkeit: deutsch wohnhaft …

– Anzunehmender –

als Kind der… geboren am …Staatsangehörigkeit: deutsch wohnhaft …

– Annehmende –

wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmende und der Anzunehmende als Gesamtschuldner.

3. Der Verfahrenswert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten begehren den Ausspruch einer Volljährigenadoption.

Die am … 1939 geborene, ledige und kinderlose Annehmende ist die Tante des am … 1992 geborenen, ledigen und kinderlosen Anzunehmenden.

Eltern-Kind-Verhältnis bei Volljährigen-Verwandtenadoption
Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

Der Anzunehmende lebt bei seinen Eltern … (62 Jahre alt) und … (53 Jahre alt), bei denen er auch aufgewachsen ist. Der Anzunehmende hat zu ihnen ein gutes Verhältnis. Sie wären mit einer Adoption durch die Annehmende einverstanden. Der Anzunehmende hat noch einen 25 Jahre alten Bruder. Die Annehmende ist zusammen mit ihrem Bruder …(dem Vater des Anzunehmenden) Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma …. Der Wert des Gesellschaftsanteils beläuft sich auf über 200.000,00 €. Daneben verfügt die Annehmende noch über Bausparverträge und Wertpapiere im Wert von ca. 390.000,00 € sowie über drei Immobilien im Gesamtwert von mindestens ca. 450.000,00 €. Die Annehmende hat ihrem Bruder und ihrer Schwester eine Vorsorgevollmacht erteilt. Ein Testament hat sie nach eigenem Bekunden noch nicht verfasst. Es ist jedoch von Seiten der Annehmenden angedacht, dass der Anzunehmende einen großen Teil des Erbes bekommt. Dieser ist als Kaufmann im Groß- und Außenhandel bei der Firma … tätig und könnte evtl. in der Zukunft die Nachfolge im … antreten.

Mit notariellem Antrag vom 14.06.2013 beantragen die Beteiligten, die Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmende auszusprechen. Es bestehe zwischen ihnen ein sehr gutes, enges Verhältnis, welches über die Beziehung zwischen einer Tante und einem Neffen weit hinaus gehe und mit einer Art „Ersatzmutterschaft“ bezeichnet werden könne. Zwischen ihnen hätte sich immer mehr ein Mutter-Kind-Verhältnis entwickelt (vgl. Bl. 1/3 der Akten).

Das Gericht hat die Beteiligten angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.11.2013 Bezug genommen.

II.

Der Antrag war gem. § 1767 Abs. 1 BGB zurückzuweisen, da die geplante Volljährigenadoption nicht sittlich gerechtfertigt ist. Es bestehen Zweifel daran, dass zwischen den Beteiligten bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist bzw. in der Zukunft noch entstehen wird.

1. Ein Volljähriger kann als Kind nur angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, § 1767 Abs. 1 BGB. Wenn ein solches Verhältnis nicht bereits besteht, muss die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses mindestens zu erwarten sein, wobei die Absicht zu seiner Begründung auf beiden Seiten vorhanden sein muss (vgl. Palandt, § 1767 BGB, Rn. 4).

Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder in typischer Weise leisten (BayObLG, NJW-RR 2002, 1685; Staudinger, § 1767 BGB, Randnummer 15). Andere, nicht familienbezogene, vor allem wirtschaftliche Motive dürfen nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (vgl. OLG München, FamRZ 2010, 46). Das Familiengericht hat wegen der Gefahr des Missbrauchs des Rechtsinstituts der Volljährigenadoption eingehend zu prüfen, aus welchen Gründen das Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen begründet werden soll, da die Herstellung familienrechtlicher Bindungen zwischen Volljährigen nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben soll (vgl. OLG München, NJW-RR 2009, 591). Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung gehen zu Lasten der Antragsteller (OLG Köln, FamRZ 2003, 1870).

2. Vorliegend kann ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis nicht festgestellt werden.

Bei der Prüfung, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht bzw. die Entstehung noch zu erwarten ist, stellt die obergerichtliche Rechtsprechung auf Indizien ab (vgl. OLG Bamberg, BeckRS 2011, 27589; Staudinger, § 1767 BGB, Rn. 16).

So soll der Altersabstand zwischen Annehmendem und Anzunehmendem dem zwischen Eltern und leiblichen Kindern in etwa entsprechen (OLG Bamberg, BeckRS 2011, 27589). Vorliegend übersteigt der bestehende Altersabstand von 52 Jahren den zwischen Mutter und Kind üblicherweise bestehenden Altersabstand jedoch deutlich und widerspricht der natürlichen Generationenfolge. Er entspricht vielmehr dem Altersabstand zwischen Großeltern und Enkelkindern.

Dass der Anzunehmende bereits in eine intakte Familie eingebunden ist, spricht ebenfalls tendenziell gegen das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses (vgl. OLG Bamberg, BeckRS 2011, 27589; OLG München, FamRZ 2010, 46; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 94). Vorliegend ist der Anzunehmende bei seinen leiblichen Eltern aufgewachsen, bei denen er immer noch lebt und zu denen er ein gutes Verhältnis hat. Ein Bedürfnis für eine Erweiterung dieser Familie durch eine zusätzliche „Ersatzmutter“, die gleichzeitig bereits die Tante des Anzunehmenden ist, ist nicht erkennbar. Dass zu den leiblichen Eltern ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, spricht gegen das Bestehen eines weiteren Eltern-Kind-Verhältnisses zur Tante des Anzunehmenden.

Auch das äußere Erscheinungsbild der Beziehungen dar Beteiligten, wie von diesen in der Anhörung geschildert, spricht vorliegend nicht für ein Eltern-Kind-Verhältnis. Das Gericht legt dabei durchaus zu Grunde, dass sich die Beteiligten nahe stehen und eine gute verwandtschaftliche Beziehung zwischen ihnen besteht. Bei einer Verwandtenadoption ist aber zu verlangen, dass sich die bereits bestehende verwandtschaftliche Bindung der Beteiligten weiter in Richtung auf ein Eltern-Kind-Verhältnis intensiviert (OLG Bamberg, BeckRS 2011, 27589; Staudinger, § 1767 BGB, Rn. 16). Die bisherigen Kontakte müssen über das zwischen Verwandten übliche Maß deutlich hinausgehen (vgl. Münchener Kommentar, § 1767 BGB, Randnummer 8), woran es vorliegend fehlt. Das Gericht verkennt nicht, dass zwischen den Beteiligten eine enge Bindung besteht. So verbringen die Beteiligten regelmäßig Zeit miteinander, feiern Feste gemeinsam und der Anzunehmende unterstützt die Annehmende in täglichen Angelegenheiten. So tätigt er z. B. Einkäufe für die Annehmende und hilft ihr bei betrieblichen Angelegenheiten. Dies übersteigt aber noch nicht das unter Verwandten übliche Maß, zumal der Anzunehmende mit seiner Hilfe im Möbelbetrieb auch seinen Vater unterstützt. Die Annehmende hat nicht dem Anzunehmenden, sondern Bruder und Schwester eine Vorsorgevollmacht erteilt. Der Anzunehmende war in seiner Anhörung nicht in der Lage, das korrekte Geburtsdatum der Annehmenden zu benennen.

Nach alledem belegen die von den Beteiligten geschilderten Beziehungen ein gutes Verhältnis, wie zwischen engen Verwandten üblich, jedoch kein Eltern-Kind-Verhältnis, Unter Berücksichtigung aller Umstände kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

3. Das Gericht hat auch erhebliche Zweifel daran, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Beteiligten in der Zukunft noch entstehen könnte.

Hiergegen sprechen bereits die oben aufgeführten Umstände, wie die Tatsache, dass zwischen den Beteiligten kein angemessener Altersabstand besteht und dass der Anzunehmende bereits in eine vollständige und nicht ergänzungsbedürftige Familie eingebunden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die persönlichen Beziehungen der Beteiligten in der Zukunft noch intensivieren werden.

Schließlich hält es das Gericht vorliegend angesichts der Gesamtumstände auch für möglich (wenn nicht sogar naheliegend), dass beim Adoptionswunsch der Beteiligten wirtschaftliche bzw. steuerliche Motive im Vordergrund stehen, was aber einer Adoption entgegensteht (OLG München, NJW-RR 2009, 591). Die Annehmende ist sehr vermögend. Durch die Volljährigenadoption besteht bekanntermaßen die Möglichkeit, die für die Erbschaftssteuer geltenden Freibeträge zu vervielfachen. Das Gericht hält es für unwahrscheinlich, dass dies der Annehmenden, die eine erfahrene Geschäftsfrau ist, nicht bekannt ist. Da vorliegend keine über die üblichen verwandtschaftlichen Beziehungen hinausgehenden Beziehungen festzustellen waren, spricht einiges dafür, dass beim Adoptionswunsch wirtschaftliche Gründe eine maßgebliche Rolle spielen. Zweifel hieran gehen zu Lasten der Beteiligten (OLG München, FamRZ 2010, 46).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Beteiligten haften als Gesamtschuldner für die Kosten, § 26 Abs. 1 FamGKG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt bei Volljährigenadoptionen vorrangig aus § 42 Abs. 2 FamGKG, soweit – wie vorliegend – genügend Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung bekannt sind (OLG Celle, BeckRS 2013, 09043; OLG Bamberg, BeckRS 2011, 27589). Umfang und Bedeutung der Angelegenheit waren zumindest von durchschnittlicher Natur. Die Vermögensverhältnisse insbesondere der Annehmenden sind sehr gut. Das Gericht geht von einem Vermögen der Annehmenden in Höhe von mindestens 1 Million Euro aus. Das Gericht übt sein Ermessen im Hinblick auf den Verfahre ns wert unter Berücksichtung aller Umstände dahingehend aus, den Verfahrenswert auf 25 % hiervon (vgl. OLG Bamberg, BeckRS 2011, 27589) und somit auf 250.000,00 € festzusetzen.

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