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Unterhaltsleistung Kuckuckskind – Schadensersatzpflicht geschiedene Ehefrau – Mehrverkehr

AG Wolfenbüttel – Az.: 21 F 2422/10 Rl – Beschluss vom 05.01.2011

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gegenstandswert: 1.533,84 €

Gründe

I.

Der Antragsteller, geschiedener Ehemann der Antragsgegnerin, nimmt diese wegen Unterschiebens eines Kindes im Wege der Teilklage auf Schadensersatz für im Jahr 1980 an den Sohn der Antragsgegnerin geleisteten Unterhalt in Anspruch.

Die Beteiligten haben am 30.9.1961 die Ehe geschlossen. Am 17.3.1966 gebar die Antragsgegnerin ihren Sohn S. Am 21.6.1968 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Für die Einzelheiten des Scheidungsurteils wird auf BI.30-32 d.A. verwiesen. Im Scheidungsverfahren gab die Antragsgegnerin an, nach dem letzten ehelichen Geschlechtsverkehr im Februar 1968 eine ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann gehabt zu haben. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.6.1968 (81.34-36 d.A.) verwiesen.

Nachdem der Antragsteller stets von seiner Vaterschaft hinsichtlich des Sohnes S ausgegangen war, strengte er im Jahr 2009 ein Abstammungsfeststellungsverfahren an. Das in jenem Verfahren eingeholte Gutachten kam zum Schluss, dass er nicht der leibliche Vater des Sohnes der Antragsgegnerin ist. Mit Beschluss vom 9.3.2010 ist dies – rechtskräftig seit 18.8.2010 – festgestellt worden. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 9.3.2010 (BI.7ff d.A) verwiesen.

Unterhaltsleistung Kuckuckskind - Schadensersatzpflicht geschiedene Ehefrau - Mehrverkehr
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe ihm Schadensersatz für die im Laufe der Jahre erfolgten Unterhaltsleistungen zu zahlen. Im Wege der Teilklage nimmt er die Antragsgegnerin zunächst für die im Jahr 1980 erfolgten Unterhaltsleistungen in Anspruch. Für die Einzelheiten der Schadensdarstellung wird auf die Ausführungen auf Seite 4ff der Antragsschrift (BI.4ff) sowie die Schriftsätze vom 20.10.201 (BI.24-25) und 29.11.2010 (8I.55, 58) sowie vom 30.12.2010 (B1.64-65) Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn 1.533,84 € für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.1980 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die Frage der hinreichenden Substantiierung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches der Höhe nach kann ebenso dahin stehen wie die Berechtigung des seitens der Antragsgegnerin erhobenen Verjährungseinwandes.

Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin schon dem Grunde nach keine Zahlungen aus dem Gesichtspunkte des Schadensersatzes verlangen. Denn weder sind die von ihm angeführten Anspruchsgrundlagen durch das Verhalten der Antragsgegnerin verwirklicht noch andere Anspruchsgrundlagen für die begehrten Schadensersatzzahlungen ersichtlich.

Ein Schadensersatzanspruch ist nicht aus dem Gesichtspunkt deliktischer Haftung wegen Verwirklichung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs.2 BGB, begründet.

Der Antragsteller hat nicht darzulegen vermocht, dass die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten den Tatbestand des Betruges, § 263 StGB, oder der Personenstandsfälschung, § 169 StGB, verwirklicht hätte.

Denn er hat nicht dargetan, gerade durch entsprechende Äußerungen der Antragsgegnerin die Vorstellung von der Ehelichkeit des am 17.3.1966 während der Ehe geborenen Kindes entwickelt zu haben. Eine andere Schlussfolgerung ist auch nicht vor dem Hintergrund der Äußerungen der Antragsgegnerin anlässlich des Scheidungsverfahrens vor dem Landgericht Wiesbaden gerechtfertigt. Zwar, hat sie im damaligen Verhandlungstermin ausdrücklich die Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung – erst – nach dem letzten ehelichen Geschlechtsverkehr, d.h. Jahre nach der Geburt des Kindes, eingeräumt. Eine Kausalität dieser Bemerkung für die Vorstellungen des Antragstellers hinsichtlich der Abstammung des Kindes kann jedoch nicht angenommen werden, weil es in dem Verfahren nicht um die Abstammung des Kindes ging, dementsprechend nicht nach außerehelichen Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit vom 21.5.1965 bis 17.9.1965 ging und gefragt wurde und zudem der Antragsteller damals bereits ohne Zutun der Antragsgegnerin von der ehelichen Abstammung des Kindes ausging.

Eine aktive Täuschungshandlung der damaligen Ehefrau kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht in dem Umstand gesehen werden, dass diese während der Empfängniszeit und danach also auch nach dem offensichtlich in der Empfängniszeit stattgefundenen Ehebruch weiterhin den Geschlechtsverkehr mit ihm durchgeführt hat.

Eine Vorstellung und Absicht der Antragsgegnerin, weiterhin auch nach dem stattgefundenen außerehelichen Geschlechtsverkehr mit dem eigenen Ehemann den Geschlechtsverkehr durchzuführen, um zu verhindern, dass bei diesem Zweifel an der Abstammung des zirka 9 Monate später geborenen Kindes entstehen könnten, ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, andererseits jedoch so fernliegend, dass sie nicht als erwiesen angesehen werden kann. Denn mindestens ebenso gut möglich und angesichts des äußeren Ablaufes wahrscheinlicher ist, dass die Antragsgegnerin damals noch an der Ehe mit dem Antragsteller festhalten wollte, die Ehe aus diesem Grund weiter mit ihm vollzog und zunächst keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte und später hoffte und darauf vertraute, dass das Kind nicht aus dem „Seitensprung“ mit einem anderen Mann sondern aus der Ehe mit dem Antragsteller entstammte.

Eine Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes kann auch nicht in der Geltendmachung von Kindesunterhalt gesehen werden, weil dies lediglich die rechtliche nicht aber die biologische Vaterschaft des in Anspruch Genommenen voraussetzt.

Ein Betrug ist seitens der Antragsgegnerin auch nicht durch Unterlassen gebotener Aufklärung des Antragstellers verwirklicht. Denn eine Verpflichtung zur ungefragten Offenbarung eines ehelichen Fehltritts bestand und besteht nicht.

Zudem hat der Antragsteller keinen Vorsatz der Antragsgegnerin dargelegt und unter Beweis gestellt. Ein solcher Vorsatz hinsichtlich der Aufrechterhaltung der damals falschen Vorstellung des Antragstellers hinsichtlich der Abstammung des Kindes würde voraussetzen, dass die Antragsgegnerin selbst entweder sicher von der Nichtehelichkeit des Kindes ausging oder diese zumindest bewusst für möglich hielt.

Dies steht jedoch auch nach den Ausführungen des Antragstellers nicht fest. Denn die Umstände der Zeugung des Kindes sind völlig ungeklärt. Unklar ist, ob es während der Empfängniszeit öfter als einmal zum außerehelichen Geschlechtsverkehr gekommen ist, ob die Antragsgegnerin dabei mit ihrem Intimpartner Vorkehrungen gegen eine ungewollte Schwangerschaft getroffen hat, ob ihr damals der Zeitraum der Empfängniszeit bekannt war etc. Vor diesem Hintergrund ist völlig offen und ebenso gut möglich, dass die Antragsgegnerin angesichts des regelmäßig fortgesetzten Geschlechtsverkehrs mit dem Antragsteller davon ausging und darauf vertraute, dass das Kind trotz eines stattgefundenen Ehebruchs von ihrem Ehemann gezeugt worden war.

Aus den vorstehenden Gründen kann auch nicht von einer Verwirklichung des Tatbestandes der Personenstandsfälschung seitens der Antragsgegnerin ausgegangen werden, § 169 StGB. Denn auch dieser Tatbestand setzt ein vorsätzliches Verhalten voraus.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen zu Unrecht erfolgter Unterhaltsleistungen ist gegen die Antragsgegnerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung begründet, § 826 BGB.

Denn ebenso wie der Tatbestand des Betruges setzt auch diese Bestimmung ein kausales und vorsätzliches Verhalten voraus. Anders als im Fall des seitens des Antragstellers angeführten vom Landgericht Baden-Baden entschiedenen Falles (Urteil vom 29.11.1991 – 2 0 285/91, NJW 1992, 1514f, Bl.66f. d.A.) fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an der aktiven Herbeiführung eines zuvor nicht bestehenden Irrtums über die Abstammung des Kindes. Denn die Antragsgegnerin hat keineswegs aktiv bei dem Antragsteller vorhandene Zweifel durch beschwichtigende Angaben zerstreut. Vielmehr hat der Antragsteller anders als der Kläger des vom Landgericht Baden-Baden entschiedenen Falles vor dem Jahr 2009 bzw. 2008 keine Zweifel an der Abstammung des Kindes entwickelt, die die Antragsgegnerin hätte zerstreuen können. Das bloße Verschweigen eines Mehrverkehrs ohne konkrete Nachfrage begründet keine Haftung aus sittenwidriger Schädigung (Vgl. Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. § 826 BGB Rz.34).

Andere Anspruchsgrundlagen für eine Haftung der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen beruht auf §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 91 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Antragstellers vom 14.01.2011 gab keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, § 156 ZPO.

 

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