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Nachehelicher Unterhalt bei Erwerbsunfähigkeit und langer Ehedauer

AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 158 F 6448/09

Beschluss vom 07.03.2014

1.

Nachehelicher Unterhalt bei Erwerbsunfähigkeit und langer Ehedauer
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Die am vor dem Standesbeamten des Standesamtes Tiergarten von Berlin jetzt Mitte von Berlin zu Reg.-Nr. geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

2.

a. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer, zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 22,6581 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2009, übertragen.

b. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer, zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 4,3411 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2009, übertragen.

c. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 82,91 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32 a VBL-Satzung (VBLS), bezogen auf den 31.05.2009, übertragen.

d. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer, zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,9111 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2009, übertragen.

3.

Der Antragsteller ist verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 430,00 EUR jeweils monatlich im Voraus am Ersten des Monats zu zahlen, wovon 392,50 EUR als Elementarunterhalt und 37,50 EUR als Krankheitsvorsorgeunterhalt zu zahlen sind.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

4.

Jeder beteiligte Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten.

5.

In der Folgesache Ehegattenunterhalt wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Gründe

Gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG sind auf das vorliegende Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG seit dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Scheidung

Die beteiligten Ehegatten haben – wie in der Beschlussformel angegeben – die Ehe miteinander geschlossen. Sie sind deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute leben länger als drei Jahre voneinander getrennt.

Der Ehemann hält die Ehe für gescheitert und beantragt, die Ehe zu scheiden.

Die Ehefrau stimmt der Scheidung zu.

Die Eheleute sind persönlich gehört worden, auf das Verhandlungsprotokoll wird Bezug genommen.

Der Scheidungsantrag ist begründet, § 1565 BGB.

Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. Es kann nicht erwartet werden, dass die Beteiligten sie wieder herstellen. Dies wird nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich vermutet, nach dem die Eheleute mehr als drei Jahre getrennt leben.

Versorgungsausgleich

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§

3 Abs. 1 VersAusglG).

Die Beteiligten haben am 07.12.1978 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 11.06.2009 zugestellt. Die Ehezeit begann somit am 01.12.1978 und endete am 31.05.2009 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Der Ehemann:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 45,3162 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 22,6581 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 139.232,23 EUR.

2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,6822 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,3411 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 22.477,01 EUR.

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

3. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 144,60 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 82,91 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 38.195,82 EUR.

Die Ehefrau:

Gesetzliche Rentenversicherung

4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,8221 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,9111 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 24.033,40 EUR.

Übersicht:

Ehemann

Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 139.232,23 EUR

Ausgleichswert: 22,6581 Entgeltpunkte

Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 22.477,01 EUR

Ausgleichswert: 4,3411 Entgeltpunkte (Ost)

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert: 38.195,82 EUR

Ausgleichswert: 82,91 Versorgungspunkte

Ehefrau

Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 24.033,40 EUR

Ausgleichswert: 3,9111 Entgeltpunkte

Ausgleich:

Zu 1.: Das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 22,6581 Entgeltpunkten zugunsten der Ehefrau auszugleichen.

Zu 2.: Das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,3411 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Ehefrau auszugleichen.

Zu 3.: Das Anrecht des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 82,91 Versorgungspunkten zugunsten der Ehefrau auszugleichen.

Zu 4.: Das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,9111 Entgeltpunkten zugunsten des Ehemannes auszugleichen.

Ehegattenunterhalt

Aus der Ehe der Beteiligten sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten leben seit dem Jahr 2003 voneinander getrennt. Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden volljährigen Kindern besteht nicht. Die Beteiligten haben am 5. August 2003 eine Trennungsvereinbarung getroffen, in der der Antragsteller sich verpflichtet hat, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.127,00 EUR zu zahlen. Weiter ist vereinbart worden: „Diese Vereinbarung schließen wir im Interesse einer fairen Trennung ohne Streitigkeiten. Wir behalten uns eine neue Regelung nach Ablauf von frühestens einem Jahr vor. Sollten wir uns nach diesem Zeitraum nicht mehr einig sein, so soll der zu zahlende Unterhalt aufgrund der dann maßgeblichen Sach- und Rechtslage völlig neu festgesetzt werden.“ Der Antragsteller hat seit diesem Zeitpunkt regelmäßig Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin zuletzt in Höhe eines Betrages von 1.081,00 EUR gezahlt.

Der am 10. August 1948 geborene Antragsteller war als Angestellter beim Umweltbundesamt tätig. Er bezieht seit dem 1. November 2013 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1.765,09 EUR netto. Ihm steht weiter ein Anspruch auf Zahlung einer Rente durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu. Leistungen durch die VBL sind bisher noch nicht erbracht worden.

Die am 14. September 1953 geborene Antragsgegnerin hat nach dem Erwerb der mittleren Reife im Jahr 1972 eine Ausbildung zur Großhandelskauffrau abgeschlossen. Sie ist nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1979 zunächst keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mehr nachgegangen und hat teilweise – in einem zwischen den Beteiligten streitigen Umfang – andere Kinder betreut. Sie hat von 1990 bis Januar 2000 im Angestelltenverhältnis täglich fünf Stunden in einer Arztpraxis gearbeitet und ist seitdem nicht mehr sozialversicherungspflichtig tätig gewesen. Die Antragsgegnerin hat anschließend bis zur Trennung der Beteiligten erneut ein Kind betreut. Im Mai 2010 ist bei ihr ein Mammakarzinom diagnostiziert worden. Im Anschluss an eine Operation musste sie sich einer Chemotherapie und einer Bestrahlung unterziehen und befindet sich weiterhin in ärztlicher Behandlung.

Die Antragsgegnerin trägt vor, dass sie aufgrund verschiedener Erkrankungen nach der Trennung nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sei. Sie leide bereits seit 1999 an Klaustrophobie sowie Angst- und Panikattacken und befinde sich seit diesem Jahr in dauerhafter psychologischer Behandlung.

Aufgrund ihrer Lebenssituation habe sich darüber hinaus eine Depression entwickelt. Sie habe ihre Tätigkeit in der Arztpraxis beendet, da sie dem Arbeitsdruck und dem schlechten Arbeitsklima gesundheitlich nicht mehr gewachsen gewesen sei. Es sei ihr nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel in Stoßzeiten zu benutzen, da in vollen Bussen und U-Bahnen Herzrhythmusstörungen, Atemnot und Schwindelanfälle mit Übelkeit und Durchfällen auftreten würden.

Weiter befinde sie sich seit dem Jahr 2004 aufgrund starker Schmerzen im Bewegungsapparat in ständiger orthopädischer Behandlung und seit dem Jahr 2005 u.a. aufgrund einer Nahrungsmittelunverträglichkeit in ergänzender internistisch-kardiologischer Behandlung. Sie habe erst im Jahr

2009 begonnen, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, da sie sich zuvor krankheitsbedingt nicht in der Lage gesehen habe, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Antragsteller habe sie erst im Zusammenhang mit der Einreichung der Scheidung aufgefordert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ihr zuvor den vereinbarten Trennungsunterhalt gezahlt. Sie sei nunmehr auch aufgrund ihrer Krebserkrankung im Jahr 2010 nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und leide u.a. an Osteoporose, einem HWS-LWS-Syndrom, einem Schulter-Arm-Syndrom, einem Erschöpfungssyndrom, an Sensibilitätsstörungen in den Fingern und einer reaktiven Depression. Inzwischen sei eine 70%ige Schwerbehinderung bereits bis zum Jahr 2015 festgestellt worden.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer mangelnden beruflichen Erfahrung und Qualifizierung auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Sie habe sich seit dem Jahr 2009 umfangreich beworben, jedoch keine Chance gehabt, einen Arbeitsplatz zu finden. Sie sei in der Vergangenheit nicht regelmäßig und auch nicht in großem Umfang in der Kinderbetreuung tätig gewesen. Auch habe sie für keinen professionellen Pflegedienst gearbeitet. Nach der Rechtskraft der Scheidung und der Beendigung der Familienversicherung müsse sie sich im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung weiter versichern.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie eine monatliche jeweils am Ersten des Monats fällige nacheheliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.550,00 EUR zu zahlen, wovon 168,00 EUR auf den Krankheitsvorsorgeunterhalt und 297,00 EUR auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen.

Der Antragsteller beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er bestreitet, dass die Antragsgegnerin nach der Trennung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Antragsgegnerin im Jahr 2009 eine Erwerbstätigkeit angeboten worden sei, die diese grundsätzlich annehmen wollte. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin von November 1981 bis 1987 in einer Großpflegestelle in Moabit gearbeitet, in der sie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden mehrere Kinder betreut habe. Nach der Einschulung des gemeinsamen Sohnes habe die Antragsgegnerin weiterhin zwei bis drei Kinder an mehreren Tagen in der Woche betreut. Die Beteiligten seien sich später einig gewesen, dass die Antragsgegnerin wieder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben sollte, was durch die Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Arztpraxis auch umgesetzt worden sei. Diese Tätigkeit habe die Antragsgegnerin nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern deshalb aufgegeben, weil ihr ein Urlaub nicht bewilligt worden sei. Neben der Betreuung des Kindes Anna seit dem Jahr 2000 habe die Antragsgegnerin innerhalb eines professionellen Pflegedienstes pflegebedürftige Personen betreut. Er gehe deshalb davon aus, dass es dieser nach der Trennung möglich gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit zu finden.

Der Antragsteller trägt vor, dass er es auch aufgrund der gemeinsamen Kinder als seine Verpflichtung angesehen habe, an die Antragsgegnerin nach der Trennung Unterhalt zu zahlen. Er habe diese allerdings darauf hingewiesen, dass sie versuchen müsse, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies sei allerdings nicht schriftlich festgehalten worden. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt jedenfalls zu befristen sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass er bereits über einen sehr langen Zeitraum Trennungsunterhalt gezahlt habe und dass die Antragsgegnerin vor ihrer Krebserkrankung arbeitsfähig gewesen sei. Da diese es jedenfalls vor ihrer Krebserkrankung unterlassen habe, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben, könne sie auch keinen Krankheitsvorsorgeunterhalt geltend machen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

1.

Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt gemäß §§ 1572 Nr. 1, 1573 Abs. 1, 1578 Abs. 3 BGB in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Der Bedarf der Antragsgegnerin richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden auf Seiten des Antragstellers nach dem Erreichen der Altersgrenze nunmehr bestimmt durch die Höhe seiner Rentenansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Das vom Antragsteller bezogene Renteneinkommen kann im vorliegenden Verfahren nur in der nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden gekürzten Höhe in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts eingestellt werden. Zwar besteht gemäß §§ 33 und 34 VersAusglG für beide Ehegatten die Möglichkeit, die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt zu beantragen. Die von der VBL bezogene betriebliche Altersversorgung unterfällt jedoch nicht den nach § 32 VersAusglG anpassungs-fähigen Anrechten. Im Übrigen handelt es sich bei einem Antrag nach §§ 33, 34 VersAusglG nicht um eine Folgesache i.S.d. § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. KG FamFR 2013, 137). Es kann im vorliegenden Verfahren auch nicht deshalb von einer ungekürzten Versorgung des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen werden, weil aufgrund des späteren Antrags nach §§ 33, 34 VersAusglG zu erwarten ist, dass eine Aussetzung der Kürzung durch den Versorgungsausgleich erfolgt. Voraussetzung für eine Berücksichtigung der ungekürzten Versorgung ist vielmehr, dass eine Entscheidung nach §§ 33, 34 VersAusglG vorliegt. Die Anpassung des Versorgungsausgleichs ist im Übrigen gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG lediglich davon abhängig, dass die unterhaltsberechtigte Person ohne die Kürzung einen

– gegebenenfalls erhöhten – gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte und setzt keinen bereits bestehenden Titel in dieser Höhe voraus.

Die gemäß Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20. September 2013 bezogene Rente des Antragstellers beläuft sich nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs auf 1.192,93 EUR netto. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat mit Auskunft vom 15. Februar 2013 mitgeteilt, dass sich die gekürzte Anwartschaft auf eine Betriebsrente auf 408,56 EUR brutto beläuft. Nach Abzug des Beitrages für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (15,50 % und 2,05 %) in Höhe von insgesamt 71,71 EUR (63,33 EUR und 8,38 EUR) verbleibt eine Nettorente von 336,85 EUR. Hiernach ergibt sich ein bedarfsbestimmendes Einkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich 1.529,78 EUR.

Die Antragsgegnerin verfügt derzeit über kein eigenes Einkommen und ihr ist auch kein fiktives Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Sie hat verschiedene ärztliche Atteste der sie behandelnde Ärzte aus dem Januar 2014 vorgelegt, mit denen bescheinigt wird, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer unstreitigen Brustkrebserkrankung jedenfalls ausreichend dargelegt hat, dass seit dem Jahr 2010 infolge dieser Erkrankung erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits durch die Vorlage der Atteste und die Feststellung einer Schwerbehinderung von 70 Prozent als erwiesen angesehen werden kann, dass die Antragsgegnerin in vollem Umfang als erwerbsunfähig anzusehen ist. Das Gericht geht jedenfalls – auch nach dem in den mündlichen Verhandlungen gewonnen persönlichen Eindruck – davon aus, dass es der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der damit verbundenen Einschränkungen bei der Arbeitsplatzsuche und zusätzlich unter Berücksichtigung der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt und der Vielzahl von jüngeren Bewerbern nicht möglich wäre, einen Arbeitsplatz – auch nicht in einem geringfügigen Umfang – zu finden.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin es grundlos unterlassen hat, einen Rentenantrag zu stellen. Ein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente liegt ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 3. April 2012 nicht vor, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und es ist derzeit auch kein anderer Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ersichtlich. Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Antragsgegnerin seit der Trennung im Jahr 2003 nicht erwerbstätig gewesen ist und erst im Jahr 2009 begonnen hat, sich um den Erhalt eines Arbeitsplatzes zu bemühen. Zwar besteht nach der Trennung grundsätzlich die Obliegenheit eines Ehegatten, nach einer gewissen Übergangszeit durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den eigenen Lebensunterhalt in einem möglichst großen Umfang selbst zu decken. Die Kinder der Beteiligten waren zum Zeitpunkt der Trennung nicht mehr betreuungsbedürftig und es hätte auch unter Berücksichtigung der langen Ehezeit jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren grundsätzlich eine Obliegenheit der Antragsgegnerin bestanden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Auch kann nach dem Vortrag der Antragsgegnerin und unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Atteste nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass diese nach der Trennung aufgrund einer Erkrankung vollständig gehindert war, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beteiligten haben jedoch anlässlich der Trennung im August 2003 eine Vereinbarung getroffen, mit der der Antragsteller sich verpflichtet hat, Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen. Zwar ist in der Vereinbarung eine Neuregelung nach Ablauf eines Jahres vorbehalten und festgelegt worden, dass der Unterhalt aufgrund der dann maßgeblichen Sach- und Rechtslage völlig neu festgesetzt werden soll, falls die Beteiligten sich nach diesem Zeitraum über die Unterhaltszahlung nicht mehr einig sein sollten. Der Antragsteller hat den Unterhalt jedoch auch nach Ablauf eines Jahres weiter gezahlt und nach dem Bestreiten der Antragsgegnerin auch nicht schlüssig dargelegt, dass diese von ihm ausdrücklich aufgefordert worden ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder dass von ihm vor dem Jahr 2009 eine Neuberechnung des Unterhalts gefordert worden ist. Die Antragsgegnerin konnte vor diesem Hintergrund ohne eine ausdrückliche Aufkündigung der Vereinbarung davon ausgehen, dass der Antragsteller weiterhin damit einverstanden war, Trennungsunterhalt zu zahlen, ohne dass von ihr eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch deshalb, weil die Antragsgegnerin bereits in der Vergangenheit den Standpunkt vertreten hat, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Da bereits im Jahr 2010 eine Krebserkrankung der Antragsgegnerin festgestellt worden ist, wäre diese durch die nunmehr vom Antragsteller geforderte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem Jahr 2009 auch nicht in der Lage gewesen, die Voraussetzungen für den Erwerbs einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu erfüllen, zumal für eine Arbeitsaufnahme eine gewisse Übergangszeit zu berücksichtigen war, innerhalb derer die Antragsgegnerin eine von der Bundesagentur für Arbeit finanzierte Maßnahme zur beruflichen Eingliederung absolviert hat. Der Antragsgegnerin ist somit im Ergebnis kein bedarfsbestimmendes Einkommen anzurechnen.

Die Antragsgegnerin macht neben dem Elementarunterhalt die Zahlung von Altersvorsorge- und Krankheitsvorsorgeunterhalt geltend. Da der Antragsteller unter Berücksichtigung eines zuzubilligenden Selbstbehalts von 1.100,00 EUR nicht in der Lage ist, den vollen Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin zu decken, ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen. Während der Krankheitsvorsorgeunterhalt gleichrangig neben dem Elementarunterhalt steht, ist der Altersvorsorgeunterhalt gegenüber diesem nachrangig und entfällt im Mangelfall (vgl. Wendl/Dose-Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 4 Rn. 884).

Hiernach ergibt sich ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Ehegattenunterhalt unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes wie folgt:

1.529,78 EUR Krankheitsvorsorgeunterhalt ./. 37,50 EUR

1.492,28 EUR hiervon ½ 746,14 EUR

Zur Verteilung stehen lediglich gerundet 430,00 EUR (1.529,78 EUR ./. 1.100,00 EUR) zur Verfügung. Hiernach verbleibt folgender Anspruch der Antragsgegnerin:

Elementarunterhalt gerundet 392,50 EUR

Krankheitsvorsorgeunterhalt 37,50 EUR

2.

Die Voraussetzungen für eine Befristung des Anspruchs auf Zahlung von Ehegattenunterhalt liegen nicht vor. Nach § 1578 b Abs. 2 S. 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Gemäß § 1578 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder – nach der am 1. März 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 1578 b BGB – eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Bei der Entscheidung ist auf den gegenwärtig bestehenden Sachstand abzustellen und auf dieser Grundlage eine Billigkeitsabwägung anzustellen.

Ein ehebedingter Nachteil liegt zunächst nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin während der Ehezeit nicht durchgehend Vollzeit erwerbstätig war und teilweise keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Insoweit werden durch den Versorgungsausgleich die gesamten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwaltschaften der Beteiligten vollständig ausgeglichen. Eine Erkrankung stellt grundsätzlich ebenfalls keinen ehebedingten Nachteil dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die nunmehr geltend gemachten Erkrankungen der Antragsgegnerin in einem engen Bezug zur Gestaltung der Ehe stehen und auf diese zurückgeführt werden können. Weiter kann sich ein ehebedingter Nachteil im Rahmen des Krankenunterhalt nach § 1572 BGB aus der Aufgabe einer Erwerbstätigkeit infolge der Kindererziehung und der Führung des Haushalts während der Ehe ergeben, wenn aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Rente wegen einer vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin nach der Trennung tatsächlich gehindert war, aus durch die Ehe begründeten Umständen eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die beiden Kinder waren bereits volljährig und es war angesichts der zehnjährigen Tätigkeit der Antragsgegnerin in einer Arztpraxis auch nicht ausgeschlossen, dass diese unter Berücksichtigung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe eine Arbeitsstelle findet.

Auch wenn kein ehebedingter Nachteil festgestellt werden kann, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts jedoch nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet (vgl. BGH FamRZ 2011, 713; BGH FamRZ 2013, 1291). Es erscheint im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der ehelichen Solidarität unbillig, einen Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt zu befristen.

Der Dauer der Ehe kommt im Rahmen der nachehelichen Solidarität – auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 1578 b BGB – eine besondere Bedeutung zu. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Ehezeit beträgt mehr als 30 Jahre und die Beteiligten haben zum Zeitpunkt der Trennung rund 25 Jahre zusammengelebt. Durch die von ihnen praktizierte Rollenverteilung und die jedenfalls eingeschränkte Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der langen Ehedauer eine erhebliche Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der anlässlich der Trennung geschlossenen Vereinbarung davon ausgehen konnte, dass der Antragsteller im Ergebnis akzeptiert hat, dass sie sich krankheitsbedingt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage gesehen hat. Es ist auch in diesem Zusammenhang vom Antragsteller nicht schlüssig dargelegt worden, dass er vor dem Jahr 2009 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter Aufkündigung der Vereinbarung aus dem Jahr 2003 verlangt hat. Es erscheint vor diesem Hintergrund unbillig, die Antragsgegnerin nunmehr darauf zu verweisen, dass sie verpflichtet gewesen wäre, bereits nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die unbefristete Zahlung von Ehegattenunterhalt erscheint auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers nicht unbillig. Zwar hat dieser bereits über einen langen Zeitraum Trennungsunterhalt gezahlt. Die Antragsgegnerin wird aber aufgrund der anerkannten Schwerbehinderung voraussichtlich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen. Der Rentenbeginn für eine abschlagsfreie Rente ist gemäß Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund am 1. Mai 2017. Angesichts der langen Ehezeit wird damit durch den Versorgungsausgleich in absehbarer Zeit im Wesentlichen eine Angleichung der Einkommensverhältnisse erfolgen und es sind infolgedessen keine sehr hohen Unterhaltszahlungen mehr zu leisten.

Es erscheint hiernach nach einer Gesamtabwägung unbillig, einen Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt zu befristen.

Angesichts der geringen Höhe des derzeit festgesetzten Unterhalts kommt auch eine Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht in Betracht.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung in der Folgesache Ehegattenunterhalt folgt aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.

Vorstehender Beschluss ist rechtskräftig bzgl. Ehescheidung und Versorgungsausgleich seit dem 24.06.2014.

Bzgl. der Folgesache Unterhalt befindet sich diese noch in der Beschwerde, die bis zum Abschluss des Verfahrens 158 F 6478/14 -Antrag der Kürzung der Versorgung des Antragstellers aufgrund des Versorgungsausgleichs §§33,34 VersAusglG)- ausgesetzt ist.

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