Skip to content
Menü

Ehegatteninnengesellschaft – Verjährung der Ansprüche

AG Kehl – Az.: 1 F 332/15 – Beschluss vom 08.05.2016

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus einem behaupteten Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft in Anspruch.

Der 1939 geborene Antragsteller und die 1945 geborene Antragsgegnerin hatten am:11.02.1964 geheiratet. Der Antragsteller hat die französische, die Antragsgegnerin neben der französischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Nachdem es Anfang 2010 zur Trennung gekommen war, wurde die Ehe durch Endbeschluß des erkennenden Gerichts vom 12.04.2011 (Az. 1 F 324/10) geschieden. Die Entscheidung ist seit dem 20.05.2011 rechtskräftig. Eine Folgesache Güterrecht wurde nicht anhängig gemacht.

Die Beteiligten (im folgenden auch Ehegatten) lebten zuletzt im Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft, nachdem sie durch notariell beurkundeten Ehevertrag vom 17.12.1973 (Kopie As. 27 ff.) den gesetzlichen Güterstand des französischen Rechts aufgehoben und den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB vereinbart hatten. Hinsichtlich des auf die Ehefrau übertragenen Grundstücks mit der Flurstück Nr. … der Gemarkung … wurde klargestellt, daß es sich um Alleineigentum der Ehefrau handelt.

Auf diesem Grundstück … wurde bereits von der Voreigentümerin, einer Tante der Antragsgegnerin und ihrer späteren Adoptivmutter, ein Altersheim (im folgenden auch Altenheim/Altenpflegeheim) betrieben, welches im Laufe der Jahre von den Beteiligten gemeinsam ausgebaut wurde. Nachdem es bereits ab Ende 1973 einen Pachtvertrag über den Betrieb des Altersheim … zwischen der Antragsgegnerin und ihrer Adoptivmutter gegeben hatte, übertrug diese der Antragsgegnerin am 26.01.1983 das Grundstück gegen Gewährung eines Leibgedings (vgl. notariellen Übergabevertrag vom 26.01.1983, Kopie AS 95 ff.). Die Antragstellerin wurde zudem Alleinerbin ihrer am 14.11.1984 verstorbenen Adoptivmutter und kraft des Erbvertrag zwischen ihnen vom 05.12.1973 vereinbarten Vermächtnisses Inhaberin des Betriebes „Altersheim …“, wobei als Ersatzvermächtnisnehmer die gemeinsamen Kinder der Beteiligten eingesetzt wurden.

Der Antragsteller war aufgrund eines mit der Antragsgegnerin geschlossenen Arbeitsvertrages vom 31.07.1981 (vgl. Kopie AS 80 ff.) ab dem 05.07.1981 als Hausverwalter für die Antragsgegnerin tätig, und zwar in dem von ihr gepachteten Betrieb …. Im März 1985 wurde der Verein … mit dem Sitz in … gegründet (vgl. Kopie der Satzung AS 151 ff.) Die Antragsgegnerin wurde Vorsitzende, der Antragsteller Geschäftsführer. Der Verein ist offizieller Betreiber des Altenpflegeheims … und zahlt Pacht an die Antragsgegnerin. Ab dem 01.07.1985 war der Antragsteller angestellter Geschäftsführer dieses Vereins und bezog von ihm ein Gehalt. Dieser Vertrag endete zum 31.12.2009, nachdem der Antragsteller bereits sei dem 01.12.2004 eine Regelaltersrente bezieht. Der Antragsteller unterhielt bis zur Räumungsaufforderung im Sommer 2015 ein Büro im … .

Die Beteiligten erhielten zudem von der Adoptivmutter der Antragsgegnerin im Jahr 1971 ein unbebautes Grundstück mit der Flurstück Nr. … zu hälftigem Miteigentum übertragen. Auf diesem Grundstück errichteten die Beteiligten in der Folgezeit eine … für betreutes Wohnen. Betrieben wird diese … durch die Grundstücksgemeinschaft der Beteiligten unter der Bezeichnung … . Aus der Vermietung der Wohnungen an Senioren werden Mieteinnahmen erzielt, welche der genannten Grundstücksgemeinschaft als Einkünfte aus V+V zufließen. Der Verein hat in dieser Wohnanlage Räumlichkeiten für die Tagespflege angemietet.

Auf beiden Objekten ruhen gemeinsame Schulden von rund 1,6 Millionen €, die im wesentlichen von der Antragsgegnerin mit der ihr vom Verein zufließenden monatlichen Pacht von 18.000 € bedient werden.

Der Antragsteller trägt vor, an dem im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Objekt … sei eine Innengesellschaft begründet worden. Bei einem Nettowert dieses Grundbesitzes von 1,2 Mio. € belaufe sich sein Ausgleichsanspruch mindestens auf die Hälfte hieraus. Zu berücksichtigen sei nämlich, daß die Beteiligten nach der Übergabe des Grundbesitzes durch planvolle und zielstrebige Zusammenarbeit unter Einsatz von Kapital und Arbeitsleistungen nicht unerhebliche Vermögenswerte geschaffen hätten, welche den die eheliche Lebensgemeinschaft überschreitenden Zwecken Vermögensbildung und Altersversorgung gedient hätten.

Außerdem sei davon auszugehen, daß die Innengesellschaft beide Objekte, also das gesamte Vermögen unter Einbeziehung der … umfaßt habe. Für diesen Fall sei nicht auszuschließen, daß es einer schlüssigen Schlußbilanz bedürfe, zu deren Erstellung die Antragsgegnerin verpflichtet sei. Da die Innengesellschaft spätestens mit der Geltendmachung des Abfindungsguthabens beendet sei, sei diese Schlussbilanz zum Stichtag 31.12.2015 zu erstellen. Unter Berücksichtigung der unstreitig noch vorhandenen gemeinsamen Schulden von rund 1,6 Mio. € und bei einem geschätzten Wert der Gesamtanlage (Grundstück der Antragsgegnerin sowie gemeinschaftliches Grundstück der Beteiligten und Wert der … von mindestens 4 Mio. € ergäbe sich insoweit ein Ausgleichsanspruch von mindestens 600.000,00 €.

Weder Trennung noch rechtskräftige Scheidung stünden dem Ausgleichsanspruch entgegen. Denn abgesehen davon, daß er noch bis in das Jahr 2012 hinein mit Zustimmung der Antragsgegnerin versucht habe, das Gesamtobjekt zu veräußern, nachdem es bereits im Jahr 2007 erste Bemühungen zur Veräußerung zumindest des alten Objektes gegeben habe, sei hier zu berücksichtigen, daß die Beteiligten auch nach der Trennung weiter zusammengewirkt hätten. So habe er bis September 2011 Einlagen in den Betrieb der Antragsgegnerin getätigt, also auch noch nach der Scheidung. Auch eine Freistellung von seinen gemeinschaftlichen Verpflichtungen allein mit Bezug auf das Alleinvermögen der Antragsgegnerin sei nicht erfolgt. Mit Blick auf die nach der Ehescheidung fortbestehende unterhaltsrechtliche Solidargemeinschaft früherer Eheleute ende auch eine gesellschaftsrechtliche Verbindung früherer Ehegatten nicht automatisch mit der Trennung oder Scheidung.

Durch die Verhandlungen bis in das Jahr 2012 sei die Verjährung gehemmt worden; zudem habe die Antragsgegnerin auf die Einrede der Verjährung verzichtet, indem sie mit außergerichtlichem Schreiben vom 15.07.2015 selbst davon gesprochen habe, die Immobilien sollten gemeinsam verkauft werden und der Erlös als gemeinsame Altersversorgung dienen.

Der Antragsteller beantragt: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 600.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit [04.01.2016] zu bezahlen.

Für den Fall, daß die behauptete Ehegatteninnengesellschaft aus dem gesamten Vermögen unter Einbeziehung der … besteht, stellt er folgende Hilfsanträge (AS 111):

1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Bestand des Vermögens der Innengesellschaft zwischen den Beteiligten, bestehend aus den Immobilien … durch Erstellung einer Abfindungsbilanz zum 31.12.2015.

2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, den sich nach Erfüllung von Ziffer 1 näher zu beziffernden Abfindungsanspruch, mindestens aber 600.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Zustellung der Antragsschrift vom 28.12.2015 an den Antragsteller zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, Zurückweisung der Anträge.

Sie trägt vor, entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei schon keine Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen. Mit Blick auf die durch andere rechtliche Gestaltungen wie Ehevertrag, Arbeitsvertrag, Miteigentum etc. klar geregelten und über Jahrzehnte praktizierten Rechtsbeziehungen gebe es keine Regelungslücken, die der Billigkeit halber durch Annahme einer stillschweigenden Ehegatteninnengesellschaft zu füllen wären. Letztlich behaupte der Antragsteller eine solche Gesellschaft auch nur wegen der offensichtlichen Verjährung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Selbst wenn man einen solchen Anspruch annehmen wollte, sei dieser verjährt. Denn die behauptete Ehegatteninnengesellschaft sei spätestens mit Rechtskraft der Scheidung im Jahr 2011 beendet gewesen. Der Antragsteller habe von allen Umständen Kenntnis gehabt und mit Anwaltsschriftsatz vom 18.11.2010 im gerichtlichen Scheidungsverfahren den angeblichen Anspruch, wonach ihm der hälftige Wert des Altenheims … zustehe, geltend gemacht. Da sie weder auf die Einrede der Verjährung außergerichtlich verzichtet habe noch die Verjährung gehemmt worden sei, sei spätestens mit Jahresende 2014 die Verjährung eingetreten.

Davon abgesehen sei der Ausgleichsanspruch auch nicht schlüssig dargelegt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Sowohl der Hauptantrag als auch die Hilfsanträge erweisen sich als unbegründet.

1. Bereits die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft, auf die der Antragsteller seinen Anspruch stützt, begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

a) Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Antragstellers, wonach der gesetzliche Güterstand der Eheleute die Annahme einer konkludent geschlossenen Innengesellschaft nicht ausschließt, mag dieser Güterstand in manchen Fällen auch ein wichtiges Indiz gegen die Annahme einer solchen Innengesellschaft sein (BGH FamRZ 2006, 607). Für den Gegenstand einer solchen Ehegatteninnengesellschaft und die Indizien für deren Vorliegen sowie das Zustandekommen derselben wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

b) Gegen die Annahme einer solchen Innengesellschaft spricht hier jedoch entscheidend, daß die Beteiligten ihre im Zusammenhang mit den gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten (Pflegeheim … stehenden rechtlichen Beziehungen ausdrücklich anderweitig geregelt haben. Insoweit verweist die Antragsgegnerseite zu Recht auf folgendes: Der Antragsteller war von 1971 bis Ende 2009 durchgehend gegen Zahlung eines angemessenen Gehaltes aufgrund Anstellungsvertrages für die Antragsgegnerin tätig. Zuletzt erzielte er ein Jahresverdienst von rund 93.000 € brutto. – Geldmittel für den Betrieb stellte der Antragsteller durchweg auf der Grundlage von Darlehensverträgen zur Verfügung, die unstreitig auch aktuell noch vereinbarungsgemäß zurückgeführt werden, und zwar insgesamt 118.000 €, welche er dem Verein als Darlehen gewährte. – Soweit es um die … geht, sind die Beteiligten hälftige Miteigentümer, so daß für ihre Rechtsbeziehungen untereinander ausschließlich Gemeinschaftsrecht gilt. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die von den Beteiligten vorgenommene Vermietung von Wohnungen in der … in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt. – Im übrigen hätte der von den Ehegatten am 17.12.1973 vereinbarte Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgereicht, um zu angemessenen Ergebnissen insbesondere hinsichtlich des im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücks … zu gelangen.

c) Das Gericht ist deshalb mit der Antragsgegnerseite der Ansicht, daß die Rechtsbeziehungen der Beteiligten durch Ehevertrag, Darlehensverträge, Arbeitsvertrag, Ansprüche aus Gemeinschaftsrecht (hinsichtlich des bestehenden Miteigentums am Grundstück … und ggf. Gesellschaftsrecht klar geregelt und so über Jahrzehnte praktiziert waren bzw. sind. Regelungslücken, die aus Gründen der Billigkeit durch die Annahme einer konkludent geschlossenen Ehegatteninnengesellschaft zu füllen wären, bestehen deshalb nicht.

Vielmehr sprechen diese klar geregelten Rechtsbeziehungen als Indizien sogar dagegen, daß die Ehegatten konkludent eine Ehegatteninnengesellschaft hätten begründen wollen, also gegen einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Ehegatten. Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller es versäumt hat, in unverjährter Zeit einen etwaigen Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen.

2. Aber selbst wenn man hier eine solche Ehegatteninnengesellschaft mit der Antragstellerseite annehmen wollte, ist der Hauptantrag auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages nicht begründet, weil ein etwaiger Ausgleichsanspruch verjährt wäre.

a) Keiner Entscheidung bedarf im Ergebnis, ob die beiden Grundstücke sowie die damit im Zusammenhang stehenden Betriebe … und … Gegenstand dieser Innengesellschaft waren. Insofern spricht allerdings einiges dafür, wollte man eine solche Gesellschaft annehmen, daß diese Betriebe samt Grundstücken als eine Art Einheit zu betrachten ist, mag es auch eine rechtliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit beider Einrichtungen bzw. Vermögensmassen geben. Zwar weist die Antragsgegner in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, für das … und die … (jeweils einschließlich der Grundstücke) gebe es verschiedene Rechtsträger und Eigentümer, und auch die Betriebseinnahmen und -ausgaben seien buchhalterisch und steuerlich getrennt; außerdem seien beide Immobilien trotz ihrer räumlichen Nähe vollkommen separat nutzbar und hätten keine inneren Verbindungen. Entscheidend käme es jedoch auf den Zweck der Innengesellschaft an, welcher nach Ansicht des Antragstellers darin bestand, den Ehegatten als gemeinsame Altersversorgung und Vermögensbildung zu dienen, weiche Auffassung durch die eigenen Ausführungen der Antragsgegnerin im bereits genannten Schreiben vom 15.07.2015 eine Bestätigung findet. Auch der geplante gemeinsame Verkauf beider Immobilien spricht für diesen genannten Zweck der Gesellschaft. Mit Blick auf diesen Zweck spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, daß die diesem Zweck dienenden Vermögensmassen wirtschaftlich und rechtlich selbständig organisiert sind. Entscheidend kommt es darauf an, daß die Vermögensmassen einschließlich Schulden dem oben genannten Zweck der Innengesellschaft zu dienen bestimmt waren.

b) Keiner Entscheidung bedarf hier auch, ob der Hauptantrag unschlüssig ist, soweit der Antragsteller allein schon für die Auseinandersetzung der Gesellschaft mit Bezug auf das Grundstück … einen Ausgleichsanspruch von 600.000 € behauptet. Denn bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens dürfte tatsächlich zu berücksichtigen sein, daß das Altersheim am 26.01.1983 im Wege des vorweggenommenen Erbfolge auf die Antragsgegnerin übertragen und damit gerade nicht von Eheleuten als Wert gemeinsam geschaffen wurde. Selbst bei Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft wäre also zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin dieses Grundstück als Einlage in die Gesellschaft eingebracht hätte, so daß es ihr im Zuge der Auseinandersetzung vorab nach § 732 BGB zurückzugeben wäre. Der Wert der Immobilie einschließlich der darauf lastenden Schulden dürfte deshalb für die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs ohne jede Relevanz sein.

c) Denn jedenfalls ist der Anspruch verjährt und deshalb nicht mehr durchsetzbar, nachdem sich die Antragsgegnerin auf die Einrede der Verjährung berufen hat (§ 214 Abs. 1 BGB).

Nach Ansicht des Gerichtes endete die Ehegatteninnengesellschaft spätestens mit Rechtskraft der Scheidung am 20.05.2011, so daß zu diesem Zeitpunkt der Ausgleichsanspruch entstanden wäre und von da an der Verjährung unterlag. Denn der zentrale Zweck einer solchen Gesellschaft nach § 705 BGB, nämlich daß die Ehegatten absprachegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, hängt am rechtlichen Fortbestand der Ehe. Wenn es diese Ehe aber nicht mehr gibt, nämlich mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 1564 S. 2 BGB), kann ein solcher Gesellschaftszweck auch nicht mehr erreicht werden (vgl. hierzu § 726 BGB, wonach die „normale“ Gesellschaft endet, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist). Richtigerweise dürfte die Gesellschaft allerdings bereits mit endgültiger Trennung der Ehegatten beendet sein, weil es dann eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr gibt. Darauf kommt es hier jedoch nicht an.

Damit ist der Annahme einer solchen Gesellschaft der Rechtsboden entzogen. Deshalb ist auch nicht entscheidend, ob das Altersheim und die … eine Einheit bilden, so daß das weitere gemeinsame Betreiben der … gleichsam eine Fortsetzung der früher begründeten Ehegattengesellschaft wäre, wie der Antragsteller annimmt. Denn mit Rechtskraft der Scheidung gibt es nichts mehr, was fortzusetzen wäre. Davon abgesehen macht die Antragsgegnerin zu Recht geltend, daß das fortgesetzte Betreiben der … von den Beteiligten auch nach der Scheidung zwanglos in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks und des dadurch begründeten Gemeinschaftsverhältnisses oder gegebenenfalls auch als BGB-Gesellschafter erfolgen kann. Der Annahme einer fortgesetzten Ehegatteninnengesellschaft bedarf es dafür nicht.

Für diesen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch gilt die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB von drei Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte. Er entsteht mit der Auflösung der Innengesellschaft, hier also spätestens mit Rechtskraft der Ehescheidung am 20.05.2011.

Die Antragsgegnerin hat auf die Einrede der Verjährung nicht verzichtet. Ein solcher Verzicht läßt sich insbesondere nicht dem Schreiben der damals schon anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin vom 15.07.2015 entnehmen. Vielmehr enthält dieses Schreiben der Sache nach die Zurückweisung von Ansprüchen und lediglich den Hinweis darauf, daß schon seit längerer Zeit der Verkauf beider Immobilien beschlossen sei.

Aus den bis in das Jahr 2012 sich erstreckenden Verkaufsbemühungen für die Immobilien läßt sich auch keine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB ableiten. Denn insoweit hätte der Antragsteller nachweisen müssen, daß es bei der Zustimmung der Antragsgegnerin zum Verkauf beider Immobilien nicht nur darum ging, den Veräußerungserlös mit Blick auf die bis einem gewissen Grade vorhandene wirtschaftliche Einheit der Objekte (s. dazu bereits oben) zu steigern, sondern auch darum, anschließend den Nettoerlös hälftig zu teilen. Gerade dies ergibt sich aber nicht aus der angeblichen Zusicherung der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde „seinen Anteil erhalten“. Denn diese Äußerung läßt sich zwanglos mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin vereinbaren, wonach sie dem Antragsteller immer seinen Anteil an der … habe zukommen lassen, darüber hinaus allerdings nie gesprächs- oder kompromißbereit gewesen sei. Damit hat der Antragsteller den ihm obliegenden Beweis der Verjährungshemmung nicht erbracht.

Da die Antragsschrift erst Ende Dezember 2015 bei Gericht einging, war nach alledem der Ausgleichsanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt verjährt, so daß die zeitnah erfolgte Zustellung der Antragsschrift die Verjährung nicht mehr zu hemmen vermochte (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

3. Die Hilfsanträge (Stufenantrag) sind unbegründet.

a) Der Antragsteller hat diese Hilfsanträge für den Fall gestellt, daß es für die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs auf das gesamte Vermögen unter Einbeziehung der … ankommt (vgl. Schriftsatz vom 29.03.2016, dort Seite 13, As. 147).

b) Aus den oben dargelegten Gründen spricht einiges dafür, daß die Innengesellschaft, so sie denn bestand, nicht nur den Grundbesitz der Antragsgegnerin umfaßt hat. Auf dieses Rechtsproblem kommt es jedoch letztlich nicht an.

c) Denn aus den vorstehend dargelegten Gründen wäre auch ein solcher Ausgleichsanspruch verjährt. Damit kann der Antragsteller auch zur Vorbereitung eines solchen Zahlungsanspruchs von der Antragsgegnerin keine Erteilung von Auskunft mehr verlangen, so daß der hilfsweise gestellte Stufenantrag insgesamt zurückzuweisen war.

Da sich somit die Anträge als unbegründet erweisen, waren sie zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Da der Antragsteller vollständig unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Familienrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Familienrecht. Von der Scheidung über den Unterhalt bis hin zum Sorgerecht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Familienrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!