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Betreuungsunterhalt – Anspruch der nichtehelichen Mutter

AG Kassel – Az.: 512 F 1151/16 UKU – Beschluss vom 04.10.2017

1. Die Urkunde über eine Unterhaltsverpflichtung der A – Jugendamt, vom 20.05.2014, Urkundenbuchnummer VI-266/2014, wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird ab dem 01.04.2016 Kindesunterhalt in Höhe von 136% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe nach §1612a Abs.1 BGB unter Abzug des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind gemäß §1612b Abs.1 BGB, an die Antragstellerin zu 1) zu zahlen hat.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) rückständigen Mehrbedarf in Höhe von 120,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2016 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.06.2017 Mehrbedarf in Höhe von in Höhe von 117,00 Euro monatlich zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) rückständigen Betreuungsunterhalt in Höhe von 2.281,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 67,00 Euro seit dem 01.03.2015, seit dem 01.04.2015 und seit dem 01.05.2015, aus jeweils 179,00 Euro seit dem 01.06.2015, seit dem 01.07.2015, seit dem 01.08.2015, seit dem 01.09.2015, seit dem 01.10.2015, seit dem 01.11.2015 und seit dem 01.12.2015, aus 461,00 Euro seit dem 01.01.2016, aus 330,00 Euro seit dem 01.02.2016 und aus jeweils 12,00 Euro seit dem 01.10.2016, seit dem 01.11.2016 und seit dem 01.12.2016, zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten haben die Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner jeweils 10% und die Antragstellerin zu 2) 80% zu tragen. Von den außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu 1) hat diese 70% und der Antragsgegner 30% zu tragen, von den außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu 2) hat diese 90% und der Antragsgegner 10% zu tragen und von den außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners hat dieser 20%, die Antragstellerin zu 1) 15% und die Antragstellerin zu 2) 65% zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 40.797,00 Euro festgesetzt.

4. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 2) macht Betreuungsunterhalt gegen den Antragsgegner, der der Vater der Antragstellerin zu 1) ist, für die ersten drei Lebensjahre der Antragstellerin zu 1) geltend. Die Antragstellerin zu 1) macht Ansprüche auf Kindesunterhalt unter Abänderung einer bestehenden Jugendamtsurkunde sowie Mehrbedarf gegen den Antragsgegner geltend.

Die am 08.01.2014 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Tochter der Antragstellerin zu 2) und des Antragsgegners, welche bereits vor der Geburt dauerhaft voneinander getrennt waren. Sie lebt im Haushalt der Antragstellerin zu 2).

Ab dem Oktober 2014 besuchte sie eine Kindertagesstätte. Der Beitrag – ohne Kostenanteil für die Verpflegung – betrug in bis einschließlich Januar 2015 monatlich 154,00 Euro und ab dem Februar 2015 monatlich 220,00 Euro.

Die Kindeseltern haben wegen der Unterhaltsansprüche sowohl der Antragstellerin zu 1), als auch der Antragstellerin zu 2) vor und nach der Geburt schriftlich kommuniziert und verhandelt. Auch bei Gesprächen in dem B Familienberatungszentrum haben die Eltern über das Thema Unterhalt gesprochen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.05.2015 haben die Antragstellerinnen dann laufenden Kindesunterhalt nach der sechsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle, nämlich 314,00 Euro monatlich, Mehrbedarf in Höhe von 158,40 Euro monatlich für die Kindergartenkosten sowie ab 01.06.2015 monatlich 1.283,00 Euro laufenden und 7.966 Euro rückständigen Betreuungsunterhalt von dem Antragsgegner gefordert.

Der Antragsgegner hat am 20.05.2015 dann die Urkunde über eine Unterhaltsverpflichtung der A – Jugendamt, vom 20.05.2014, Urkundenbuchnummer VI-266/2014, errichtet, mit der er sich verpflichtet hat, 128% des Mindestunterhaltes für die Antragstellerin zu 1) zu zahlen.

Der Antragsgegner hat im Jahr 2014 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.229,13 Euro erzielt. Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hatte er Kapitaleinkünfte von durchschnittlich 10,47 Euro im Monat. Weiterhin standen im monatsdurchschnittlich 150,54 Euro aus einer Steuererstattung zur Verfügung. Sein Arbeitgeber hat ihm einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 233,48 Euro gewährt.

Der Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung betrug 468,11 Euro. Er leistete einen Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 46,46 Euro monatlich, 10,52 Euro war der Beitrag zur Arbeitnehmerkammer.

Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zahlte er einen Beitrag in Höhe von 12,87 Euro monatlich für eine Unfallversicherung und insgesamt 674,66 Euro für zusätzliche private Altersvorsorge.

Im Jahr 2015 erhöhte sich das Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 4.451,06 Euro. Der Gewerkschaftsbeitrag betrug 46,30 Euro und der Beitrag für die Arbeitnehmerkammer 10,27 Euro. Weitere Veränderungen ergaben sich nicht.

Ab dem 01.06.2015 hat der Antragsgegner eine Wohnung für die Durchführung der Umgangskontakte mit der Antragstellerin zu 1) vor Ort angemietet, für die er monatlich 410,00 Euro Miete und Nebenkosten im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum aufwendet.

Ab dem Jahr 2016 betrug sein Nettoeinkommen bis auf weiteres 4.483,75 Euro. Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung hat sich auf 234,06 Euro erhöht. Der Gewerkschaftsbeitrag ist unverändert geblieben und der Beitrag für die Arbeitnehmerkammer ist auf 11,15 Euro gestiegen.

Die Antragstellerin hat in dem Zeitraum Dezember 2012 bis einschließlich November 2013 ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 3.079,63 Euro netto erzielt.

In der Zeit vom 01.06.2014 bis einschließlich Januar 2015 hat sie Elterngeld in Höhe von monatlich 1.531,41 Euro bezogen.

Ab dem März 2015 war sie wieder in Teilzeit erwerbstätig und erzielte ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.438,71 Euro. Für eine private Altersvorsorge hatte sie ab diesem Zeitpunkt im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Aufwendungen in Höhe von 40,00 Euro monatlich. Weiterhin standen ihr monatsdurchschnittlich 181,77 Euro aus Kapitaleinkünften und 180,90 Euro aus einer Steuererstattung zur Verfügung.

Im Jahr 2016 hat die Antragstellerin zu 2) in dem Monat Januar 1.004,02 Euro und in dem Monat Februar 1.315,32 Euro netto erwirtschaftet. Ab dem März 2016 hat sie bis auf weiteres dann monatlich 2.743,95 Euro in Vollzeit netto erzielt. Im Jahr 2016 standen zudem monatlich 9,73 Euro Kapitaleinkünfte sowie 172,37 Euro aus einer Steuererstattung zur Verfügung.

Im Jahr 2017 hat die Antragstellerin zu 2) eine Steuererstattung noch nicht erhalten.

Der Antragsgegner hat folgende Zahlungen auf den Betreuungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 2) erbracht: 01.03.2014 bis 30.04.2015 monatlich 750,00 Euro, 01.05.2015 bis 31.08.2016 monatlich 430,00 Euro, 01.09.2016 bis 31.12.2016 monatlich 215,00 Euro und im Januar 2017 350,00 Euro.

Der Antragsgegner hat folgende Zahlungen auf den Kindesunterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1) erbracht: Seit Geburt bis einschließlich 31.03.2016 monatlich 340,00 Euro und seitdem monatlich 361,00 Euro.

Der Antragsgegner hat folgende Zahlungen auf den Mehrbedarf der Antragstellerin zu 2) erbracht: Ab dem 01.10.2014 monatlich 101,00 Euro, ab dem 01.02.2015 monatlich 155,00 Euro und ab dem 01.10.2016 monatlich 90,00 Euro.

Die Antragstellerinnen behaupten, es habe keine verbindliche Vereinbarung über die Höhe des jeweils zu zahlenden Unterhaltes durch den Antragsgegner gegeben, weshalb auch jetzt für die Vergangenheit höhere Ansprüche noch geltend gemacht werden könnten.

Sie sind der Auffassung, der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, für die Jahre 2014 und 2015 bereits in den Folgejahren eine Steuererklärung abzugeben, um eine mögliche Steuererstattung möglichst frühzeitig zu erhalten. Die Kosten für die Umgangswohnung des Antragsgegners seien nicht unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

Die Antragstellerin zu 1) beantragt, die Urkunde des Jugendamtes C vom 20.05.2014, Urkundenbuch-Nr. VI-266/2014, dahin abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin zu 1. ab dem 08.01.2014 einen monatlichen, zu 1. eines jeden Monats vorauszahlbaren Unterhalt i.H.v. 136% des jeweiligen Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 1., hilfsweise an die Antragstellerin zu 2., 2.583,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 1., hilfsweise an die Antragstellerin zu 2., ab Juni 2017 monatlich 220,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweils Monatsersten zu zahlen.

Die Antragstellerin zu 2) beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 34.950,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem – aus jeweils 750,00 Euro seit dem 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10., 2014 – aus jeweils 1.200,00 Euro seit dem 01.11., 01.12.2014, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2015, 01.01., 01.02., 01.03.2016, aus 770,00 Euro seit 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2016, aus 985,00 Euro seit dem 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2016 und aus 350,00 Euro seit dem 01.01.2017 zu zahlen.

Hinsichtlich möglicher Betreuungsunterhaltsansprüche nach dem 08.01.2017 wurde das Verfahren von der Antragstellerin zu 2) und dem Antragsgegner übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Antragsgegner beantragt, die Anträge der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) zurückzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet, die Ansprüche der Antragstellerin zu 2) seien verwirkt, da diese seit geraumer Zeit mit ihrem Lebensgefährten in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebe.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Antragstellerin zu 2) hätte sich ein weiteres fiktives Einkommen für die Führung des Haushaltes ihres Lebensgefährten zurechnen zu lassen.

Wegen des weiteren Beteiligtenvorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vollumfänglich Bezug genommen.

II.

1. Kindesunterhalt

Der Antragstellerin zu 1) steht ein Anspruch auf Änderung der Urkunde über eine Unterhaltsverpflichtung der A – Jugendamt, vom 20.05.2014, Urkundenbuchnummer VI-266/2014, dahingehend zu, dass ab dem 01.04.2016 monatlicher Kindesunterhalt in Höhe von 136% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe nach §1612a Abs.1 BGB unter Abzug des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind gemäß §1612b Abs.1 BGB, an die Antragstellerin zu 1) zu zahlen ist.

Hinsichtlich der begehrten Abänderung für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.03.2016 ist der Anspruch nicht begründet.

Dies gilt ungeachtet der Frage, in welcher Höhe der Anspruch nach den materiellen Regeln des Unterhaltsrechtes in einer den titulierten Betrag übersteigenden Höhe tatsächlich bestand oder nicht.

Gemäß §1613 Abs.1 BGB können Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem sich der Verpflichtete in Verzug befand. Ansonsten kann der Unterhalt nur ab Rechtshängigkeit des Anspruches verlangt werden.

Rechtshängig ist der Anspruch mit der Zustellung der Antragsschrift am 06.04.2016 geworden. Mit dieser Antragsschrift vom 16.03.2016 macht die Antragstellerin zu 1) ab dem 01.04.2014 monatlichen Unterhalt in Höhe von 441,14 Euro geltend.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1) befand sich der Antragsgegner in dem Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 31.03.2016 nicht mit einer über dem titulierten Betrag liegenden Unterhaltszahlung in Verzug. Vielmehr ist er seiner Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nachgekommen.

Die Kindeseltern hatten sich bereits am 24.10.2013 dahingehend geeinigt, dass der Antragsgegner 128% des Mindestunterhaltes für die Antragstellerin zu 1) zahlt. Aus dem vorgelegten Schreiben der ehemaligen Familienberaterin D ergibt sich diesbezüglich nichts anderes.

Mit anwaltlichem Schreiben des damaligen Bevollmächtigten vom 19.05.2015 hat die Antragstellerin zu 1) dann nochmals die Unterhaltsforderung entsprechend der sechsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle wiederholt.

Entsprechend hat der Antragsgegner dann auch die Unterhaltsurkunde, deren Abänderung jetzt begehrt wird, am 20.05.2015 errichtet.

Ein über den in der Urkunde festgesetzten Unterhaltsbetrag hinausgehender Anspruch wurde erstmals mit der Antragsschrift vom 16.03.2016 geltend gemacht. Aus der vorgelegten Korrespondenz der Kindeseltern ist auch nicht herauszulesen, dass die bis dahin geltend gemachten Forderungen nur vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachberechnung/Nachforderung geltend gemacht werden sollten oder wurden.

Der Abänderungsanspruch ist jedoch ab dem 01.04.2016 dahingehend begründet, dass ab diesem Zeitpunkt der Antragsteller zu 1) ein Unterhalt in Höhe von 136% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe nach §1612a Abs.1 BGB unter Abzug des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind gemäß §1612b Abs.1 BGB, geschuldet ist.

Ausweislich der Gehaltsabrechnung für den Dezember 2016 verfügte er im Jahr 2016 über ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.483,75 Euro. Weiterhin hat er Kapitaleinkünfte in Höhe von 10,47 Euro im Monat erzielt. Sein Arbeitgeber hat ihm einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 234,06 Euro gewährt.

Abzuziehen vom Einkommen sind 150,00 Euro pauschale berufsbedingte Aufwendungen, 46,30 Euro Gewerkschaftsbeitrag, 11,15 Euro Beitrag Arbeitnehmerkammer, 468,11 Euro Beitrag private Kranken- und Pflegeversicherung sowie 544,84 Euro Beiträge zu privater Altersvorsorge.

Dabei ist unstreitig, dass der Antragsgegner insgesamt höhere Aufwendungen für seine private Altersvorsorge hat. Diese wird jedoch in der Höhe begrenzt, da insgesamt nicht mehr als 24% des Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge anzuerkennen sind. In Hinblick auf den Betrag der bereits der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, sind weitere 4% des Bruttoeinkommens abzugsfähig. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung lag im Jahr 2017 bei 74.400,00 Euro, so dass für diesen Einkommensanteil zusätzlich in Höhe von 2.976,00 Euro eine private Altersvorsorge zulässig ist. Für den darüber hinausgehenden Betrag von 14.842,02 Euro kann der Antragsgegner den vollen Anteil von 24% geltend machen, da diesbezüglich noch keine Vorsorgeaufwendungen abgezogen wurden. Mithin sind weitere 3.562,08 Euro anzuerkennen. Im Monat sind deshalb insgesamt 544,84 Euro als Maximalbetrag abzuziehen.

Für die Bemessung des Kindesunterhaltes ist somit von einem Einkommen in Höhe von 3.507,88 Euro auszugehen, so dass hier Kindesunterhalt für die Antragstellerin zu 1) ab dem 01.04.2016 in Höhe von 136% des Mindestunterhaltes geschuldet wird.

Eine Änderung im Jahr 2017 ergibt sich nicht. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner ab dem 01.03.2017 grundsätzlich um eine Einkommensstufe nach oben zu setzen wäre, nachdem die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsteller zu 2) entfallen ist, bleibt vorliegend unberücksichtigt, da eine entsprechende Abänderung auf 144% des Mindestunterhaltes nicht beantragt ist.

2. Betreuungsunterhalt

Der Antragstellerin zu 2) steht gemäß §1615l Abs.1 und 2 BGB grundsätzlich für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum 31.01.2017 ein monatlicher Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gegen den Antragsgegner zu.

Auch diesbezüglich ist ein Verzug des Antragsgegners erforderlich, damit jetzt nachträglich Unterhaltsbeträge gefordert werden können, die die tatsächlich geleisteten Zahlungen übersteigen.

Mit E-Mail vom 24.102.013 machte die Antragstellerin zu 2) für sich einen Betreuungsunterhalt in Höhe von 752,00 Euro monatlich gegenüber dem Antragsgegner geltend. Erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.05.2015 wurde ein darüber hinausgehender Anspruch in Höhe von 1.283,00 Euro monatlich geltend gemacht. Der Antragsgegner zahlte dann zunächst monatlich 750,00 Euro. Vor dem 19.05.2015 wurde durch die Antragstellerin zu 2) kein höherer Unterhalt als 750,00 Euro gefordert.

Das Gericht geht somit davon aus, dass die Antragstellerin zu 2) und er Antragsgegner sich somit auf die bis zu dem Forderungsschreiben vom 19.05.2015 auf einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 750,00 Euro verständigt haben und eine verbindliche Regelung getroffen wurde.

Es ist weder aus der weiteren vorgelegten Korrespondenz der Beteiligten noch aus dem Schreiben der ehemaligen Familienberaterin D zu ersehen, dass es sich nur um eine vorläufige oder unverbindliche Festsetzung des Unterhaltsanspruches der Antragstellerin zu 2) handeln sollte, zumal der Zahlbetrag auch von ihr ermittelt worden war und der Antragsgegner die so gemachte Forderung akzeptiert hat.

Bis zum 30.04.2015 kann die Antragstellerin zu 2) deshalb einen höheren Anspruch als 750,00 Euro nicht geltend machen.

Für die Zeit ab dem 01.05.2015 ist für die Bemessung des Anspruches zunächst der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin zu 2) zu ermitteln.

Maßgeblich ist die Lebensstellung des betreuenden Elternteils vor der Geburt. Der Anspruch stellt keine Teilhabe an der Lebensstellung des Pflichtigen bzw. einer ehemaligen gemeinsamen Lebensstellung der Eltern dar (MüKo/Born, §1615l BGB, Rdnr. 38).

Dieser bemisst sich nach dem nachhaltig bis zur Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen (Wendl/Dose-Bömelburg, §7, Rdnr. 100). Der so ermittelte Bedarf ist dabei grundsätzlich durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt (BGH NJW 2005, 818, 819).

Für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens der Antragstellerin zu 2) hat das Gericht war das Durchschnittseinkommen aus den letzten 12 Monaten vor dem Eintritt in den gesetzlichen Mutterschutz heranzuziehen. Sie hat ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen in den Monaten Dezember 2012 bis einschließlich November 2013 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.079,63 Euro erzielt. Dieser Betrag definiert somit den Bedarf im Sinne der Vorschrift.

Unterhalt vom 01.06.2014 bis 30.09.2014

In dieser Zeit hat die Antragstellerin zu 2) lediglich Elterngeld in Höhe von 1.531,41 Euro monatlich sowie zusätzlich 9,95 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen gehabt. Ein Teilbetrag in Höhe von 300,00 Euro des Elterngeldes bleibt dabei als nicht bedarfsdeckendes Einkommen bei der Unterhaltsberechnung außen vor, so dass ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1.241,36 Euro gegeben war.

Der Antragsgegner verfügte im Jahr 2014 über ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.229,13 Euro im Monat. Zusätzlich hatte er Kapitaleinkünfte in Höhe von 10,47 Euro, einen Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 233,28 Euro sowie eine anteilige Steuererstattung in Höhe von 150,54 Euro zur Verfügung.

Sein Einkommen war zu bereinigen um 150,00 Euro pauschale berufsbedingte Aufwendungen, 468,11 Euro Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, 46,46 Euro Gewerkschaftsbeitrag, 10,52 Euro Beitrag Arbeitnehmerkammer, 674,66 Euro private Altersvorsorge sowie 12,87 Euro für eine Unfallversicherung.

Zudem ist der gezahlte Kindesunterhalt für die Antragstellerin zu 1) in Höhe von 340,00 Euro im Monat abzuziehen, so dass 2.920,62 Euro für den Betreuungsunterhalt zur Verfügung stehen.

Hiervon ist der Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7, mithin 417,23 Euro abzuziehen, so dass der Unterhalt sich aus einem Einkommen in Höhe von 2.503,39 Euro errechnet.

Der Anspruch beträgt somit (2.503,39 Euro – 1.241,36 Euro) ÷ 2 ≈ 631,00 Euro.

In Hinblick darauf, dass der Antragsgegner in diesem Zeitraum durchgängig 750,00 Euro monatlich gezahlt hat, besteht ein Anspruch ungeachtet der Frage, ob eine Vereinbarung zur Zahlung von 750,00 Euro monatlich bestanden hat oder nicht, nicht.

Unterhalt vom 01.10.2014 bis 31.12.2014

Ab dem 01.10.2014 zahlte der Antragsgegner anteilige Kosten für die Krippenbetreuung der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 101,00 Euro monatlich, so dass sich das maßgebliche Einkommen auf 2.819,62 Euro verringert.

Hiervon ist der Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7, mithin 402,80 Euro abzuziehen, so dass der Unterhalt sich aus einem Einkommen in Höhe von 2.416,82 Euro errechnet.

Der Anspruch beträgt somit (2.416,82 Euro – 1.241,36 Euro) ÷ 2 ≈ 588,00 Euro.

In Hinblick darauf, dass der Antragsgegner in diesem Zeitraum durchgängig 750,00 Euro monatlich gezahlt hat, besteht ein Anspruch ungeachtet der Frage, ob eine Vereinbarung zur Zahlung von 750,00 Euro monatlich bestanden hat oder nicht, nicht.

Unterhalt vom 01.01.2015 bis 31.01.2015

Im Jahr 2015 gilt zunächst für den Antragsgegner, dass er ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.451,06 Euro im Monat erzielt hat. Diesem sind 10,47 Euro Kapitaleinkünfte sowie 233,28 Euro Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung hinzuzurechnen.

Dem Antragsgegner ist ein fiktives Einkommen aus einer Steuererstattung, wie er sie im Jahr 2014 noch erzielt hat, nicht hinzuzurechnen. Er hat in steuerrechtlich zulässiger Art und Weise eine Steuererklärung in diesem Jahr nicht gemacht. Unterhaltsrechtlich ist er dazu zwar verpflichtet, es trifft ihn jedoch keine Verpflichtung hier frühzeitig tätig zu werden. Die im Steuerrecht geltenden Fristen können ausgeschöpft werden, wovon der Antragsgegner in den Jahren 2015 und 2016 entsprechend Gebrauch gemacht hat, so dass ein Steuerbescheid für 2014 vermutlich erst in 2017 ergehen wird.

Abzuziehen sind 468,11 Euro Beitrag für die private Kranken- und Pflegeversicherung, 46,30 Euro Gewerkschaftsbeitrag, 10,27 Beitrag Arbeitnehmerkammer, 12,87 Euro Unfallversicherung, 150,00 Euro pauschale berufsbedingte Aufwendungen sowie 674,66 Euro private Altersvorsorge.

Weiterhin ist abzuziehen der Kindesunterhalt in Höhe von 340,00 Euro sowie der anteilige Kindergartenbeitrag in Höhe von 101,00 Euro im Januar 2015.

Es verbleiben danach 2.891,60 Euro. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 413,09 Euro ist mit einem Einkommen von 2.478,51 Euro die weitere Berechnung durchzuführen.

Die Antragstellerin hat nach wie vor Elterngeld in gleichbleibender Höhe bezogen. Bei ihr ist jedoch im Jahr 2015 eine Steuererstattung in Höhe von 2.170,74 Euro sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von netto 2.181,25 Euro angefallen. Das monatliche Einkommen ist somit um 181,77 Euro und 180,90 Euro zu erhöhen, so dass für die Unterhaltsberechnung 1.594,08 Euro zur Verfügung stehen.

Der Unterhaltsanspruch für den Januar 2015 beträgt somit (2.478,51 Euro – 1.594,08 Euro) ÷ 2 ≈ 442,00 Euro.

Unterhalt vom 01.02.2015 bis 28.02.2015

Ab dem Februar 2015 haben sich die Kosten für den Kindergartenbesuch E auf monatlich 220,00 Euro erhöht. Der Antragsgegner hat hiervon einen Anteil von 155,00 Euro getragen und die Antragstellerin zu 2) den Restbetrag in Höhe von 65,00 Euro monatlich.

Im Übrigen sind die Einkommensverhältnisse unverändert geblieben.

Für den Antragsgegner ergibt sich ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 2.837,60 Euro – 405,37 Euro (1/7 Erwerbstätigenbonus) = 2.432,23 Euro.

Für die Antragstellerin zu 2) ergibt sich ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.529,08 Euro.

Der Unterhaltsanspruch im Februar 2015 beträgt somit (2.432,23 Euro – 1.529,08 Euro) ÷ 2 ≈ 452,00 Euro.

Unterhalt vom 01.03.2015 bis 30.05.2015

Seit dem März 2015 war die Antragstellerin zu 2) wieder erwerbstätig. Dabei hat sie in dem maßgeblichen Zeitraum in jeweils gleichem Umfang in Teilzeit gearbeitet.

Das monatsdurchschnittliche Nettoeinkommen betrug in diesem Zeitraum 1.438,71 Euro.

Von diesem Nettoeinkommen ist jedoch lediglich ein Teil als unterhaltsrelevantes Einkommen in die weitere Berechnung einzustellen, denn grundsätzlich ist eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes für den betreuenden Elternteil nicht gegeben. Arbeitet er trotzdem, ist diese Tätigkeit als überobligatorisch anzusehen, da eine solche jederzeit sanktionslos wieder aufgegeben werden könnte (Wendl/Dose-Bömelburg, §7, Rdnr. 133; BGH NJW 2009, 1876, 1877).

Inwieweit entsprechend der Auffassung des Antragsgegners dazu noch ein Einkommen wegen einer behaupteten Haushaltsführung für den Lebensgefährten hinzugerechnet werden soll ist nicht nachvollziehbar, da ja bereits die Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist.

Ein aus solcher Tätigkeit erzieltes Einkommen bleibt jedoch bei der Berechnung des Betreuungsunterhaltes nicht völlig unberücksichtigt, sondern ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (BGH NJW 2009, 1876, 1877; BGH NJW 2005, 2145, 2148).

Dabei sind die Grundsätze des §1577 Abs.2 BGB entsprechend anzuwenden, wobei es auch zu einer Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes kommen kann. Auch kann so ein bedarfsübersteigendes Einkommen auf Seiten des betreuenden Elternteils entstehen. In welchem Maß eine Abweichung für den Unterhaltsverpflichteten hinzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles und ist im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung festzulegen (Wendl/Dose-Bömelburg, §7, Rdnrn. 133 ff.; MüKo/Born, §1615l BGB, Rdnr. 44 f.; OLG Hamm NJW-RR 2011, 868, 869).

Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Mindestbedarf der Antragstellerin zu 2) ihr anrechnungsfrei zu verbleiben hat, wobei nicht der sozialrechtliche Mindestbedarf, sondern der unterhaltsrechtliche Mindestbedarf einzusetzen sind.

Der Mindestbedarf entspricht dabei dem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige in Höhe von 880,00 Euro, welcher im vorliegenden Fall um 10% in Hinblick auf die Ersparnisse durch das Zusammenleben mit einem neuen Partner zu kürzen ist und mithin 792,00 Euro für die Antragstellerin zu 2) beträgt.

Danach verbleibt auf ihrer Seite ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 646,71 Euro. Dieses ist zu bereinigen um 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen, d.h. 32,34 Euro, 65,00 Euro anteilige Kindergartenbeiträge und 40,00 Euro für eine private Altersvorsorge. Das Einkommen ist auch weiterhin um monatlich 181,77 Euro und 180,90 Euro in Hinblick auf die Kapitalerträge und die Steuererstattung zu erhöhen.

Das unterhaltsrelevante Einkommen beträgt somit 871,93 Euro.

Hiervon ist noch der Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 des bereinigten Erwerbseinkommens abzuziehen, mithin 72,77 Euro, so dass in die weitere Berechnung ein Gesamtbetrag von 799,16 Euro einzustellen ist.

Der Unterhaltsanspruch vom 01.03.2015 bis 30.05.2015 beträgt somit (2.432,23 Euro – 799,16 Euro) ÷ 2 ≈ 817,00 Euro monatlich.

Die Antragstellerin zu 2) verfügt dann über 871,93 Euro + 792,00 Euro + 817,00 Euro = 2.480,93 Euro.

Dem Antragsgegner verbleiben 2.837,60 Euro – 817,00 Euro = 2.020,60 Euro.

Damit ist der Bedarf der Antragstellerin zu 2) nach ihrer vormaligen Lebensstellung noch nicht gedeckt, sie verfügt jedoch im Ergebnis über ein höheres Gesamteinkommen als der Antragsgegner.

Somit ist zu prüfen, ob im Rahmen einer Billigkeitsabwägung hier eine Korrektur vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Bedarf der Antragstellerin zu 2) trotz der Unterhaltsleistungen und des anrechnungsfreien Einkommens immer noch nicht gedeckt ist. Auch ist zu sehen, dass das Einkommen des Antragsgegners deutlich über seinem Selbstbehalt in Höhe von 1.200,00 Euro liegt.

Das Gesamteinkommen der Antragstellerin zu 2) liegt dabei rund 22,8 % über dem Einkommen des Antragsgegners, was unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien noch hinnehmbar ist.

Unterhalt vom 01.06.2015 bis 31.12.2015

Auf Seiten der Antragstellerin zu 2) ergeben sich für diesen Zeitraum keine Veränderungen, so dass nach wie vor von einem unterhaltsrelevanten Einkommen in Höhe von 871,93 Euro, nach Abzug des Erwerbstätigenbonus in Höhe von 799,16 Euro monatlich auszugehen ist.

Das Einkommen des Antragsgegners ist jedoch für diesen Zeitraum neu zu berechnen, da er ab dem 01.06.2015 eine Wohnung zur Durchführung der Umgangskontakte vor Ort angemietet hat, wofür er monatlich insgesamt 410,00 Euro aufwendet. Ungeachtet der umgangsrechtlichen Auseinandersetzung der Eltern war diese Wohnung erforderlich, um den Umgang zu gewährleisten, der letztlich dem Kindeswohl am besten entsprach. Unter Berücksichtigung der guten wirtschaftlichen Verhältnisse, ist es auch angemessen diese außergewöhnlichen Umgangskosten als Bereinigungsposition bei dem Antragsgegner anzuerkennen.

Das Einkommen reduziert sich somit auf 2.427,60 Euro. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus in Höhe von 346,80 Euro verbleiben für die Unterhaltsberechnung noch 2.080,80 Euro.

Der Unterhaltsanspruch vom 01.06.2015 bis 31.12.2015 beträgt somit (2.080,80 Euro – 799,16 Euro) ÷ 2 ≈ 641,00 Euro monatlich.

Die Antragstellerin zu 2) verfügt dann über 871,93 Euro + 792,00 Euro (= 1.663,93 Euro) + 641,00 Euro = 2.304,93 Euro.

Dem Antragsgegner verbleiben 2.427,60 Euro – 641,00 Euro = 1.786,60 Euro.

Das Gesamteinkommen der Antragstellerin zu 2) liegt nunmehr rund 29,0 % über dem Einkommen des Antragsgegners, was auch unter Berücksichtigung der weiter oben ausgeführten Abwägungskriterien im Ergebnis für den Antragsgegner nicht mehr hinnehmbar ist.

Die äußerste Grenze ist hier bei einem Einkommensüberschuss in Höhe von 25% für die Antragstellerin zu 2) anzunehmen, da nach der letzten Einkommensveränderung das Einkommen des Antragsgegners sich stärker dem Selbstbehalt annähert, als sich das Einkommen der Antragstellerin zu 2) von ihrem Bedarf entfernt.

Der Anspruch ist somit für den maßgeblichen Zeitraum entsprechend zu reduzieren. Die Berechnung lautet wie folgt, wobei x den reduzierten Unterhaltsbetrag darstellt.

1.663,93 Euro + x = 2.427,60 Euro – x + (25 x (2.427,60 Euro –x)÷100).

Damit beträgt x ≈ 609,00 Euro, so dass der Unterhaltsanspruch auf diesen Betrag zu reduzieren ist.

Unterhalt vom 01.01.2016 bis 31.03.2016

Die Antragstellerin zu 2) konnte aufgrund gesundheitlicher Probleme in den Monaten Januar und Februar 2016 nur ein geringeres Einkommen erzielen, als in den Monaten zuvor, nämlich 1.004,02 Euro und 1.315,32 Euro.

Erst ab dem Monat März hat sie ihre Tätigkeit wieder ausgeweitet und dann ein konstantes durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.743,95 Euro erwirtschaftet.

Weiterhin sind jeweils monatlich 172,37 Euro aus einer Steuererstattung sowie 9,73 Euro Kapitaleinkünfte dem Einkommen hinzuzurechnen.

Für Januar 2016 gilt danach:

1.004,02 Euro – 792,00 Euro = 212,02 Euro – 40,00 Euro private Altersvorsorge – 10,60 Euro pauschale berufsbedingte Aufwendungen – 65,00 Euro Kindergartenbeitrag = 96,42 Euro + 172,37 Euro Steuererstattung + 9,73 Euro Kapitaleinkünfte – 13,77 Euro Erwerbstätigenbonus = 264,75 Euro.

Das Einkommen des Antragsgegners ist ebenfalls neu zu berechnen. Ab dem 01.01.2016 bezieht er monatlich ein Nettoeinkommen in Höhe von 4.483,75 Euro zuzüglich 10,47 Euro Kapitalerträge und 234,06 Euro Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Abzuziehen sind 150,00 Euro pauschale berufsbedingte Aufwendungen, 46,30 Euro Gewerkschaftsbeitrag, 11,15 Euro Beitrag Arbeitnehmerkammer, 468,11 Euro Beitrag private Kranken- und Pflegeversicherung, 674,66 Euro private Altersvorsorge, 410,00 Euro Miete Umgangswohnung, 12,87 Euro Unfallversicherung, 340,00 Euro Kindesunterhalt und 155,00 Euro Mehrbedarf.

Es verbleiben somit 2.460,19 Euro. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 351,46 Euro sind 2.108,73 Euro in die weitere Berechnung einzustellen.

Der Unterhaltsanspruch vom 01.01.2016 bis 31.01.2016 beträgt somit (2.108,73 Euro – 264,75 Euro) ÷ 2 ≈ 922,00 Euro monatlich.

Die Antragstellerin zu 2) verfügt dann über 278,52 Euro + 792,00 Euro (= 1.070,52 Euro) + 922,00 Euro = 1.992,52 Euro.

Dem Antragsgegner verbleiben 2.460,19 Euro – 992,00 Euro = 1.538,19 Euro.

Das Gesamteinkommen der Antragstellerin zu 2) liegt nunmehr rund 29,5 % über dem Einkommen des Antragsgegners, was auch unter Berücksichtigung der weiter oben ausgeführten Abwägungskriterien im Ergebnis für den Antragsgegner nicht mehr hinnehmbar ist. Die äußerste Grenze ist hier bei einem Einkommensüberschuss in Höhe von 25% für die Antragstellerin zu 2) anzunehmen.

Der Anspruch ist somit für den maßgeblichen Zeitraum entsprechend zu reduzieren. Die Berechnung lautet wie folgt, wobei x den reduzierten Unterhaltsbetrag darstellt.

1.070,52 Euro + x = 2.460,19 Euro – x + (25 x (2.460,19 Euro –x)÷100).

Damit beträgt x ≈ 891,00 Euro, so dass der Unterhaltsanspruch für den Januar 2016 auf diesen Betrag zu reduzieren ist.

Für Februar 2016 gilt danach:

1.315,32 Euro – 792,00 Euro = 523,32 Euro – 40,00 Euro private Altersvorsorge – 26,17 Euro pauschale berufsbedingte Aufwendungen – 65,00 Euro Kindergartenbeitrag = 392,15 Euro + 172,37 Euro Steuererstattung + 9,73 Euro Kapitaleinkünfte = 574,25 Euro – 56,02 Euro Erwerbstätigenbonus = 518,23 Euro.

Das Einkommen des Antragsgegners hat sich im Vergleich zum Januar 2016 nicht verändert. Es verbleiben somit 2.460,19 Euro. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 351,46 Euro sind 2.108,73 Euro in die weitere Berechnung einzustellen.

Der Unterhaltsanspruch vom 01.02.2016 bis 29.02.2016 beträgt somit (2.108,73 Euro – 518,23 Euro) ÷ 2 ≈ 795,00 Euro monatlich.

Die Antragstellerin zu 2) verfügt dann über 574,25 Euro + 792,00 Euro (=1.366,25 Euro) + 795,00 Euro = 2.161,25 Euro.

Dem Antragsgegner verbleiben 2.460,19 Euro – 795,00 Euro = 1.665,19 Euro.

Das Gesamteinkommen der Antragstellerin zu 2) liegt nunmehr rund 29,8 % über dem Einkommen des Antragsgegners, was auch unter Berücksichtigung der weiter oben ausgeführten Abwägungskriterien im Ergebnis für den Antragsgegner nicht mehr hinnehmbar ist.

Der Anspruch ist somit für den maßgeblichen Zeitraum entsprechend zu reduzieren. Die Berechnung lautet wie folgt, wobei x den reduzierten Unterhaltsbetrag darstellt.

1.366,25 Euro + x = 2.460,19 Euro – x + (25 x (2.460,19 Euro –x)÷100).

Damit beträgt x ≈ 760,00 Euro, so dass der Unterhaltsanspruch für den Februar 2016 auf diesen Betrag zu reduzieren ist.

Für März 2016 gilt danach:

2.743,95 Euro – 792,00 Euro = 1.951,95 Euro – 40,00 Euro private Altersvorsorge – 137,20 Euro pauschale berufsbedingte Aufwendungen – 65,00 Euro Kindergartenbeitrag = 1.709,75 Euro + 172,37 Euro Steuererstattung + 9,73 Euro Kapitaleinkünfte = 1.891,85 Euro – 244,25 Euro Erwerbstätigenbonus = 1.647,24 Euro.

Das Einkommen des Antragsgegners hat sich im Vergleich zum Januar 2016 nicht verändert. Es verbleiben somit 2.460,19 Euro. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 351,46 Euro sind 2.108,73 Euro in die weitere Berechnung einzustellen.

Der Unterhaltsanspruch vom 01.03.2016 bis 31.03.2016 beträgt somit (2.108,73 Euro – 1.647,24 Euro) ÷ 2 ≈ 231,00 Euro monatlich.

Die Antragstellerin zu 2) verfügt dann über 1.891,85 Euro + 792,00 Euro (= 2.683,85 Euro) + 231,00 Euro = 2.914,85 Euro.

Dem Antragsgegner verbleiben 2.460,19 Euro – 231,00 Euro = 2.229,19 Euro.

Das Gesamteinkommen der Antragstellerin zu 2) liegt nunmehr rund 30,8 % über dem Einkommen des Antragsgegners, so dass es einer Korrektur auf 25% nach den oben genannten Abwägungskriterien bedarf.

Der Anspruch ist somit für den maßgeblichen Zeitraum entsprechend zu reduzieren. Die Berechnung lautet wie folgt, wobei x den reduzierten Unterhaltsbetrag darstellt.

2.683,85 Euro + x = 2.460,19 Euro – x + (25 x (2.460,19 Euro –x)÷100).

Damit beträgt x ≈ 174,00 Euro, so dass der Unterhaltsanspruch für den März 2016 auf diesen Betrag zu reduzieren ist.

01.04.2016 bis 30.09.2016

Ab dem April 2016 hat der Antragsgegner Kindesunterhalt in Höhe von 361,00 Euro anstatt zuvor 340,00 Euro geleistet.

Sein bereinigtes Einkommen beträgt dann 2.460,19 Euro – 21,00 Euro zusätzlicher Kindesunterhalt = 2.439,19 Euro. Abzüglich eines Erwerbstätigenbonus von 348,46 Euro ist der Unterhalt mit einem Einkommen von 2.090,73 Euro zu berechnen.

Auf Seiten der Antragstellerin zu 2) haben sich keine Veränderungen ergeben.

Der Unterhaltsanspruch vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 beträgt somit (2.090,73 Euro – 1.647,24 Euro) ÷ 2 ≈ 222,00 Euro monatlich.

Die Antragstellerin zu 2) verfügt dann über 1.891,85 Euro + 792,00 Euro (= 2.683,85 Euro) + 222,00 Euro = 2.905,85 Euro.

Dem Antragsgegner verbleiben 2.439,19 Euro – 222,00 Euro = 2.217,19 Euro.

Das Gesamteinkommen der Antragstellerin zu 2) liegt nunmehr rund 31,1 % über dem Einkommen des Antragsgegners, so dass es einer Korrektur auf 25% nach den oben genannten Abwägungskriterien bedarf.

Der Anspruch ist somit für den maßgeblichen Zeitraum entsprechend zu reduzieren. Die Berechnung lautet wie folgt, wobei x den reduzierten Unterhaltsbetrag darstellt.

2.683,85 Euro + x = 2.439,19 Euro – x + (25 x (2.439,19 Euro –x)÷100).

Damit beträgt x ≈ 162,00 Euro, so dass der Unterhaltsanspruch für den Zeitraum April bis September 2016 auf diesen Betrag zu reduzieren ist.

01.10.2016 bis 31.12.2016

Ab dem Oktober 2016 hat der Antragsgegner die Zahlungen auf den Mehrbedarf der Antragstellerin zu 1) auf 90,00 Euro im Monat reduziert, so dass sich sein bereinigtes Einkommen auf 2.439,19 Euro + 65,00 Euro = 2.504,19 Euro erhöht. Abzüglich eines Erwerbstätigenbonus von 357,74 Euro ist der Unterhalt mit einem Einkommen von 2.146,45 Euro zu berechnen.

Auf Seiten der Antragstellerin zu 2) hat sich somit der Aufwand für die Kindergartenbeiträge von 65,00 Euro im Monat auf 130,00 Euro erhöht, so dass sich ihr bereinigtes Einkommen auf 1.709,75 Euro – 65,00 Euro + 172,37 Euro Steuererstattung + 9,73 Euro Kapitaleinkünfte = 1.826,85 Euro abzüglich des Erwerbstätigenbonus von 234,96 Euro, mithin 1.591,89 Euro reduziert.

Der Unterhaltsanspruch vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 beträgt somit (2.146,45 Euro – 1.591,89 Euro) ÷ 2 ≈ 277,00 Euro monatlich.

Die Antragstellerin zu 2) verfügt dann über 1.826,85 Euro + 792,00 Euro (= 2.618,85 Euro) + 277,00 Euro = 2.895,85 Euro.

Dem Antragsgegner verbleiben 2.504,19 Euro – 277,00 Euro = 2.227,19 Euro.

Das Gesamteinkommen der Antragstellerin zu 2) liegt nunmehr rund 30,0 % über dem Einkommen des Antragsgegners, so dass es einer Korrektur auf 25% nach den oben genannten Abwägungskriterien bedarf.

Der Anspruch ist somit für den maßgeblichen Zeitraum entsprechend zu reduzieren. Die Berechnung lautet wie folgt, wobei x den reduzierten Unterhaltsbetrag darstellt.

2.618,85 Euro + x = 2.504,19 Euro – x + (25 x (2.504,19 Euro –x)÷100).

Damit beträgt x ≈ 227,00 Euro, so dass der Unterhaltsanspruch für den Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2016 auf diesen Betrag zu reduzieren ist.

01.01.2017 bis 31.01.2017

Im Januar 2017 fällt auf Seiten der Antragstellerin zu 2) der Betrag in Höhe von 172,37 Euro für die Steuererstattung weg, da ihr bislang eine solche nicht zugeflossen ist, so dass sich ihr bereinigtes Einkommen auf 1.644,75 Euro + 9,73 Euro Kapitaleinkünfte = 1.654,48 abzüglich des Erwerbstätigenbonus von 234,96 Euro, mithin 1.419,52 Euro reduziert.

Bei dem Antragsgegner ergeben sich keine Veränderungen.

Der Unterhaltsanspruch vom 01.10.2017 bis 31.01.2017 beträgt somit (2.146,45 Euro – 1.419,52 Euro) ÷ 2 ≈ 363,00 Euro monatlich.

Die Antragstellerin zu 2) verfügt dann über 1.654,48 Euro + 792,00 Euro (= 2.446,48 Euro) + 363,00 Euro = 2.809,48 Euro.

Dem Antragsgegner verbleiben 2.504,19 Euro – 363,00 Euro = 2.141,19 Euro.

Das Gesamteinkommen der Antragstellerin zu 2) liegt nunmehr rund 31,2 % über dem Einkommen des Antragsgegners, so dass es einer Korrektur auf 25% nach den oben genannten Abwägungskriterien bedarf.

Der Anspruch ist somit für den maßgeblichen Zeitraum entsprechend zu reduzieren. Die Berechnung lautet wie folgt, wobei x den reduzierten Unterhaltsbetrag darstellt.

2.446,48 Euro + x = 2.504,19 Euro – x + (25 x (2.504,19 Euro –x)÷100).

Damit beträgt x ≈ 304,00 Euro, so dass der Unterhaltsanspruch für den Januar 2017 auf diesen Betrag zu reduzieren ist.

Unter Berücksichtigung der unstreitigen Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von jeweils 750,00 Euro für die Monate März 2014 bis einschließlich April 2015, in Höhe von jeweils 430,00 Euro für die Monate Mai 2015 bis einschließlich August 2016, in Höhe von jeweils 215,00 Euro für die Monate September 2016 bis einschließlich Dezember 2016 und in Höhe von 350,00 Euro für den Monat Januar 2017 ergibt sich somit ein Unterhaltsrückstand für den gesamten Streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 2.281,00 Euro.

Der Zinsanspruch ergibt sich dabei jeweils für die entsprechenden Beträge aus §288 Abs.1 BGB.

Eine Verwirkung dieser Unterhaltsansprüche ist aufgrund eines Zusammenlebens der Antragstellerin zu 2) mit ihrem neuen Lebensgefährten nicht gegeben. Die Tatbestände des §1579 BGB sind für den Betreuungsunterhalt nach §1615l BGB weder direkt noch analog anwendbar. Ein Ausschluss des Anspruches nach den allgemeinen Kriterien des §1611 BGB ist durch den Antragsgegner nicht dargetan. In Hinblick darauf, dass ein Zusammenleben oder eine sonstige soziale oder ökonomische Bindung mit dem Unterhaltsverpflichteten keine Voraussetzung des Anspruches ist, kann hier die Partnerschaft zu einem anderen Mann nicht zum Ausschluss des Anspruches führen.

3. Mehrbedarf

Der Antragstellerin zu 1) steht auch gemäß §1601 BGB ein Anspruch auf unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf in Form von Betreuungskoten, welche durch den Besuch einer Kindertagesstätte seit dem 01.010.2014 entstehen.

Auch wenn die Ansicht vertreten wird, dass der Besuch einer Kinderkrippe oder einer ähnlichen Betreuungseinrichtung vor Vollendung des dritten Lebensjahres zur Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils, keinen Bedarf des Kindes darstellet, sondern als Betreuungskosten zu dem Bedarf des Betreuungselternteils gehört, geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Ziffer 12.4 der Unterhaltsgrundsätze 2017, davon aus, dass es sich um einen Bedarf des Kindes handelt. Der ersparte Verpflegungsmehraufwand ist von den Beiträgen in Abzug zu bringen, was die Antragstellerin zu 1) bei der Geltendmachung bereits berücksichtigt hat.

Der maßgebliche Beitrag betrug von Oktober 2014 bis Januar 2015 rund 156,00 Euro monatlich und anschließend rund 220,00 Euro im Monat. Der Antragsgegner hat in der Zeit von Oktober 2014 bis einschließlich Januar 2015 monatlich 101,00 Euro und von Februar 2015 bis einschließlich September 2016 monatlich 155,00 Euro auf diese Kosten gezahlt, was rund 66% bzw. 70% der angefallenen Kosten entspricht.

Diese Beträge sind zwischen den Beteiligten einvernehmlich vereinbart worden, wobei das Gericht davon ausgeht, dass es sich um eine vorläufige Regelung handeln sollte. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 2) diesbezüglich nämlich am 10.02.2015 per E-Mail mitgeteilt, dass mit der Zahlung von 101,00 Euro bzw. 155,00 Euro „bis zur endgültigen Klärung erstmal alles auf aktuellem Stand sein [sollte].“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2015 hat die Antragstellerin zu 1) dann ab dem 01.06.2015 einen monatlichen Mehrbedarf ab dem 01.06.2015 in Höhe von 158,40 Euro gefordert.

Aus dem vorliegenden Schreiben der ehemaligen Familienberaterin D vom 08.07.2015 ergibt sich hierzu nichts Abweichendes. Erst mit der Antragsschrift vom 16.03.2016 wurde – auch für die Vergangenheit – ein monatlicher Mehrbedarf in Höhe der vollen Beiträge geltend gemacht, so dass dieser letztlich erst ab dem Eintritt der Rechtskraft im April 2016 gefordert werden kann.

Hinsichtlich des unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs sind grundsätzlich beide Eltern zur Leistung verpflichtet. Maßgeblich für den jeweiligen Haftungsanteil ist dabei das bereinigte Einkommen jedes Elternteils, wobei grundsätzlich der angemessenen Selbstbehaltes vorab abzuziehen ist.

Danach ergibt sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Betreuungsunterhaltes für die Kindesmutter jedenfalls bis zum 30.09.2016 kein Haftungsanteil des Antragsgegners, welcher über den tatsächlichen Leistungen in Höhe von mindestens 66% bis 31.01.2015 bzw. 70% bis zum 30.09.2016 liegt.

Ab dem 01.10.2016 hat der Antragsgegner seinen Beitrag zu dem Mehrbedarf auf 90,00 Euro reduziert. Nach den vorliegenden Einkommensverhältnissen hätte er jedoch bis einschließlich Januar 2017 einen Anteil von rund 47 % dieser Kosten zu tragen. In dem Zeitraum 01.10.2016 bis 31.01.2017 ist er also mit monatlichen Zahlungen in Höhe von 13,00 Euro im Rückstand, so dass sich für diesen Zeitraum ein Gesamtrückstand in Höhe von 52,00 Euro ergibt. Ab dem 01.02.2017 entfallen die Zahlungen auf den Betreuungsunterhalt. Dem Antragsgegner steht dieser Betrag somit nunmehr zur Zahlung von Kindesunterhalt und Mehrbedarf zur Verfügung, wohingegen er bei der Antragstellerin zu 2) wegfällt.

Der Antragsgegner verfügt danach über rund 2.595,00 Euro und die Antragstellerin zu 2) über 2.446,00 Euro zur Bestimmung der Haftungsquote. Der Antragsgegner hat im Ergebnis daher ab dem 01.02.2017 einen Haftungsanteil von 53%, mithin 117,00 Euro monatlich zu tragen.

Der Rückstand für die Zeit vom 01.02.2017 bis 30.05.2017 betrug 68,00 Euro.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §243 FamFG und der Verfahrenswert aus §51 Abs.1 und 2 FamGKG.

Die sofortige Wirksamkeit war gemäß §116 Abs.3 FamFG.

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