Bei der Unterhaltspflicht für Kinder ist nach § 1612a BGB ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder vorgesehen.
Auch heute noch erhalten in Deutschland 50 % der Alleinerziehenden keinen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder. Des Weiteren müssen sich 25 % mit unregelmäßigen oder unter dem Mindestunterhalt für Kinder liegenden Zahlungen zufriedengeben. Da verwundert es nicht, dass minderjährige Kinder, die bei nur eine Elternteil leben, fünfmal häufiger in Armut leben als Kinder in Paarhaushalten. Darum ist es im Zuge einer Scheidung besonders wichtig, die finanziellen Mittel für die Versorgung der minderjährigen Kinder sicherzustellen.
Die Höhe des Barunterhalts
Minderjährige leiten ihre Lebensstellung von ihren Eltern ab. Hieraus ergibt sich, dass ihr Anspruch auf Unterhalt vom Einkommen der Eltern abhängt. Der Unterhaltsanspruch ist deswegen umso höher, je mehr die Eltern verdienen. Bei der Ermittlung der angemessenen Unterhaltshöhe kommt es jedoch ausschließlich auf das Einkommen desjenigen Elternteils an, bei dem das Kind nicht lebt. Der betreuende Elternteil leistet durch seine Pflege und seine Erziehung bereits sogenannten Naturalunterhalt. Lebt das minderjährige Kind also bei der Mutter, muss lediglich der Vater Unterhaltszahlungen leisten, da die Mutter das Kind betreut. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich dann nach dem alleinigen Einkommen des Vaters. Er schuldet somit den sogenannten Barunterhalt. Um dessen Höhe zu ermitteln, muss zunächst das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen bestimmt werden. Anschließend kann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden.
Die Änderung des Mindestunterhalts
Bei der Ermittlung der richtigen Unterhaltshöhe muss beachtet werden, dass seit dem 01. Januar 2016 in § 1612a BGB eine neue Berechnung des Mindestunterhalts für minderjährige unverheiratete Kinder festgelegt wurde. Zuvor waren die Kinderfreibeträge im Sinne des Steuerrechts für die Berechnung ausschlaggebend. Da unter dieser Zugrundelegung der steuerlichen Kinderfreibeträge speziell Haushalte mit geringerem Einkommen sehr zu leiden hatten, wurde die Ermittlung des Mindestunterhalts von Grund auf geändert. Der Mindestunterhalt richtet sich nunmehr nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Die Höhe dieses Existenzminimum soll das Bundesministerium der Justiz und des Verbraucherschutzes von nun an alle zwei Jahre selbst festlegen.
Die Düsseldorfer Tabelle
Die so ermittelten Beträge für den Mindestunterhalt sind nochmals nach Altersgruppen und Anzahl der Unterhaltspflichten minderjährigen Kinder gestaffelt. Darüber hinaus gelten sie sowohl für eheliche, nichteheliche als auch adoptierte Kinder.
Hieraus ergibt sich für das Jahr 2017 schließlich folgender Mindestunterhalt:
- Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 342 Euro
- Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren: 393 Euro
- Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 460 Euro
Die einzelnen Beiträge finden sich in der Düsseldorfer Tabelle wieder. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Leitlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts und stellt eine feste Größe im Unterhaltsrecht dar. Dabei hat die bereits 1962 eingeführte Tabelle selbst keine Gesetzeskraft. Sie ist eher als allgemeine Richtlinie anzusehen, die auch von den Gerichten bei einer Unterhaltspflicht so herangezogen wird. Neben den bereits genannten Altersstufen sind in der Düsseldorfer Tabelle zusätzlich elf Einkommensgruppen aufgeführt. Diese Gruppe staffelt sich nach der Höhe des monatlichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen.
Privilegierte volljährige Kinder und Kindergeld
Privilegierte volljährige Kinder steht der gleiche Anspruch auf Mindestunterhalt wie den minderjährigen unverheirateten Kindern zu. Gemäß § 1603 II BGB handelt es sich hierbei um unverheiratete Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben und die allgemeine Schulbildung noch nicht abgeschlossen haben. Die Höhe des Unterhalts für solche Kinder ergibt sich wiederum aus der Düsseldorfer Tabelle. Aus der Zuordnung des Kindes in die unterste Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen und in die unterste Altersgruppe für volljährige Kinder ergibt sich im Jahr 2017 ein Mindestkindunterhalt von 527 Euro monatlich. Allgemein gilt, dass das hälftige Kindergeld vom zu zahlenden Mindestunterhalt abgezogen wird, wenn das Kindergeld nicht an den Barunterhaltspflichtigen, sondern an denjenigen Elternteil gezahlt wird, bei dem das Kind lebt.
Dadurch ergibt sich bei einer derzeitigen Höhe des Kindergeldes von 190 Euro für das erste Kind:
- Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 246 Euro
- Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren: 297 Euro
- Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 364 Euro
Da sich das Kindergeld ab dem dritten Kind erhöht, ergeben sich für die nachfolgenden Kinder andere Beträge.
Selbstbehalt und gesteigerte Erwerbspflicht
Ob der Barunterhaltspflichte überhaupt in der Lage ist, den Betrag für den Unterhalt zu zahlen, hängt in erster Linie von dessen finanziellen Möglichkeiten ab. Auch dem Unterhaltspflichtigen steht ein gewisses Existenzminimum zu. Der notwendige Eigenbedarf hat demnach Vorrang vor den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern. Nach den Angaben der Düsseldorfer Tabelle steht einem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt in Höhe von 1.080 Euro und einem nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt in Höhe von 880 Euro zu. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Betroffene selbst bedürftig im Sinne des Unterhaltsrechts werden könnte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Barunterhaltspflichtige auf diesem Umstand ausruhen kann. Vielmehr muss er alles in seiner Macht stehende tun, um den Mindestunterhalt für sein Kind aufbringen zu können. Der Verpflichtete unterliegt der sogenannten gesteigerten Erwerbspflicht. Diese besagt, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts seiner Lebensplanung vorgehen muss. Um den Mindestunterhalt sicherzustellen muss der Betroffene notfalls einer Nebenbeschäftigung nachgehen oder seine aktuelle unselbstständige oder selbstständige Beschäftigung zugunsten einer besser bezahlten und für ihn möglichen Tätigkeit aufgeben.