Skip to content
Menü

Der Scheidungsunterhalt – Wer zahlt was?

Scheidungsunterhalt – der nacheheliche Unterhaltsanspruch

Der Scheidungsunterhalt, oder auch nachehelicher Unterhalt genannt, ist stark von dem auch im Ehegattenunterhalt bestehenden Trennungsunterhalt zu unterscheiden. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt reicht es hier nicht aus, dass zwischen den ehemaligen Ehegatten ein Einkommensunterschied besteht. Vielmehr muss hinzukommen, dass dieser Einkommensunterschied seine Ursache – und sei es nur teilweise – in der Ehe hat. Ein solcher ehebedingter Nachteil kann grundsätzlich erst mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehen, löst also den Trennungsunterhalt ab. Mit ihm sollen finanzielle Nachteile ausgeglichen werden, die dem Unterhaltsberechtigten aufgrund der Aufgabenverteilung während der Ehe entstanden sind.

Generell stellt sich primär die Frage, wie lange und wie viel Unterhalt zu zahlen ist. Wenn sich auch Ihnen diese Frage stellt, können sie gerne auf unser Beratungsangebot persönlich in der Kanzlei oder über die Online- Beratung zurückgreifen.

Voraussetzungen – wann muss Scheidungsunterhalt gezahlt werden?

Scheidungsunterhalt
Der Scheidungsunterhalt oder auch nachehelicher Unterhalt genannt. Grundsätzlich ist nach einer Ehescheidung jeder Ex-Partner daran gehalten, für sich selbst zu sorgen. Dies besagt § 1569 BGB, Prinzip der Eigenverantwortung. Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Grundsatz der Eigenverantwortung

Schon aus dem Sinn und Zweck der Scheidung ergibt sich, dass die ehemaligen Ehegatten vollends voneinander getrennt werden sollen. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Hiernach ist jeder Ehegatte nach der Scheidung gehalten, für seinen Unterhalt selbst sorgen und somit selbst für sich verantwortlich sein.

Daraus ergibt sich, dass der nacheheliche Scheidungsunterhalt nur noch als Ausnahme gelten soll. Lediglich in einigen, vom Gesetz genau normierten Fällen wird ein Scheidungsunterhaltsanspruch gewährleistet.

Unterhaltstatbestände

Zentrales Kriterium für den nachehelichen Unterhalt ist also das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils. Grundsätzlich erforderlich dafür ist, dass der zum Unterhalt verpflichtete Teil leistungsfähig ist und auf der anderen Seite eine Bedürftigkeit besteht. Gründe für eine

Bedürftigkeit können im Einzelnen vorliegen:

  • wegen Betreuung des Kindes
    Betreut der unterhaltsberechtigte ehemalige Ehepartner ein gemeinsames Kind, kann er bis drei Jahre nach der Geburt ohne gesondert einen Grund angeben zu müssen, Unterhalt verlangen. Ab dem Zeitpunkt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, also meist eine Kindertagesstätte besucht, steigt die Verantwortung des Unterhaltsberechtigten, wieder selbst erwerbstätig zu werden.
  • aufgrund des Alters
    Unterhalt aufgrund des Alters kann nur verlangt werden, wenn der ehemalige Ehepartner bei Beendigung der Ehe oder nach Betreuung des gemeinsamen Kindes ein solches Alter erreicht hat, dass eine Erwerbstätigkeit ausscheidet.
  • wegen Krankheit oder Gebrechen
    Ebenfalls unterhaltsberechtigt ist ein Ehepartner nach der Scheidung, wenn ihm aufgrund einer Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, eine Erwerbstätigkeit auszuführen. Die Umstände müssen zur Arbeitslosigkeit führen.
  • wegen Erwerbslosigkeit
    Bemüht sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte um eine Erwerbstätigkeit, scheitert diese Bemühung allerdings trotzdem unverschuldet am Arbeitsmarkt, ist auch diesem ein Scheidungsunterhalt zu gewähren.
  • zur Aufstockung
    Kann ein Ehepartner seinen Lebensunterhalt nicht vollends durch seine Einkünfte finanzieren, hat er einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Dieser ist im Einzelnen unter Betrachtung der Nettoeinkünfte zu berechnen.
  • aufgrund Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
    Wurde eine Schul- oder Berufsausbildung wegen der Ehe nicht vorgenommen, besteht ein Anspruch auf Finanzierung einer solchen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.
  • aus Billigkeitsgründen
    Auch wenn keine besonderen Unterhaltsansprüche greifen, kann einem Ehepartner trotzdem Unterhalt gewährt sein, wenn es grob unbillig wäre, ihm eine solche Zahlung vorzuenthalten.

Dieses Verhältnis von geforderter Eigenverantwortung und nachehelicher Unterhaltsverpflichtung muss jedoch im Einzelfall konkret ausgelegt werden, um eine individuelle Lösung zu finden.

Dauer der Leistungspflicht – wie lange muss Scheidungsunterhalt gezahlt werden?

Der Anspruch auf Scheidungsunterhalt – sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind – besteht ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung, also mit dem Ausspruch der Scheidung durch den Richter.

Wie lange dieser Unterhalt gezahlt werden muss, ist im Gesetz nicht abschließend geregelt. Eine grobe Richtlinie kann dadurch geschaffen werden, dass Sinn und Zweck der Unterhaltszahlung ist, dass ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen. Daraus folgt: So lange die ehebedingten Nachteile noch bestehen, muss Unterhalt gezahlt werden. Im Umkehrschluss bedeutet das wiederum, dass mit Wegfallen der Nachteile auch der Unterhaltsanspruch erlischt.

Neben dieser groben Richtlinie lassen sich auch genauere Regelungen treffen:

nachehelicher unterhalt berechnen
Nachehelicher Unterhalt / Geschiedenenunterhalt: Wann und wie lange man(n) zahlen muss. Symbolfoto: Bernie123 / Bigstock

Der Unterhaltsanspruch erlischt danach ebenfalls dann, wenn sich der Unterhaltsberechtigte neu verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingeht. Wird diese neu eigegangene Beziehung jedoch wieder geschieden oder aufgelöst, können die vorherigen Unterhaltsansprüche in wenigen Teilen wieder aufgenommen werden. Denkbar ist ebenso, dass der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt oder durch eine Kapitalabfindung ersetzt wird.

Von der Frage über die Dauer des zu leistenden Unterhalts kann von vorn herein abgesehen werden, wenn durch Vertrag (Ehevertrag bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung) vereinbart wurde, dass auf einen nachehelichen Unterhalt verzichtet wird. Dieser Verzicht muss notariell beurkundet werden und ist nicht in alles Fällen gestattet. So ist ein Verzicht auf Unterhalt in Fällen der Not ausgeschlossen.

Höhe und Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Wie viel muss dann nun gezahlt werden?

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Zuerst muss also die dauerhafte Berufs-, Einkommens- und Vermögenssituation festgestellt werden, die während der intakten Ehe bestand. Nach der allgemeinen Regelung erhält der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte 3/7 des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens des Verpflichteten. Ist der Unterhaltsberechtigte selbst erwerbstätig, können hier Abzüge fällig werden.

Möchten Sie Klarheit darüber, ob und zu wie viel Unterhalt sie verpflichtet oder berechtigt sind, wenden Sie sich gerne an die in der Kanzlei zu Verfügung stehenden Rechtsanwälte für Familienrecht und lassen Sie sich umfassend beraten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Familienrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Familienrecht. Von der Scheidung über den Unterhalt bis hin zum Sorgerecht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Familienrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!