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Einbenennung Kind – Einwilligungersetzung des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Einbenennung von Kindern: Wann ist die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils ersetzbar?

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Beschluss vom 10.05.2022 (Az.: 6 WF 54/22) über die Einbenennung eines Kindes und die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils entschieden.

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Rechtliche Grundlagen und Hintergründe

Die Einbenennung eines Kindes, also die Änderung des Nachnamens, ist ein sensibles Thema im Familienrecht. Hierbei geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Familiengericht ersetzt werden kann. Laut § 1618 BGB kann das Familiengericht die Zustimmung zur Namensänderung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Es reicht nicht aus, dass die Namensänderung lediglich zweckmäßig erscheint. Die Bindung des Kindes an den nicht sorgeberechtigten Elternteil soll hierdurch betont werden.

Wann ist eine Einbenennung im Sinne des Kindeswohls?

Die familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung des Kindes kommt in der Regel nur dann in Frage, wenn eine Trennung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind aus Gründen des Kindeswohls unbedingt notwendig ist. Dies kann der Fall sein, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Einbenennung notwendig ist, um dem Kind Schäden zu ersparen. Es muss eine umfassende Abwägung der Interessen von Kind und Eltern erfolgen.

Bedeutung der Namensführung

Die Namensführung hat sowohl für das Kind als auch für die Eltern eine besondere Bedeutung. Sie ist ein äußeres Zeichen der Bindung des Kindes an beide Elternteile. Eine Namensänderung kann insbesondere dann problematisch sein, wenn der Kontakt zu einem Elternteil bereits eingeschränkt oder gefährdet ist. Die Namensbindung an den nicht sorgeberechtigten Elternteil sollte nicht leichtfertig aufgegeben werden. Die Integrationeines Kindes in eine neue Familie hängt weniger vom Namen als von den familiären Beziehungen ab.

Verfahrensfehler und Schlussbetrachtung

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Saarbrücken den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Ein wesentlicher Verfahrensfehler lag darin, dass der Vater nicht persönlich angehört wurde und bestimmte Auskunftspersonen nicht vernommen wurden. Es wurde festgestellt, dass das Familiengericht nicht ausreichend geprüft hat, ob die Namensänderung zum Wohl des Kindes wirklich „erforderlich“ ist.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 6 WF 54/22 – Beschluss vom 10.05.2022

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 30. November 2021 – 6 F 269/21 SO – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – in Neunkirchen zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Einbenennung Kind - Einwilligungersetzung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Einbenennung von Kindern: Das Kindeswohl im Mittelpunkt. Rechtliche Entscheidungen unterstreichen die Bedeutung der sorgfältigen Abwägung. (Symbolfoto: Andrii Medvediuk /Shutterstock.com)

Der am 12. Januar 2007 geborene, heute 15 Jahre alte D. L. ging aus der Verbindung der Antragstellerin (fortan: Mutter) und des Antragsgegners (Vater) hervor, die weder miteinander verheiratet waren noch sind. Der Vater erkannte die Vaterschaft an; Sorgeerklärungen wurden nicht abgegeben. Die Mutter erteilte D., der in ihrem Haushalt lebt, den Nachnamen des Vaters.

Der Vater hat ein weiteres Kind, die am 24. Januar 2018 geborene M. L..

Die Mutter heiratete später Herrn G. C. (Ehemann) und trägt dessen Namen als Ehenamen.

Der Vater hat die Zustimmung zu der von Mutter und Kind zunächst begehrten Namensänderung, wonach das Kind zukünftig den Nachnamen „C.“ tragen soll, verweigert.

Die Mutter behauptet, ihr Ehemann sei mit dieser Namensänderung einverstanden und hat mit am 30. August 2021 beim Familiengericht eingegangenem Antrag die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in D. Einbenennung erstrebt.

Das Familiengericht – Rechtspflegerin – hat die Mutter und D. am 13. September 2021 persönlich angehört und die Sitzungsniederschrift sowie den verfahrenseinleitenden Antrag dem Vater und dem Jugendamt unter Fristsetzung zur Stellungnahme zugeleitet. Während das Jugendamt die Einbenennung unter dem 20. Oktober 2021 – u.a. nach einem Gespräch mit dem Vater – befürwortet hat, hat sich dieser erstinstanzlich gegenüber dem Gericht nicht geäußert.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters in die Einbenennung des Kindes in „D. C.“ ersetzt.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Vater – sinngemäß – die Zurückweisung des Einbenennungsbegehrens; die Mutter bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Beide Eltern stellen zudem zuletzt hilfsweise Antrag nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG. Das Jugendamt verteidigt das angegriffene Erkenntnis.

Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 1. April 2022 nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde – bezüglich derer wegen § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG die vom Familiengericht getroffene Nichtabhilfeentscheidung nicht veranlasst gewesen ist – hat in der Sache – vorläufigen – Erfolg und führt – wie zuletzt von den Eltern übereinstimmend hilfsweise begehrt – zur Aufhebung des beanstandeten Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht. Denn dessen Verfahren leidet an mehreren wesentlichen Mängeln und für eine Entscheidung des Senats wären aufwändige Ermittlungen notwendig (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG).

Das Familiengericht hat die angegriffene Endentscheidung erlassen, ohne zuvor den Vater persönlich anzuhören und – auch, aber nicht nur deswegen – die amtswegig gebotene Sachverhaltsaufklärung unterlassen.

Gemäß § 1618 S. 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die vom anderen, sorgeberechtigten Elternteil nach § 1618 S. 1 und 2 BGB beabsichtigte Einbenennung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Danach reicht es allerdings nicht aus, dass die Namensänderung bloß zweckmäßig ist oder dass es Gründe gibt, die für eine Einbenennung in die neue Familie sprechen. Insoweit stellt die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die zunächst vorgesehene Formulierung „dem Kindeswohl dienlich“ durch „für das Kindeswohl erforderlich“ ersetzt worden ist, eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils dar, die dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen.

Mit Blick darauf kommt die familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine Zerschneidung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist. Demnach kann die Einwilligung des anderen Elternteils erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Das ist der Fall, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.

Dabei setzt eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung eine umfassende Abwägung der – grundsätzlich gleichrangigen – Kindes- und Elterninteressen voraus. So ist zwar einerseits die Integration in die Stieffamilie ein wichtiger Kindesbelang, als solcher ist aber andererseits auch die Kontinuität der Namensführung anzusehen, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden kann. Zugleich ist die Beibehaltung des mit dem anderen Elternteil gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen der für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu diesem Elternteil. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem Elternteil bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und durch die Einbenennung als einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung von ihm verfestigt würde. Nachteile, die typischerweise für Kinder, die in einer neuen Familie leben, mit der bestehenden Namensverschiedenheit verbunden sind und die über das in diesen Fällen übliche und stets hinzunehmende Maß nicht hinausgehen, können ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Zudem hängt die Einbettung eines Kindes in eine neue Familie weniger von dem vom Kind geführten Namen als vom Funktionieren des innerfamiliären Beziehungsgeflechtes ab. Wirken der sorgeberechtigte Elternteil und der neue Ehegatte gemeinsam darauf hin, dass jedem Familienmitglied die erforderliche Beachtung geschenkt wird, kann der geführte Nachname für das Liebesbedürfnis und die Entwicklung von Kindern keine Rolle spielen, insbesondere nicht dazu führen, dass sich das Kind im neuen Familienverband ausgeschlossen fühlt. Ein eventuell entstehendes Konfliktpotential aufgrund der unterschiedlichen Namensführung ist daher innerhalb des neuen Familienverbandes zu lösen und stellt regelmäßig keinen Grund dar, die namensrechtliche Bindung des Kindes an den nicht sorgeberechtigten Elternteil abzubrechen. Ebenso wenig genügt es für sich genommen, wenn das Kind den dringenden Wunsch nach einer Namensänderung hat, zumal es dem sorgeberechtigten Elternteil obliegt, dem Kind die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kommende Verbundenheit mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu erklären und nahe zu bringen und durch geeignete erzieherische Maßnahmen die Bindungen auch zu diesem zu fördern. Besteht zu ihm seit Längerem kein Kontakt mehr, so ist auch zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil seiner eigenen, § 1684 Abs. 2 BGB entspringenden Obliegenheit, den Kontakt zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten anderen Elternteil zu fördern, ausreichend nachgekommen ist (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2005, 889; 2002, 94; Senatsbeschlüsse vom 24. September 2013 – 6 UF 163/13 –, vom 22. Juni 2009 – 6 UF 14/09 – und vom 25. November 2002 – 6 UF 79/02 –; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. September 2013 – 9 WF 61/13 –, FamRZ 2014, 488, vom 20. September 2012 – 9 WF 52/12 – und vom 1. Juli 2002 – 9 UF 81/02 –, OLGR Saarbrücken 2002, 367).

In dem – die Person des Kindes betreffenden – Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 S. 4 BGB hat das Gericht vor der Entscheidung gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG grundsätzlich nicht nur den sorgeberechtigten, sondern auch den nicht sorgeberechtigten Elternteil persönlich anzuhören, um sich einen unmittelbaren Eindruck von diesem zu verschaffen. Die persönliche Anhörung beider Elternteile durch das Gericht erscheint schon im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung für das Kind und für die Eltern im Regelfall unverzichtbar. Sie dient zudem neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs insbesondere der nach § 26 FamFG gebotenen Sachaufklärung, durch die ermittelt werden soll, ob die beantragte Namensänderung zum Wohl des Kindes „erforderlich ist“, und überhaupt erst die Grundlage für die vorzunehmende, umfassende Abwägung der Kindes- und Elterninteressen geschaffen wird. Dazu reicht es auch beim nicht sorgeberechtigten Elternteil regelmäßig nicht aus, diesen nur schriftlich zu hören. Denn hieraus lassen sich weder ein persönlicher Eindruck von ihm gewinnen noch seine allgemeinen Interessen, Motive und besonderen persönlichen Gesichtspunkte, auch seine emotionale Haltung zum Kind, feststellen.

Diese persönliche Anhörung des nicht sorgeberechtigten Vaters hat das Familiengericht vorliegend schlicht unterlassen. Schwerwiegende Gründe, aus denen im Fall des § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden darf (§ 160 Abs. 3 FamFG), sind im angefochtenen Beschluss nicht festgestellt und auch sonst nicht ansatzweise aktenersichtlich. Insbesondere genügt hierfür weder, dass sich der Vater während des Verfahrens gegenüber dem Jugendamt geäußert hat, noch der Verweis auf nicht mehr vertretbare psychische Belastungen des Kindes durch seine aktuelle Namensführung, die sich nicht nur im familiären, sondern auch bereits im schulischen Umfeld ausgewirkt haben sollen. Vielmehr liegt es in diesem Fall gerade umgekehrt nahe, die schulischen Bezugspersonen des Kindes – hier die Tutoren B. und Z. – im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung neben – was in aller Regel im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen ebenfalls angezeigt ist – dem Ehegatten des sorgeberechtigten Elternteils als Auskunftspersonen im Verfahren zu hören, um das konkrete Ausmaß und Erscheinungsbild etwaiger psychischer Beeinträchtigungen dem Versuch einer Klärung zu unterziehen und so eine Grundlage für die Beurteilung zu schaffen, ob weitere diesbezügliche Ermittlungen angezeigt waren.

Wird aber – wie hier – dem Antrag auf Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung mit der Begründung stattgegeben, dass die beabsichtigte Namensänderung für das Kindeswohl i.S. von § 1618 BGB erforderlich ist, ohne zuvor den Vater persönlich angehört zu haben und die genannten Auskunftspersonen zu vernehmen, so liegt hierin ein wesentlicher Verfahrensfehler, zumal das Familiengericht sich vorliegend – so jedenfalls seine Entscheidungbegründung – keine Überzeugung von jener Erforderlichkeit gebildet, sondern sich sogar ausdrücklich damit begnügt hat, dass die Mutter und das Kind die Voraussetzungen jener Norm „glaubhaft gemacht“ hätten. Dies verkennt, dass aufgrund der den antragstellenden Elternteil – hier die Mutter – treffenden Darlegungs- und Feststellungslast (siehe dazu nur Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1618, Rz. 18 a.E. m.w.N.) die Ersetzung der Einwilligung volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 1618 BGB erfordert, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die – dem Tatrichter durch § 37 FamFG überantwortete – freie Beweiswürdigung im Beweismaß denjenigen entsprechen, welche in der Rechtsprechung zu § 286 ZPO herausgebildet worden sind (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2020, 422).

Ein weiterer Amtsermittlungsmangel ist dem Familiengericht dadurch unterlaufen, dass es bislang – soweit aktenersichtlich – das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für eine Einwilligungsersetzung nicht geprüft hat. Nach ständiger Senatsrechtsprechung sind wegen §§ 1618 S. 5 und 6, 1617 c Abs. 1 S. 3 BGB die vorzulegenden Einwilligungserklärungen der Mutter, des Ehemannes sowie des Kindes gegenüber dem Standesbeamten abzugeben und zudem öffentlich zu beglaubigen. Erklärungen, die diesen Formerfordernissen genügen, sind bislang nicht zu den Akten gelangt. Solange dies nicht erfolgt ist, kommt eine Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach § 1618 S. 4 BGB bereits formal nicht in Betracht (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 9. April 2013 – 6 WF 50/13 – und vom 18. Juli 2003 – 6 WF 37/03 –; vgl. auch BGH FamRZ 2002, 1330; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1059 und 1735; 2001, 570).

Nach alldem ist der beanstandete Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz – an das Familiengericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat nicht sachdienlich, nachdem zuvor noch die genannten Ermittlungshandlungen durchzuführen sind, zumal den Beteiligten ansonsten ohne zureichenden Sachgrund eine Tatsacheninstanz genommen würde.

Die Zurückverweisung gibt dem Familiengericht zudem Gelegenheit zu prüfen, ob im Lichte der obwaltenden Einzelfallgegebenheiten nicht die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind angezeigt sein könnte (§ 158 Abs. 1 S. 1 FamFG) und auch D. Großmutter väterlicherseits – die schriftlich die Einbenennung befürwortet hat (Bl. 14 d.A.) – als Auskunftsperson vernommen werden sollte. Im Rahmen der erneuten Sachentscheidung wird das Familiengericht außerdem nicht völlig außer Acht lassen können, dass auch der Umstand, dass D. Halbschwester M. denselben Nachnamen trägt wie er selbst, ergänzend abwägungsrelevant sein kann.

Der die Gerichtskosten betreffende Ausspruch beruht auf § 20 Abs. 1 FamGKG.

Weder eine Wertfestsetzung noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist veranlasst.

 

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