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Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

AG Gelnhausen, Az.: 62 F 4/16 SO, Beschluss vom 15.07.2016

Die Personensorge für das Kind K, geboren am …2009, wird dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen, d.h. hinsichtlich der Vermögenssorge verbleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1.

Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
Symbolfoto: Von Freeograph /Shutterstock.com

Die Kindeseltern sind aufgrund jugendamtlicher Sorgerechtsregelung gemeinsam sorgeberechtigt für das Kind K, geboren am … Die Kindeseltern waren nicht verheiratet und trennten sich im Jahr 2010. Die Kindesmutter betreute das Kind K bis Februar 2016 hauptsächlich. Der Kindesvater hatte – zunächst aufgrund gerichtlicher Regelung bzw. einer gerichtlichen Vereinbarung – regelmäßige Umgangskontakte mit dem Kind. Seit dem dritten Geburtstag von K holte der Kindesvater zum Umgang Kind freitags nach dem Mittagessen vom Kindergarten ab und brachte ihn sonntags um 19.30 Uhr wieder zur Kindesmutter zurück.

Aufgrund der zögerlichen Entwicklung von K und dem Verdacht, dass er bei der Kindesmutter nicht hinreichend gefördert werde, stellte der Kindesvater mit Schriftsatz vom 30.12.2015 Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ihn.

K wurde vor Verfahrenseinleitung im sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) in Frankfurt kinderärztlich und psychologisch untersucht. Diagnostisch wurde unter anderem festgestellt, dass K eine kognitive Leistungsfähigkeit im Lernhilfebereich, kombinierte Entwicklungsstörungen mit Tiefpunkt im Bereich der Feinmotorik, sozio-emotionale Verhaltensauffälligkeiten, Einschlafschwierigkeiten im häuslichen Kontext sowie Probleme mit Einnässen und nächtlichem Einkoten habe. Wegen des weiteren Inhalts des Berichts wird auf Bl. 33 bis 36 bzw. 37 bis 42 Bezug genommen.

Wegen der Entwicklung von K im Kindergarten G. seit Beginn des dortigen Kindergartenbesuchs wird Bezug genommen auf den Bericht der Kindertagesstätte … vom 13.01.2016, Bl. 31, 32 d.A.

Im ersten Gerichtstermin vom 21.01.2016 erteilten die Kindeseltern dem Gericht eine Schweigepflichtentbindungserklärung für die behandelnde Psychologin bzw. die Kinderärztin im SPZ Frankfurt. Daraufhin führte der Richter ein ausführliches Telefongespräch am 22.01.2016 mit der Psychologin und dem stellvertretenden Leiter des SPZ Frankfurt. Dort wurde unter anderem mitgeteilt, dass Kind zu Vorstellungsbeginn beim SPZ noch keine Fördertherapie erhalten habe, was bedeuten muss, dass die Eltern Entwicklungsdefizite von Kind nicht wahrgenommen haben (obwohl zuvor vom Kindergarten eindeutige Signale gemacht wurden) oder er nicht regelmäßig therapiert wurde. Dies stellt nach Einschätzung des SPZ ein Nicht-Nachkommen der elterlichen Fürsorgepflicht dar, und zwar von beiden Eltern. Die notwendigen Fördermaßnahmen wurden nicht eingeleitet. Weiter wurde mitgeteilt, dass eine Häufung von Defiziten und Störungen wie bei K ohne neurologischen Befund und ohne Vorliegen von Autismus sehr selten sei. Meistens komme es nur in bestimmten Bereichen zu isolierten Störungen und meist aufgrund Veranlagung. Der Kindesmutter fehle das Gespür für die nötigen Entwicklungsschritte von K. Wenn die Eltern die notwendigen Fördermaßnahmen und Therapien nicht hinkriegen würden, werde das SPZ eine Gefährdungsmeldung an das Jugendamt erstatten. Kind K sei ein Fall, der das SPZ besorge, weil er so vielfältige Störungen habe. Eine diagnostische Abklärung insbesondere auch mit Interaktionsdiagnostik mit beiden Elternteilen sei dringend erforderlich. Wegen des weiteren Inhalts des Telefongesprächs mit der Psychologin und dem stellvertretenden Leiter des SPZ am 22.01.2016 wird auf den Aktenvermerk Bl. 55 bis 58 d.A. Bezug genommen.

Aufgrund dieser Stellungnahme des SPZ wies das Gericht darauf hin, dass auch wegen Kindeswohlgefährdung nach §§ 1671 Absatz 4, 1666 BGB ermittelt werden müsse und bestimmte Erörterungstermin auf den 16.02.2016. Zugleich wurde ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Az. 62 F 133/16 EASO eingeleitet und zusammen mit dem hiesigen Verfahren terminiert.

In dem Termin erteilten die Kindeseltern eine umfassende Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber allen Ärzten und sonstigen Behandlern für das Gericht und für die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts, vereinbarten zu Az. 62 F 133/16 EASO den vorübergehenden Lebensmittelpunkt des Kindes beim Kindesvater, eine Aufteilung des Aufenthalts des Kindes zwischen Kindesvater und Kindesmutter im Verhältnis von 9 zu 5 Tagen und die Kindesmutter erteilte dem Kindesvater umfassende Vollmacht hinsichtlich der Gesundheitssorge von K. In der Zeit des Aufenthalts beim Kindesvater wurde Kind sowohl im väterlichen als auch im mütterlichen Umfeld an verschiedene Kindergärten und Fördertherapien angebunden. Das Gericht stellte daraufhin fest, dass im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens keine weiteren Maßnahmen notwendig waren.

Im Juni 2016 fanden die Interaktionsbeobachtungen von Kind und Kindesmutter bzw. Kindesvater statt (mit beiden Elternteilen für jeweils eine Woche). K wurde dort körperlich-neurologisch, psychologisch, logopädisch, ergotherapeutisch und pädagogisch untersucht. Die Interaktionsbeobachtung selbst sprach weder für den einen noch für den anderen Elternteil, da beide liebevoll mit Kind umgingen. Wegen des weiteren Inhalts des Berichts der Rheinhessen-Fachklinik A. wird auf Bl. 221 bis 226 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 04.07.2016 teilte die Kindesmutter mit, dass K bei den Eltern der Kindesmutter geäußert habe, dass er von der Lebensgefährtin des Kindesvaters geschlagen werde.

Das Gericht führte am 07.07.2016 ein Telefongespräch mit den K behandelnden Fachleuten der Klinik in A., genauer dem Kinderarzt Dr. Ma., dem Diplom-Psychologen Mü. und der Pädagogin Frau S. Der Kinderarzt wurde zudem zu den Gewaltvorwürfen befragt und teilte mit, dass Kind vor Ort nackt angeschaut wurde, was immer penibel gemacht werde. Bei K waren keine blauen Flecken zu sehen. Kind sei von seiner geistigen Entwicklung deutlich jünger als er auf dem Papier ist. In seinen Aussagen stecke zu 60% Phantasie und zu 40% Wahrheit. Aus Kindeswohlsicht riet er von weiteren Gutachten ab, auch weil K umfassend untersucht worden sei. Vom gesamten Team wurde die äußerste Notwendigkeit eines festen Lebensmittelpunkts mit Kontakten zum anderen Elternteil gesehen; das derzeitige Wechselmodell funktioniere nicht, K – so der Psychologe – brauche eine feste „Homebase“. Wegen des weiteren Inhalts des Gesprächs wird auf den Aktenvermerk Bl. 230 (Vorder- und Rückseite) d.A. Bezug genommen.

K wurde zu Beginn des Verfahrens eine Verfahrensbeiständin bestellt. Er wurde im Beisein der Verfahrensbeiständin am 21.01.2016 und nochmals am 14.07.2016 angehört. Konkret befragt zur von ihm M… genannten Lebensgefährtin des Kindesvaters und dem Zusammenleben mit ihr waren keinerlei irgendwie gearteten negativen Reaktionen zu bemerken. Wegen des weiteren Ergebnisses der Anhörung wird auf die Protokolle vom 21.01.2016 und vom 14.07.2016 Bezug genommen. Die Kindeseltern erhielten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme. Insbesondere wegen der verschiedenen Schulkonzepte der Eltern (integrative Schule mit Einschulung im Spätsommer 2017 in Hessen bei Kindesmutter, integrative Grundschule, möglicherweise mit Inklusionshelfer in NRW bei Kindesvater schon ab Spätsommer 2016) und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Kindeseltern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2016 Bezug genommen. Beide Kindeseltern stellten in der mündlichen Verhandlung fest, dass K seit der letzten gerichtlichen Erörterung vom 16.02.2016 erhebliche Fortschritte gemacht sowie eine gute Entwicklung genommen habe – trotz der Vielzahl der in der Zwischenzeit getätigten Untersuchungen. Diese Einschätzung der Fortschritte deckt sich mit der Einschätzung des Psychologen Mülders, der Kind bei der Untersuchung im Juni 2016 als weniger auffällig beschrieb als den Berichten der SPZ Frankfurt zu entnehmen war.

Da das Kind einen erheblichen Entwicklungssprung gemacht habe, sprach sich die Verfahrensbeiständin in der mündlichen Verhandlung für den dynamischeren Schub für K, also den weiteren Lebensmittelpunkt beim Kindesvater aus, ebenso wie die Vertreterin des Jugendamts im Sinne einer hauchdünnen Entscheidung für den Kindesvater. Wegen des weiteren Inhalts der Stellungnahmen von Jugendamt und Verfahrensbeiständin wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2016 Bezug genommen.

Der Kindesvater beantragt, ihm das gesamte Sorgerecht zu übertragen.

Die Kindesmutter beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Verfahrensbeiständin stellt keinen förmlichen Antrag.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

2.

Dem Antrag des Kindesvaters war hinsichtlich des Rechts zur Personensorge gemäß § 1671 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 2 BGB stattzugeben, weil die doppelte Kindeswohlprüfung ergeben hat, dass die Aufhebung der gemeinsamen Personensorge und die Übertragung auf den Kindesvater dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Vermögenssorge war bei beiden Kindeseltern zu belassen und der dahingehende Antrag zurückzuweisen.

Eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte familiengerichtliche Entscheidung ist vorhanden. Dem Gericht liegen neben den Ergebnissen der persönlichen Anhörungen und den Stellungnahmen von Verfahrensbeiständin und Jugendamt ausführliche psychologische, kinderärztliche und pädagogische Berichte zum Zustand von K zu unterschiedlichen Zeitpunkten, zuletzt vom Juni 2016, vor. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte abgesehen werden, weil von diesem einerseits kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten war und andererseits der Kinderarzt Dr. Ma. auf die zahlreichen Untersuchungen von K in den letzten Monaten und der Kindeswohlabträglichkeit einer weiteren Begutachtung hingewiesen hat; dieser fachärztlichen Einschätzung schließt sich das Gericht vollumfänglich an.

Der zuletzt geäußerte Verdacht der Kindesmutter, dass K von der Lebensgefährtin des Kindesvaters geschlagen werde, hat sich nicht erhärtet. Das Gericht hat zu diesen Vorwürfen und objektiven Anzeichen für blaue Flecken bei K mit dem Kinderarzt Dr. Ma. gesprochen. Dieser hat in der peniblen körperlichen Untersuchung im Juni 2016 – nachdem K über drei Monate bei dem Kindesvater war – keinerlei Anzeichen für blaue Flecken bei Kind gefunden. Zum Wahrheitsgehalt der Aussagen von K hat er mitgeteilt, dass aufgrund seiner Entwicklung im emotionalen und kognitiven Bereich davon auszugehen ist, dass seine Aussagen zu 60% Phantasie und zu 40% Wahrheit sind. In der persönlichen Anhörung des Gerichts vom 14.07.2016 wurde K neutral zum Zusammenleben mit der Lebensgefährtin des Kindesvaters befragt und dort zeigte er diesbezüglich keinerlei negative Reaktionen. Vor dem Hintergrund der Einschätzung des Kinderarztes zu den fehlenden objektiven Anzeichen, zum Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und zur fehlenden negativen Reaktion bei Befragung zum Zusammenleben mit der Lebensgefährtin des Kindesvaters hat sich der Verdacht nicht erhärtet. Im Gegenteil. K wurde in der gesamten Zeit seit Februar 2016 vielfach durch Spezialisten verschiedenster Disziplinen untersucht, darunter auch penibel körperlich. K ist in der Zeit von Februar 2016 bis Juni 2016 wohl eines der am besten untersuchten und geförderten Kinder seines Alters. In keinem der zahlreichen Berichte und Einschätzungen tauchen körperliche oder seelische Folgen auf, die in irgendeiner Weise für erlebte Gewalt durch K sprechen. K hat in dieser Zeit nach Einschätzung aller Beteiligter, auch der Kindesmutter, eine sehr gute Entwicklung genommen, die vor dem Hintergrund der häufigen Ortswechsel und der zahlreichen Untersuchungen bei zusätzlich erlebter Gewalt nicht vorstellbar wäre.

Der Verdacht der erlebten Gewalt ist vor diesem Hintergrund ausgeräumt und spielt für die Entscheidung des Gerichts zum Sorgerecht daher keine Rolle.

Maßstab der Entscheidung des Gerichts war allein § 1671 Absatz 1 BGB; der aufgrund des Telefonats mit dem SPZ zunächst bestehende Verdacht einer Kindeswohlgefährdung hat sich im Verfahren nicht bestätigt.

Anders als in Fällen der amtswegigen Regelung des Sorgerechts nach § 1666 BGB (i.V.m. § 1671 Absatz 4 BGB) stehen sich in den Fällen des § 1671 Absatz 1 BGB nicht der Staat einerseits und ein oder beide Elternteile andererseits gegenüber, so dass nicht die Schranken gelten, die Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 GG staatlichen Zwangseingriffen in die elterliche Sorge setzt. Vielmehr stehen sich die Eltern – also auf beiden Seiten Grundrechtsträger – gegenüber, die sich gleichermaßen auf ihr Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG berufen können. Können sich die Eltern hier nicht einigen, muss der Staat aufgrund seines Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG entspringenden Wächteramtes für eine Regelung Sorge tragen, die dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BVerfGE 31, 194; 61, 358; zitiert nach juris); dies hat der Gesetzgeber mit § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB einfachgesetzlich geregelt. Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu den Kindern entfalten können (vgl. zum Maßstab des § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 6 UF 18/15, mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zitiert nach juris).

Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (vgl. BVerfG FF 2009, 416; zitiert nach juris).

Bei der nach den dargestellten Grundsätzen allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge oder ein Teilbereich dieser zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern – einschließlich ihrer Bindungstoleranz -, die Bindungen des Kindes – insbesondere an seine Eltern und Geschwister -, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392; 1985, 169; jeweils zitiert nach juris). Außer diesen Aspekten sind je nach den Begleitumständen des Falles weitere Gesichtspunkte einzubeziehen.

Aus diesen – allgemein beschriebenen – Sorgerechtsbelangen lassen sich im Besonderen folgende Grundsätze herleiten, die für die Sorgerechtsentscheidung Relevanz besitzen:

Nach dem Förderungsprinzip ist die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, der am besten zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und von dem es voraussichtlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann..

Nach dem Kontinuitätsgrundsatz gilt es, für die Zukunft die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit des Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses sicherzustellen. Daher kommt einer bisher einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung der Eltern bei der Kindererziehung ebenso Bedeutung zu wie ein von einem Elternteil beabsichtigter Wechsel des räumlichen und sozialen Umfeldes der Kinder. Auch die Aufrechterhaltung der bestehenden gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an seine Eltern und Geschwister wird vom Kontinuitätsgrundsatz in Bezug genommen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189; 1982, 1179; zitiert nach juris), so dass auch der Aspekt der Bindungstoleranz zu beachten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189; zitiert nach juris), der auf den weiteren, möglichst unbeschwerten Kontakt des Kindes zu jedem Elternteil abzielt, den der andere Elternteil grundsätzlich zu fördern hat.

Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind zum einen von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Denn jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft. Hat der unter diesem Aspekt gesehene Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, so kommt ihm im zunehmenden Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis ihres Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigen (vgl. § 1626 Absatz 2 Satz 1 BGB), können sie das Ziel, ihr Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen (vgl. § 1 Absatz 1 SGB VIII), erreichen. Ein vom Kind kundgetaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2008, 1737, jeweils m.w.N., zitiert nach juris).

 

All diese Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392; zitiert nach juris). Denn sie stehen über dem allüberstrahlenden und letztentscheidenden (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338; zitiert nach juris) Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; zitiert nach juris).

Bezogen auf den konkreten Fall, scheidet die zunächst die Beibehaltung des gemeinsamen Personensorgerechts aus, weil die Kindeseltern sich hinsichtlich eines dauerhaften Lebensmittelpunkts und der schulischen Fragen sowie im Ergebnis auch bezüglich des Förderungsbedarfs von K nicht einig sind. Die im EA-Verfahren gefundene Lösung des Lebensmittelpunkts von K beim Kindesvater war – insbesondere für die Kindesmutter – nur vorübergehend. Beide Kindeseltern sind davon überzeugt, dass K am besten beim jeweiligen Elternteil aufwachsen sollte. Eine gütliche Einigung hinsichtlich des Lebensmittelpunkts und künftigen Aufenthaltsorts von K war in der Verhandlung vom 14.07.2016 nicht möglich. Auch hinsichtlich der künftigen schulischen Entwicklung – konkret bezüglich der Frage, wann K eingeschult werden soll – haben die Kindeseltern verschiedene Auffassungen. Die Kindesmutter will K, der im September 2016 sieben Jahre alt wird, noch ein Jahr im Kindergarten intensiv fördern und im Spätsommer 2017 einschulen, der Kindesvater will K im Spätsommer 2016 einschulen und hält eine Einschulung erst im Spätsommer 2017 für einen groben Fehler.

Dieser Konflikt der Auffassungen der Kindeseltern zum Aufenthaltsort und zur weiteren schulischen Entwicklung von K steht der weiteren gemeinsamen Ausübung des Personensorgerechts durch beide Kindeseltern vor allem deshalb entgegen, weil K nach der fachlichen Einschätzung mehrerer Disziplinen in der Rheinhessen-Fachklinik A. unbedingt einen festen Lebensmittelpunkt benötigt für seine weitere gedeihliche Entwicklung und weil daher die vorläufig gefundene Regelung eines abgeschwächten Wechselmodells für K nach dortiger Einschätzung, gerade mit Blick auf die bald anstehende Einschulung, nicht mehr angezeigt ist. Dieser fachlichen Einschätzung schließt sich das Gericht gerade mit Blick auf die weitere schulische Entwicklung und die Notwendigkeit einer einheitlichen Schule (nicht – wie derzeit im Kindergarten – einer Einrichtung bei jedem Elternteil) bei der nicht unerheblichen Distanz zwischen den Wohnorten der Kindeseltern an. Daraus folgt, dass hinsichtlich der Personensorge eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts dem Kindeswohl von K für seine weitere Entwicklung am besten entspricht. Dies gilt neben der Frage des Aufenthaltsorts und der schulischen Angelegenheiten auch für die Gesundheitssorge, da gerade der Bedarf etwa von Untersuchungen, Logo- und Ergotherapien zwischen den Kindeseltern in der Vergangenheit sehr unterschiedlich eingeschätzt wurde und sowohl zu Konflikten zwischen den Kindeseltern als auch – und das erscheint dem Gericht aus Kindeswohlgründen hier besonders maßgeblich – zu verzögerten und damit für die Entwicklung des in vielen Bereichen früh förderbedürftigen K schädlichen, weil verspäteten Entscheidungen führte.

Hinsichtlich des Rechts zur Vermögenssorge hingegen gibt es zwischen den Eltern keine Streitpunkte und es ist auch nicht ersichtlich, an welchem Konfliktherd diese sich entzünden sollten, so dass hier die Beibehaltung des gemeinsamen Rechts der Vermögenssorge aus Kindeswohlgesichtspunkten angezeigt ist und der diesbezügliche Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen war.

Im Rahmen der maßgeblichen Kindeswohlkriterien für die Übertragung des Personensorgerechts auf einen Elternteil gibt aus der Sicht des Gerichts aufgrund des besonderen Förderbedarfs von K der Förderungsgrundsatz den Ausschlag für den Kindesvater; die übrigen Kindeswohlkriterien streiten hier weder eindeutig für die eine noch die andere Seite.

Beide Eltern sind uneingeschränkt erziehungsfähig, was in der Interaktionsbeobachtung der Rheinhessen-Fachklinik A. bestätigt wurde.

K hat hier seinen Kindeswillen nicht eindeutig für die eine oder andere Seite erklärt; im Übrigen ist K nach fachlicher Einschätzung in der Entwicklung seiner Emotionen und seiner Intelligenz trotz seines Alters von 6 Jahren und 10 Monaten auch auf dem Stand eines 4,5-jährigen, so dass in diesem Fall der Kindeswille kein entscheidendes Kriterium ist.

Der Grundsatz der Kontinuität spricht nicht eindeutig für die eine oder andere Seite. Zwar hat K bis zu dem vereinbarten Wechsel des Lebensmittelpunkts im Februar 2016 die gesamte Zeit seines Lebens überwiegend – mit Ausnahme der Wochenenden bei dem Kindesvater ab dem Alter von 3 Jahren – bei der Kindesmutter gelebt. Jedoch lebt er seitdem überwiegend bei dem Kindesvater (9 Tage beim Kindesvater zu 5 Tagen bei der Kindesmutter) und hat bei beiden Kindeseltern seinen Kindergarten.

K hat gute Bindungen zu beiden Kindeseltern, die in der Zeit bei der Kindesmutter durch die Wochenendumgänge beim Kindesvater, in der Zeit seit Februar 2016 durch die 5 Tage bei der Kindesmutter gestärkt wurden. Bei der Kindesmutter hat er eine gute Anbindung an die mütterlichen Großeltern („Oma und H.“, die beide auch in der persönlichen Anhörung erwähnt wurden). Beim Kindesvater hat er seinen kleinen Halbbruder und die M… (die ebenfalls beide in der persönlichen Anhörung erwähnt wurden). Auf Nachfrage erwähnte er dort auch die Großmutter väterlicherseits („Omama“).

In der Frage der Bindungstoleranz sieht das Gericht einen leichten – im Ergebnis aber hier nicht entscheidungserheblichen – Vorteil beim Kindesvater. Die Kindesmutter ließ die ersten Umgänge des Kindesvaters nach der Trennung im Jahr 2010 erst durch den Eindruck eines gerichtlichen Verfahrens zu. Durch sie wurde – trotz der deutlichen Einschätzung der guten Entwicklung, die K in der Zeit der überwiegenden Betreuung beim Kindesvater genommen hat und der Vielzahl von auch körperlichen Untersuchungen von Kind in der gesamten Zeit – der Verdacht der Gewalt gegen K im Juli 2016 in das Verfahren eingebracht, wohingegen der Kindesvater – im Nebensatz – in der mündlichen Verhandlung äußerte, dass K bei ihm auch gesagt habe, dass der Großvater mütterlicherseits ihn schlage, ohne dass der Kindesvater dies überhaupt im Verfahren thematisierte.

Entscheidend für das Gericht ist hier das Förderprinzip. K ist ein Kind mit für sein Alter teilweise erheblichen Entwicklungsdefiziten, die sich im Laufe des Verfahrens – durch konstruktive Mitwirkung beider Eltern sowie zahlreiche Untersuchungen und Fördermaßnahmen – deutlich gebessert haben.

Der Kindesvater hat den bei K erhöhten Förderungsbedarf eher erkannt und dies zum Grund seines Antrags in diesem Verfahren gemacht; seine Mitwirkungsbereitschaft (Compliance) ist höher und K hat sich in der überwiegenden Zeit bei dem Kindesvater deutlich besser entwickelt, so dass eine größere Förderungskompetenz und -bereitschaft des Kindesvaters im Vergleich zur Kindesmutter gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist prognostisch zu erwarten, dass sich K besser entwickeln wird, wenn der Kindesvater die für die schulische und gesundheitliche Förderung von Kind notwendigen Entscheidungen trifft als wenn dies die Kindesmutter tun würde.

Im Bericht des SPZ vom 15.09.2015 wird festgestellt, dass K eine unterdurchschnittliche Entwicklung im Bereich einer Lernbehinderung habe (Bl. 41 d.A., Bl. 5 des Berichts), eine geringe Aufmerksamkeitsspanne, verhaltens- und emotionale Störung, Störung sozialer Funktionen, Schwierigkeiten mit Einnässen und Einkoten (vgl. genannter Bericht). Am Ende des Berichts wird mitgeteilt, dass der Kindesvater den Termin vom 6.10.2015 bestätigte, von der Kindesmutter aber zum Zeitpunkt der Berichtserstellung noch keine Rückmeldung erfolgt war. Die gestellten Diagnosen sind deutlich. Daraus ergab sich für die Kindeseltern die Notwendigkeit zeitnaher Rückmeldung und proaktiven Handelns zum Wohle und zur Förderung von K. Der Kindesvater ist dem zeitnah nachgekommen. Die Kindesmutter tat dies nicht, was für eine größere Mitwirkungsbereitschaft des Kindesvaters spricht.

Der Kindergarten in G. hat die verzögerte Entwicklung bereits früh festgestellt. Im Bericht vom 13.01.2016 der Kindertagesstätte … G. wird mitgeteilt: „Frühjahr bis Sommer 2013 Keinerlei bemerkbare Veränderungen in der Entwicklung… 2014 Die Feinmotorische Entwicklung stagniert… Bis zum Dezember 2014 spielt K immer noch ,neben den Kindern‘. Er sucht von sich aus keinen Kontakt zu Kindern… Herbst 2015 Feinmotorisch ist er weit hinter seinen Altersgenossen. Freiwillig geht er nicht an den Mal- und Basteltisch… K kotet immer noch regelmäßig ein. Im Oktober 2015 wurde der Sindelar Test durchgeführt. Dieser Test konnte nicht ausgewertet werden, da K zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, die gestellten Aufgaben auch nur ansatzweise auszuführen und umzusetzen.“

Trotz dieser deutlichen Einschätzungen des Kindergartens wurden nach Angaben des SPZ bis zur Vorstellung von K im Herbst 2015 im SPZ keine Fördermaßnahmen für K durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt wurde K weit überwiegend von der Kindesmutter betreut. Daher lag die Hauptverantwortung bei ihr, die notwendigen Fördermaßnahmen für K – mit fachlicher Unterstützung, die von Seiten des Kindergartens gegeben war – zu erkennen und durchzuführen. Dies hat sie nicht getan. Im Gespräch mit dem Richter am 22.01.2016 führte das SPZ (Herr He.) aus, das der Kindesmutter das Gespür für die nötigen Entwicklungsschritte des Kindes fehle (vgl. Bl. 3 des Aktenvermerks, Bl. 57 d.A.).

K hat seit dem Beginn des gerichtlichen Verfahrens nach Einschätzung aller Beteiligten eine positive Entwicklung genommen.

Diese positive Entwicklung von K würde nach Einschätzung des Gerichts verlangsamt, wenn K durch die Kindesmutter gefördert würde. Beispielhaft für diese Einschätzung sind die unterschiedlichen Schulkonzepte der Eltern für K. Das Gericht hat keinerlei Bedenken an der Qualität der von der Kindesmutter bevorzugten Schule in H., im Gegenteil. Das Konzept der Kindesmutter sieht eine Einschulung aber erst für das Jahr 2017 vor und zuvor intensive Förderung in einem Kindergarten-Vorschuljahr.

K hat in der überwiegenden Zeit beim Kindesvater die vorgenannte positive Entwicklung genommen; seine vielen Defizite haben sich in der Zeit reduziert bzw. abgeschwächt. In dieser Zeit kam hinzu, dass K zwei Aufenthaltsorte und zwei Kindergärten und dadurch bedingt häufigen Wechsel hatte und er wurde häufig untersucht. Diese Kombination erscheint für ein Kind auf dem Entwicklungsstand von K zu Beginn nicht einfach. Die Fortschritte wurden dennoch erzielt. Das bedeutet für das Gericht, dass der Kindesvater mit fachlicher Unterstützung die Defizite von K erkennt und diese zügig, fördernd und fordernd erfolgreich angeht.

Das vom Kindesvater favorisierte Schulkonzept für K, wonach er bereits im Spätsommer 2016 in eine integrative Grundschule mit erfahrener Klassenlehrerin kommen soll und in den ersten sechseinhalb Wochen bis zu den Herbstferien geschaut werden soll, ob K es alleine schafft oder ob dann ein Inklusionshelfer installiert werden soll, passt genau zu den unterschiedlichen Ansätzen und Herangehensweisen der Kindeseltern.

Der Kindesvater versucht durch konsequente Förderung und hohe, aber für K leistbare Anforderungen K herauszufordern und dadurch gelingen bei K deutliche und von allen anerkannte Entwicklungsfortschritte.

Die Kindesmutter hat einen eher behutsamen Ansatz, wonach K die Entwicklungsschritte in seinem Tempo machen soll. In diesen Ansatz passt, dass K bis Mitte 2015 keine Fördermaßnahmen erhielt.

Bezüglich anders aufgestellter Kinder wäre dieser Förderungsansatz der Kindesmutter möglicherweise gleichwertig zu dem des Kindesvaters. K ist aber kognitiv nicht altersgerecht entwickelt. Auch die Rheinhessen-Fachklinik A. hat dies im Juni 2016 festgestellt mit einem IQ-Wert von 65 weit unterhalb des Durchschnitts. K benötigt besondere Förderung. Die Kindesmutter hat dies in der Zeit ihrer Hauptbetreuungstätigkeit für K nicht erkannt respektive nicht in die notwendigen Fördermaßnahmen umgesetzt. Der Kindesvater hat dies erkannt und den Förderbedarf mit fachkundiger Unterstützung so umgesetzt, dass sich K in der Zeit seiner überwiegenden Betreuung gut entwickelt hat und deutlich verbessert zeigt. Dies zeigt auch der Vergleich der Berichte des SPZ vom September/Oktober 2015 einerseits und der Rheinhessen-Fachklinik A. vom Juni 2016 andererseits.

Mit Blick auf diese Entwicklung in der Vergangenheit mit dem Schnitt in der Hauptbetreuung im ab Februar 2016 ist prognostisch zu erwarten, dass die Besonderheiten im Förderungsbedarf von K vom Kindesvater schneller erkannt und konsequenter aufgegriffen und umgesetzt werden, als dies bei der Kindesmutter der Fall wäre.

Weil die Kindeseltern sich hinsichtlich der übrigen Kindeswohlkriterien nicht erheblich unterscheiden, K aber ein entwicklungsverzögertes Kind ist, dessen weitere gedeihliche Entwicklung maßgeblich vom zeitnahen Ergreifen und Umsetzen der notwendigen Förderungsmaßnahmen abhängt, entspricht es prognostisch dem Wohl von K am besten, die Personensorge für K auf den Kindesvater zu übertragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.

Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf § 45 FamGKG.

 

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