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Gesamtschuldnerausgleichsanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten

Gesamtschuld nach Scheidung: Verjährungseinrede sticht Freistellungsanspruch

In einem Streit zwischen geschiedenen Ehegatten um die vollständige Übernahme einer gemeinsamen Verbindlichkeit, für die sie gesamtschuldnerisch hafteten, hat das OLG Frankfurt die Beschwerde der Antragsgegnerin zugelassen, den vom Amtsgericht verkündeten Beschluss abgeändert und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, wobei die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt und die Verjährung der Forderung festgestellt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 UF 382/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Im Fokus steht ein Streit zwischen geschiedenen Ehegatten über die Freistellung von einer gemeinsamen Darlehensverpflichtung, für die beide gesamtschuldnerisch hafteten.
  • Das OLG Frankfurt hat auf Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert, den Antrag zurückgewiesen und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.
  • Die Verjährung des Anspruchs spielte eine entscheidende Rolle in der Entscheidungsfindung des Gerichts.
  • Beide Parteien hatten ursprünglich ein Darlehen gemeinsam aufgenommen, dessen Tilgung nach ihrer Trennung zum Konfliktpunkt wurde.
  • Die Antragsgegnerin verringerte ihre Zahlungen, was zur juristischen Auseinandersetzung führte.
  • Ein Versuch, die Antragsgegnerin zur Übernahme der gesamten Restschuld zu verpflichten, scheiterte unter anderem wegen mangelnder Beweisführung und der Einrede der Verjährung.
  • Das Urteil hebt die Bedeutung der präzisen Darlegung von Ansprüchen und der Beachtung verjährungsrechtlicher Fristen hervor.

Gesamtschuldnerische Haftung nach Scheidung

Während einer Ehe aufgenommene gemeinsame Verbindlichkeiten bestehen oft auch nach einer Scheidung fort. Gerade bei Darlehen, die beide Ehepartner gesamtschuldnerisch aufgenommen haben, stellt sich die Frage, wer nach der Trennung für die Rückzahlung verantwortlich ist.

Grundsätzlich haften beide Ehegatten weiterhin gesamtschuldnerisch gegenüber dem Kreditinstitut. Im Innenverhältnis zueinander kann jedoch ein Ausgleichsanspruch bestehen, wenn einer der Ehepartner Zahlungen über seinen eigentlichen Anteil hinaus leistet. Dieser sogenannte Gesamtschuldnerausgleich führt häufig zu Streitigkeiten zwischen den geschiedenen Partnern.

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➜ Der Fall im Detail


Streit um Gesamtschuldnerausgleich nach Scheidung

In einem bemerkenswerten Fall, verhandelt vom OLG Frankfurt unter dem Aktenzeichen 4 UF 382/14, standen sich geschiedene Ehegatten gegenüber, die sich um die Übernahme einer gemeinsamen Darlehensverpflichtung stritten.

Ausgleichsanspruch Gesamtschuldner geschiedene Ehegatten
(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Das Paar hatte während der Ehe im Jahr 2003 ein Darlehen in Höhe von 40.770,43 Euro aufgenommen und sich gegenüber der Bank zur Rückzahlung in Monatsraten verpflichtet. Nach der Trennung im Jahr 2004 zahlten beide zunächst hälftig die Darlehensbelastungen. Später verringerte die Antragsgegnerin ihre Zahlungen signifikant, was schließlich zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führte.

Die Kernpunkte des Rechtsstreits

Der Antragsteller forderte, dass die Antragsgegnerin ihn vollständig von der gemeinsamen Darlehensverpflichtung freistellt. Die Antragsgegnerin wies diese Forderung zurück und erhob die Einrede der Verjährung. Die Auseinandersetzung gipfelte in einer Beschwerde der Antragsgegnerin gegen einen ursprünglichen Beschluss des Familiengerichts Groß-Gerau, welcher die Antragsgegnerin zur Übernahme der gesamten Restschuld verpflichtet hatte.

Urteil des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt entschied zugunsten der Antragsgegnerin und wies den Antrag des Antragstellers zurück. Die Entscheidung beruhte auf mehreren wesentlichen Punkten. Zum einen blieb der Antragsteller den Nachweis schuldig, dass die Antragsgegnerin allein für die Restschuld verantwortlich sei. Zum anderen spielte die Einrede der Verjährung eine entscheidende Rolle, da der Anspruch auf Freistellung direkt mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses entstanden und somit bereits verjährt war.

Entscheidungsgründe und rechtliche Erwägungen

Das Gericht führte aus, dass der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt hatte, warum die Antragsgegnerin die gesamte Last der Darlehensverpflichtung tragen sollte. Darüber hinaus hatte der Antragsteller nicht aufzeigen können, wie sich der Darlehenssaldo seit der Trennung entwickelt hatte. Die Entscheidung unterstrich auch die Bedeutung der Verjährungseinrede, die in diesem Fall dazu führte, dass die Antragsgegnerin die Leistung rechtmäßig verweigern durfte.

Verfahrenskosten und Verfahrenskostenhilfe

Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt. Zudem wurde dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt, unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Diese Entscheidung betonte die Wichtigkeit einer präzisen und fundierten Argumentation in Rechtsstreitigkeiten, besonders in Fällen, die das Familiengericht betreffen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter einem Gesamtschuldnerausgleichsanspruch?

Unter einem Gesamtschuldnerausgleichsanspruch versteht man den Anspruch eines Gesamtschuldners gegenüber den anderen Mitschuldnern auf Ausgleich der erbrachten Leistung, wenn er mehr als seinen Anteil der gemeinsamen Schuld an den Gläubiger gezahlt hat. Dieser Anspruch ist im § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt und tritt ein, wenn mehrere Schuldner (mindestens zwei) gemeinschaftlich für dieselbe Schuld haften und einer von ihnen die gesamte Schuld oder einen über seinen Anteil hinausgehenden Betrag begleicht.

Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner sind diese grundsätzlich verpflichtet, die Schuld im Verhältnis zu ihren Anteilen auszugleichen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. Die Aufteilung der Verbindlichkeiten kann entweder durch gesetzliche Quoten festgelegt sein oder sich nach dem sogenannten Innenverhältnis richten, also nach Absprachen oder Vereinbarungen der Gesamtschuldner untereinander.

Im Kontext von Ehegatten kann der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch relevant werden, wenn nach einer Trennung einer der Ehegatten gemeinsame Schulden alleine tilgt und dann von dem anderen Ehegatten einen Ausgleich verlangen kann. Die Regelungen zum Gesamtschuldnerausgleich werden von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert und Ansprüche entstehen in der Regel erst mit der Trennung, wenn die ehemaligen Partner ihre Finanzen neu ordnen müssen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch einer eigenen Verjährung unterliegt, die in der Regel drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei Ehegatten ist die Verjährung bis zur Rechtskraft der Scheidung gehemmt, danach beginnt die Dreijahresfrist zu laufen.

Wie wird der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach einer Scheidung gehandhabt?

Nach einer Scheidung werden gemeinsame Schulden grundsätzlich nach den Prinzipien des Gesamtschuldnerausgleichs aufgeteilt. Das bedeutet, dass jeder Beteiligte im Innenverhältnis grundsätzlich anteilig für die gemeinsamen Schulden haftet. Im Außenverhältnis zum Gläubiger haften die Ehegatten als Gesamtschuldner weiterhin gemeinsam, unabhängig von der internen Aufteilung der Schulden.

Im Falle einer Scheidung ist die Ausgangslage so, dass die Eheleute für gemeinsam aufgenommene Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner im Innenverhältnis nach ihren Miteigentumsanteilen haften, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich aus innerehelichen Absprachen, Unterhaltspflichten, der Durchführung des Zugewinnausgleichs oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der grundsätzlichen hälftigen Aufteilung der Schulden. Wenn beispielsweise die Schulden bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden, findet kein zusätzlicher Ausgleich zwischen den Eheleuten statt. Auch die Art des Güterstands kann Einfluss auf den Gesamtschuldnerausgleich haben. Bei einer Gütertrennung kommt es zur uneingeschränkten Anwendung der Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs, während bei der Gütergemeinschaft ein Gesamtschuldnerausgleich nur durchführbar ist, wenn das Gesamtgut unzulänglich oder erschöpft ist.

Wenn ein Ehegatte nach der Trennung allein für die gemeinsamen Schulden aufkommt, kann er grundsätzlich einen Ausgleich von dem anderen Ehegatten verlangen. Allerdings kann eine stillschweigende Abrede vorliegen, dass eine Partei im Innenverhältnis die Schulden allein abzutragen hat, was einen Ausgleichsanspruch ausschließen würde.

Es ist wichtig, dass die Eheleute vor der Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs überlegen, ob sich die Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs vor dem Zugewinnausgleich überhaupt auswirkt oder ob hierbei nur Kosten entstehen würden. Ein Anwalt kann hierbei beraten und die individuelle Situation der Eheleute berücksichtigen.

Welche Rolle spielt die Verjährung beim Gesamtschuldnerausgleichsanspruch?

Die Verjährung spielt beim Gesamtschuldnerausgleichsanspruch eine wichtige Rolle, da sie bestimmt, wie lange ein Gesamtschuldner Zeit hat, seinen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Gesamtschuldnern geltend zu machen. Nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht ein selbständiger Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern, der einer eigenen Verjährung unterliegt.

Die Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Ausgleichsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährung des Ausgleichsanspruchs unabhängig von der Verjährung des Hauptanspruchs des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner ist. Das bedeutet, dass selbst wenn der Anspruch des Gläubigers gegen einen Gesamtschuldner bereits verjährt ist, dies keinen Einfluss auf den Ausgleichsanspruch des zahlenden Gesamtschuldners hat.

Um den Ausgleichsanspruch nicht zu verlieren, muss der Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, innerhalb dieser Frist seinen Anspruch gegenüber den anderen Gesamtschuldnern geltend machen. Andernfalls kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden, und der Gesamtschuldner, der gezahlt hat, bleibt auf den Kosten sitzen, die eigentlich von den anderen mitgetragen werden sollten.

Kann der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch auch außergerichtlich geregelt werden?

Der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch kann durchaus außergerichtlich geregelt werden, und in der Praxis wird dies häufig angestrebt, um die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Zeit- und Kostenaufwände zu vermeiden. Eine außergerichtliche Einigung bietet den Vorteil, dass die Beteiligten flexibler auf ihre individuellen Bedürfnisse und Umstände eingehen und eine Lösung finden können, die für alle Seiten akzeptabel ist.

Für eine erfolgreiche außergerichtliche Einigung ist es wichtig, dass alle beteiligten Gesamtschuldner dem Ausgleich zustimmen. Dies erfordert in der Regel Verhandlungen, bei denen die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte darlegen und gemeinsam nach einer fairen Aufteilung der Schulden suchen. Dabei kann es hilfreich sein, einen neutralen Dritten, wie zum Beispiel einen Mediator oder einen Rechtsanwalt, hinzuzuziehen, der die Verhandlungen unterstützt und darauf achtet, dass die Einigung rechtlich tragfähig ist.

Sobald eine Einigung erzielt wurde, ist es ratsam, diese schriftlich festzuhalten. Ein schriftlicher Vergleich oder eine Vereinbarung sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit und kann zukünftige Missverständnisse oder Streitigkeiten vermeiden. In der Vereinbarung sollten die genauen Bedingungen des Ausgleichs, wie die Höhe der jeweiligen Anteile, Zahlungsfristen und -modalitäten, detailliert festgehalten werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine außergerichtliche Einigung die gleiche rechtliche Wirkung hat wie ein gerichtliches Urteil, sofern sie ordnungsgemäß dokumentiert und von allen Parteien unterzeichnet wurde. Daher sollten die Beteiligten die Vereinbarung sorgfältig prüfen und bei Bedarf rechtlichen Rat einholen, bevor sie diese unterzeichnen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 426 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt den internen Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern. Im Kontext des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs zwischen geschiedenen Ehegatten ist dieser besonders relevant, da er die Grundlage für die Forderung eines Ehegatten gegen den anderen zur Übernahme eines gemeinsamen Darlehens nach der Scheidung bildet.
  • § 214 BGB: Behandelt die Einrede der Verjährung. Im besprochenen Fall ist dies wesentlich, da die Antragsgegnerin die Verjährung des Anspruchs geltend macht, was bedeutet, dass der Anspruch aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr durchsetzbar ist.
  • §§ 58 ff., 117 FamFG: Diese Paragraphen betreffen das Verfahren in Familiensachen, speziell die Beschwerde. Sie sind relevant, weil sie das Rechtsmittelverfahren regeln, das die Antragsgegnerin genutzt hat, um gegen den Beschluss des Amtsgerichts vorzugehen.
  • § 488 BGB: Definiert die Grundprinzipien eines Darlehensvertrags, einschließlich der Verpflichtungen des Darlehensnehmers zur Rückzahlung. Dies ist im Kontext des Falles wichtig, da die strittige Verbindlichkeit ein Darlehen betrifft.
  • §§ 207, 209 BGB: Erklären die Hemmung der Verjährung unter bestimmten Umständen, wie z.B. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens. Dies ist relevant, da die Zeitpunkte von Gerichtsentscheidungen und rechtlichen Handlungen Einfluss auf die Verjährungsfristen haben können.
  • § 203 BGB: Betrifft die Hemmung der Verjährung durch Verhandlung. Dieser Aspekt ist im vorliegenden Fall von Interesse, da zwischen den Parteien Verhandlungen über die Rückzahlung des Darlehens stattgefunden haben könnten, die die Verjährungsfrist beeinflussen.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 4 UF 382/14 – Beschluss vom 29.05.2015

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.11.2014 wird der am 29.10.2014 vom Amtsgerichts – Familiengericht – Groß-Gerau, Az. 72 F 1143/13 RI, verkündete Beschluss abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf € 6.620,12 festgesetzt.

Dem Antragsteller wird ratenfrei Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, Stadt1, bewilligt.

Gründe

1.

Die Beteiligten streiten um die Frage fort, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragsteller von einer gemeinsamen Verbindlichkeit der Beteiligten, für die sie gesamtschuldnerisch haften, umfänglich freizustellen.

Im Jahr 2003 nahmen die damals miteinander verheirateten Beteiligten gemeinsam ein Darlehen über € 40.770,43 (inklusive Zinsen) bei der B-Bank … AG, jetzt C-Bank AG und Co KGaA, und verpflichteten sich dieser gegenüber, beginnend ab Oktober 2003, 83 Monatsraten á € 488,00 und am 08.09.2010 eine Rate von € 266,43 zu erbringen.

Die Beteiligten trennten sich im November 2004; ab da trugen sie zunächst die Darlehensbelastung je hälftig. Zum Januar 2006 reduzierte die Antragsgegnerin ihre Rückzahlungen auf mtl. € 25,00, zum Februar 2007 auf mtl. € 10,00.

Durch am 17.10.2007 verkündetes Urteil des Amtsgerichts Stadt2, Az. X, wurde die Ehe der Beteiligten geschieden; Rechtskraft trat infolge Rechtsmittel- und Anschlussrechtsmittelverzicht der Beteiligten am gleichen Tage ein.

Mit Schreiben vom 18.10.2010, 12.11.2010, 13.04.2011 und 30.08.2011 forderte der Antragsteller bzw. sein Vertreter die Antragsgegnerin auf, sich an der Rückzahlung des Darlehens zu beteiligen bzw. Lösungsvorschläge für eine Rückführung zu unterbreiten. Am 15.12.2010 wies diese derartige Ansinnen zurück.

Aus einer seitens der C-Bank zum 14.03.2014 erstellten Kontoabrechnung, Bl. 77 ff. d.A., ergibt sich, dass ab 07.09.2009 u.a. „fällige Zinsen“ dem Darlehenssaldo zugebucht wurden.

Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Antragsteller behauptet, die Beteiligten seien im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren vom 17.10.2007 übereingekommen, künftig die Darlehensrate je hälftig aufzubringen.

Der Antragsteller beantragte aufgrund seines der Antragsgegnerin am 10.02.2014 zugestellten Antrages, nachdem ihm am 28.01.2014 aufgrund seines Antrages vom 13.07.2013 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, der Antragsgegnerin zu gebieten, den Antragsteller von weiteren Leistungen an die C-Bank AG … Co KGaA aus dem Darlehen Nr. Y hinsichtlich einer Restschuld von € 6.620,12 freizustellen.

Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag zurückzuweisen.

Mit am 29.10.2014 verkündetem Beschluss verpflichtete das Familiengericht die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Freistellung; dies wurde der Antragsgegnerin am 04.11.2014 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 27.11.2014 beim Familiengericht eingegangene und gegenüber dem Senat aufgrund Verfügung vom 23.12.2014 bis 05.02.2015 verlängerter Frist am 05.02.2015 begründete Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat am 16.03.2014 umfassend auf die fehlende Schlüssigkeit des Antrages und den mutmaßlichen Eintritt der Verjährung unter Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach den §§ 117 III, 68 III FamFG hingewiesen; eine Reaktion erfolgte nicht.

2.

Die zulässige, §§ 58 ff., 117 FamFG, Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 29.10.2014 verkündeten Beschluss des Familiengerichts führt zu dessen Abänderung und zur Zurückweisung des Antrages vom 13.07.2013.

a.

Denn der Kläger ist bereits für einen Anspruch auf Freistellung seiner Person durch die Antragsgegnerin in Höhe einer Darlehensrestforderung der C-Bank AG … Co KGaA trotz des Senatshinweises vom 16.03.2015 darlegungsfällig geblieben, § 426 I 1 BGB:

Zwar hat der Antragsteller unwidersprochen und damit zugestanden, §§ 113 I 2 FamFG, 138 III ZPO, vorgetragen, dass die Beteiligten ehedem gesamtschuldnerisch haftend ein Darlehen über € 40.770,43 (inklusive Zinsen) bei der jetzigen C-Bank aufnahmen, welches in 83 Monatsraten á € 488,00 ab Oktober 2003 und einer Monatsrate von € 266,43 im September 2010 zu tilgen war.

Auch wenn dem Antragsteller ferner zuzugeben ist, dass die Antragsgegnerin keine hinreichenden Gesichtspunkte vortrug, die ein Abweichen von der hälftigen Verteilungsregel des § 426 I BGB rechtfertigten, also ein Freistellungsanspruch dem Grunde nach bestände, so ist doch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin für die gesamte Restschuld von € 6.620,12 zum 14.03.2014 allein einzustehen hätte.

Insofern hatte der Antragsteller darzulegen, welche Restschuld für das zu damaliger Zeit ungekündigte Darlehen bestand, als die Beteiligten noch paritätisch mtl. € 244,00 aufbrachten, und wie sich der Saldo seither infolge der beiderseitigen Leistungen entwickelte, was aber nicht erfolgte.

Zudem legt der Saldonachweis zum 14.03.2014 nahe, dass das Darlehen zwischenzeitlich gekündigt wurde (es ist vom Anfall sich ändernder (Verzugs-?) Zinsen die Rede), so dass sich die Frage stellt, wer dadurch bedingte und im Außenverhältnis tatsächlich eingetretene Saldoerhöhungen zu verantworten hat; zugleich ergibt sich hieraus, dass diese Saldoerhöhungen nicht Teil der ursprünglichen Darlehensschuld sind, so dass sich zumindest ein Teil des Saldos nicht als Teil dieser Darlehensrückzahlungsverpflichtung, § 488 BGB, darstellen kann und vom originären Freistellungsanspruch erfasst wäre.

Es kommt zwar in Betracht, dass sich diese Mehrkosten als Teil eines Schadenersatzanspruches im Innenverhältnis darstellten (vergl. Palandt-Grüneberg, § 426 BGB, Rz. 5 m.w.N.), weil einer der Gesamtschuldner seiner Aufbringungspflicht nicht (rechtzeitig) nachkam, indes ergibt der Vortrag des Antragstellers nicht, dass der Anfall derartiger Kosten allein auf das Verhalten der Antragsgegnerin zurückzuführen ist.

Daher kann an dieser Stelle der bestrittene Vortrag des Antragsgegnerin dahingestellt bleiben, die Beteiligten seien am 17.10.2007 übereingekommen, künftig hälftig für die Darlehensraten aufzukommen, da dies nicht weiter als die Grundregel des § 426 I 1 BGB geht.

b.

Zudem ist die Antragsgegnerin infolge der erhobenen Einrede der Verjährung berechtigt, die Leistung gegenüber dem Antragsteller infolge Verjährungseintritts zu verweigern, § 214 BGB.

aa) Hinsichtlich des aus § 426 I BGB abzuleitenden Freistellungsanspruch ist anerkannt, dass dieser unmittelbar mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses als Mitwirkungs-, Freistellungs- oder nach Zahlung durch einen Gesamtschuldner als Zahlungsanspruch fällig wird und somit im Sinne von § 199 I Nr. 1 BGB entsteht. Von den übrigen Voraussetzungen (Kenntnis des Antragstellers von Umständen der Gläubigerschaft der Bank gegenüber beiden Beteiligten, des Bestehens der Gesamtschuld und des Innenverhältnisses) ist infolge des beiderseitigen Vertragsschlusses mit der Bank auszugehen, vergl. zum Ganzen BGH NJW 2010, S. 60ff. . Dieser somit während der gemeinsamen Ehe im September 2003 begründete Anspruch war sodann bis zur Rechtskraft der Ehescheidung (17.10.2007) gehemmt und lief ab dem Folgetag weiter, §§ 207, 209 BGB, so dass das Leistungsverweigerungsrecht der Antragsgegnerin mit Ablauf des 17.10.2010 eintrat.

Vorherige – und auch spätere – Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB sind nicht erkennbar, zumal die Antragsgegnerin bereits am 15.12.2010 jegliche Forderungen des Antragsteller zurückgewiesen hatte.

Auch der Eingang des Verfahrenskostenhilfeantrages für hiesigen Hauptsacheantrag am 15.07.2013 – ebenso wie ein am 21.08.2012 schon einmal eingereichter und abschlägig beschiedener Verfahrenskostenhilfeantrag – konnten daher nicht zur Hemmung der bereits eingetretenen Verjährung führen, § 204 I Nr. 14 BGB.

Es fand zuvor auch kein vorheriger Neubeginn der Verjährung statt, § 212 I Nr. 1 BGB: Es fehlt an einem Anerkenntnis der Antragsgegnerin als Schuldnerin gegenüber dem Antragsteller als Gläubiger. Denn die Antragsgegnerin hat nur Teilzahlungen im Außenverhältnis von mtl. € 25,00 bzw. € 10,00 getätigt, aus denen gerade nicht ableitbar ist, dass sie überhaupt eine weitergehende Verpflichtung im Innenverhältnis bestätigen wollte. Daher sind Zahlungen an einen Dritten regelmäßig insoweit bedeutungslos (BGH NJW-RR 2009, 455ff. ), zumal die Anerkenntniserklärung, auch in Gestalt von Zahlungen, gerade für den Berechtigten bestimmt sein muss (Ermann-Schmidt-Räntsch, § 212 BGB, Rz. 5), was bei Zahlungen an den Außengläubiger nicht erkannt werden kann.

bb) Gemäß § 217 BGB besteht mit dem Eintritt der Verjährung des Hauptanspruches auch ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf etwaige Ansprüche auf Ersatz von Saldoerhöhungen, der auf einem Verzug der Antragsgegnerin mit der rechtzeitigen Erbringung der auf sie entfallenden Ratenteile beruhte, §§ 280 I, II, 286 II Nr. 1, 249 ff. BGB, so dass der Antragsteller auch einen ggf. Schadenersatzanspruch nicht mehr durchsetzen kann.

c.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 I 2 FamFG, 91 I ZPO; die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 42 FamGKG im Hinblick auf die Höhe des Darlehensrestsaldos. Die Verfahrenskostenhilfebewilligung zu Gunsten des Antragstellers ergibt sich aus den §§ 113 I 2 FamFG, 114 ff., 119 II ZPO.

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