OLG Nürnberg – Az.: 10 UF 1249/16 – Beschluss vom 20.12.2016
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck – Abteilung für Familiensachen – vom 26.8.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000.- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin ist in Vollzeit berufstätig, der Antragsgegner ist Rentner. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden.
Die Antragstellerin ist Mitte Januar 2016 aus dem ehelichen Anwesen ausgezogen, der Antragsgegner ist dort verblieben. Ende Januar hat die Antragstellerin die damals sechs Hunde der Beteiligten, die zunächst in der Ehewohnung verblieben waren, zu sich geholt. Alle Tiere waren während der Zeit des Zusammenlebens der Beteiligten angeschafft worden, die Hunde „Ch…“ und „Bu…“ jedoch vor der Eheschließung.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10.3.2016, eingegangen beim Amtsgericht Hersbruck am 11.3.2016 beantragt, festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet sei, ein Kraftfahrzeug Marke Ford Mondeo an den Antragsgegner herauszugeben. Sie begründete diesen Antrag damit, dass sich die Beteiligten anlässlich der Trennung im Dezember 2015 darauf geeinigt hätten, dass sie dieses Fahrzeug weiter nutzen solle, da sie sich vereinbarungsgemäß um die Hunde der Beteiligten kümmere, während der Antragsgegner den PKW Ford Ka – einen Kleinwagen – nutzen solle.
Mit Schriftsatz vom 20.4.2016 beantragte der Antragsgegner die Abweisung dieses Antrags und beantragte, die Antragstellerin zu verpflichten, den streitgegenständlichen Ford Mondeo an ihn herauszugeben, hilfsweise die Antragstellerin zu verpflichten, ab Rechtshängigkeit für die Nutzung des Ford Mondeo an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 400.- € monatlich zu bezahlen.
Der Antragsgegner trug bezüglich dieses Fahrzeugs vor, es stehe in seinem Alleineigentum, sei grundsätzlich nur von ihm genutzt worden und sei kein Hausratsgegenstand. Darüber hinaus benötige die Antragsstellerin das Fahrzeug nicht, insbesondere auch nicht für den Transport der Hunde, da sie am Waldrand wohne und direkt von ihrem Haus aus mit den Hunden spazierengehen könne. Zudem sei eine endgültige Einigung über den Verbleib der Hunde noch nicht erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 26.4.2016 erweiterte die Antragstellerin ihren Antrag und beantragte die Zuweisung einer Reihe von Haushaltsgegenständen, die in einer dem Schriftsatz beigefügten Liste enthalten waren, zur alleinigen Nutzung während der Trennungszeit. Als letzter Punkt auf dieser Liste waren „6 Hunde“ verzeichnet, allerdings mit dem Zusatz „erhalten: ja“, woraus sich nach dem schriftsätzlichen Vortrag ergeben sollte, dass bezüglich so gekennzeichneter Gegenstände eine Einigung der Beteiligten stattgefunden habe, dass diese Gegenstände der Antragstellerin zugewiesen worden seien und die Antragstellerin sie auch bereits erhalten habe.
Mit Schriftsatz vom 9.5.2016 änderte die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag vom 10.3.2016 und begehrte nunmehr die Zuweisung des Ford Mondeo zur alleinigen Nutzung während der Trennungszeit sowie die Feststellung, dass die Antragstellerin hinsichtlich dieses Fahrzeugs keine Nutzungsentschädigung schulde.
Mit Schriftsatz vom 1.6.2016 übersandte der Antragsgegnervertreter eine durch den Antragsgegner ergänzte Liste, auf der die Position „Tiere – bereits erhalten“ mit „unter Vorbehalt“ kommentiert war, sowie außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen den Beteiligtenvertretern, um das Bemühen der Beteiligten um eine außergerichtliche Einigung zu belegen.
Mit am 21.6. 2016 beim Amtsgericht Herbruck eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsgegner die Zurückweisung der Anträge aus dem Schriftsatz vom 26.4.2016 und begehrte zusätzlich zur Zuweisung des Ford Mondeo nunmehr auch die Zuweisung von drei Hunden, nämlich des Golden Retriever „Br…“, des Yorkshire-Terriers „E…“ und des Yorkshire-Terriers „K…“, sowie die Verpflichtung der Antragstellerin, diese Hunde nebst Zubehör an ihn herauszugeben. Zur Begründung des Antrags auf Zuweisung der Hunde trug er vor, er habe sich in den letzten Jahren, vor allem seit seinem Eintritt in den Ruhestand, überwiegend um die Hunde gekümmert und sei mehrmals täglich mit ihnen spazierengegangen. Er habe eine starke emotionale Bindung an die Tiere, die ihm im Laufe des Verfahrens bewusst geworden sei. Er befürchte zudem, dass sich die Antragsgegnerin wegen ihrer Berufstätigkeit nicht so intensiv wie erforderlich um die Hunde kümmern könne.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Hersbruck am 10.8.2016 schlossen die Beteiligten einen Teilvergleich, in dem sie alle Aspekte der Hausratsteilung, einschließlich des Schicksals der Fahrzeuge, endgültig regelten, mit Ausnahme der Zuweisung der streitgegenständlichen Hunde.
Diesbezüglich erklärte die Antragstellerin, es seien noch die Hunde „Ch…“, „Bu…“, „E…“ und „Br…“ vorhanden. Zwei weitere Hunde, darunter der streitgegenständliche Yorkshire-Terrier „K…“ seien vor Kurzem verstorben.
Der Antragsgegner verfolgte seinen Antrag auf Zuweisung wie im Antrag vom 17.6.2016 hinsichtlich der überlebenden Hunde „E…“ und „Br…“ weiter.
Die Antragstellerin beantragte die Abweisung des Antrags des Antragsgegners und Zuweisung „der Hunde“ an sie. Zur Begründung trägt sie vor, der Antragsgegner habe zu den Hunden niemals eine gute Beziehung gehabt. Es sei hingegen ihr Traum gewesen, eine große Hundefamilie zu haben. Sie sei nicht bereit, diese „Familie“ auseinander zu reißen. Die Betreuung der Hunde sei durch ihren Lebensgefährten und ihre Mutter sichergestellt, soweit sie sich wegen ihrer Berufstätigkeit nicht selbst um die Tiere kümmern könne.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.8.2016 den Antrag des Antragsgegners abgewiesen und die Hunde „Ch…“, „Br…“, „E…“ und „Bu…“ der Antragstellerin zugewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat es gegeneinander aufgehoben.
Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, § 1361a BGB sei für die Zuweisung der Hunde entsprechend anzuwenden. Die Miteigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB gelte auch während der Trennungszeit.
Es entspreche jedoch der Billigkeit, alle Hunde bei der Antragstellerin zu belassen. Die Antragstellerin sei dem Antragsgegner bei der Verteilung der übrigen Haushaltsgegenstände schon sehr entgegengekommen. Die beiden Hunde „Bu…“ und „Ch…“ seien bereits vor der Ehezeit angeschafft worden, so dass für diese die Miteigentumsvermutung nicht gelte. Der Antragsgegner verlange damit alle Hunde heraus, für die die Miteigentumsvermutung greife, da sie in der Ehezeit angeschafft wurden.
Das Gericht hielt es für erwiesen, dass sich während der Ehezeit überwiegend die Antragstellerin um die Hunde gekümmert habe und auch eine stärkere Bindung an diese habe. Der Antragsgegner habe der Mitnahme der Hunde nicht widersprochen. Auch im Laufe des Verfahrens sei über die Hunde zunächst nicht gestritten worden. Im ebenfalls beim Amtsgericht Hersbruck anhängigen Wohnungszuweisungsverfahren habe der Antragsgegner selbst vorgetragen, die Antragstellerin habe im Januar 2016 zweimal täglich die Ehewohnung betreten, um die Hunde zu füttern. Außerdem zahle die Antragstellerin die Hundesteuer. Das Gericht halte auch eine Trennung der Hunde nicht für angemessen, da diese seit vielen Jahren aneinander gewöhnt seien. Die Versorgung der Hunde bei der Antragstellerin sei nicht gefährdet. Die Hunde lebten seit acht Monaten bei der Antragstellerin, ohne dass sich der Antragsgegner um Kontakt zu den Hunden bemüht habe, so dass die Hunde eine ununterbrochene Bindung (nur) zur Antragstellerin hätten. Auch sei nicht geklärt, ob der Antragsgegner tatsächlich auf Dauer im ehelichen Anwesen verbleiben werde und in einer neuen Unterkunft gegebenenfalls Hunde halten könnte.
Gegen den dem Antragsgegnervertreter am 31.8.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 20.9.2016 beim Amtsgericht Hersbruck eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und im selben Schriftsatz begründet.
Er verfolgt mit der Beschwerde sein Begehren auf Zuweisung der Hunde „Br…“ und „E…“ für die Dauer des Getrenntlebens weiter.
Der Antragsgegner rügt, das Amtsgericht habe Vorbringen der Antragstellerin zu Unrecht als „unstreitig“ unterstellt. So laute der Kaufvertrag für den Hund „Ch…“ auf den Antragsgegner alleine, ursprünglich seien auch die Hundesteuerbescheide an beide Beteiligte gerichtet gewesen. Dies habe die Antragstellerin einseitig ändern lassen, was auch folgerichtig sei, da sie derzeit im Besitz der Hunde sei. Ein Nachgeben der Antragstellerin bei der Teilung des sonstigen Hausrates habe tatsächlich nicht vorgelegen, da die Antragstellerin bereits vor Rechtshängigkeit des Verfahrens Hausratsgegenstände ohne Absprache mitgenommen habe. Zudem habe das Gericht keinerlei Feststellungen zum Zeitwert der Tiere getroffen. Der fehlende Widerspruch des Antragsgegners gegen die Mitnahme der Tiere beim Auszug der Antragstellerin sei rechtlich nicht relevant. Der Antragsgegner habe erst nach dem „Auszug“ der Hunde bemerkt, wie sehr er an diesen hänge und dass er sich ohne die Hunde einsam fühle. Bereits im April 2016 seien die Hunde in außergerichtlichen Schreiben zum Thema geworden. Das Amtsgericht habe zu Unrecht auf eine „Bindung“ der Hunde zur Antragstellerin und die Gewöhnung der Hunde aneinander abgestellt und dabei verkannt, dass diese Argumentation allenfalls in Verfahren um den Aufenthalt von Kindern angebracht sei.
Es bestehe zudem die Befürchtung, dass die Mutter der Antragstellerin und die Mutter des Lebensgefährten der Antragstellerin aufgrund ihres Alters zumindest mit dem Golden Retriever „Br…“ beim Spazierengehen überfordert seien und die Hunde daher tagsüber (nur) im Garten gehalten würden.
Der Antragsgegner habe sich in weit höherem Umfang um die Hunde gekümmert, sei regelmäßig lange Strecken mit ihnen spazierengegangen und habe insbesondere die Hunde „Br…“ und „E…“ erzogen.
Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Sie trägt vor, dem Antragsgegner sei tatsächlich nicht an den Hunden gelegen. Er wolle lediglich der Antragstellerin schaden, weil er wisse, wie sehr sie an den Hunden hänge.
Die Änderung der Hundesteuerbescheide sei erforderlich gewesen, weil der Antragsgegner dem Einzug der Hundesteuer vom Gemeinschaftskonto der Beteiligten widersprochen habe. Auch damit habe er gezeigt, dass er mit den Hunden nichts mehr zu tun haben wolle.
Das Amtsgericht habe zu Recht die Aufteilung des sonstigen Hausrats berücksichtigt. Die Antragstellerin habe vorgerichtlich lediglich einzelne Gegenstände mit einem Gesamtwert von ca. 100.- € mitgenommen, Den „Löwenanteil“ am Hausrat habe insgesamt der Antragsgegner erhalten.
Im Rahmen der Auseinandersetzungen vor der Trennung der Beteiligten habe der Antragsgegner erklärt, sich um die Hunde zukünftig nicht mehr kümmern zu wollen und habe die Hunde auch nicht mehr versorgt. Auch zuvor habe er die Hunde nur einmal täglich für höchstens 15 Minuten spazierengeführt. Im ebenfalls anhängigen Unterhaltsverfahren lasse er eine Herzkrankheit vortragen. Es stehe daher zu befürchten, dass er seinerseits mit den Hunden überfordert sei. Die Hunde seien von der Antragstellerin gut trainiert worden und hörten zuverlässig auch auf die Mutter der Antragstellerin und die Mutter ihres Lebensgefährten, die im übrigen nicht wesentlich älter seien als der Antragsgegner selbst.
Nachdem der Antragsgegner im Unterhaltsverfahren Bedürftigkeit vortragen lasse, stehe zu befürchten, dass er die Kosten für Futter und tierärztliche Betreuung der Hunde nicht werde aufbringen können.
Der Hund „Ch…“ ist im September 2016 verstorben, so dass sich nunmehr bei der Antragstellerin noch die beiden in der Beschwerdeinstanz streitgegenständlichen Hunde und ein weiterer Hund befinden.
Zum übrigen Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antragsgegner hat zwar formal die Beschwerde nicht auf einzelne Punkte der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts Hersbruck beschränkt, aus der Formulierung des Antrags ergibt sich jedoch, dass der Antragsgegner nicht die Zuweisung des überlebenden Hundes „Bu…“ an die Antragstellerin angreifen will, sondern (nur) die Zuweisung der Hunde „E…“ und „Br…“ an die Antragstellerin und die Abweisung seines eigenen diesbezüglichen Antrags.
Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragsgegners auf Zuweisung der streitgegenständlichen Hunde „Br…“ und „E…“ abgewiesen und diese Hunde der Antragstellerin zugewiesen.
Grundlage des Zuweisungsanspruchs ist § 1361a BGB.
Die Hunde sind, auch wenn es sich um Lebewesen handelt, Haushaltsgegenstände im Sinne dieser Vorschrift, da sie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nach deren konkreten Lebensverhältnissen als „Haustiere“ für ihr Zusammenleben bestimmt waren und sie nicht einem Erwerbszweck – wie z.B. Hütehunde – dienen, und auch nicht ersichtlich nur dem Gebrauch eines der Ehegatten zugeordnet sind, wie z.B. ein Blindenhund (Voppel in Staudinger, BGB, 2012, Rd.-Nr. 14 zu § 1361a BGB, mit weiteren Nachweisen).
Die Einordnung als Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB schließt eine Berücksichtigung der Tatsache, dass Tiere nach § 90a BGB keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus; sie kann dazu führen, dass die Kriterien der Zuweisungsentscheidung gemäß den Erfordernissen des § 90a BGB modifiziert werden müssen.
§ 1361a BGB unterscheidet zunächst grundsätzlich nach Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen (§ 1361a Abs. 1 BGB) und solchen im Miteigentum der Ehegatten (§ 1361a Abs. 2 BGB).
Der Senat geht vorliegend davon aus, dass die beiden streitgegenständlichen Hunde im Miteigentum der Beteiligten stehen, so dass die Zuweisung gemäß § 1361a Abs. 2 BGB nach Billigkeit zu erfolgen hat.
Die Miteigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB gilt bei Getrenntleben analog (z.B. OLG Koblenz FamRZ 2016,1770).
Beide streitgegenständlichen Hunde wurden während der Ehezeit angeschafft. Sie wurden von beiden Beteiligten versorgt und betreut, wenn auch streitig bleibt, wie die Betreuung der Hunde in der Zeit des Zusammenlebens im Detail ausgestaltet war. Der Senat geht daher davon aus, dass sie für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden. Die Frage, wer die Hundesteuer bezahlt, ist nicht konstituierend für die Annahme des Allein- oder Miteigentums.
Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haushaltsgegenständen nach Billigkeit gemäß § 1361a Abs. 2 BGB sind als Kriterien allgemein die Erforderlichkeit der beanspruchten Gegenstände zur Führung eines eigenständigen Haushalts und spiegelbildlich die Entbehrlichkeit der Gegenstände für den anderen Ehepartner zu beachten, auch die Schwierigkeit einer Ersatzbeschaffung kann zu berücksichtigen sein (Voppel in Staudinger a.a.O., Rdnr. 40). Diese Kriterien helfen allerdings bei der Verteilung von Haustieren nicht weiter, da eine faktische Notwendigkeit für die Haltung von Haustieren aus Liebhaberei grundsätzlich nicht besteht.
Es ist jedoch anerkannt, dass auch berechtigte Affektionsinteressen bei der Verteilung nach billigem Ermessen eine Rolle spielen können, wobei diese im Allgemeinen anderen Kriterien untergeordnet sind (Voppel in Staudinger, BGB, a.a.O., Rdnr. 40). Nachdem bei der Haltung von Haustieren aus Liebhaberei jedoch sonst vorrangige Kriterien, wie Erforderlichkeit nicht vorhanden sind, gewinnt das Affektionsinteresse, also der „Liebhaberwert“, ein nicht wirtschaftlich messbares Interesse einer Person an einem Gegenstand, einen höheren Stellenwert.
Auch die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes führt jedoch nicht zu dem Ergebnis, dass die Hunde einem der beiden Beteiligten zugewiesen werden müssten.
Bei der Abwägung, bei welchem der beiden Beteiligten das Affektionsinteresse an den Hunden größer ist, kann zum einen die während der Ehezeit bereits tatsächlich gelebte Sorge für die Hunde berücksichtigt werden.
Wie die Betreuung der Hunde während der Zeit des Zusammenlebens tatsächlich ausgestaltet war, ist jedoch streitig, und es ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zuletzt berentet war, während die Antragstellerin etwa zeitgleich ihre Berufstätigkeit auf den Umfang einer Vollzeittätigkeit ausgeweitet hat. Aus der unterschiedlichen Zeit, die die Beteiligten bereits deswegen jeweils mit den Tieren verbringen konnten, konnte also durchaus ein faktisches Ungleichgewicht hinsichtlich der Betreuung (insbesondere durch zeitaufwendige Spaziergänge) entstehen, das aber nicht zwangsläufig auf ein bei einem der Beteiligten überwiegendes Liebhaberinteresse an den Hunden hindeuten muss. Des Weiteren wurde unbestritten vorgetragen, dass die Antragstellerin noch im Januar 2016, also nach ihrem Auszug, mehrmals täglich in die Ehewohnung gekommen sei, um die Hunde zu füttern, so dass von einer alleinigen Versorgung durch den Antragsgegner auch in diesem Zeitraum nicht ausgegangen werden kann.
Weiter berücksichtigt werden kann vorliegend die Rolle, die die Frage der Aufteilung der Hunde im Verlauf des vorliegenden Verfahrens für die Beteiligten gespielt hat.
Das Verfahren begann mit einem Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe des Pkw Ford Mondeo, eines relativ großen Kombi. Die Antragstellerin hatte ihren Antrag vor allem darauf gestützt, dass sich die Beteiligten darauf geeinigt hätten, dass sie die (damals noch sechs) Hunde weiterhin versorgen sollte.
Die Antragserwiderung stützte sich im wesentlichen auf den Vortrag des Alleineigentums des Antragsgegners und der praktisch ausschließlich alleinigen Nutzung dieses Fahrzeugs durch den Antragsgegner während der Zeit des Zusammenlebens. Auf die Argumentation der Antragstellerin hinsichtlich der Hunde wurde nur relativ knapp dahingehend eingegangen, es sei auch nicht ansatzweise erkennbar, welche Rolle „irgendwelche Hunde“ spielen sollten; im Übrigen könne die Antragstellerin direkt von ihrem Haus aus mit den Hunden spazierengehen und müsse nicht alle Hunde auf einmal transportieren. Der Vortrag, dass die Antragstellerin sich vereinbarungsgemäß weiter um die Hunde kümmern werde, wurde nicht explizit in Frage gestellt, vorgetragen wurde lediglich, dass eine abschließende Regelung über die Hunde noch nicht erfolgt sei und sich auch der Antragsgegner um die Tiere gekümmert habe. Ein besonderes Interesse des Antragsgegners an den Tieren kann der Senat in diesem Schriftsatz, der immerhin schon vom 20.4.2016 stammt, also ca. ein Vierteljahr, nachdem die Antragstellerin mit den Hunden aus dem ehelichen Anwesen ausgezogen war, verfasst wurde, nicht erkennen.
Auch in einem von der Antragsgegnerseite als Anlage zum Schriftsatz vom 1.6.2016 vorgelegten Schreiben des Antragsgegnervertreters an den Antragstellervertreter, ebenfalls auf den 1.6.2016 datiert, in dem eine außergerichtliche Regelung zur Hausratverteilung vorgeschlagen wird, werden die Hunde mit keinem Wort erwähnt. Erst nachdem offenbar eine außergerichtliche Einigung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht erzielt werden konnte, begehrte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17.6.2016 sowohl die Zuweisung und Herausgabe des Ford Mondeo als auch die Zuweisung der Hunde „Br…“, „E…“ und „K…“; dies mit der Begründung, er habe erst im Laufe der letzten Monate entdeckt, dass er doch eine starke emotionale Bindung an die Hunde habe und diese ihm fehlen würden.
Aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Schriftsätze, außergerichtlichen Schreiben und Anlagen und dem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Auszug der Antragstellerin mit den Hunden und dem erstmaligen Verlangen des Antragsgegners nach Zuweisung von drei der ursprünglich sechs Hunde kann der Senat nicht den Rückschluss ziehen, dass das Affektionsinteresse des Antragsgegners an den Hunden tatsächlich das der Antragstellerin übersteigt. Mindestens mit genauso hoher Wahrscheinlichkeit wurden die Hunde von Seiten des Antragsgegners als zusätzliche Verhandlungsmasse im vorliegenden und weiter zwischen den Beteiligten anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eingeführt.
Nicht entscheidend ist die sonstige Aufteilung des Hausrats, da das Interesse an den Tieren von beiden Beteiligten nicht mit deren Sachwert bzw. den Kosten einer Neuanschaffung, sondern fast ausschließlich mit ihrem Affektionsinteresse an den Tieren begründet wird.
Der Senat wertet bei der ansonsten nicht eindeutig zu beurteilenden Sachlage in Anbetracht der Besonderheiten von Tieren als „Haushaltsgegenständen“ Gesichtspunkte des Tierschutzes als letztendlich ausschlaggebend für die Ausübung des gerichtlichen Ermessens.
Die Berücksichtigung des § 90a BGB bei der Entscheidung über die Verteilung von Haustieren hält der Senat bereits aus grundsätzlichen Erwägungen für erforderlich.
Auch wenn § 90a BGB in der konkreten Form teilweise als gesetzgeberisch missglückt angesehen und insbesondere § 90a Satz 2 BGB ein eigener Regelungsgehalt abgesprochen wird (so z.B Stieper in Staudinger, BGB, 2017, Rdnrn. 2, 8 zu § 90a BGB), so liegt darin jedenfalls ein „Bekenntnis des Gesetzgebers zum ethisch fundierten Tierschutz“ (Bundestagsdrucksache 11/5463 S. 5), das sich auch in Art. 20a GG niederschlägt, und dessen Intention bei Entscheidungen über Tiere zu berücksichtigen ist.
Dies führt nicht dazu, dass, wie der Antragsgegner im Hinblick auf die erstinstanzliche Entscheidung rügt, Erwägungen, wie sie in Kindschaftssachen, also Verfahren über die elterliche Sorge für und Umgang mit Kindern, anzustellen sind, ebenso in Verfahren, in denen über das Schicksal von Tieren zu entscheiden ist, direkt oder entsprechend angewendet werden müssten oder dürften. Es führt aber dazu, dass tierschutzrechtliche Gesichtspunkte und Besonderheiten, die sich daraus ergeben, dass Hunde eine Bindung untereinander und zu der oder den sie betreuenden Personen aufbauen und unter dem Verlust von Bindungen leiden können, durchaus berücksichtigt werden können, insbesondere wenn – wie hier – keine stärker zu gewichtenden Umstände vorliegen.
Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einem der Beteiligten das rein „körperliche Wohl“ der Tiere, also die Versorgung mit Futter, die medizinische Versorgung und die Befriedigung des Bewegungsdranges der Tiere gefährdet wäre. Der Antragsgegner verfügt als Rentner über genügend Zeit für die Tiere, die Antragstellerin muss sich für Spaziergänge an Wochentagen zwar dafür der Unterstützung ihres Lebensgefährten, ihrer Mutter und wohl auch der Mutter ihres Lebensgefährten bedienen, darin kann aber keine Gefährdung der Tiere gesehen werden. Offensichtlich funktioniert diese Versorgung seit inzwischen bereits ca. neun Monaten. Kindschaftsrechtliche Erwägungen über „Fremdbetreuung“ von Kindern können hier nicht, auch nicht analog, angewandt werden.
Gesichtspunkte des Tierschutzes lassen vorliegend die Kontinuität des Zusammenlebens aller drei verbliebenen Hunde und die weitere Hauptbetreuung durch die Antragstellerin als ausschlaggebend erscheinen.
Es ist allgemein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, wobei unter Rudel eine geschlossene und individualisierte Gruppe von Tieren zu verstehen ist, deren Mitglieder sich untereinander erkennen und nicht beliebig austauschbar sind, insbesondere, weil sich innerhalb des Rudels eine Rangordnung etabliert (Stichwort „Rudel“ in Herder-Lexikon der Biologie, Heidelberg 2003). Auch der Mensch, der das Tier oder die Tiere betreut, hat einen Platz in dieser Hierarchie inne. Das ursprünglich aus sechs Hunden und zwei menschlichen Mitgliedern bestehende Rudel wurde zunächst dadurch verändert, dass die Antragstellerin mit den Hunden auszog, die Tiere also den Antragsgegner als „Rudelmitglied“ verloren haben. Dann wurden die Mutter der Antragstellerin, ihr Lebensgefährte und dessen Mutter in die Betreuung der Tiere mit einbezogen, im gleichen Zeitraum starben nacheinander drei der Hunde. Die Struktur und Hierarchie des Rudels wurde also in den letzten neun Monaten mehrfach belastet bzw. grundlegend verändert, zudem mussten die Tiere ihre gewohnte Umgebung verlassen. Die Konstanz für die Tiere besteht nunmehr im Zusammenleben der drei verbliebenen Tiere mit der Antragstellerin bei gleichzeitiger Gewöhnung an die neue Umgebung und den Lebensgefährten der Antragstellerin als neuem „Rudelmitglied“.
Unter diesen Umständen hält es der Senat aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten für geboten, die Tiere nicht voneinander und von der seit nunmehr neun Monaten hauptsächlichen Betreuungsperson zu trennen und ihnen zusätzlich einen erneuten Umgebungswechsel zuzumuten, zumal stärker zu wertende Umstände nicht festzustellen sind.
Diese Bewertung wird auch nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass die Antragstellerin hinsichtlich des zuletzt verstorbenen Hundes zunächst falsche Angaben gemacht hatte.
Die Antragsstellerin hatte mit Schriftsatz vom 20.10.2016 vortragen lassen, es sei mittlerweile „ein Hund“ verstorben. Mit dem Schriftsatz vorgelegt wurde die Kopie einer Bescheinigung, ausgestellt von einem Tierarzt Dr. H. A. Meyer in Nürnberg, wonach ein Hund „Br…“, geboren am 1.4.2011, am 5.9.2016 eingeschläfert worden sei.
Auf mehrfache Nachfrage, auch von Seiten des Senats, und dem Insistieren des Antragsgegners darauf, den Hund „Br…“ noch vor kurzer Zeit gesehen zu haben, räumte die Antragstellerin im Termin am 24.11.2016 ein, eingeschläfert worden sei tatsächlich der 2002 geborene Golden Retriever „Ch…“. Es habe sich um eine Namensverwechslung in der Tierarztpraxis gehandelt. Den Irrtum habe man zu gegebener Zeit aufklären wollen.
Der Senat hat zwar erhebliche Zweifel daran, dass die Bescheinigung tatsächlich irrtümlich ausgestellt wurde und der Antragstellerin selbst dieser Irrtum, so es ihn denn gegeben haben mag, auch nicht aufgefallen ist, als sie diese Bescheinigung ihrem Verfahrensbevollmächtigten zur Weiterleitung an das Gericht übergeben hat. Unabhängig von der Frage strafrechtlicher Implikationen dieses Sachverhalts beeinflusst dies die oben dargelegten tierschutzrechtlichen Erwägungen nicht derart, dass sich daraus eine Umkehrung der Wertung mit der Folge des Auseinanderreißens des Rudels rechtfertigen ließe.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Entscheidung über den Verfahrenswert hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 2 FamGKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Gegen die Entscheidung ist somit ein Rechtsmittel nicht gegeben.