Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Gericht kippt Ablehnung der Scheidung: Getrenntleben in der Ehewohnung möglich
- Scheidungsantrag abgelehnt: Amtsgericht zweifelt an Trennung innerhalb der Ehewohnung
- Beschwerde erfolgreich: OLG Koblenz sieht Getrenntleben als gegeben an
- Juristische Begründung: Klare Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidend
- Verfahren zurückverwiesen: Versorgungsausgleich noch zu klären
- Bedeutung für Betroffene: Scheidung trotz Zusammenlebens im selben Haus möglich
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „Getrenntleben“ im juristischen Sinne genau und wie unterscheidet es sich vom bloßen Zusammenwohnen?
- Welche konkreten Anzeichen oder Verhaltensweisen werden von Gerichten als Beweis für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung anerkannt?
- Welche konkreten Anzeichen oder Verhaltensweisen werden von Gerichten als Beweis für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung anerkannt?
- Was passiert mit dem Versorgungsausgleich, wenn wir getrennt in der Ehewohnung leben?
- Welche Rolle spielt die Zustimmung des Ehepartners beim Getrenntleben in der Ehewohnung und wie wirkt es sich auf den Scheidungsprozess aus, wenn er/sie nicht zustimmt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Koblenz
- Datum: 09.06.2023
- Aktenzeichen: 7 UF 172/23
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im familiengerichtlichen Scheidungsstreit
- Rechtsbereiche: Familienrecht
- Beteiligte Parteien:
- Antragstellerin: Reichte den Scheidungsantrag ein und führt an, seit Dezember 2020 lebe sie getrennt in der Ehewohnung – sie bewohnt das obere Stockwerk mit ihren Töchtern.
- Antragsgegner: Bestreitet den behaupteten Trennungszeitpunkt und verweist darauf, erst seit dem Hochzeitstag am 12.12.2021 sei ein merkwürdiges Verhalten der Antragstellerin festzustellen; er setzte auf die Möglichkeit einer Versöhnung.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Antragstellerin stellte am 21.01.2022 einen Scheidungsantrag, der dem Antragsgegner am 12.02.2022 zugestellt wurde. In ihrem Antrag wird ausgeführt, dass sie seit Dezember 2020 getrennt lebe, während der Antragsgegner die Trennung bestreitet. Das Amtsgericht – Familiengericht Westerburg – hatte den Scheidungsantrag nach Anhörung beider Ehegatten im Termin vom 27.02.2023 abgewiesen.
- Kern des Rechtsstreits: Es besteht Uneinigkeit darüber, ob der von der Antragstellerin behauptete Trennungszeitpunkt (seit Dezember 2020) als ausreichende Grundlage für die Scheidung anzunehmen ist, angesichts der widersprüchlichen Angaben beider Parteien zur tatsächlichen Trennung.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das OLG Koblenz hob den Beschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 09.03.2023 auf und verwies das Verfahren zur weiteren Behandlung, insbesondere auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurück. Der Verfahrenswert wurde auf 9.000,00 € festgesetzt.
- Begründung: Das Gericht bemängelte, dass die Anhörung der Ehegatten im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu einer abschließenden Klärung des tatsächlichen Trennungszeitpunkts geführt hat – die gegensätzlichen Darstellungen erforderten eine erneute Prüfung.
- Folgen: Das Urteil verpflichtet das Amtsgericht, die Sachlage erneut zu erörtern und sowohl über den Scheidungsantrag als auch über die Frage der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Der Fall vor Gericht
Gericht kippt Ablehnung der Scheidung: Getrenntleben in der Ehewohnung möglich

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 7 UF 172/23) eine Entscheidung des Amtsgerichts Westerburg aufgehoben und damit die Voraussetzungen für eine Scheidung trotz Zusammenlebens in einer Ehewohnung präzisiert. Im Kern des Falls stand die Frage, ob ein Ehepaar auch dann getrennt leben kann, wenn es weiterhin unter einem Dach wohnt. Das OLG Koblenz bejahte dies und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück.
Scheidungsantrag abgelehnt: Amtsgericht zweifelt an Trennung innerhalb der Ehewohnung
Die Antragstellerin hatte die Scheidung von ihrem Ehemann beantragt. Vor dem Amtsgericht Westerburg argumentierte sie, dass sie bereits seit Dezember 2020 innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung getrennt von ihrem Mann lebe. Sie bewohnte das Obergeschoss mit den gemeinsamen Töchtern, hatte dort eine eigene Küche eingerichtet und versorgte den Ehemann nicht mehr. Lediglich das Badezimmer wurde notgedrungen gemeinsam genutzt.
Das Amtsgericht zeigte sich jedoch skeptisch. Es wies den Scheidungsantrag ab, da es das erforderliche Trennungsjahr als nicht erfüllt ansah. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass die Eheleute tatsächlich getrennt innerhalb der Wohnung lebten. Diese Entscheidung stieß bei der Antragstellerin auf Unverständnis und führte zur Beschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz.
Beschwerde erfolgreich: OLG Koblenz sieht Getrenntleben als gegeben an
Die Antragstellerin legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde beim OLG Koblenz ein. Sie argumentierte, dass sehr wohl ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung stattgefunden habe und die Voraussetzungen für eine Scheidung somit erfüllt seien. Der Ehemann stimmte im Laufe des Beschwerdeverfahrens der Scheidung schließlich zu, beantragte aber, die Kosten des Verfahrens der Ehefrau aufzuerlegen.
Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Beschwerde der Antragstellerin statt. Die Richter in Koblenz hoben den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwiesen den Fall zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurück an das Amtsgericht Westerburg. Das OLG stellte klar, dass das Amtsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung verneint hatte.
Juristische Begründung: Klare Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidend
In seiner Begründung verwies das OLG Koblenz auf die gesetzliche Definition des Getrenntlebens in § 1567 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach leben Ehegatten getrennt, wenn keine Häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte erkennbar die Eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Entscheidend sei also nicht zwingend das Wohnen in getrennten Wohnungen, sondern die innere Haltung und die faktische Gestaltung des Zusammenlebens.
Das OLG Koblenz betonte, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin und den Umständen des Falles von einem Getrenntleben auszugehen sei. Die Ehefrau hatte klar und deutlich gemacht, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und diese auch nicht wiederherstellen möchte. Dies manifestierte sich in der räumlichen Trennung innerhalb des Hauses, der separaten Haushaltsführung und dem Wegfall jeglicher Versorgungsleistungen für den Ehemann.
Verfahren zurückverwiesen: Versorgungsausgleich noch zu klären
Das OLG Koblenz verwies das Verfahren zurück an das Amtsgericht, da noch weitere Aspekte im Scheidungsverfahren zu klären sind. Insbesondere muss das Amtsgericht nun den sogenannten Versorgungsausgleich prüfen und entscheiden. Hierbei geht es um die gerechte Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten. Dieser Punkt war im ersten Rechtszug noch nicht abschließend behandelt worden, da das Amtsgericht die Scheidung ja insgesamt abgelehnt hatte.
Bedeutung für Betroffene: Scheidung trotz Zusammenlebens im selben Haus möglich
Der Beschluss des OLG Koblenz hat eine wichtige Bedeutung für Ehepaare, die sich trennen möchten, aber aus unterschiedlichen Gründen weiterhin in derselben Wohnung oder demselben Haus leben müssen. Das Urteil macht deutlich, dass eine Scheidung auch dann möglich ist, wenn die Ehegatten „unter einem Dach“ wohnen, solange die häusliche Gemeinschaft im Sinne einer ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgegeben wurde.
Für Betroffene bedeutet dies, dass sie sich nicht zwingend eine neue Wohnung suchen müssen, um das Trennungsjahr zu beginnen oder eine Scheidung einzureichen. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens an. Wichtig ist, dass die Ehegatten getrennt wirtschaften, keine gegenseitigen Versorgungsleistungen erbringen und jeder seinen eigenen Lebensbereich innerhalb der Wohnung hat. Zudem muss klar erkennbar sein, dass zumindest ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig ablehnt. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Trennungswilligen und gibt ihnen mehr Flexibilität in oft schwierigen Lebenssituationen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des OLG Koblenz zeigt, dass eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung rechtlich anerkannt werden kann, wenn die Ehegatten das „Höchstmaß an Trennung“ umsetzen, das in ihrer Situation möglich ist. Eine gemeinsame Nutzung von Bad oder Küche steht dem nicht entgegen, wenn diese Räume nur einmal vorhanden sind und keine finanzielle Möglichkeit zum Auszug besteht. Wesentlich ist die erkennbare Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch getrennte Wohnbereiche und die Einstellung ehetypischer Versorgungsleistungen, wobei vernünftige Kommunikation für gemeinsame Kinder weiterhin möglich sein darf.
Benötigen Sie Hilfe?
Schwierigkeiten beim Trennungsprozess trotz gemeinsamer Wohnsituation?
In Fällen, in denen die Auflösung einer ehelichen Gemeinschaft trotz fortbestehender gemeinsamer Nutzung von Wohnraum zur Diskussion steht, können komplexe Fragen zur tatsächlichen Trennung und gesetzlichen Auslegung entstehen. Solche Konstellationen erfordern eine genaue Betrachtung der individuellen Lebensumstände sowie der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen, um Missverständnisse und Unsicherheiten zu vermeiden.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine fundierte Analyse Ihrer individuellen Situation. Mit einer strukturierten und zielgerichteten Herangehensweise unterstützen wir Sie dabei, die entscheidenden Aspekte Ihres Falles zu prüfen und eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Setzen Sie auf sachliche und kompetente Beratung, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten bestmöglich zu nutzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „Getrenntleben“ im juristischen Sinne genau und wie unterscheidet es sich vom bloßen Zusammenwohnen?
„Getrenntleben“ im juristischen Sinne bedeutet die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, auch wenn die Ehepartner weiterhin in derselben Wohnung leben. Es unterscheidet sich vom bloßen Zusammenwohnen durch die erkennbare Absicht, die eheliche Gemeinschaft nicht mehr fortzuführen.
Rechtliche Definition des Getrenntlebens
Laut § 1567 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer von ihnen diese Gemeinschaft erkennbar ablehnt. Dies gilt auch, wenn Sie noch in der gemeinsamen Wohnung leben.
Merkmale des Getrenntlebens
Folgende Aspekte kennzeichnen das Getrenntleben:
- Getrennte Schlafzimmer: Sie schlafen nicht mehr im gemeinsamen Bett.
- Separate Haushaltsführung: Jeder Partner versorgt sich selbst, kocht und wäscht für sich allein.
- Finanzielle Trennung: Sie führen getrennte Konten und Haushaltskassen.
- Keine gemeinsamen Aktivitäten: Sie unternehmen nichts mehr zusammen und essen nicht gemeinsam.
Unterschied zum bloßen Zusammenwohnen
Beim bloßen Zusammenwohnen teilen Sie zwar den Wohnraum, führen aber weiterhin eine eheliche Gemeinschaft. Beim Getrenntleben hingegen besteht diese Gemeinschaft nicht mehr. Stellen Sie sich vor, Sie leben wie in einer Wohngemeinschaft: Sie teilen zwar die Räumlichkeiten, aber jeder führt sein eigenes Leben.
Nachweis des Getrenntlebens
Um das Getrenntleben nachzuweisen, sollten Sie:
- Klare Absprachen über die Nutzung gemeinsamer Räume treffen.
- Die Trennung in allen Lebensbereichen konsequent durchführen.
- Bei Bedarf die Trennung dokumentieren, z.B. durch getrennte Mietverträge oder Zeugenaussagen.
Wenn Sie das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung praktizieren, achten Sie besonders darauf, dass die Trennung für Außenstehende erkennbar ist. Dies ist wichtig, da das Getrenntleben eine Voraussetzung für die spätere Scheidung darstellt.
Welche konkreten Anzeichen oder Verhaltensweisen werden von Gerichten als Beweis für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung anerkannt?
Gerichte erkennen verschiedene konkrete Anzeichen und Verhaltensweisen als Beweis für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung an. Diese Indikatoren helfen Ihnen, Ihre Trennungssituation rechtlich abzusichern:
Räumliche Trennung
Getrennte Schlafbereiche sind ein wesentliches Merkmal. Wenn Sie in separaten Zimmern schlafen, stärkt dies die Glaubwürdigkeit Ihres Getrenntlebens erheblich. Idealerweise nutzen Sie auch unterschiedliche Badezimmer, falls vorhanden.
Die Aufteilung der Wohnräume spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Teilen Sie die gemeinsame Wohnung so auf, dass jeder Partner eigene Bereiche hat. Beispielsweise könnten Sie das Wohnzimmer nutzen, während Ihr Partner sich im Arbeitszimmer aufhält.
Getrennte Haushaltsführung
Eigenständige Versorgung ist ein starkes Indiz für Gerichte. Kochen und essen Sie getrennt, kaufen Sie separat ein und waschen Sie Ihre Wäsche selbst. Falls Sie gelegentlich gemeinsam mit den Kindern essen, achten Sie darauf, dass dies die Ausnahme bleibt und dem Kindeswohl dient.
Getrennte Finanzen sind ebenfalls wichtig. Führen Sie separate Konten und teilen Sie die Haushaltskosten auf. Vermeiden Sie gemeinsame Anschaffungen oder Urlaubsplanungen.
Soziales Leben und Kommunikation
Reduzierte Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrem Partner ist ein weiterer Indikator. Beschränken Sie Gespräche auf das Notwendige, insbesondere wenn es um organisatorische Fragen bezüglich der Kinder oder der Wohnung geht.
Getrenntes soziales Leben wird von Gerichten positiv bewertet. Unternehmen Sie Aktivitäten ohne Ihren Partner und pflegen Sie eigene Freundschaften.
Dokumentation und Nachweise
Um Ihr Getrenntleben zu belegen, ist eine sorgfältige Dokumentation hilfreich. Führen Sie ein Tagebuch über die getrennten Aktivitäten und Abläufe im Haushalt. Sammeln Sie Belege für getrennte Einkäufe oder separate Freizeitaktivitäten.
Zeugenaussagen von Freunden, Nachbarn oder Familienmitgliedern können Ihr Getrenntleben bestätigen. Informieren Sie vertrauenswürdige Personen über Ihre Situation.
Besondere Situationen
Wenn Sie Kinder haben, akzeptieren Gerichte, dass ein gewisses Maß an Interaktion und gemeinsamen Aktivitäten zum Wohl der Kinder stattfindet. Wichtig ist, dass diese Aktivitäten klar vom ehelichen Zusammenleben abgegrenzt sind.
Bei kleinen Wohnungen erkennen Gerichte an, dass eine vollständige räumliche Trennung schwierig sein kann. In solchen Fällen legen sie besonderen Wert auf andere Anzeichen des Getrenntlebens, wie separate Haushaltsführung und reduzierte persönliche Interaktion.
Beachten Sie, dass die Gerichte die Gesamtsituation betrachten. Ein einzelner Faktor reicht meist nicht aus, um ein Getrenntleben zu beweisen. Es kommt auf das Zusammenspiel verschiedener Aspekte an, die in ihrer Gesamtheit ein klares Bild des Getrenntlebens ergeben.
Welche konkreten Anzeichen oder Verhaltensweisen werden von Gerichten als Beweis für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung anerkannt?
Gerichte erkennen verschiedene konkrete Anzeichen und Verhaltensweisen als Beweis für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung an. Diese Indikatoren helfen Ihnen, Ihre Trennungssituation rechtlich abzusichern:
Räumliche Trennung
Getrennte Schlafbereiche sind ein wesentliches Merkmal. Wenn Sie in separaten Zimmern schlafen, stärkt dies die Glaubwürdigkeit Ihres Getrenntlebens erheblich. Idealerweise nutzen Sie auch unterschiedliche Badezimmer, falls vorhanden.
Die Aufteilung der Wohnräume spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Teilen Sie die gemeinsame Wohnung so auf, dass jeder Partner eigene Bereiche hat. Beispielsweise könnten Sie das Wohnzimmer nutzen, während Ihr Partner sich im Arbeitszimmer aufhält.
Getrennte Haushaltsführung
Eigenständige Versorgung ist ein starkes Indiz für Gerichte. Kochen und essen Sie getrennt, kaufen Sie separat ein und waschen Sie Ihre Wäsche selbst. Falls Sie gelegentlich gemeinsam mit den Kindern essen, achten Sie darauf, dass dies die Ausnahme bleibt und dem Kindeswohl dient.
Getrennte Finanzen sind ebenfalls wichtig. Führen Sie separate Konten und teilen Sie die Haushaltskosten auf. Vermeiden Sie gemeinsame Anschaffungen oder Urlaubsplanungen.
Soziales Leben und Kommunikation
Reduzierte Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrem Partner ist ein weiterer Indikator. Beschränken Sie Gespräche auf das Notwendige, insbesondere wenn es um organisatorische Fragen bezüglich der Kinder oder der Wohnung geht.
Getrenntes soziales Leben wird von Gerichten positiv bewertet. Unternehmen Sie Aktivitäten ohne Ihren Partner und pflegen Sie eigene Freundschaften.
Dokumentation und Nachweise
Um Ihr Getrenntleben zu belegen, ist eine sorgfältige Dokumentation hilfreich. Führen Sie ein Tagebuch über die getrennten Aktivitäten und Abläufe im Haushalt. Sammeln Sie Belege für getrennte Einkäufe oder separate Freizeitaktivitäten.
Zeugenaussagen von Freunden, Nachbarn oder Familienmitgliedern können Ihr Getrenntleben bestätigen. Informieren Sie vertrauenswürdige Personen über Ihre Situation.
Besondere Situationen
Wenn Sie Kinder haben, akzeptieren Gerichte, dass ein gewisses Maß an Interaktion und gemeinsamen Aktivitäten zum Wohl der Kinder stattfindet. Wichtig ist, dass diese Aktivitäten klar vom ehelichen Zusammenleben abgegrenzt sind.
Bei kleinen Wohnungen erkennen Gerichte an, dass eine vollständige räumliche Trennung schwierig sein kann. In solchen Fällen legen sie besonderen Wert auf andere Anzeichen des Getrenntlebens, wie separate Haushaltsführung und reduzierte persönliche Interaktion.
Beachten Sie, dass die Gerichte die Gesamtsituation betrachten. Ein einzelner Faktor reicht meist nicht aus, um ein Getrenntleben zu beweisen. Es kommt auf das Zusammenspiel verschiedener Aspekte an, die in ihrer Gesamtheit ein klares Bild des Getrenntlebens ergeben.
Was passiert mit dem Versorgungsausgleich, wenn wir getrennt in der Ehewohnung leben?
Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt, unabhängig davon, ob Sie getrennt in der Ehewohnung leben oder nicht. Entscheidend ist die Ehezeit, die für den Versorgungsausgleich berücksichtigt wird. Diese beginnt mit dem ersten Tag des Heiratsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Berechnung der Ehezeit
Wenn Sie sich beispielsweise am 15. Mai 2015 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 10. April 2025 zugestellt wird, gilt als Ehezeit für den Versorgungsausgleich der Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. März 2025. In dieser Zeit erworbene Rentenanwartschaften werden ausgeglichen, unabhängig davon, ob Sie in dieser Zeit zusammen oder getrennt gelebt haben.
Auswirkungen des Getrenntlebens
Das Getrenntleben in der Ehewohnung hat keine direkten Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich. Allerdings kann es indirekte Folgen haben:
- Längere Ehezeit: Wenn Sie sich nicht zeitnah scheiden lassen, verlängert sich die für den Versorgungsausgleich relevante Ehezeit. Dies kann dazu führen, dass mehr Rentenanwartschaften in den Ausgleich einbezogen werden.
- Vermögensaufbau: Während des Getrenntlebens erworbene Rentenansprüche fallen ebenfalls in den Versorgungsausgleich, solange kein Scheidungsantrag gestellt wurde.
Möglichkeiten zur Regelung
Wenn Sie getrennt in der Ehewohnung leben und den Versorgungsausgleich beeinflussen möchten, haben Sie folgende Optionen:
- Notarieller Vertrag: Sie können den Versorgungsausgleich durch einen notariellen Vertrag ausschließen oder beschränken. Dies erfordert jedoch das Einverständnis beider Parteien.
- Gerichtlicher Ausschluss: Im Scheidungsverfahren kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind und zustimmen.
- Kurzehe: Bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Beachten Sie, dass die Trennungszeit zur Ehezeit zählt.
Bedenken Sie, dass ein längeres Getrenntleben ohne Scheidung dazu führen kann, dass mehr Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einfließen. Wenn Sie eine faire Aufteilung Ihrer Rentenansprüche anstreben, sollten Sie die Dauer des Getrenntlebens in der Ehewohnung und deren Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich sorgfältig abwägen.
Welche Rolle spielt die Zustimmung des Ehepartners beim Getrenntleben in der Ehewohnung und wie wirkt es sich auf den Scheidungsprozess aus, wenn er/sie nicht zustimmt?
Die Zustimmung des Ehepartners ist für das Getrenntleben in der Ehewohnung nicht erforderlich. Wenn Sie die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnen und dies erkennbar zum Ausdruck bringen, können Sie auch ohne Einverständnis Ihres Partners als getrennt lebend gelten. Allerdings kann die fehlende Zustimmung den Scheidungsprozess beeinflussen und verlängern.
Getrenntleben in der Ehewohnung
Für das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung müssen Sie:
- In getrennten Zimmern schlafen
- Getrennt wirtschaften (z.B. eigene Konten führen)
- Keine alltäglichen Aufgaben mehr füreinander erledigen (wie kochen oder Wäsche waschen)
Wenn Sie diese Bedingungen erfüllen, können Sie als getrennt lebend gelten, auch wenn Ihr Ehepartner die Trennung nicht akzeptiert. Ein ordentlicher und höflicher Umgang miteinander, besonders wenn Kinder im Haushalt leben, steht der Trennung nicht entgegen.
Auswirkungen auf den Scheidungsprozess
Stimmt Ihr Ehepartner der Scheidung nicht zu, hat dies folgende Konsequenzen:
- Nach einem Jahr Trennung: Sie können die Scheidung beantragen, müssen aber das Scheitern der Ehe nachweisen. In der Praxis ist eine Scheidung oft auch ohne Zustimmung möglich, wenn Sie die Zerrüttung der Ehe darlegen können.
- Nach drei Jahren Trennung: Das Gesetz vermutet unwiderlegbar, dass die Ehe gescheitert ist. Sie können die Scheidung auch gegen den Willen Ihres Partners durchsetzen.
Beachten Sie: Wenn Sie die Scheidung beantragen und unmissverständlich darlegen, dass Sie unter keinen Umständen zur Fortsetzung der Ehe bereit sind, kann das Gericht die Ehe auch ohne Zustimmung Ihres Partners scheiden.
Härtefallregelung
In Ausnahmefällen, etwa bei häuslicher Gewalt oder Suchtproblemen, kann eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres und ohne Zustimmung des Partners möglich sein. Dies wird als Härtefallscheidung bezeichnet und erfordert besondere Umstände, die eine Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen.
Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, ist es wichtig, alle relevanten Umstände sorgfältig zu dokumentieren, um Ihre Position im Scheidungsverfahren zu stärken.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Häusliche Gemeinschaft
Die häusliche Gemeinschaft bezeichnet im Scheidungsrecht das Zusammenleben von Ehepartnern in einer gemeinsamen Wohnung mit gemeinschaftlicher Haushaltsführung. Sie ist wesentlicher Bestandteil der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1567 BGB. Eine häusliche Gemeinschaft besteht nicht mehr, wenn die Ehepartner zwar unter einem Dach leben, aber getrennte Lebensbereiche geschaffen haben und keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbringen.
Beispiel: Ein Ehepaar lebt im selben Haus, aber die Ehefrau bewohnt das Obergeschoss, der Ehemann das Erdgeschoss. Sie kochen getrennt, wirtschaften getrennt und teilen keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr.
Eheliche Lebensgemeinschaft
Die eheliche Lebensgemeinschaft umfasst die umfassende Gemeinschaft zwischen Ehepartnern in persönlicher, wirtschaftlicher und häuslicher Hinsicht. Sie geht über das bloße Zusammenwohnen hinaus und beinhaltet gegenseitige Verantwortung, Fürsorge und Unterstützung. Nach § 1353 BGB sind Eheleute einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch mindestens einen Partner ist Voraussetzung für die rechtliche Anerkennung eines Getrenntlebens.
Beispiel: Ein Ehepartner erklärt dem anderen klar, dass er die Ehe beenden möchte, zieht in einen separaten Bereich des Hauses und beendet alle gemeinsamen Aktivitäten und Verpflichtungen.
Getrenntleben
Getrenntleben bezeichnet den Zustand, in dem Ehepartner nach § 1567 BGB keine häusliche Gemeinschaft mehr unterhalten und mindestens ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar ablehnt. Dies ist eine zentrale Voraussetzung für die Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip (§ 1565 BGB). Entscheidend ist nicht die räumliche Trennung in verschiedenen Wohnungen, sondern die tatsächliche Aufhebung der persönlichen und wirtschaftlichen Verbindungen.
Beispiel: Ein Paar lebt zwar im selben Haus, aber in getrennten Bereichen, führt getrennte Haushalte, kocht nicht mehr füreinander und teilt keine gemeinsamen Mahlzeiten oder Aktivitäten mehr.
Trennungsjahr
Das Trennungsjahr bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer des Getrenntlebens von Ehepartnern, bevor ein Gericht die Scheidung aussprechen kann. Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB wird die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe angenommen, wenn die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide der Scheidung zustimmen. Das Trennungsjahr dient als Bedenkzeit und soll übereilte Scheidungen verhindern.
Beispiel: Ein Ehepaar lebt seit Dezember 2020 getrennt in einer Ehewohnung und reicht im Januar 2022 den Scheidungsantrag ein. Das einjährige Trennungsjahr ist damit erfüllt.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich regelt die gerechte Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und Versorgungsanrechte zwischen den Ehepartnern bei einer Scheidung. Er ist in §§ 1587 ff. BGB und im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt und wird vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt. Der Versorgungsausgleich basiert auf dem Prinzip, dass beide Partner gleichmäßig an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben sollen.
Beispiel: Bei einer Scheidung nach 15 Jahren Ehe werden die in dieser Zeit erworbenen Rentenansprüche beider Partner zusammengerechnet und hälftig aufgeteilt, unabhängig davon, wer mehr eingezahlt hat.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1566 BGB (Zerrüttungsprinzip und Trennungsjahr): Regelt, wann eine Ehe geschieden werden kann. Grundvoraussetzung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder einer von beiden sie will und erwartet werden kann, dass die Ehe nicht mehr gerettet werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht erster Instanz hat die Scheidung abgelehnt, weil es das Trennungsjahr nicht als erfüllt ansah. Das OLG hat dies korrigiert und klargestellt, dass das Trennungsjahr möglicherweise doch erfüllt ist.
- § 1565 BGB (Getrenntleben): Definiert, was „getrennt leben“ im rechtlichen Sinne bedeutet. Ehepartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Partner deutlich macht, dass er die eheliche Gemeinschaft nicht mehr will, weil er die Ehe nicht fortsetzen möchte. Getrenntleben ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn Hauswirtschaft und Leben konsequent getrennt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Frau hat argumentiert, dass sie seit Dezember 2020 getrennt vom Mann in derselben Wohnung lebt. Das OLG muss nun prüfen, ob dieses Getrenntleben im Sinne des Gesetzes ausreichend war, um das Trennungsjahr zu erfüllen.
- § 133 FamFG (Verfahren in Ehesachen): Beschreibt die grundlegenden Regeln für das Scheidungsverfahren vor Gericht. Ehesachen werden als Familiensachen vor dem Familiengericht verhandelt. Das Gericht muss beide Ehepartner persönlich anhören, bevor es eine Entscheidung trifft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht hatte beide Ehepartner angehört. Das OLG hebt die Entscheidung auf und verweist zurück, was bedeutet, dass das Amtsgericht das Verfahren fortsetzen und die Sache erneut prüfen muss.
- § 146 FamFG (Zurückverweisung bei Aufhebung): Regelt, wann ein höheres Gericht (wie hier das OLG) eine Sache an das niedrigere Gericht (hier das Amtsgericht) zurückgeben muss, wenn es die Entscheidung des niedrigeren Gerichts aufhebt. Eine Zurückverweisung ist in Scheidungssachen üblich, besonders wenn das Gericht erster Instanz den Antrag abgewiesen hat. Das Gericht erster Instanz muss dann das Verfahren weiterführen und erneut entscheiden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG hat den Fall an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil das Amtsgericht den Scheidungsantrag abgewiesen hatte. Das Amtsgericht muss nun das Verfahren weiterführen und unter Beachtung der Hinweise des OLG erneut prüfen, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.
Das vorliegende Urteil
OLG Koblenz – Az.: 7 UF 172/23 – Beschluss vom 09.06.2023
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