Skip to content
Menü

Großeltern – Voraussetzungen des Umgangsrechts mit Enkeln

OLG Braunschweig – Az.: 2 UF 47/21 – Beschluss vom 30.06.2021

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. vom 23.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Göttingen vom 10.02.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. (im Folgenden auch: die Antragsteller) sind die Großeltern väterlicherseits der beiden beteiligten Kinder K1 und K2. Sie wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Göttingen vom 10.02.2021, in welchem ihr Antrag auf Regelung eines Umgangs mit ihren Enkelkindern zurückgewiesen wurde.

Großeltern - Voraussetzungen des Umgangsrechts mit Enkeln
(Symbolfoto: Ulza/Shutterstock.com)

Die Eltern von K1 und K2, die Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegner zu 2., haben am TT/MM/JJJJ die Ehe geschlossen und leben seit M/JJJJ getrennt. Die beiden Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Antragsgegnerin zu 1. Die Kindeseltern trafen in einem gerichtlichen Verfahren im Oktober 2020 eine Umgangsvereinbarung. Danach verbringen die Kinder in den ungeraden Kalenderwochen die Zeit von Freitag bis Montag sowie von Dienstag bis Mittwoch und während der geraden Wochen von Mittwoch bis Donnerstag im Haushalt des Antragsgegners zu 2. Während dieser Umgänge ist es auch zu Kontakten zwischen den beteiligten Kindern und den Antragstellern gekommen. Die Antragsteller sind Ärzte.

Mit ihrem Antrag vom 17.11.2020 begehren die Antragsteller die Regelung eines eigenen Umgangsrechts mit ihren Enkelkindern. Sie führen dazu an, eine gute Bindung zu den Kindern zu haben. Es habe ein herzliches und inniges Verhältnis und ein enger Kontakt zu den Kindern bestanden, bis die Antragsgegnerin zu 1. diesen unterbunden habe. Bereits seit Ende 2019 habe diese darauf gedrungen, den Kontakt einzustellen. Der letzte Umgang vor dem Verfahren habe in den Sommerferien 2020 stattgefunden, den sie gemeinsam mit den Enkelkindern und dem Antragsgegner zu 2. am Meer verbracht hätten.

In den bisherigen Lebensjahren seien sie als Großeltern in die Sorge, Erziehung und das Aufwachsen der beiden Kinder miteinbezogen worden. Sie seien empathisch veranlagt, weshalb sie sich in die Belange der Kinder, auch in emotionaler Hinsicht, hineinversetzen könnten. Sie lebten in guten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, so dass der Umgang für die Kinder auch ausgesprochen förderlich sei. Die Wiederaufnahme des Kontaktes sei überdies erforderlich, um nachhaltige Schäden an der seelischen Entwicklung der Kinder zu verhindern. Es handele sich bei § 1685 Abs. 1 BGB nicht um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, sondern um eine gebundene Entscheidung, soweit das Kindeswohl durch den Umgang mit den Großeltern gewahrt und gefördert werde.

Es entspreche dem Kindeswohl, dass die Kinder an der Bildung, an dem Erfahrungsschatz, an dem Wohlstand, Sprachkompetenz, Kultur, Weltoffenheit und schulischen Bildungsmöglichkeiten partizipieren. Den Kindern stünden überdies Kinderzimmer mit eigenem Badezimmer zur Verfügung.

Die Antragsteller haben erstinstanzlich abschließend beantragt,

1. Das Umgangsrecht der Antragsteller mit den Kindern

– K1, geboren am TT/MM/JJJJ, und

– K2, geboren am TT/MM/JJJJ,

wie folgt zu regeln:

1.1. Die minderjährigen Kinder K1 und K2 halten sich alle 5 Wochen, beginnend ab dem 20.11.2020, jeweils freitags von 13.00 Uhr bis Montagfrüh bei den Antragstellern als Großeltern der Kinder auf, indem die Antragsteller die Kinder an diesen Wochenenden jeweils um 13:00 Uhr in Empfang nehmen und die Kinder Montagfrüh in den Kindergarten bringen.

1.2. Die Antragsgegner sind verpflichtet, die minderjährigen Kinder K1 und K2 in angemessener Weise auf die Besuche vorzubereiten und keinen Einfluss auf die nähere Gestaltung des Umgangs auszuüben, insbesondere nicht in Bezug auf die Einbeziehung von Verwandten der Antragsteller.

1.3. Die Antragsgegner sind verpflichtet, die Antragsteller unverzüglich zu informieren, wenn die vereinbarten Umgangstermine aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden können, gleichzeitig wird den Antragsgegnern auferlegt, Ersatztermine zu benennen.

1.4. Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes untersagt, den Antragstellern Vorgaben für die konkrete Ausübung des Umgangs zu machen.

1.5. Die Antragsteller sind berechtigt, mit den beiden Enkelkindern K1 und K2 Umgang in den Schulferien oder aber im Monat Juli eines jeweiligen Jahres für jeweils 2 Wochen zu haben.

1.6. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorgenannten Bestimmungen wird ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,00 € angedroht.

Die Antragsgegnerin zu 1. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen der Antragsgegnerin zu 1 und den Antragstellern sei von einem unüberbrückbaren Zerwürfnis auszugehen. Es liege mehr als eine empfindliche Störung der Beziehung vor. Die Ausübung des Umgangs mit den Großeltern würde die Kinder in massive Loyalitätskonflikte zu ihrer Mutter stürzen.

Bereits vor der Trennung hätten die Großeltern in massiver Weise auf die Antragsgegnerin zu 1 eingewirkt. Sie hätten wiederholt versucht, ihr einzureden, dass sie krank sei und sie sich in eine stationäre Behandlung begeben solle, obwohl es dazu keine Veranlassung gegeben habe. Sie hätten sich auf diese Weise in die persönlichen Belange der Kindeseltern eingemischt. Sie behaupteten auch weiterhin, dass eine psychiatrische Behandlung erforderlich sei. Sie stellten damit auch die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter in Frage.

Ein intensives Verhältnis zwischen den Kindern und den Antragstellern liege nicht vor, weshalb ein Ausbleiben von Umgangskontakten auch keine Gefahr für das Wohl der Kinder bedeute. Sie hätten die Kinder nicht regelmäßig besucht oder versorgt, es hätten nur sporadische Treffen stattgefunden, bei denen die Großeltern keine Betreuungsleistungen übernommen hätten.

Der Kontakt zwischen den Antragstellern und den Kindern habe während der Umgangskontakte des Kindesvaters stattzufinden. Es bestehe aufgrund des erweiterten Umgangsrechts des Antragsgegners zu 2 kein Raum für weitere Umgangszeiten zu Lasten der Antragsgegnerin zu 1.

Das Jugendamt berichtete unter dem 11.12.2020, dass die Antragsgegnerin zu 1 ihrer Darstellung zufolge den Umgang zwischen den Antragstellern und den Kindern weder verhindert noch unterbunden habe. Aus ihrer Sicht obliege es dem Antragsgegner zu 2, diesen zu regeln.

Der Kindesvater befürworte eine Ausweitung des Umgangs. Seine Eltern beabsichtigten am Wohnort der Enkelkinder ein Haus zu bauen, was die Umgänge erleichtern würde.

Die Antragsteller widersprachen dem Vortrag, es habe zuvor nur sporadisch Kontakt gegeben, mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.12.2020. Im Übrigen zeige die Stellungnahme der Körperschaft vom 11.12.2020, dass „die Kindesmutter hier ein egozentrisches Verhalten an den Tag legt, die das Kindeswohl gefährdet“.

Die seitens des Amtsgerichts mit Beschluss vom 14.12.2020 für die Kinder bestellte Verfahrensbeiständin kam in ihrem Bericht vom 23.01.2021 zu dem Schluss, dass ein erhebliches Zerwürfnis zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin zu 1 bestehe, welches bei Umgangskontakten unausweichlich einen Loyalitätskonflikt bei den Kindern hervorrufen werde. Die Antragsteller seien nicht bereit, den Erziehungsvorrang der Kindeseltern zu respektieren. Die Verfahrensbeiständin bewertet insbesondere die Einstellung der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 sehr kritisch. Sie lehnten diese ab und stellten deren Erziehungsfähigkeit deutlich in Frage. Der Antragsteller zu 1 nahm in dem Gespräch mit der Verfahrensbeiständin Bezug auf eine zuvor von ihm übersandte Email vom 04.01.2021 (Bl. 83 d. Akte), welche die Verfahrensbeiständin zur Akte reichte.

Darin wirft der Antragsteller zu 1 der Antragsgegnerin zu 1 u.a. vor, die Kinder zu manipulieren. Weiter heißt es: „[…] V [der Antragsgegner zu 2] war von Anfang an skeptisch aufgrund der Unfähigkeit der KM zu kommunizieren. Aber die allgemein feststellbare Wirkung ihrer vermeintlichen Attraktivität und der Bluff mit dem Beruf einer Intensivkrankenschwester zeigten Wirkung.

Die Zustände in der Herkunftsfamilie waren [Initialen von M] von Anfang an extrem peinlich: Mutter Putzhilfe, aggressiv, der Tochter nicht wohlgesonnen, Angstneurotikerin, Putin-Verehrerin, die auch in Gegenwart der Enkelkinder raucht. Die Beziehung zwischen Tochter und Mutter war derart gestört, dass die Erziehung durch die Großmutter mütterlicherseits übernommen wurde. Der leibliche Vater war alkoholkrank.

[…]

Der Stiefvater verfügt über eine geringe Intelligenz, ist aber freundlich und fleißig.

[…]

Die KM ließ in einer vorherigen Beziehung mindestens eine Abtreibung vornehmen, wobei nicht bekannt ist, ob der Vater der damalige Lebensgefährte oder die Affäre war.

[…]

Die Wohnverhältnisse in [Anfangsbuchstabe des Wohnortes], die Ostvergangenheit, der Dialekt, der restriktive Sprachcode, die zahlreichen Tattoos und die extreme Bildungsferne waren äußerst schambesetzt.

Das Zusammenkommen der Jäh unterschiedlichen Familien brachte [Initialen von M] an den Rand der psychologischen Dekompensation. Sie wäre am liebsten ständig geflüchtet und sie mißbraucht ihre Kinder bis dato als Schutzschild, um ihre gravierenden Insuffizienzen auf allen Ebenen zu kaschieren. Die erforderlichen psychagogischen Korrekturmaßnahmen seit Oktober 2020 sind immens.

Wer diesen Ausführungen keinen Glauben schenken mag, befrage als Zeugin Frau [Initialen der Zeugin] aus [Anfangsbuchstabe des Wohnortes], die die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder durch die pathologischen „Erziehungsmaßnahmen“ der KM und ihres Umfelds unmittelbar anlässlich eines Sylt-Urlaubs im Juli 2020 als international erfahrendes Au pair kennengelernt hat.

[…]

Ein Mehrverkehr im Zeitraum 2015 bis zum Beginn der Schwangerschaft ist angesichts der Fülle der bisher sämtlichen Beteiligten zur Verfügung gestellten Daten der KM nicht auszuschließen, um diesen juristischen Terminus technicus als finale Begründung unseres Sohnes für die Beantragung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu verwenden.

[…].“

Die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes berichtete von einem Telefongespräch am 20.01.2021 mit dem Antragsteller zu 1, in dem er geäußert habe, den maximalen Umgang mit den Kindern erzielen zu wollen, um weitere „Schäden“ bei den Kindern zu verhindern. Er habe dazu immer wieder auf die Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter verwiesen und die daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten der Kinder. Die Kindesmutter sei seiner Einschätzung nach nicht in der Lage, die Kinder ab der 3. Klasse schulisch zu fördern. Er möchte seine Enkelkinder musikalisch und literarisch fördern, ihnen den Besuch einer Privatschule ermöglichen und mit ihnen Reisen unternehmen, damit sie nicht so enden wie die Großmutter mütterlicherseits, die nur als „Putzfrau“ arbeite. Die Jugendamtsmitarbeiterin führte weiter aus, dass der Antragsteller zu 1 die Kindesmutter während des gesamten Telefonates diffamiert und in einer despektierlichen Art und Weise über diese gesprochen habe, die deutlich mache, dass der Schwiegertochter große Abneigung entgegengebracht werde.

Aufgrund dieser Haltung empfahl das Jugendamt, keine Umgänge zwischen den Antragstellern und den Kindern stattfinden zu lassen. Es werde auch kritisch gesehen, wenn der Kindesvater während seiner Umgangskontakte mit den Kindern zu den Großeltern fahre, solange diese gegenüber der Kindesmutter keine neutrale Haltung einnähmen.

In der mündlichen Verhandlung am 27.01.2021 widersprach der Antragsteller zu 1 dem Bericht der Jugendsamtmitarbeiterin über das geführte Telefonat. Es seien Tatsachen verdreht worden. Es treffe auch nicht zu, dass er Vorbehalte gegen die Antragsgegnerin zu 1 wegen ihrer ostdeutschen Herkunft habe. Zutreffend sei, dass sie sich – seitdem er sie kenne – ihrer ostdeutschen Herkunft schäme, und dass dies ein Grund dafür sei, dass sie ihre Kinder in „pathologischer Weise“ funktionalisiere. Die Antragstellerin zu 2, die bei dem Telefonat anwesend gewesen sei, bestätigte diese Angaben.

Die Verfahrensbeiständin ergänzte ihren Bericht dahingehend, dass ihr die Betreuerin in der Kita auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass es bei beiden Kindern keine Verhaltensauffälligkeiten gebe. Die Antragsteller regten an, die Jugendamtsmitarbeiterin sowie die in der E-Mail vom 04.01.2021 benannte Zeugin Z anzuhören.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2021 verwiesen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Göttingen hat den Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 10.02.2021 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der beantragte Umgang nicht dem Kindeswohl diene. Die Antragsgegnerin und die Antragsteller seien massiv zerstritten, weshalb bei den Kindern ein Loyalitätskonflikt zu befürchten sei. Dass der Antragsteller zu 1 in der mündlichen Verhandlung ein gegen die Antragsgegnerin zu 1 geführtes Strafverfahren sowie ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren erwähnt habe, zeige deutlich, dass es den Antragstellern darum gehe, die Antragsgegnerin zu 1 in ein schlechtes Licht zu rücken. Allein, dass der Antragsteller zu 1 wiederholt die Herkunft thematisiere, zeige deutlich, dass es ihm sehr wohl um die Nennung und Betonung der äußeren Umstände gegangen sei, und nicht etwa um die Darstellung von Hintergründen und Motiven zu irgendeinem vermeintlichen Schamgefühl. Das Zerwürfnis zeige sich auch daran, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die Umstände der Trennung zwischen den Antragsgegnern eine Entschuldigung von der Antragsgegnerin zu 1 erwarte. Sofern diese nicht erfolge, sei ein Gespräch nicht möglich. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen (Bl. 61 bis 69 der Akte).

Gegen diese Entscheidung, welche dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 19.02.2021 zugegangen ist, haben diese mit anwaltlichem Schriftsatz, eingegangen beim Amtsgericht am 23.02.2021, Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 05.03.2021 begründet.

Der Beschluss beruhe auf einer falschen Tatsachengrundlage. Tatsächlich unternehme die Antragsgegnerin zu 1 den Versuch, den Großvater gegenüber den Kindern zu degradieren. Sie solle – ausweislich der Angaben der beiden Kinder – im Januar 2021 ihnen gegenüber geäußert haben, dass er schlecht für sie sei. Es lägen Manipulationen vor, die das Amtsgericht trotz entsprechenden Hinweises nicht berücksichtigt habe. Die Antragsteller würden weiterhin mit den Enkelkindern mehrwöchige Urlaube in Südtirol oder Korsika planen, was den kulturellen Hintergrund der Enkelkinder massiv erweitern würde. Es sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass von Seiten der Kinder eine besonders enge Bindung zu den Großeltern bestehe. Die von ihnen für diese Behauptung benannte Zeugin Z habe im Juli 2020 zusammen mit dem Antragsgegner zu 2 die Kinder auf Sylt betreut. Sie haben mit den Kindern gekocht und sich dabei die größte Mühe gegeben, die Kinder an eine hochwertige Ernährung heranzuführen. Sie seien auch ständig darum bemüht gewesen, die verbale Kompetenz der Enkelkinder zu optimieren.

Das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass immer dann, wenn es einen Konflikt zwischen den Eltern und den Großeltern gäbe, der zu Loyalitätsproblematiken mit den Enkelkindern führe, das Umgangsrecht abzusprechen sei. Danach hätte aber der Elternteil, der den Umgang mit den Großeltern nicht wünsche, es durch eine Verweigerungshaltung in den Händen, über das Umgangsrecht zu entscheiden. Das Amtsgericht habe nur defizitär die Tatsache berücksichtigt, dass die Kindeswohlprüfung auch danach zu erfolgen habe, zu welchen Personen das Kind besondere Bindungen habe. Diese bestehe aber bei den Antragstellern zu den beiden Enkelkindern. Das Amtsgericht verkenne, dass Konfliktsituationen, auch Loyalitätskonflikte, per se nicht geeignet seien, den Umgang mit den Großeltern auszuschließen, wenn es nicht zuvor zu einer ausführlichen Ermittlung und Darlegung der Bindungen des Kindes auch zu den Großeltern komme. Die Beispiele, die das Gericht in seinem Beschluss angeführt habe, sprächen zwar für einen Konflikt der Beteiligten, nicht aber für eine schwere Zerrüttung, die bei den Kindern einen Loyalitätskonflikt verursache.

Der Umgang könne nur dann bei entgegenstehendem Kindeswohl ausgeschlossen werden, wenn ein beträchtliches Spannungsverhältnis vorliege, das Kind diesem Spannungsverhältnis hilflos ausgeliefert sei und dieses für die Entwicklung des Kindes nicht förderlich sei.

Das Amtsgericht habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern das Spannungsverhältnis zu einem Loyalitätskonfliktführe und dies wiederum schadhaft für die Kindesentwicklung sei.

Sie beantragen in der Beschwerdeinstanz, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Göttingen vom 10.02.2021 zum Az. 49 F 165/20 das Umgangsrecht der Antragsteller mit den Kindern

– K1, geb. am TT/MM/JJJJ, und

– K2, geb. am TT/MM/JJJJ,

wie folgt zu regeln:

1.1. Die minderjährigen Kinder K1 und K2 halten sich alle 5 Wochen, beginnend ab dem 20.11.2020, jeweils freitags von 13.00 Uhr bis Montagfrüh bei den Antragstellern als Großeltern der Kinder auf, indem die Antragsteller die Kinder an diesen Wochenenden jeweils um 13:00 Uhr in Empfang nehmen und die Kinder Montagfrüh in den Kindergarten bringen.

1.2. Die Antragsgegner sind verpflichtet, die minderjährigen Kinder K1 und K2 in angemessener Weise auf die Besuche vorzubereiten und keinen Einfluss auf die nähere Gestaltung des Umgangs auszuüben, insbesondere nicht in Bezug auf die Einbeziehung von Verwandten der Antragsteller.

1.3. Die Antragsgegner sind verpflichtet, die Antragsteller unverzüglich zu informieren, wenn die vereinbarten Umgangstermine aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden können, gleichzeitig wird den Antragsgegnern auferlegt, Ersatztermine zu benennen.

1.4. Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes untersagt, den Antragstellern Vorgaben für die konkrete Ausübung des Umgangs zu machen.

1.5. Die Antragsteller sind berechtigt, mit den beiden Enkelkindern K1 und K2 Umgang in den Schulferien oder aber im Monat Juli eines jeweiligen Jahres für jeweils 2 Wochen zu haben.

1.6. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorgenannten Bestimmungen wird ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,00 € angedroht.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und beantragte zunächst im Wege eines Widerantrages, das Umgangsrecht der Antragsteller mit den beteiligten Kindern auszuschließen sowie den Antragsgegner zu 2 zu verpflichten, jeglichen Kontakt der Antragsteller mit den beteiligten Kindern während seiner Umgangszeit zu verhindern.

Es habe für das Umgangsverfahren keinen Anlass gegeben. Der Kindesvater, der Antragsgegner zu 2, habe im Rahmen seines erweiterten Umgangs den Großeltern den Kontakt zu den Kindern ermöglichen können. Die Großeltern mütterlicherseits pflegten ebenfalls während der Betreuungszeit der Antragsgegnerin zu 1. Umgang mit den beteiligten Kindern. Soweit die Antragsteller sowie auch der Antragsgegner zu 2 es darauf anlegten, die Betreuungszeit der Antragsgegnerin zu 1 zu verkürzen, hätten sie nicht das Kindeswohl im Blick. Der Loyalitätskonflikt sei vorliegend gegeben, da die Antragsteller sehr eindringlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie die Antragsgegnerin zu 1 nicht für erziehungsfähig halten und sie ablehnen. Auch hätten die Kinder bereits ablehnend auf den Umgang mit den Antragstellern reagiert.

Die Antragsteller würden überdies permanent Grenzen überschreiten. So hätten sie der Kindesmutter stets einzureden versucht, psychisch krank zu sein. Nachdem sie aufgrund der Geburt und Versorgung der Kinder körperlich angeschlagen gewesen sei, hätten sie ihr Magnesium und Selen, aber auch Lithium verschrieben. Sie sei zur Einnahme des Medikaments gedrängt worden. Ihr sei von den Antragstellern überdies nahegelegt worden, eine 6-wöchige Psychotherapie in einer Klinik anzutreten. Ihr seien anschließend Rezepte für Seroquel und KALMA übersandt worden. Sie habe die Medikamente nicht eingenommen und dies den Antragstellern, um weitere Diskussionen zu vermeiden, verschwiegen. Eine Notwendigkeit, Medikamente einzunehmen oder aber eine stationäre Therapie zu durchlaufen, sei nicht gegeben. Die Antragsteller hätten auch die Kinder als verhaltensauffällig beschrieben. Aus der Patientenakte ergebe sich, dass der Antragsteller zu 1 ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung ärztliche Tätigkeiten abgerechnet und ärztliche Diagnosen gestellt habe. Zwischen dem 23.01.2018 und dem 08.03.2018 solle K1 in der Praxis des Antragstellers zu 1. psychotherapeutisch behandelt worden sein. K1 habe an einer nichtorganischen Schlafstörung sowie an einer nicht näher bezeichneten sexuellen Funktionsstörung gelitten. Es seien weitere Behandlungen mit derselben Diagnose im Jahr 2019 in Rechnung gestellt worden. Auch für K2 seien Fallkosten in dem Zeitraum 24.01.2018 bis 17.10.2019 abgerechnet worden. Aus der Versichertenauskunft lasse sich entnehmen, dass eine psychotherapeutische Behandlung von dem Antragsteller zu 1 durchgeführt und abgerechnet worden sei. Sie, die Antragsgegnerin zu 1, sei weder über eine ärztliche Behandlung, noch über die gestellte Diagnose in Kenntnis gesetzt worden. Die Aufforderung ihrer Hausärztin gegenüber der Praxis des Antragstellers zu 1, die Patientenakte herauszugeben, sei erfolglos geblieben. Der Vortrag der Antragstellerin zu 1 zu den vermeintlichen Diagnosen und durchgeführten Behandlungen ist seitens der Antragsteller nicht in Abrede gestellt worden.

Der Senat hat K1 und K2 am 17. Mai 2021 im Beisein der Verfahrensbeiständin angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk vom 18.06.2021 verwiesen, welcher den Beteiligten mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt wurde.

Mit Hinweisbeschluss vom 19.03.2021 hat der Senat die Beteiligten u.a. darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. Für einen Ausschluss des Umgangsrechts der Großeltern bestehe nach der derzeitigen Lebenssituation der Beteiligten sowie dem Vortrag der Antragsgegnerin kein Anlass. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.06.2021. Die Frist ist auf Antrag der Antragsteller bis zum 21.06.2021 verlängert worden. Eine weitere Fristverlängerung bis zum 28.06.2021 ist unter Hinweis auf § 155 Abs. 1 FamFG abgelehnt worden.

Mit Schriftsatz vom 18.06.2021 hat die Antragsgegnerin ihre Wideranträge zurückgenommen.

II.

Die gem. §§ 58 Abs. 1, 63 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – X, den Antragstellern auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts kein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB zuzusprechen, ist nicht zu beanstanden. Auch ergeben sich aus der Beschwerdebegründungsschrift keine Gründe, eine abweichende Entscheidung zu treffen.

1.

Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB steht Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, sofern dieser dem Wohl des Kindes dient. Der Vorschrift liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei Großeltern um üblicherweise dem Kind nahestehende Personen handelt (Gottschalk, in Heilmann (Hrsg.), Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Auflage, § 1685 Rn. 5 unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/4899. S. 107). Trotz des insoweit privilegierten Verwandtschaftsverhältnisses spricht aber keine Vermutung für eine Kindeswohldienlichkeit. Vielmehr muss diese in jedem Einzelfall positiv festgestellt werden (Gottschalk, in Heilmann (Hrsg.), a.a.O., § 1685 Rn. 9).

Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.04.2017 – 6 UF 20/17 = BeckRS 2017, 113541; NK-BGB/Peschel-Gutzeit, 3. Aufl., § 1685 Rn. 12; MüKoBGB/Hennemann, 7. Aufl., § 1685 Rn. 12; BT-Drs. 13/4899, 107, 169). Danach gehört der Umgang mit anderen Personen (als den Eltern), zu denen das Kind Bindungen besitzt, zum Wohl des Kindes, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient hingegen regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, NJW 2017, 2908 Rn. 27, beck-online unter Verweis auf OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.04.2017 – 6 UF 20/17 = BeckRS 2017, 113541 Rn. 12; OLG Brandenburg BeckRS 2016, 06870 = FamRZ 2016, 1092; MüKoBGB/Hennemann, 7. Aufl., § 1685 Rn. 12; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1685 Rn. 5). Auch wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachten, lässt dies das Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.04.2017, a.a.O., Rn. 12; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1685 Rn. 5; MüKoBGB/Hennemann, 7. Aufl., § 1685 Rn. 12).

a) Gemessen an diesen von dem Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.07.2017 (XII ZB 350/16) aufgestellten Kriterien hat das Amtsgericht –Familiengericht – Göttingen zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Großelternumgang verneint.

Auch wenn man vorliegend eine tragfähige Bindung der Kinder zu den Großeltern unterstellt, kann daraus keine positive Vermutung der Kindeswohldienlichkeit hergeleitet werden. Denn weitere Voraussetzung für eine solche Vermutung wäre, dass die Aufrechterhaltung der Bindung für die Entwicklung der Kinder förderlich ist.

Hiervon kann im Hinblick auf das Verhalten der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 sowie deren Haltung gegenüber dem bestehenden Erziehungsvorrang der Eltern nicht ausgegangen werden.

Die Einstellung der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zu 1, die sich insbesondere in der Email vom 04.01.2021, aber auch in den dokumentierten Gesprächen mit den Beteiligten zeigt, lässt zwingend den Schluss darauf zu, dass das Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin erheblich zerrüttet ist.

Wiederholt bringen die Antragsteller in den Gesprächen mit den Beteiligten, aber auch in ihren schriftlichen Ausführungen ihre Missachtung gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 zum Ausdruck. Sie äußern sich abfällig über ihre Erziehungseignung, ihre Persönlichkeit, ihre Lebenssituation und -entscheidungen. Sie werfen ihr vor, unfähig zur Kommunikation zu sein und auf ihren Sohn mit „vermeintlicher Attraktivität“ und dem „Bluff“ als Intensivkrankenschwester tätig zu sein, eingewirkt zu haben. Sie thematisieren einen Mehrverkehr der Antragsgegnerin zu 1 sowie eine mögliche strafrechtliche Verfolgung. Sie erwähnen, dass in einer vorherigen Beziehung der Antragsgegnerin zu 1 „mindestens“ eine Abtreibung stattgefunden habe, wobei nicht bekannt sei, ob der Vater der damalige Lebensgefährte oder die Affäre gewesen sei. Sämtliche Lebensumstände und Familienangehörige der Antragsgegnerin zu 1 werden in ein schlechtes Licht gerückt, pauschal abgewertet und vermeintlich psychologisiert.

Die Darstellung der Kindheit der Kindesmutter, ihrer Herkunft, ihrer Ausbildung und ihres Verhältnisses zu den Kindern erfolgt durchgehend abwertend. Sie verhalten sich in keiner Weise wertschätzend oder beziehungsfördernd. Ihre Darstellung lässt jedweden Respekt vor der Kindesmutter als Person aber auch als Hauptbezugsperson für die Kinder vermissen.

Sofern sich die Antragsteller dagegen verwehren, Vorbehalte gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 geäußert zu haben sowie diese zu diffamieren, bleibt dies ohne Erfolg. Sie haben nicht lediglich Tatsachen vorgetragen, welche die Kindeswohldienlichkeit eines Großelternumgangs nahelegen, sondern in der Gesamtschau ihre positive Bindung zu den Kindern und die Notwendigkeit eines Umgangs ausschließlich mit dem Versagen der Kindesmutter begründen wollen. Die Ausführungen in der Email dienen vor allem dazu, die Kindesmutter schlecht zu machen. Auf diesem Wege sollen Zweifel an ihrer Erziehungseignung und ihrer Fähigkeit, die Kinder zu betreuen und zu fördern, geschürt werden. Die Beteiligten sollen zu dem Schluss kommen, dass die Antragsteller für das Wohl der Kinder unabkömmlich seien. Anders lassen sich die Ausführungen der Antragsteller – die insbesondere darauf abzielen, die Antragsgegnerin zu 1 herabzusetzen – nicht erklären.

Dieses grenzüberschreitende Verhalten, das nicht aus einer nachvollziehbaren Sorge um die Kinder, sondern eher dem Gefühl einer vermeintlichen Überlegenheit gegenüber der Kindesmutter herrührt, zeigt das mittlerweile tiefgreifende Zerwürfnis der Beteiligten auf. Im Hinblick auf die dargestellte Dokumentation bedurfte es auch nicht einer Anhörung der Mitarbeiterin des Jugendamtes, ob im Einzelnen Missverständnisse beim dem von ihr mit dem Antragsteller zu 1 geführten Telefonat vorlagen. Die weiteren schriftlichen Ausführungen sind insoweit eindeutig.

Zwischen der Kindesmutter und den Großeltern besteht danach eine erheblich belastete Beziehung, eine Versöhnung oder gar Annährung erscheint derzeit ausgeschlossen.

Dies zeigt sich auch daran, dass die Antragsteller die Ausführungen der Verfahrensbeiständin, die aktuelle Erzieherin sehe keine Anhaltspunkte für eine Verhaltensauffälligkeit der Kinder, nicht erleichtert zur Kenntnis nehmen, sondern weiter darauf beharren, dass diese vorliegen.

Indem die Antragsteller der Antragsgegnerin wiederholt vorwerfen, erziehungsunfähig zu sein, die Kinder in „pathologischer Weise“ zu funktionalisieren, psychisch erkrankt zu sein und unfähig, die Entwicklung der Kinder entsprechend ihrer Möglichkeiten zu begleiten, zeigen sie, dass sie nicht bereit sind, den Erziehungsvorrang der Antragsgegnerin zu 1 zu respektieren.

Eine Differenzierung zwischen den Beiträgen des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2 ist nicht angezeigt, da sie sich während des gesamten Verfahrens gegenseitig unterstützt haben und ein gemeinsames Umgangsrecht anstreben.

b) Zutreffend ist das Amtsgericht weiter zu der Feststellung gelangt, dass die Regelung eines Großelternumgangs die Gefahr der Entstehung eines Loyalitätskonflikts bei den Kindern birgt, und dieser damit nicht dem Wohl der Kinder dient. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1 werden langfristig nicht in der Lage sein, den Konflikt vor den Kindern zu verbergen. Entgegen der Äußerung des Antragstellers zu 1 gegenüber der Verfahrensbeiständin, die Kindesmutter manipuliere die Kinder, ließen das Verhalten und die Äußerungen der Kinder bei der Anhörung auf ein unbelastetes Verhältnis der Kinder zu den übrigen Familienmitgliedern schließen. Sie reagierten auf jedes Mitglied fröhlich und ohne Vorbehalte.

Es ist aber zu erwarten, dass die Kinder mit zunehmendem Alter die Spannungen und gegenseitige Vorwürfe der Erwachsenen erfassen und ihre Beziehungen zu den jeweiligen Beteiligten erschüttert werden. Daran besteht im Hinblick auf die Vehemenz und Absolutheit, mit welcher die Antragsteller ihre Bewertung der Antragsgegnerin zu 1 gegenüber Dritten kundtun, kein Zweifel.

Die zuvor dargestellte Einstellung der Antragsteller, die sie ohne jegliche Hemmungen nach außen tragen, ihr Beharren darauf, besser in der Lage zu sein, die Kinder zu fördern und zu versorgen, werden die Kinder erheblich belasten. Die Entwertung ihrer Hauptbezugsperson stellt auch ihre eigenen Fähigkeiten sowie Lebenssituation und -perspektive in Frage.

Das Wohl der Kinder ist auf verschiedenen Ebenen durch das Verhalten der Antragsteller betroffen. Zum einen wird es – wie bereits dargestellt – langfristig zu einem Loyalitätskonflikt der Kinder führen, wenn sie regelmäßig mit dem belasteten Verhältnis der Antragsteller und der Kindesmutter konfrontiert werden. Zum anderen wirkt sich diese Konfliktlage bereits jetzt auf das Verhältnis der Kindeseltern aus. Dies birgt die Gefahr, dass die Interessen und das Wohlergehen der Kinder, das sich maßgeblich von ihren Eltern ableitet, beeinträchtigt wird. Diese Entwicklung zeigt sich deutlich daran, dass die Antragsgegnerin zu 1 den Antragstellern zu Beginn des Verfahrens uneingeschränkt den Umgang mit den Kindern im Rahmen der Umgangszeiten des Vaters zugestanden hat. Vorbehalte bestanden bereits zu diesem Zeitpunkt, jedoch hat die Kindesmutter sich davon nicht leiten lassen. Erst in Folge der massiven Grenzüberschreitungen der Antragsteller und der Erkenntnis, in welchem Maße die Antragsteller sie ablehnen, hat sie ihrerseits den Kontakt zwischen den Antragstellern und ihren Kindern in Frage gestellt.

Die insoweit von den Antragstellern behauptete positive Bindung zwischen ihnen und den Kindern spielt im Hinblick auf die damit einhergehende Gefahr für das Kindeswohl keine entscheidende Rolle. Denn dem Kindeswohl ist nicht gedient, wenn es den Umgang zu einem Dritten gewinnt, dafür aber schwere Störungen des Verhältnisses zu einem Elternteil gegenwärtigen muss.

Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Bewertung der Qualität der Bindung zwischen den Antragstellern und den Kindern, insbesondere auch nicht durch die Anhörung der in der E-Mail vom 04.01.2021 benannten Zeugin Z.

2.

Ein weiterer Bedarf, den Umgang der beteiligten Kinder im Verhältnis zu den Antragstellern zu regeln, besteht derzeit nicht. Der Senat sieht zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, einen Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1685 BGB auszusprechen. Der Sachverhalt und auch der Vortrag bieten zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zu der Annahme, dass die Großeltern sich über diese Entscheidung hinwegsetzen und eigenmächtig einen eigenen Umgang durchführen.

3.

Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung abgesehen, weil hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die gemäß § 159 FamFG erforderliche Anhörung der Kinder hat der Senat nachgeholt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht veranlasst, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Familienrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Familienrecht. Von der Scheidung über den Unterhalt bis hin zum Sorgerecht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Familienrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!