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Härtefallscheidung wegen Untreue – Annahme einer unzumutbaren Härte

AG Bremerhaven – Az.: 154 F 573/19 S – Beschluss vom 02.09.2019

1. Der Antrag, die Ehe der Beteiligten zu scheiden, wird abgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 24.400 Euro.

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe der Beteiligten, obwohl die Eheleute noch nicht ein Jahr getrennt leben. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller, aus Gründen, die allein in der Person der Antragsgegnerin liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Begehrens insbesondere vor, dass die Antragsgegnerin zumindest seit Mitte 2017 ein außereheliches Verhältnis mit dem Zeugen … habe. Der Zeuge sei auch ein langjähriger Freund des Antragstellers. Der Antragsteller habe nach der Trennung der Eheleute Filme und Bilder sowie Textnachrichten auf dem Handy, das die Antragsgegnerin nutzte, ermittelt. Diese Filme und Bilder sowie Textnachrichten sollen u.a. belegen, dass die Antragsgegnerin bereits seit Mitte 2017 ein außereheliches geschlechtliches Verhältnis zu dem Zeugen … unterhalte.

Der Antragsteller beantragt, die am 01.11.2003 vor dem Standesbeamten in Hagen im Bremischen unter der Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Der Antragsgegnervertreter beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin vertritt insbesondere die Auffassung, dass der Vortrag des Antragstellers, wonach die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde, ganz überwiegend unsubstantiiert sowie überwiegend unrichtig sei. Auch seien an die Feststellung einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Der Vortrag des Antragstellers rechtfertige nicht die Annahme, dass eine unzumutbare Härte im Sinne der genannten Vorschrift vorliegen würde.

Hinsichtlich der weiteren umfassenden Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ausdrücklich auf deren zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Härtefallscheidung wegen Untreue - Annahme einer unzumutbaren Härte
(Symbolfoto: Von Photoroyalty/Shutterstock.com)

Der Antrag, die Ehe der Beteiligten vor Ablauf des ersten Trennungsjahres bereits zu scheiden, ist abzuweisen. Nach dem Vortrag des Antragstellers leben die Eheleute frühestens seit dem Monat Dezember 2018 getrennt. Eine Ehe kann zwar gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ausnahmsweise auch dann vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller, aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Ehegatte, der sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft, trägt hierfür auch grundsätzlich die Darlegungs- und Feststellungslast. Der Antragsteller behauptet, dass die Antragsgegnerin die eheliche Treuepflicht seit Mitte 2017 fortgesetzt verletzt habe und sich, wenn der Antragsteller beruflich ortsabwesend war, in der Ehewohnung oder in irgendwelchen Hotels vergnügt habe. Die von dem Antragsteller im Verfahren 154 F 641/19 EARI vorgelegten intimen Bild- und Textnachrichten zwischen der Antragsgegnerin und dem Herrn … belegen unmittelbar ein intimes und sexualisiertes Verhältnis durch wechselseitiges Übersenden von intimen Nachrichten und sexistischen Aufnahmen. Die Behauptung, dass die Antragsgegnerin sich mit dem Herrn … in der Ehewohnung und in irgendwelchen Hotels vergnügt habe, wird durch die vorgelegten Nachrichten und Bilder nicht unmittelbar belegt. Der Antragsteller vermutet dies vielmehr aufgrund der intimen Nachrichten und Bilder. Gegen die Verwertung der intimen Nachrichten und Bilder von dem von der Antragsgegnerin genutzten Handy bestehen jedoch bereits nicht unerhebliche Bedenken, da diese höchstpersönlichen Daten- und Bilder der Antragsgegnerin gegen ihren erkennbaren Willen ermittelt und weitergegeben worden sind und vor allem, weil dieser Eingriff in die Intimsphäre der Antragsgegnerin den absoluten Kernbereich der menschlichen Sexualität betrifft Diese Bedenken bestehen im besonderen Maße bezüglich der intimen Bilder des Herrn …, die ohne jeden Zweifel dem Bereich des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts zuzuordnen sind und die der Antragsteller ohne Erlaubnis des Betroffenen sich verschafft und vor allem verbreitet hat. Der Antragsteller hat auch keine rechtliche Befugnis, den Herrn … derart bloßzustellen. Im vorliegenden Scheidungsverfahren kann das erkennende Gericht diese Fragestellung allerdings deshalb offen lassen, da aus rechtlichen Gründen es offen bleiben kann, ob und in welcher Weise die Antragsgegnerin wiederholt die eheliche Treuepflicht verletzt habe. Denn das erkennende Gericht hat den Beteiligten bereits anlässlich der mündlichen Erörterung mitgeteilt, dass für die Annahme einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB auch fortgesetzte Verstöße gegen die Pflicht zur ehelichen Treue, z.B. durch die Eingehung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, grundsätzlich nicht genügen (vgl. Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26.09.1995, Az. 5 WF 66/95). Dies gilt prinzipiell auch unabhängig davon, ob der andere Ehegatte sich intime Bilder und Nachrichten der eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu verschaffen und vorzulegen vermag. Würde es ausreichend sein, allein fortgesetzte Verstöße gegen die Pflicht zur ehelichen Treue zur Begründung einer unzumutbaren Härte genügen zu lassen, so könnte jede Aufnahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft – zu der auch ein Sexualleben gehört – zur Begründung einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB ausreichen. Die dargelegte Rechtsprechung gilt jedenfalls solange, solange es sich erkennbar um ein nicht öffentliches und damit gerade intimes Verhalten handelt. Für den Ehegatten, der die Scheidung begehrt, kann das Abwarten des Trennungsjahres zwar dann ausnahmsweise unzumutbar sein, wenn fortgesetzte Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht mit besonders verletzenden Begleitumständen verbunden sind (vgl. Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, a.a.O.). Der Antragsteller hat zwar Kenntnis von den intimen und sexistischen Nachrichten und Bilder erhalten. Das erkennende Gericht vermag gleichwohl nicht festzustellen, dass deshalb besonders verletzende Begleitumstände vorliegen, welche die Antragsgegnerin zu verantworten hat und die eine sofortige Ehescheidung rechtfertigen. Denn der Antragsteller hat sich zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ehe für ihn bereits gescheitert war und die Eheleute bereits getrennt lebten, die Nachrichten und Bilder zielgerichtet verschafft, um gerade Anhaltspunkte für die Untreue der Antragsgegnerin zu finden. Der Antragsteller hat sich die Daten verschafft, um im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Antragsgegnerin eine bessere Position zu haben. Der Umstand, dass der Antragsteller von den für ihn persönlich verletzenden Intimitäten zwischen seiner Ehefrau und dem Zeugen … Kenntnis erhielt, lag nicht in der Person der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat erkennbar gerade nicht gewollt, dass der Antragsteller Kenntnis von den Intimitäten erhält oder Zugriff auf die persönlichen Daten des von ihr genutzten Handys nimmt. Die Antragsgegnerin hat die Nachrichten und Bilder nicht zu dem Zweck erstellt und gespeichert, den Antragsgegner etwa zu demütigen. Die Antragsgegnerin hat mit anderen Worten erkennbar gerade nicht den Willen gehabt, den Antragsteller durch die Textnachrichten oder Bilder zu kränken oder herabzuwürdigen. Das erkennende Gericht vermag nach alledem nicht festzustellen, dass fortgesetzte Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht mit besonders verletzenden Begleitumständen vorliegen. Die besonderen Voraussetzungen für eine sofortige Scheidung, ohne Abwarten des Trennungsjahres, der bereits ca. 15 Jahre dauernden Ehe der Beteiligten liegen infolgedessen nicht vor. Im Übrigen werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass § 1579 Nr. 7 BGB an den Begriff der groben Unbilligkeit anknüpft und den gesetzlichen Zweck hat, die Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten zu sanktionieren, nämlich auf der einen Seite sich bei der Geltendmachung von Unterhalt auf die eheliche oder nacheheliche Solidarität zu berufen und andererseits durch das eigene Verhalten diese Solidarität massiv zu verletzen. Der Sinn und Zweck des § 1565 Abs. 2 BGB besteht demgegenüber nicht in der Verwirklichung dieses Prinzips der Gegenseitigkeit. Das Gesetz knüpft daher auch an den Begriff der unzumutbaren Härte an und lässt eine grobe Unbilligkeit nicht für eine sofortige Scheidung genügen. Da § 1565 Abs. 2 BGB nicht Ausdruck des dargelegten Gegenseitigkeitsprinzips ist, ist es für die Frage, ob eine unzumutbare Härte im Sinne des Gesetzes vorliegt, auch eher von untergeordneter Bedeutung, dass der Antragsteller selbst bereits in dem folgenden Monat, nachdem er der Antragsgegnerin seinen Ehering zurückgegeben hat, mit einer anderen Frau eine neue Lebenspartnerschaft begründet hat. Der bereits gestellte Scheidungsantrag ist nach alledem abzuweisen.

Das Versorgungsausgleichsverfahren ist gemäß § 142 FamFG mit der Abweisung des Scheidungsantrages gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG.

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