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Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkeln

OLG Koblenz – Az.: 9 UF 191/20 – Beschluss vom 19.05.2020

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Trier vom 11. März 2020 gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,– € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter der Antragsgegnerin und die Großmutter der Kinder […] und […] […].Die Eltern der vorbezeichneten Kinder sind geschieden und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. […] und […] leben grundsätzlich im Haushalt der Antragsgegnerin. Sie sind jedoch seit dem […] 2019 – nach einer Inobhutnahme – im Kinderheim […] in […] fremduntergebracht.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Regelung von Umgangskontakten mit ihren Enkeln in der vorbezeichneten Einrichtung. Die Antragsgegnerin tritt dem mit der Behauptung entgegen, ein solcher Umgang entspreche nicht dem Wohl der Kinder.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 11. März 2020 den Umgang dahingehend geregelt, dass die Antragstellerin einmal im Monat, und zwar an jedem letzten Montag eines jeden Monats, mit den beiden Kindern Umgang in den Räumen des Kinderheims […] in […] von 15 Uhr bis 17 Uhr hat, wobei in Absprache mit der Einrichtung abweichende Termine im Rahmen des Zeitfensters von einmal im Monat für zwei Stunden vereinbart werden können. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

Ergänzend wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den gesamten Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die zulässige – insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegte – Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht und mit nach wie vor zutreffender Begründung den Umgang der Antragstellerin mit […] und […] dahingehend geregelt, dass die Antragstellerin einmal im Monat, und zwar an jedem letzten Montag eines jeden Monats, mit den beiden Kindern Umgang in den Räumen des Kinderheimes […] von 15 Uhr bis 17 Uhr hat, wobei in Absprache mit der Einrichtung abweichende Termine im Rahmen des Zeitfensters von einmal im Monat für zwei Stunden vereinbart werden können.

Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Bei der somit notwendigen Kindeswohlprüfung ist § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB eine wichtige Auslegungsregel. Danach gehört zum Kindeswohl in der Regel der Umgang mit solchen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, FamRZ 2017, 1668, 1670, Rdnr. 25 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 3 UF 120/17 -, juris, Rdnr. 27 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 3 UF 278/16 -, juris, Rdnr. 52 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 10 WF 71/17 -, juris, Rdnr. 3, m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2017 – 6 UF 20/17 -, BeckRS 2017, 113541, Rdnr. 9 f.).

Ausgehend hiervon hat der Senat bereits aufgrund des Inhalts der vorliegenden Verfahrensakten keine Zweifel an einer Kindeswohldienlichkeit der hier in Rede stehenden Umgänge. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit bedurfte und bedarf es mithin nicht. Ein solches ist in Verfahren wie dem vorliegenden nämlich nur dann veranlasst, wenn das Gericht sich – anders als hier – nicht in der Lage sieht oder nicht in der Lage ist, eigenmächtig zu bestimmen, was dem Kindeswohl am ehesten entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 1 BvR 2697/07 -, BeckRS 2008, 30820; OLG Jena, Beschluss vom 2. Februar 2017 – 3 UF 42/16 -, BeckRS 2017, 106576, Rdnr. 5; Amend-Traut in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online. GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. April 2020, § 1626 BGB, Rdnr. 248, m.w.N.; MünchKomm-Hennemann, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1684, Rdnr. 114; MünchKomm-Schumann, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 163, Rdnr. 3, m.w.N.).

Hier bestehen – was auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel zieht – zwischen […] und […] einerseits sowie ihrer antragstellenden Großmutter andererseits (hinreichend enge) Bindungen im Sinne von § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB. Denn zum einen hat die Antragstellerin die Kinder unstreitig seit ihrer Geburt fast täglich mitbetreut; es besteht – ebenso unstreitig – ein inniges emotionales Verhältnis zwischen […] und […] einerseits sowie der Antragstellerin andererseits. Zum anderen hat die Antragstellerin aber auch bis zur Inobhutnahme der Kinder im […] 2019 bereits – entsprechend der Umgangsvereinbarung vom […] 2019 – regelmäßig Umgang mit diesen gehabt.

Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkeln
(Symbolfoto: Ulza/Shutterstock.com)

Darüber hinaus wurde und wird ein Umgang mit der Großmutter von den betroffenen – immerhin schon sieben und neun Jahre alten – Kindern ebenso dringlich gewünscht wie von der Antragstellerin (vgl. insoweit auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 10 WF 71/17 -, juris, Rdnr. 6; OLG Köln, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – II-27 UF 122/12 -, juris, Rdnr. 29). Dies lässt sich ohne weiteres dem Vermerk über die in erster Instanz erfolgte Kindesanhörung vom 4. März 2020 entnehmen und wird im Übrigen auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Dieser Wunsch der Kinder belegt zum einen ebenfalls ihre enge Bindung zur Antragstellerin und spricht zum anderen in ganz erheblichem Maße für die Kindeswohldienlichkeit der hier in Rede stehenden Umgangskontakte.Wie bei § 1684 BGB sind die Wünsche und der Wille des betroffenen Kindes deshalb auch im Rahmen der Entscheidung nach § 1685 BGB zu beachten (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2017 – 6 UF 20/17 -, BeckRS 2017, 113541, Rdnr. 13, m.w.N.).

Die gerichtliche Lösung eines jeden Konflikts zwischen Großeltern und Eltern darf nämlich nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern muss dieses vielmehr auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2018 – 9 UF 247/18 -, Rdnr. 21 = ZKJ 2019, 181, 183; BVerfG, BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2008 – 1 BvR 311/08 -, BeckRS 2008, 39043, Rdnr. 31; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 8 UF 176/11 -, juris, Rdnr. 34). Denn die zu treffende gerichtliche Entscheidung nimmt regelmäßig entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar (vgl. Senat, a.a.O.; BVerfG, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).

Zu solcher Berücksichtigung des Kindes als Träger eigener Grundrechte gehört, dass der vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerte Wille als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung findet (vgl. Senat, a.a.O., Rdnr. 22; BVerfG, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 6 UF 20/12 -, BeckRS 2014, 03229; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 53. Edition, Stand: 1. November 2019, § 1632, Rdnr. 61, m.w.N.). Denn die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem grundrechtlichen Schutz der Art. 1 und 2 GG unterliegen (vgl. Senat, a.a.O.; Beschluss vom 19. Februar 2018 – 9 UF 704/17 -; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 2010, 2011; Beschluss vom 25. Juli 2013 – 13 UF 200/13 -, BeckRS 2015, 01408, Rdnr. 7; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301, 301; OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372, 1373). Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. Senat, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2008 – 1 BvR 311/08 -, BeckRS 2008, 39043, Rdnr. 32, m.w.N.; OLG Koblenz, a.a.O.).

Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2018 – 9 UF 247/18 -, Rdnr. 23 = ZKJ 2019, 181, 183; BVerfG, a.a.O., Rdnr. 32, m.w.N.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; NJW-RR 2011, 436, 437). Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. Senat, a.a.O.; BVerfG, a.a.O., m.w.N.; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang durch die Erfahrung einer Missachtung der eigenen Persönlichkeit bei dem Kind größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes verursachen kann (vgl. Senat, a.a.O.; Beschluss vom 19. Februar 2018 – 9 UF 704/17 -; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 1245/05 -, BeckRS 2007, 24151, Rdnr. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 13 UF 200/13 -, BeckRS 2015, 01408, Rdnr. 8, m.w.N.; FamRZ 2014, 2010, 2011; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301, 301).

Insoweit kommt es im Übrigen – anders als die Antragsgegnerin meint – auch nicht entscheidend darauf an, ob der Wille der Kinder, Umgang mit ihrer Großmutter zu haben, durch eine ungewollte Weitergabe der eigenen Einstellung des Kindesvaters oder der Antragstellerin bzw. Dritter oder gar durch eine gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist, da ein Kind nicht für die Fehler seiner Eltern oder Dritter „bestraft“ werden darf (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2018 – 9 UF 246/18 -; OLG Brandenburg, a.a.O., 302, m.w.N.). Des Weiteren macht es für die Entstehung des Schadens für die Entwicklung des Kindes keinen Unterschied, ob es sich bei dem missachteten Kindeswillen um einen autonomen oder um einen – zumindest auch – unter Beeinflussung gebildeten Willen des betroffenen Kindes handelt (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 2010, 2011).

Ferner ist zu beachten, dass der Kindesvater einen Umgang mit der Antragstellerin befürwortet. Auch dieser Umstand ist ein Indiz dafür, dass der hier verfahrensgegenständliche Umgang dem Wohl der Kinder dient (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.).

Bei alledem verkennt der Senat nicht, dass der Umgang einer Bezugsperson mit dem Kind dessen Wohl regelmäßig jedenfalls dann nicht dient, wenn das Verhältnis zumindest eines – einen solchen Umgang ablehnenden – Elternteils zu der Umgang begehrenden Bezugsperson zerrüttet oder zumindest von erheblichen Spannungen geprägt ist, da in einem solchen Fall regelmäßig ein starker Loyalitätskonflikt des Kindes zu erwarten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2018 – 9 UF 246/18 -; BGH, NJW 2017, 2908, 2910, m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2017 – 6 UF 20/17 -, BeckRS 2017, 113541, Rdnr. 12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 13 UF 186/15 -, BeckRS 2016, 06870, Rdnr. 5; OLG Naumburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 4 UF 123/07 -, BeckRS 2007, 19574; OLG Koblenz, NJW-FER 2001, 97; MünchKomm-Hennemann, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1685, Rdnr. 14, m.w.N.). So liegt der Fall hier aber gerade nicht.

Zwar scheint das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Kindesmutter in der Tat zumindest von erheblichen Spannungen geprägt zu sein. Die Kindesmutter lehnt auch zwischenzeitlich jeglichen Umgang ihrer Kinder mit der Antragstellerin ab.

Dass sich […] und […] deshalb aber in einem sie beeinträchtigenden Loyalitätskonflikt befinden, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Der entsprechenden Behauptung der Antragsgegnerin mangelt es an jeglicher Substanz.

Auch dem antragsgegnerseits im Beschwerdeverfahren zur Gerichtsakte gereichten Bericht des Herrn Dr. med. […] vom 9. März 2020 lassen sich konkrete Anhaltspunkte insoweit nicht entnehmen. In dieser ist ein etwaiger Loyalitätskonflikt der Kinder im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Mutter und Großmutter nicht erwähnt und schon gar nicht festgestellt worden. Insoweit ist auch gar keine objektive Befundung dokumentiert.

Der Beschwerdeerwiderung der Antragstellerin ist – anders als die Antragsgegnerin meint – ebenfalls kein konkreter Hinweis auf einen entsprechenden Loyalitätskonflikt zu entnehmen. Dieser belegt lediglich das Zerwürfnis im Verhältnis der Antragsgegnerin zu ihrer Mutter, der Antragstellerin.

Zudem gilt es auch zu beachten, dass […] und […] derzeit fremduntergebracht sind. Sie befinden sich damit in einem besonders geschützten Umfeld, was die Wahrscheinlichkeit gravierender Belastungen der Kinder durch einen auf dem schlechten Verhältnis zwischen Mutter und Großmutter basierenden Loyalitätskonflikt in nicht unerheblichem Ausmaß günstig zu beeinflussen geeignet ist (vgl. insoweit auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 10 WF 71/17 -, juris, Rdnr. 5).

Ferner zeigt die in erster Instanz erfolgte Kindesanhörung, dass die Kinder von einem etwaigen Loyalitätskonflikt jedenfalls nicht belastet sind. Denn sie vermochten es ganz offensichtlich ohne weiteres, offen ihren Wunsch nach Kontakt mit der Antragstellerin äußern.

Auch die Behauptung der Antragsgegnerin, vor dem Hintergrund der Heimunterbringung mit vorgegebenen Fahrtzeiten zur Schule, Aufgabenbetreuung im Heim und wenig Freizeit für die Kinder schade ein weiterer Umgang mit der Großmutter dem Kindeswohl, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das entsprechende Vorbringen ist gänzlich unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Dass ein nur einmal monatlich stattfindender Umgang von lediglich zwei Stunden Dauer die Kinder aufgrund ihrer sonstigen Verpflichtungen sowie der Abläufe im […] in zeitlicher Hinsicht überfordert, hält der Senat ohne weiteres für ausgeschlossen. Auch das Jugendamt teilt die entsprechenden Bedenken der Antragsgegnerin im Übrigen nicht.

Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerde rügt, dass das Familiengericht ihr entgegen § 37 Abs. 2 FamFG vor seiner Entscheidung kein rechtliches Gehör zum Ergebnis der Kindesanhörung vom 4. März 2020 gewährt, ist eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht angezeigt. Zwar ist der Vermerk des Familiengerichts über die persönliche Anhörung der betroffenen Kinder tatsächlich erst am 12. März 2020 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin abgesandt worden (vgl. den Abvermerk Bl. 36 d.A.), sodass die Antragsgegnerin keine Chance hatte, zu dem Ergebnis der Kindesanhörung vor Erlass des am 12. März 2020 erlassenen Beschlusses vom 11. März 2020 Stellung zu nehmen. Der entsprechende Gehörsverstoß ist allerdings im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden, in welchem die Antragsgegnerin nunmehr hinreichend Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme hatte (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 – 2 BvR 434/82 -, juris, Rdnr. 20; BGH, Beschluss vom 17. März 2011 – IX ZB 192/10 -, juris, Rdnr. 9 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 -, juris, Rdnr. 33, m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 20 Ws 146/17 -, juris, Rdnr. 39; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 – 4 Ws 83/15 -, juris, Rdnr. 8, m.w.N.).

Anders als die Antragsgegnerin meint, liegt auch insoweit kein „eklatanter Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze“ vor, als das Familiengericht eine Umgangsregelung wie die später tenorierte vor seiner Entscheidung mit dem Jugendamt erörtert hat. Denn die entsprechende Erörterung erfolgte ausweislich der vorliegenden Verfahrensakten im Anhörungstermin vom 17. Februar 2020 und wurde in dem entsprechenden Sitzungsvermerk auch protokolliert. So heißt es dort auf Seite 3 unter anderem:

„Die Vertreterin des Jugendamts nimmt Bezug auf den nunmehr gestellten Antrag der Antragstellerin und teilt mit, dass gegen einen begleiteten stundenweisen Umgang der Großmutter eigentlich nichts einzuwenden sei. Aus Kapazitätsgründen sei dies einmal im Monat möglich. Dies habe sie schon bei der Einrichtung nachgefragt.

Mit einem Umgang von einmal im Monat erklärt sich die Antragstellerin für einverstanden.

[…]

Der Kindesvater erklärt, dass er dem Umgang so wie eben erörtert zustimmt.“

Dieser Vermerk wurde dem Antragsgegnervertreter – ausweislich des entsprechenden Abvermerks (Bl. 26 d.A.) – bereits am 26. Februar 2020 übermittelt. Ein Gehörsverstoß ist in Anbetracht all dessen ebenso wenig zu erkennen, wie ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip oder den fair trial-Grundsatz.

Nach alledem bleibt der Beschwerde jeglicher Erfolg versagt. Der antragstellerseits mitgeteilten Anregung, auch den Umgang des Großvaters mütterlicherseits mit den Kindern zu regeln, war seitens des Senats allerdings ebenfalls nicht nachzugehen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nämlich grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (vgl. BGH, NJW 2011, 2577, 2578, Rdnr. 11; NJW-RR 2011, 579, 579, Rdnr. 7; BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Obermann, FamFG, 34. Edition, Stand: 1. April 2020, § 69, Rdnr. 40, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (vgl. BGH, a.a.O.). Das Beschwerdegericht kann den Verfahrensgegenstand nicht erweitern (vgl. BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Obermann, FamFG, 34. Edition, Stand: 1. April 2020, § 69, Rdnr. 40; MünchKomm-Fischer, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 69, Rdnr. 18). Seine Entscheidungskompetenz ist durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; es darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, wie sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (vgl. BGH, NJW 2014, 787, 788, Rdnr. 9, m.w.N.; BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Obermann, a.a.O.; MünchKomm-Fischer, a.a.O., Rdnr. 25). Deshalb sind – jedenfalls in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem vorliegenden – in der Beschwerdeinstanz auch neue Anträge, die den Verfahrensgegenstand verändern, grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Obermann, a.a.O., m.w.N.; MünchKomm-Fischer, a.a.O., Rdnr. 18).

Verfahrensgegenstände sind im – hier vorliegenden – Fall des § 1685 BGB die jeweils höchstpersönlichen Umgangsrechte der Umgangswilligen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 9 WF 350/18 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 13 UF 152/17 -, juris, Rdnr. 31). Die Entscheidungskompetenz des Senats erstreckt sich hier folglich ausschließlich auf das Umgangsrecht der Antragstellerin, nicht hingegen auch auf dasjenige ihres Ehemannes.

Die schriftliche Entscheidung des Senats beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Von einer mündlichen Erörterung der Sache wären bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten.

Auch muss der Senat die persönliche Anhörung der Antragsgegnerin nicht nachholen. Denn ein Verstoß des Familiengerichts gegen das in § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG normierte Gebot einer persönlichen Anhörung der Kindeseltern liegt nicht vor. Das Familiengericht hat vielmehr zu Recht gemäß § 34 Abs. 3 FamFG ohne persönliche Anhörung der Antragsgegnerin entschieden.

Nach der vorzitierten Norm kann das Verfahren ohne eine gesetzlich vorgeschriebene persönliche Anhörung eines Beteiligten beendet werden, wenn der Beteiligte im Anhörungstermin unentschuldigt ausgeblieben und zuvor auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist. So liegt der Fall hier.

Das Familiengericht hatte mit seiner Terminierungsverfügung vom 16. Januar 2020 das persönliche Erscheinen unter anderem der Antragsgegnerin angeordnet und dabei ordnungsgemäß auf § 34 Abs. 3 FamFG und dessen Regelungsgehalt hingewiesen. Diese Terminierungsverfügung war der Antragsgegnerin – ausweislich der entsprechenden Zustellungsurkunde (Bl. 20 d.A.) – bereits am 20. Januar 2020 persönlich mit der Ladung zum Termin vom 17. Februar 2020 zugestellt worden.

Dennoch – trotz der ordnungsgemäßen Ladung und dem Hinweis gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG – war die Antragsgegnerin unentschuldigt nicht zum Anhörungstermin erschienen. Anders als die Antragsgegnerin meint, war ihr Ausbleiben auch nicht aufgrund des Umstands entschuldigt, dass das Familiengericht nicht vor dem Termin über den das erstinstanzliche Verfahren betreffenden Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin entschieden hatte.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet, weshalb einem Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte muss daher grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt. Die dafür vom Gesetzgeber mit dem Institut der Verfahrenskostenhilfe getroffenen Vorkehrungen begründen jedoch zum einen keinen generellen Ablaufvorrang des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren. Denn das Verfahrenskostenhilfeverfahren ist ein selbstständiges Verfahren, welches das bereits rechtshängige Verfahren in der Hauptsache nicht unterbricht und dessen Erledigung daher grundsätzlich auch nicht zu einer Verzögerung des Hauptsacheverfahrens führen darf, sodass ein schwebendes Verfahrenskostenhilfeverfahren den Fortgang in der Hauptsache nicht ohne Weiteres hindert. Zum anderen steht Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen und darauf seine Prozessführung einrichten muss. Ein bedürftiger Beteiligter kann deshalb ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihm die Vornahme der zur Wahrung seiner Rechtsposition erforderlichen Verfahrenshandlungen, wie sie einem bemittelten Beteiligten in der jeweiligen Verfahrenssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde, im Streitfall also das Unterbleiben des Erscheinens der Antragsgegnerin im Termin vor dem Familiengericht vom 17. Februar 2020 gerade auf die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin zurückzuführen wäre (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, NJW 2011, 3248, 3249, Rdnr. 19 bis Rdnr. 21, m.w.N.).

Das ist indes zu verneinen. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Nichterscheinen vielmehr ein Maß an Rücksichtnahme auf ihre Bedürftigkeit beansprucht, das über die gebotene Angleichung ihrer Rechtsposition an diejenige eines bemittelten Beteiligten hinausgeht.

So war die Antragsgegnerin ganz offensichtlich nicht auf die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe angewiesen, um die Kosten ihrer Anreise zum Termin bestreiten zu können. Dies folgt bereits zwanglos aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin zur Terminsstunde ohnehin nur wenige Gehminuten von den Räumlichkeiten des Familiengerichts entfernt aufgehalten hatte.

Auch der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin dem Familiengericht gegenüber – zumindest telefonisch – zu erkennen gegeben hatte, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Verfahren bereit zu sein, wenn seiner Mandantin Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, entschuldigt das Ausbleiben der Antragsgegnerin nicht. Denn anwaltlicher Beistand oder gar eine anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin bei deren persönlicher Anhörung waren – auch unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des fair trial-Grundsatzes (Art. 6 EMRK) – nicht vonnöten.

Dies folgt bereits aus Sinn und Zweck des § 160 FamFG. Die Pflicht zur Anhörung der Eltern eines Kindes beruht nämlich darauf, dass Entscheidungen auf dem Gebiet der Kindschaftssachen in besonderem Maße in die persönlichen Verhältnisse und Beziehungen eingreifen können, und dass es deshalb in solchen Verfahren für die Entscheidungsfindung von besonderer Bedeutung ist, wenn das Gericht selbst einen Eindruck von den Betroffenen (persönlich) gewinnt und sie persönlich zu Wort kommen können (vgl. BT-Drs. 8/2788, 41; Keidel-Engelhardt, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 160, Rdnr. 1, m.w.N.). Die in § 160 FamFG geregelte Pflicht zur Anhörung der Eltern dient also dem Zweck, dass sich die durch die Entscheidung betroffenen Eltern zu dem Verfahrensgegenstand persönlich äußern können, und dass zudem das Gericht feststellen kann, welchen persönlichen Eindruck die Eltern in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzungen hinterlassen (vgl. Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 160, Rdnr. 1; MünchKomm-Schumann, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 160, Rdnr. 1). Insoweit kommt es also gerade auf die Verhaltensweisen, Eigenschaften, Ansichten und Bemerkungen der Kindeseltern persönlich an (vgl. BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder-Schlünder, FamFG, 34. Edition, Stand: 1. April 2020, § 160, Rdnr. 4). Um sie kennenzulernen und auch um sie in Frage zu stellen, kann der persönliche Eindruck und das unvermittelte Gespräch der zur Entscheidung berufenen Richter mit den Beteiligten besser dienen als der durch Dritte – wie einen Verfahrensbevollmächtigten – vermittelte Vortrag (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 – 13 UF 190/14 -, juris, Rdnr. 38). In der persönlichen Anhörung der Kindeseltern geht es um deren persönlichen Eindruck und deren eigene direkte – und gerade nicht um etwa durch Begleitpersonen oder Bevollmächtigte gefilterte oder beeinflusste – Äußerungen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 10 UF 302/14 -, juris, Rdnr. 18).

Im Übrigen ist dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) sowie dem Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hier deshalb Genüge getan worden, weil der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin – jedenfalls im Beschwerdeverfahren (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 – 2 BvR 434/82 -, juris, Rdnr. 20 BGH, Beschluss vom 17. März 2011 – IX ZB 192/10 -, juris, Rdnr. 9 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 -, juris, Rdnr. 33, m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 20 Ws 146/17 -, juris, Rdnr. 39; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 – 4 Ws 83/15 -, juris, Rdnr. 8, m.w.N.) – hinreichend Gelegenheit hatte, zu sämtlichen entscheidungserheblichen Aspekten des vorliegenden Falles umfassend schriftsätzlich Stellung zu nehmen (vgl. insoweit auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 – 13 UF 190/14 -, juris, Rdnr. 42).

Auch der Bestellung eines Verfahrensbeistands für […] und […] bedurfte es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Erforderlichkeit einer solchen Bestellung richtet sich bei einem Umgangsantrag gemäß § 1685 BGB ausschließlich nach § 158 Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 3 UF 120/17 -, juris, Rdnr. 42; OLG Celle, Beschluss vom 12. August 2011 – 10 UF 118/11 -, juris, Rdnr. 16). Danach ist ein Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Das ist hier vor allem aufgrund der Beteiligung des Jugendamts in Verbindung mit der Amtsaufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 26 FamFG einerseits sowie dem klaren Willen der betroffenen Kinder und dem unstreitig bestehenden Konflikt zwischen der Kindesmutter sowie der Antragstellerin andererseits nicht der Fall. Auch die beschwerdeführende Antragsgegnerin hat diesbezüglich keine eine abweichende Bewertung rechtfertigenden Aspekte vorgetragen. Sie hat auch zu keinem Zeitpunkt die Bestellung eines Verfahrensbeistands verlangt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten des Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Durch die Formulierung als Sollvorschrift ist dem Gericht in besonders gelagerten Fällen jedoch die Möglichkeit eröffnet, die Kosten nicht dem im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittelführer aufzuerlegen (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 84 FamFG, Rdnr. 5, m.w.N.; Keidel-Weber, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 84, Rdnr. 13; Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 84, Rdnr. 2). So liegt der Fall hier.

Denn in diesem Zusammenhang kann zum einen die in Kindschaftssachen gebotene Zurückhaltung bei der Anordnung einer Kostenerstattung (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2019 – 9 WF 677/19 -; Beschluss vom 13. Juni 2019 – 9 WF 510/19 -; OLG Jena, Beschluss vom 28. März 2018 – 1 WF 79/18 -, juris, Rdnr. 71, m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. März 2018 – 6 UF 116/17 -, juris, Rdnr. 49 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2015 – 10 WF 1/15 -, BeckRS 2015, 17580, Rdnr. 9; Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 WF 221/13 -, juris, Rdnr. 7; Heilmann-Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 81, Rdnr. 9) sowie zum anderen der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Familiengericht hinsichtlich des Ergebnisses der durchgeführten Kindesanhörung den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hatte. Dieser Verstoß konnte nur im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. Nach alledem entspricht die hier getroffene Kostenentscheidung bei den obwaltenden Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles billigem Ermessen.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FamGKG.

 

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