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Kein Versorgungsausgleich wegen wirksamen Ehevertrags

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Das Wichtigste in Kürze


Ein Ehepaar wird geschieden, und aufgrund eines wirksamen Ehevertrags findet kein Versorgungsausgleich statt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • Die Webseite berichtet über einen Endbeschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen (Az.: 1 F 486/22) vom 06.12.2022 bezüglich einer Ehescheidung.
  • Die beteiligten Ehegatten haben vor einem Standesbeamten geheiratet und leben seit einer bestimmten Zeit getrennt.
  • Der Antragsteller hat die Scheidung beantragt, und die Antragsgegnerin hat der Scheidung zugestimmt. Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
  • Das Gericht hat festgestellt, dass die Ehe gescheitert ist, da die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und die Antragsgegnerin der Scheidung zustimmt.
  • Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, da die Ehegatten diesen in einem formgerechten notariellen Vertrag ausgeschlossen haben. Das Gericht ist an diese Vereinbarung gebunden, da keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen.
  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die Ehegatten haben im notariellen Ehevertrag Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart.
  • Die Antragsgegnerin besitzt ein weit geringeres Vermögen als der Antragsteller. Es wäre unbillig, wenn sie durch das Tragen von Verfahrenskosten mit den durch das höhere Vermögen des Antragstellers ausgelösten Kosten belastet würde.


Das vorliegende Urteil

AG Wolfratshausen – Az.: 1 F 486/22 – Endbeschluss vom 06.12.2022

1. Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe

1. Scheidung

Die Ehegatten haben am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … unter Heiratsregister … die Ehe miteinander geschlossen.

Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am … zugestellt.

Die Ehegatten leben seit … getrennt.

Der Antragsteller trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Er beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.

Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.

Der Scheidungsantrag ist zulässig.

Das Amtsgericht Wolfratshausen ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit … im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.

Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht somit seit mindestens einem Jahr nicht mehr. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und die Antragsgegnerin der Scheidung zustimmt.

2. Versorgungsausgleich

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Ehegatten gemäß §§ 1587 BGB, 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG diesen in einem nach § 7 Abs. 1 VersAusglG formgerechten notariellen Vertrag ausgeschlossen haben. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich hält einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG stand. Da keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen, ist das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an die Vereinbarung gebunden.

3. Kosten und Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG, Die Beteiligten haben im notariellen Ehevertrag vom … Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart. Die Antragsgegnerin partizipiert damit nach der Scheidung nicht am Vermögen des Antragstellers, das unbestritten mindestens in einer so beträchtlichen Höhe vorhanden ist, dass auch seitens des Antragstellers vom Höchstverfahrenswert von 1.000.000,- Euro ausgegangen wurde. Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt, dass sie selbst ein weit geringeres Vermögen in Höhe von maximal ca. 200.000,- Euro besitzt. Es wäre deshalb unbillig, wenn die Antragsgegnerin durch das Tragen von Verfahrenskosten mit den durch das ganz erheblich höhere Vermögen des Antragstellers ausgelösten Kosten belastet würde. Aufgrund der Diskrepanz der beidseitigen Vermögenswerte und des Umstandes, dass die Antragsgegnerin gar keine nachehelichen Vermögens- oder Versorgungsansprüche gegen den Antragsteller hat, entspräche es auch nicht der Billigkeit, ihr nur einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung?

Ein Versorgungsausgleich ist ein Ausgleich von in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern im Falle einer Scheidung. Rentenanwartschaften sind das Recht, Versorgungen im Rentenalter beanspruchen zu können. Der Versorgungsausgleich soll sicherstellen, dass beide Ehepartner mit gleich vielen bzw. ähnlichen Versorgungsanteilen aus der Ehe gehen.

Der Versorgungsausgleich betrifft Anwartschaften oder Aussichten auf gesetzliche und private Versorgungsansprüche, die während der Ehe erworben worden sind. Dazu gehören Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, einer betrieblichen oder einer berufsständischen Altersversorgung oder Rentenansprüchen aus einer privaten Alters- und Individualitätsvorsorge.

Das Familiengericht ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zuständig. Grundsätzlich bestimmt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) eine Halbteilung aller Anrechte, die während der Ehe erworben wurden. Beide Ehegatten sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen.

In einigen Fällen kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden, beispielsweise wenn die Ehepartner in einem Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Ein solcher Verzicht muss notariell beurkundet sein und einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

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