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Kindesunterhalt: Anspruch auf den Mindestunterhalt

AG Leipzig, Az.: 341 F 924/15, Beschluss vom 29.06.2015

Kindesunterhalt: Anspruch auf den Mindestunterhalt
Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1. zu Händen des Kindesvaters Dr. J. F. rückständigen Kindesunterhalt für die Monate Januar 2015 bis März 2015 in Höhe von 1.002,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2015 zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1. zu Händen des Kindesvaters Dr. J. F. ab dem 01.04.2015 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von derzeit monatlich 334,00 EUR, fällig im Voraus zum jeweils ersten des Monats zu zahlen.

3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 2. zu Händen des Kindesvaters Dr. J. F. rückständigen Kindesunterhalt für die Monate Januar 2015 bis März 2015 in Höhe von 816,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2015 zu zahlen.

4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 2. zu Händen des Kindesvaters Dr. J. F. ab dem 01.04.2015 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von derzeit monatlich 272,00 EUR, fällig im Voraus zum jeweils ersten des Monats zu zahlen.

5. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses zu Ziffer 1. – 4. wird angeordnet.

6. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

7. Der Verfahrenswert wird auf 9.090,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Tatbestand

Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.

Die Antragsteller sind die Kinder der Antragsgegnerin. Der Vater der Antragsteller und die antragsgegnerische Kindesmutter haben am 14.04.2001 die Ehe miteinander geschlossen, die Ehe ist durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 07.06.2012 geschieden (332 F 1519/10). Vor dem Oberlandesgericht Dresden einigten sich die Eltern darauf, dass die Kinder ihren Aufenthalt beim Vater in der Schweiz haben sollen. Dort leben die Antragsteller derzeit.

Die Eltern haben unter dem 29.01.2015 (Anlage AS 9, Bl. 26 der Akte) eine Vereinbarung geschlossen. Dort haben die Eltern folgendes vereinbart:

„Vereinbarung

Hiermit vereinbaren Frau R. H., R.-R.-Straße …, … Leipzig und Herr Dr. J. F., I. H. …, … Riehen, Schweiz, dass für die Geltendmachung von Auskunfts- und Unterhaltsansprüchen im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kindern Ju., geboren am …2000 und Jo., geboren am …2005 das Amtsgericht Leipzig, Familiengericht, zuständig sein soll. Dieses Gericht soll deutsches Recht anwenden.

(Ort, Datum, Unterschriften)“

Die Antragsteller begehren die Zahlung von laufendem Unterhalt in Höhe von 334 € monatlich für Ju. und 272 € monatlich für Jo.. Sie begehren ferner rückständigen Unterhalt für die Monate Januar bis einschließlich März 2015 in Höhe von

Januar 2015

334.00 €

272.00 €

Februar 2015

334.00 €

272.00 €

März 2015

334.00 €

272.00 €

Summe

1.002,00 €

816,00 €

Die Antragsteller beantragen,

 

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller zu 1. zu Händen des Kindesvaters Dr. J. F. rückständigen Kindesunterhalt für die Monate Januar 2015 bis März 2015 in Höhe von 1.002,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller zu 1. zu Händen des Kindesvaters Dr. J. F. ab dem 01.04.2015 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von derzeit monatlich 334,00 EUR, fällig im Voraus zum jeweils ersten des Monats zu zahlen;

3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller zu 2. zu Händen des Kindesvaters Dr. J. F. rückständigen Kindesunterhalt für die Monate Januar 2015 bis März 2015 in Höhe von 816,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller zu 2. zu Händen des Kindesvaters Dr. J. F. ab dem 01.04.2015 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von derzeit monatlich 272,00 EUR, fällig im Voraus zum jeweils ersten des Monats zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen.

Sie beruft sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit sowie darauf, dass der Vater der Antragsteller über wesentlich höhere Einkünfte verfügt als die Kindesmutter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, das Terminsprotokoll sowie den Akteninhalt im übrigen verwiesen.

II.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Anträge sind in vollem Umfange begründet.

1.

Die hier anzuwendenden Vorschriften lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Allgemeine Bestimmungen

Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist

a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

c) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder

d) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.

Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Gerichtsstandsvereinbarungen

(1) Die Parteien können vereinbaren, dass das folgende Gericht oder die folgenden Gerichte eines Mitgliedstaats zur Beilegung von zwischen ihnen bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten betreffend Unterhaltspflichten zuständig ist bzw. sind:

a) ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem eine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

b) ein Gericht oder die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit eine der Parteien besitzt;

c) hinsichtlich Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten oder früheren Ehegatten

i) das Gericht, das für Streitigkeiten zwischen den Ehegatten oder früheren Ehegatten in Ehesachen zuständig ist, oder

ii) ein Gericht oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ehegatten mindestens ein Jahr lang ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Die in den Buchstaben a, b oder c genannten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung oder zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts erfüllt sein.

Die durch Vereinbarung festgelegte Zuständigkeit ist ausschließlich, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(2) Eine Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform.

(3) Dieser Artikel gilt nicht bei einer Streitigkeit über eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Haben die Parteien vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Staates, der dem am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (18) (nachstehend „Übereinkommen von Lugano“ genannt) angehört und bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt, ausschließlich zuständig sein soll bzw. sollen, so ist dieses Übereinkommen anwendbar, außer für Streitigkeiten nach Absatz 3.

Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit

Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.

(Verordnung (EG) Nr. 4/2009)

Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Bestimmung des anwendbaren Rechts

Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (nachstehend „Haager Protokoll von 2007“ genannt) gebunden sind, nach jenem Protokoll.

Art. 1 Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht – Anwendungsbereich

(1) Dieses Protokoll bestimmt das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschließlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, ungeachtet des Zivilstands2 seiner Eltern.

(2) Die in Anwendung dieses Protokolls ergangenen Entscheidungen lassen die Frage des Bestehens einer der in Absatz 1 genannten Beziehungen unberührt.

Art. 2 Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht – Universelle Anwendung

Dieses Protokoll ist auch anzuwenden, wenn das darin bezeichnete Recht dasjenige eines Nichtvertragsstaats ist.

Art. 3 Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht – Allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht

(1) Soweit in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden.

Art. 4 Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht – Besondere Regeln zugunsten bestimmter berechtigter Personen

(1) Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten

a) der Eltern gegenüber ihren Kindern,

b) anderer Personen als der Eltern gegenüber Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Ausnahme der Unterhaltspflichten aus den in Artikel 5 genannten Beziehungen, und

c) der Kinder gegenüber ihren Eltern.

(2) Kann die berechtigte Person nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden.

(3) Hat die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist ungeachtet des Artikels 3 das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden. Kann die berechtigte Person jedoch nach diesem Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person anzuwenden.

(4) Kann die berechtigte Person nach dem in Artikel 3 und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist gegebenenfalls das Recht des Staates anzuwenden, dem die berechtigte und die verpflichtete Person gemeinsam angehören.

Art. 7 Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht – Wahl des anzuwendenden Rechts für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens

(1) Ungeachtet der Artikel 3-6 können die berechtigte und die verpflichtete Person allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten Staat ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen.

(2) Erfolgt die Rechtswahl vor der Einleitung des Verfahrens, so geschieht dies durch eine von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung in Schriftform oder erfasst auf einem Datenträger, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist.

§ 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

§ 1602 BGB Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

§ 1603 BGB Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.

Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

§ 1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

 

§ 1612 BGB Art der Unterhaltsgewährung

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

§ 1612a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,

2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und

3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

2.

Die Anträge sind zulässig.

Die deutschen Gerichte sind international zuständig, denn die Antragsgegnerin hat in Leipzig, mithin in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Art. 3 Buchstabe a) Verordnung (EG) Nr. 4/2009. Auf die Frage der Wirksamkeit der von den Beteiligten geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung kommt es danach an dieser Stelle nicht weiter an.

3.

Die Anträge sind auch in vollem Umfang begründet.

a)

Auf die Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin ist deutsches Recht anzuwenden, Art. 15 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. Auf die Frage der Wirksamkeit der von den Beteiligten geschlossenen Rechtswahlvereinbarung kommt es danach an dieser Stelle nicht weiter an.

b)

Die Anträge sind auch in vollem Umfang begründet, denn die Antragsgegnerin ist (jedenfalls) im beantragten Umfange zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Die Unterhaltspflicht beruht auf § 1601 BGB, denn die Antragsgegnerin ist die Mutter der beiden Antragsteller. Die Antragsteller machen hier jeweils den Mindestunterhalt geltend, den die Antragsgegnerin grundsätzlich auch zu leisten verpflichtet ist.

c)

Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf mangelnde Leistungsfähigkeit, denn ihre Leistungsfähigkeit wird über § 1603 Abs. 2 BGB vermutet. Zunächst ist ihr Sachvortrag zur eigenen Leistungsfähigkeit unzureichend. Ihrem Vortrag lässt sich entnehmen:

Gewinn 2014

21.677.43 €

abzgl. Steuern

– 3.626,00 €

verbleiben

18.051.43 €

monatlich

1.504,29 €

abzgl. Darlehensraten

– 683,83 €

verbleiben

820,46 €

Dieser Sachvortrag ist bereits im Ansatz unzureichend, denn bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Geschäftsjahre zugrunde zu legen (Ziff. 1.5 Satz 1 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden, Stand 01.01.2015). Der Sachvortrag lediglich zum Gewinn im Jahr 2014 genügt daher nicht, um eine sichere Einschätzung des zukünftigen Einkommens der Antragsgegnerin vornehmen zu können.

Im übrigen kommt es auch nicht in erster Linie auf das tatsächliche Einkommen der Antragsgegnerin an. Geltend gemacht wird hier der Mindestunterhalt in Höhe von

 

gesamt

334,00 €

272,00 €

606,00 €

monatlich. Bei einem Selbstbehalt in Höhe von 1.080 € monatlich müsste die Antragsgegnerin Einkünfte in Höhe von netto 1.686 € erzielen, um den Mindestunterhalt für die Antragsteller decken zu können. Dass sie hierzu schlechterdings nicht in der Lage sein sollte, vermag das Gericht auf der Grundlage ihres Sachvortrages nicht zu erkennen. Hinzu tritt, dass auch die von ihr angesetzte Darlehensrate von 683,83 € weder nachvollziehbar erläutert worden ist noch entsprechende Belege vorgelegt werden. Aus welchen Gründen die Antragstellerin also diesen Kredit zu bedienen hat, welche Laufzeit dieser hat und welche Restschuld insoweit besteht, vermag das Gericht nicht festzustellen.

Nichts anderes folgt aus den Kosten für die Umgangskontakte. Diese trägt grundsätzlich der Umgangsberechtigte. Sie mindern zwar grundsätzlich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Solange die hier unterhaltsberechtigten Antragsteller lediglich den Mindestunterhalt geltend machen obliegt es zunächst dem Unterhaltspflichtigen, hier also der Antragsgegnerin, darzulegen, dass sie außer Stande ist, Einkünfte zu erzielen, die sie in die Lage versetzen, jedenfalls den Mindestunterhalt sicher zu stellen.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin schließlich darauf, der Vater der Antragsteller erziele wesentlich höhere Einkünfte. Die Antragsteller werden vom Kindesvater betreut.

Die Beteiligung des betreuenden Elternteils an dem Barunterhalt kommt i.d.R. nicht in Betracht, selbst wenn er über eigenes, auch höheres Erwerbseinkommen verfügt (BGH NJW 1980, 2306).

Ob hier ausnahmsweise der Kindesvater den Barunterhaltsbedarf der Kinder vollständig oder jedenfalls anteilig zu tragen hat, bedarf keiner Entscheidung, denn der Sachvortrag der Antragsgegnerin insoweit ist unzureichend. Diesen Ausnahmetatbestand hat nämlich der barunterhaltspflichtige Elternteil darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 2002, 742). Der diesbezügliche Sachvortrag der Antragsgegnerin ist auf die Behauptung beschränkt, der Kindesvater verfüge über ein monatliches Einkommen von 20.000 €. Woraus sie diese Kenntnis hat und wie hoch das Einkommen des Kindesvaters genau ist, trägt die Antragsgegnerin indes nicht vor. Der Antragsgegner hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 08.06.2015 zu seinem Einkommen vorgetragen. Hiernach vermag das Gericht festzustellen:

Einkommen

14.500,00 CHF

entspricht in €

13.679,25 €

Abzüge entsprechend Aufstellung Schriftsatz 08.06.2015

– 3.120,56 €

Miete

– 4.151,00 €

verbleiben

6.407,69 €

Ein Ungleichgewicht in der wechselseitigen Leistungsfähigkeit beider Eltern kann danach zwar ohne weiteres festgestellt werden. Nicht feststellbar ist jedoch ein Ungleichgewicht, welches die Unterhaltspflicht der antragsgegnerischen Kindesmutter entfallen ließe. Zum einen trägt die Antragsgegnerin zu ihrer eigenen Leistungsfähigkeit – wie dargelegt – unzureichend vor, denn sie beschränkt ihren Sachvortrag auf Einkünfte im Jahr 2014. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die vom Vater der Antragsteller zu tragenden Kosten der Lebenshaltung in der Schweiz höher sind, als in Deutschland. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die antragsgegnerische Kindesmutter die Möglichkeit hat, durch eigene Erwerbstätigkeit diesen Unterschied in der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verringern, etwa durch bundesweite Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Solange sie entsprechende Bemühungen nicht unternimmt bleibt sie mit dem Einwand ohne Erfolg, der Kindesvater erziele (wesentlich) höhere Einkünfte als sie.

4.

Die Anordnung der Wirksamkeit des Beschlusses zu Ziffer 1.-4. beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, zu berücksichtigen.

Verfahrenswert

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1, 2 FamGKG.

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