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Namensänderung Kind – Ersetzung der Einwilligung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus

Namensänderung eines Kindes: Wann ist sie im Sinne des Kindeswohls?

Die Frage der Namensänderung eines Kindes nach einer Scheidung kann zu erheblichen rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Im Mittelpunkt steht dabei oft das Kindeswohl. Ein aktueller Fall vor dem LG Frankfurt beleuchtet diese Problematik.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 UF 140/19 >>>

Hintergrund des Falles

Die Eltern des im Jahr 2008 geborenen Kindes A waren einst verheiratet, ließen sich jedoch 2010 scheiden. Die Mutter erhielt das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und heiratete erneut, wodurch sie den Ehenamen „X“ annahm. Ein in dieser Ehe geborenes Halbgeschwisterchen von A trägt ebenfalls diesen Namen. A empfindet ihren Nachnamen Y als Strafe und möchte ihn nicht mehr tragen. Die Mutter beantragte daher eine Namensänderung, gegen die sich der Vater jedoch wehrte. Er argumentierte, dass der Name die letzte Verbindung zu seiner Tochter sei.

Emotionale Belastung des Kindes

A fühlte sich durch ihren Nachnamen unwohl und ausgeschlossen, als ob sie nicht zur Familie gehöre. Sie hatte Angst vor Post vom Gericht und war emotional sehr belastet. Das Jugendamt bestätigte diese Gefühle und betonte, dass eine positive Entscheidung im Sinne des Kindeswohls wichtig sei.

Entscheidung des Amtsgerichts und Beschwerde

Das Amtsgericht wies den Antrag der Mutter zurück, da es der Meinung war, dass der bloße Wunsch des Kindes nicht ausreiche. Die Mutter legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und strebte weiterhin die Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters an. Der Vater äußerte, dass A wissen sollte, dass sie mit ihrem Namen perfekt sei, konnte sich aber aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zu einer Entscheidung durchringen.

Bewertung des LG Frankfurt

Das LG Frankfurt entschied, dass die Namensänderung im Sinne des Kindeswohls erforderlich sei. Es betonte, dass nicht unbedingt eine Kindeswohlgefährdung vorliegen muss, sondern dass die „Erforderlichkeit“ ausreicht. Dies basiert auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes, welcher zwischen verschiedenen Kindeswohlmaßstäben unterscheidet.

In diesem Fall wurde deutlich, dass das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen sollte und dass rechtliche Auseinandersetzungen oft eine zusätzliche emotionale Belastung für das Kind darstellen können.


Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt – Az.: 1 UF 140/19 – Beschluss vom 18.12.2019

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stadt2 vom 31. Mai 2019 wird dieser abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Einwilligung des weiteren Beteiligten zu 2., dem Kind den Ehenamen „X“ zu erteilen, wird ersetzt.“

II. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. hälftig geteilt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– € festgesetzt. Die Wertfestsetzung des Amtsgerichts wird dahingehend abgeändert, dass der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls auf 5.000,- Euro festgesetzt wird.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am XX.XX.2008 geborenen Kindes A. Sie waren miteinander verheiratet; die Ehe wurde im Jahre 2010 geschieden (Amtsgericht Stadt2, …/09).

Namensänderung Kind - Ersetzung der Einwilligung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus
Namensänderung nach Scheidung: Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle. Rechtliche Auseinandersetzungen können zusätzliche emotionale Belastung verursachen. (Symbolfoto: simon jhuan /Shutterstock.com)

Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens wurde der weiteren Beteiligten zu 1. durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 14. Juli 2009 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen (…/09). Im Übrigen hat ihr der weitere Beteiligte zu 2. eine Vollmacht erteilt, die sich jedoch nicht auf die Frage der Namensänderung erstreckt. Seit Anfang des Jahres 2014 fanden, nach vorübergehenden begleiteten Umgängen, keine Umgangskontakte des Kindesvaters mit A mehr statt. Einem Attest vom 29. März 2019 ist zu entnehmen, dass der weitere Beteiligte zu 2. sich in fachärztlicher Behandlung befindet, unter anderem wegen einer Depression sowie einer akuten Belastungsreaktion.

Die weitere Beteiligte zu 1. ist wieder verheiratet und trägt den Ehenamen „X“. Eine in der Ehe geborene Halbschwester des betroffenen Kindes trägt diesen Namen ebenfalls.

Die weitere Beteiligte zu 1. trägt vor, dass A ihren Nachnamen Y als Strafe empfinde, sie wolle mit diesem Namen nicht angesprochen werden. Eine Bindung zum weiteren Beteiligten zu 2. bestehe nicht.

Mit beim Amtsgericht am 24. September 2018 eingegangenen Schreiben beantragt die weitere Beteiligte zu 1. die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung.

Der weitere Beteiligte zu 2. wendet sich gegen diesen Antrag.

Es handele sich bei der Frage der Namensänderung um eine wichtige Entscheidung, zu der er sich auf Grund seines Gesundheitszustandes aktuell nicht in der Lage sehe. Auch sei der Name die letzte Verbindung zu seiner Tochter.

Das Amtsgericht hat A und die weitere Beteiligte zu 1. persönlich angehört. Im Wege der Rechtshilfe wurde der weitere Beteiligte zu 2. am 11. April 2019 vom Amtsgericht Stadt1 persönlich angehört. Das Jugendamt hat unter dem 4. und unter dem 29. April 2019 Stellung genommen. Auch dem Jugendamt gegenüber habe A geschildert, dass sie sich auf Grund ihres Nachnamens unwohl und ausgegrenzt fühle, als sei sie kein Teil der Familie. Es falle A schwer, über die Namensänderung zu reden, und sie wolle endlich Ruhe hiervon haben. Sie habe täglich Angst, Post vom Gericht zu bekommen, dass sie den Nachnamen behalten müsse. Bei dem Gespräch habe sie durchgehend Tränen in den Augen gehabt und dagegen angekämpft, weinen zu müssen. Sie habe emotional sehr belastet gewirkt. Eine positive Entscheidung sei wichtig für das Kind.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2019 hat das Amtsgericht den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Eine Ersetzung sei nur in Ausnahmefällen vorzunehmen und setze eine umfassende Abwägung der Beteiligteninteressen voraus. Sie habe zu unterbleiben, wenn die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls nicht unabdingbar notwendig sei. Daran fehle es hier, denn allein der Wunsch des Kindes reiche nicht aus. Bloße Widrigkeiten als Folge der Namensverschiedenheit würden ebenfalls die Erforderlichkeit nicht begründen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mir Ihrer Beschwerde, mit welcher sie weiter die Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters erstrebt. Der weitere Beteiligte zu 2. hat Stellung genommen, sieht sich weiter zu einer Entscheidung über die Namensänderung nicht imstande, bringt aber auch zum Ausdruck, dass A vermittelt bekommen sollte, dass sie mit ihrem Namen perfekt sei.

Das Jugendamt hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung genommen und befürwortet die Namensänderung.

Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist begründet. Die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des weiteren Beteiligten zu 2. sind erfüllt, weil die Namensänderung nach Überzeugung des Senats zum Wohl von A erforderlich ist.

1. Nach § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche auch das Amtsgericht zu seiner Entscheidung herangezogen hat, legt hier einen hohen Maßstab an. Hiernach kann die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden; es bedarf hiernach zwingender Gründe des Kindeswohls (vgl. BGH FamRZ 2002, 1331). Nach Auffassung des BGH bedarf es einer umfassenden Abwägung der – grundsätzlich gleichrangigen – Kindes- und Elterninteressen, wobei einerseits die Integration in die „Stief“-Familie ein wichtiger Kindesbelang sei, andererseits aber auch die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden dürfe (BGH FamRZ 2005, 889). Zugleich sei die Beibehaltung des mit dem anderen Elternteil gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen der für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu diesem Elternteil, was auch und insbesondere dann gelte, wenn der Kontakt zu diesem Elternteil bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und durch die Einbenennung als einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung von ihm verfestigt würde (BGH aaO).

Diese Rechtsprechung wird einerseits übernommen, hat andererseits aber auch Kritik erfahren, da sie als übertrieben und den Sprachgebrauch des Gesetzes verfehlend angesehen wird (vgl. Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, § 1618 Rn. 27 unter Hinweis auf OLG Naumburg FG-Prax 2001, 240; OLG Bamberg FamRZ 2008, 2148 Rn. 4 iVm 8 ff; OLG Koblenz StAZ 2013, 354; OLG Karlsruhe StAZ 2013, 219, 220 Rn. 12; siehe auch OLG Brandenburg FamRZ 2014, 570). Teilweise wird die gesetzliche Voraussetzung der Kindeswohlerforderlichkeit daher positiv dahin formuliert, dass die Einwilligung dann zu ersetzen ist, wenn die Einbenennung dem Kind einen so erheblichen Vorteil bringt, dass ein verständiger Elternteil nicht auf der Erhaltung des Namensbandes bestehen würde (Ermann/Döll, BGB, § 1618 Rn. 9 unter Hinweis auf OLG Bamberg NJW-RR 2008, 1243; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1058f; OLG Köln, FamRZ 2001, 1547ff; OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1054). Einigkeit besteht jedoch dahingehend, dass bloße Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit nicht genügen (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2008, 2148 mwN).

b) Nach Überzeugung des Senats (so auch OLG Brandenburg FamRZ 2014, 570) bedarf es keiner Kindeswohlgefährdung, damit die Voraussetzungen für eine Ersetzung erfüllt sind. Es genügt vielmehr die (niedrigere) Schwelle der Erforderlichkeit. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, wobei der Gesetzgeber deutlich zwischen den verschiedenen Kindeswohlmaßstäben („dient“, „nicht widerspricht“, „am besten entspricht“, „erforderlich“, „gefährdet“) unterscheidet. Dass sich insbesondere die Schwelle der Erforderlichkeit von derjenigen der Gefährdung deutlich unterscheidet, ergibt sich nicht zuletzt aus § 1684 Abs. 4 BGB, der für eine Einschränkung bzw. einen Ausschluss des Umgangs die Schwelle der Erforderlichkeit genügen lässt, bei längerer Zeit (bzw. auf Dauer) hingegen nach einer Kindeswohlgefährdung verlangt und damit zwei verschiedene Eingriffsschwellen festlegt (hierzu nur Staudinger/Dürbeck, BGB, § 1684 Rn. 280ff.). Nach Auffassung des Senats bedarf es jedenfalls außerordentlicher Belastungen des Kindes im Einzelfall (vgl. Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, § 1618 Rn. 27). Diese sind (auch) dann gegeben, wenn die Namensänderung für das Kind solche Vorteile mit sich bringt, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BGH MDR 2017, 92).

2. Nach diesen Maßstäben ergibt eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kindes, dass die Erforderlichkeitsschwelle im oben genannten Sinne im vorliegenden Fall erreicht ist, denn bei einer Gesamtwürdigung überwiegen die Gründe für eine Ersetzung der Einwilligung des weiteren Beteiligten zu 2. so deutlich, dass ein vernünftiger Elternteil nicht auf die Erhaltung des Namensbandes bestehen würde.

Zwar kann nicht außer Betracht bleiben, dass der weitere Beteiligte zu 2. sich vorliegend in einer schwierigen Lebenssituation befindet. Auch war zu berücksichtigen, dass die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstellt. Es war jedoch in diesem Zusammenhang auch einzubeziehen, dass er immer wieder betont, diese Entscheidung auf Grund seiner aktuellen Lebenssituation nicht treffen und dem Kind auch nicht schaden zu wollen. Vor diesem Hintergrund relativiert sich sein im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigungsfähiges schützenswertes Interesse. Auch die vorliegende Konstellation ist im Übrigen vom Normgehalt des § 1618 Satz 4 BGB erfasst. Damit wird nicht nur eine Konfliktlösung für einen expliziten Interessenwiderstreit der Eltern zur Verfügung gestellt, sondern dem anderen Elternteil die Entscheidung in den Fällen abgenommen, in denen er sich – aus welchen Gründen auch immer – zu einer Entscheidung nicht in der Lage sieht, indem ein Gericht auf Grund einer am Kindeswohl orientierten Prüfung des Einzelfalls darüber befindet, ob seine Erklärung zu ersetzen ist oder nicht.

Dabei war in die Abwägung auch einzubeziehen, dass das Kind seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit dem weiteren Beteiligten zu 2. hat. Dies entspricht auch dem Willen des Kindes, wobei es nach Überzeugung des Senats auf die näheren Umstände dieser Willensbildung im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich ankommt, da auch der fehlerhaft gebildete oder unter Einfluss entstandene Wille des Kindes für dieses derzeit jedenfalls seine psychische Realität darstellt.

Im Rahmen der Kindeswohlprüfung wogen hingegen die außerordentlichen Belastungen des Kindes durch die Namensverschiedenheit schwer. Diese gehen nach Überzeugung des Senats über bloße Unannehmlichkeiten hinaus. Die sozialarbeiterische Stellungnahme des Jugendamtes machte diese Belastungen des Kindes, die auch erstinstanzlich im Rahmen der Kindesanhörung zu Tage getreten sind, besonders deutlich, da das Kind sich hier derart belastet gezeigt hat, dass es stetig den Tränen nahe war, wenn es um die Frage der Namensänderung ging.

Daneben war auch die mit der Namensänderung erst hergestellte Namensgleichheit mit dem jüngeren, in der Familie lebenden, Geschwisterkind von A ein beachtlicher und für die Kindeswohlerforderlichkeit sprechender Gesichtspunkt (vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1379; OLG Köln FamRZ 1999, 734 und OLG Dresden FamRZ 1999, 1738).

Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen (vgl. Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, § 1618 Rn. 34), der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht. So hat A mit einem Alter von 11 Jahren einen Entwicklungsstand erreicht, bei dem der Kindeswille bzw. der Wunsch des Kindes nach einer Namensänderung zwar einerseits nicht ausschlaggebend ist, andererseits aber auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann.

Nach alledem führt der – grundsätzlich bedeutsame – Gesichtspunkt der Namenskontinuität (vgl. BGH MDR 2017, 92) nicht zu einer anderen Betrachtung. Wie das Jugendamt im Übrigen zu Recht betont, ist die Frage der Namensänderung deutlich von derjenigen des Umgangs zu unterscheiden. Wenn der weitere Beteiligte zu 2. wie er in seiner Anhörung angedeutet hat, wirklich ein nachhaltiges Interesse an seiner Tochter hat, bleibt es ihm unbenommen, nach seiner Gesundung behutsam und unter Einbeziehung der Beratung und Hilfestellung des Jugendamtes den Kontakt wieder anzubahnen. Die Klarheit der Namensänderung könnte hier auch eine Hilfestellung sein. Unabhängig hiervon sollten sich alle Beteiligten darüber im Klaren sein, dass es mit Blick auf die langfristige weitere Entwicklung von A von großer Bedeutung ist, jedenfalls mittelfristig wieder einen guten Kontakt zum Kindesvater zu erlangen. Es ist die Pflicht der weiteren Beteiligten zu 1., dies zu unterstützen.

3. Eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung ist vorhanden. Weiterer Ermittlungen bedurfte es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht. Auch von einer erneuten Anhörung des Kindes hat der Senat gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen. Diese wird mit Blick auf dessen Alter, den Verfahrensgegenstand sowie die erstinstanzlich bereits erfolgte Anhörung nicht mehr für erforderlich erachtet, da entscheidungserhebliche neue Erkenntnisse von dieser nicht zu erwarten sind und das Kind durch das Verfahren ohnehin erheblich belastet ist.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81, 84 FamFG. Sie entspricht billigem Ermessen. Zwar hatte die Beschwerde der Antragstellerin Erfolg. Mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls entspricht es jedoch billigem Ermessen, sie ebenfalls an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Mit diesen Erwägungen war auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung entsprechend abzuändern.

2. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 42. Abs. 2 und 3 FamGKG. Es handelt sich bei dem Verfahren der Einbenennung um eine nicht von §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 46 Abs. 1 und 2, 36 FamGKG erfasste Angelegenheit des Kindes nichtvermögensrechtlicher Art, so dass der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG maßgeblich ist (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1054; OLG Dresden FamRZ 2011, 1810). Hierbei handelt es sich nicht um den zu zahlenden Betrag, sondern um denjenigen, aus welchem die Gerichtsgebühren errechnet werden.

Die Abänderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung beruht auf § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG.

IV.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor (§ 70 Abs. 2 FamFG). Mit Blick auf den vom BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2005 zu Grunde gelegten Maßstab, von welchem der Senat abweicht, war die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten.

 

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