Skip to content
Menü

Vaterschaftsanfechtung – Nichtehelichkeit – Kenntnis vom außerehelichen Geschlechtsverkehr

OLG Karlsruhe – Az.: 2 UF 222/12 – Beschluss vom 22.11.2012

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Pforzheim vom 31.07.2012 (Az.:3 F 106/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte Ziffer 3.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Zur Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 30.10.2012.

1. Weder das Vorbringen des Beteiligten Ziffer 3 im Schriftsatz vom 13.11.2012 noch die Verwertung der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft K. – Zweigstelle Pforzheim – (Az.: …) vermögen eine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.

Im Einzelnen:

Vaterschaftsanfechtung - Nichtehelichkeit - Kenntnis vom außerehelichen Geschlechtsverkehr
Symbolfoto: Von Henrik Dolle /Shutterstock.com

a) Den beigezogenen Ermittlungsakten lässt sich entnehmen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beteiligten Ziffer 3 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, da ein hinreichender Tatverdacht nicht begründet werden konnte. Das Ermittlungsergebnis ändert allerdings nichts an der entscheidenden Tatsache, dass dem Beteiligten Ziffer 3 bekannt war, dass seine Ehefrau während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit einem Dritten hatte.

b) Der Beteiligte Ziffer 3 weist daraufhin, dass er beim Geschlechtsverkehr mit der Mutter der Kinder keine Kondome verwendet habe, während dies beim Geschlechtsverkehr der Mutter mit Herrn K. der Fall gewesen sei. Die Vaterschaft eines Dritten muss aber nicht wahrscheinlicher sein als die des rechtlichen Vaters (BGH, FamRZ 2006, 771, 772; OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 108, 109), so dass dieser Gesichtspunkt nicht ausschlaggebend ist. Der Beteiligte Ziffer 3 wusste nach seinem eigenen Vortrag, dass seine damalige Ehefrau trotz zusätzlicher Einnahme oraler Kontrazeptiva schwanger geworden war, also auch dieses gegenüber der Verwendung von Kondomen bekanntermaßen deutlich sicherere Verhütungsmittel versagt hatte. Dann durfte er aber nicht davon ausgehen, allein die zusätzliche Verwendung von Kondomen beim außerehelichen Geschlechtsverkehr mit Herrn K. biete eine solche Gewähr gegen eine daraus resultierende Empfängnis, dass die Möglichkeit der Vaterschaft eines Dritten ganz fern liegend war. Auch wenn das „Verhütungsmissgeschick“ in Form eines geplatzten Kondoms letztlich nicht beim Geschlechtsverkehr mit Herrn K., sondern beim Geschlechtsverkehr mit Herrn S. passiert ist, bleibt es dabei, dass es sich bei Kondomen generell um relativ unsichere Verhütungsmittel handelt, dass der Beteiligte Ziffer 3 keine Möglichkeit hatte, ihre ständige Verwendung bei dem außerehelichen Verkehr der Mutter zu überprüfen und dass die Ehefrau – wie vom Beteiligten Ziffer 3 selbst vorgetragen – ihn in der Empfängniszeit auffallend oft zum Geschlechtsverkehr gedrängt hatte.

Auch der Hinweis, dass die vom Senat zitierte Entscheidung des BGH (BGH FamRZ 2006, 771) nicht passe, da im damals entschiedenen Fall die Mutter der Prostitution nachgegangen sei, verfängt nicht. Dieser Gesichtspunkt spielte bei der Entscheidung gerade keine Rolle. Der BGH ist bei seiner Entscheidung zunächst davon ausgegangen, dass die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs bei berufsmäßig ausgeübter Prostitution das Risiko einer Schwangerschaft proportional ansteigen lasse. Die Revision hatte geltend gemacht, dass das Versagen von Kondomen zumeist auf unsachgemäße Handhabung und so gut wie nie auf Materialfehler zurückzuführen sei, und bei einer Prostituierten mit häufigem gewerbsmäßigen Verkehr sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dieser der richtige Umgang mit Kondomen vertraut sei. Der BGH hat zu diesem Vorbringen ausgeführt, dass danach die Sicherheit des Umgangs mit diesem Verhütungsmittel im umgekehrten Verhältnis zur Häufigkeit des Verkehrs stehe, so dass sich beide für das Risiko einer Schwangerschaft maßgeblichen Faktoren mehr oder minder kompensieren würden und es deshalb letztlich auf den Umfang der Prostitutionstätigkeit nach der „Lebenserfahrung“ nicht entscheidend ankommen könne (BGH FamRZ 2006, 771 Tz. 29).

c) Der Senat ist nach wie vor der Auffassung, dass die Fristenregelung des § 1600b BGB in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Der Beteiligte Ziffer 3 stützt seine gegenteilige Auffassung auf einen Aufsatz von Professorin Dr. W.. Die Autorin befasst sich in dem zitierten Aufsatz (abgedruckt in NJW 2008, 1185 ff.) mit dem zum 01.04.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Klärung der Vaterschaft. Dem Aufsatz lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass die Verfasserin die Regelung des § 1600b Abs. 1 BGB für verfassungswidrig erachtet. Unter Ziffer V. 1 führt sie aus, dass der ursprüngliche Regierungsentwurf vorgesehen habe, dass die zweijährige Vaterschaftsanfechtungsfrist grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Abstammungsbegutachtung erneut zu laufen beginne. Dieser Vorschlag sei zu Recht heftig kritisiert worden und der Gesetzgeber habe ein Gutes daran getan, ihn nicht umzusetzen. Die Autorin hat sich mitnichten für einen Wegfall der Fristenregelung ausgesprochen, sie hat vielmehr die Fristenregelung in § 1600b BGB befürwortet. Unter Ziffer VI. führt die Verfasserin aus, dass „verfassungsrechtlich besorgte Gemüter nun offiziell aufatmen können….“. Der Senat bleibt dabei, dass die Anfechtungsfrist der Rechtssicherheit, dem Rechtsfrieden und der Bestandskraft des Kindschaftsstatus dient und verfassungskonform ist.

Das Amtsgericht hat folglich den Antrag des Beteiligten Ziffer 3 auf Feststellung, dass er nicht der Vater der Kinder M. und T. ist, mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

2. Der Senat konnte ohne mündliche Erörterung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und keine weitergehenden Erkenntnisse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten waren. Der Beteiligte Ziffer 3 ist mit Beschluss des Senats vom 30.10.2012 auf die fehlende Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels mit ausführlicher Begründung hingewiesen worden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 47 Abs. 1 FamGKG festgesetzt worden.

Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Familienrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Familienrecht. Von der Scheidung über den Unterhalt bis hin zum Sorgerecht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Familienrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!