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Auskunft über Vermögen zum Trennungszeitpunkt

Zeitpunkt der Scheidung entscheidet über Trennungsvermögen: Finanzielle Transparenz im Eheaus

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 03. Februar 2023, Az.: 13 UF 125/22, ging es um die Verpflichtung zur Auskunft über Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Trennung im Rahmen einer Scheidungsfolgesache. Das Gericht entschied, dass der Antragsteller verpflichtet ist, der Antragsgegnerin Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt (01.11.2018) zu erteilen. Es wurde betont, dass eine Trennung der Eheleute vorlag und der Antragsteller somit zur Vorlage eines detaillierten Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 UF 125/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass ein Ehepartner nach der Trennung zur Auskunft über sein Trennungsvermögen verpflichtet ist.
  2. Die Antragsgegnerin hatte erfolgreich Beschwerde gegen den Erstbeschluss eingelegt, der den Antragsteller nicht zur Auskunft verpflichtet hatte.
  3. Der Zeitpunkt der Trennung wurde auf den 01.11.2018 festgelegt, und der Antragsteller muss ein Vermögensverzeichnis vorlegen.
  4. Die Entscheidung betont die Wichtigkeit der transparenten Darlegung von Vermögenswerten in Scheidungsfolgesachen.
  5. Auch wenn der Antragsteller und die Antragsgegnerin für das Jahr 2019 gemeinsam steuerlich veranlagt wurden, ändert dies nichts an der Trennungsentscheidung.
  6. Der Antragsteller muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
  7. Der Wert des Beschwerdegegenstands wurde auf 1.000 € festgesetzt.
  8. Eine Versöhnungsphase nach der Trennung wurde vom Gericht nicht als relevant angesehen.

Auskunft verlangt Ehepartner bei Scheidung

Spätestens wenn eine Ehe rechtlich beendet wird, kommt häufig die Frage nach dem Zugewinn auf. Nach der Trennung möchte jeder Ehepartner wissen, was der andere alles besitzt, um mögliche Ansprüche geltend zu machen. Dabei ist es entscheidend, dass jeder die richtigen Dokumente vorlegt – und zwar zu einem exakt festgelegten Zeitpunkt. Denn häufig werden – wie in dem Bundesland Brandenburg gerade geschehen – Streitigkeiten über den richtigen Zeitpunkt der Trennung ausgetragen. Auf diesem kann folglich ein Rechtsstreit entstehen, wenn eine Seite das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung nicht korrekt ermitteln kann – sei es eine Villa, ein Grundstück oder etwas anderes von Wert. Die Richter entscheiden darum darüber, wann eine Trennung vorliegt – und verpflichten dann einen der Ehepartner zur Auskunft.

Auskunft über Trennungsvermögen ist zwingend.

  • Spätestens bei einer Scheidung ist es für Ehepartner entscheidend zu wissen, was der andere an Besitztum besitzt.
  • Sofern es Streitigkeiten über den exakten Zeitpunkt der Trennung gibt, kann dies aufgrund der Folgen zu einem rechtlichen Streit führen.
  • Es ist entscheidend, dass der Vermögensstand zu einem exakt festgelegten Zeitpunkt ermittelt werden kann, auch beispielsweise für ein Grundstück.
  • In dem OLG-Fall Brandenburg hat das Gericht entschieden, dass zu einem klar definierten Zeitpunkt Auskunft zu erteilen ist.
  • Folglich kann ein Rechtsstreit daraus entstehen, wenn eine Seite das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung nicht korrekt ermitteln kann.
  • Die Richter entscheiden, wann eine Trennung vorliegt – und verpflichten dann einen Ehepartner zur Auskunft.

Trennungsvermögen vor Gericht: Einblick in den Streit um finanzielle Transparenz bei Scheidungen

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Anforderung der Auskunft über das Trennungsvermögen zum Zeitpunkt der Trennung eines Ehepaares. Die Antragsgegnerin hatte das gemeinsame Zuhause am 01. November 2018 verlassen und sich in eine neue Wohnung begeben, was als deutlicher Schritt zur Trennung vom Antragsteller gewertet wurde. Sie verlangte daraufhin vom Antragsteller die Offenlegung seines Vermögens zum Zeitpunkt ihrer Trennung, einschließlich detaillierter Informationen zu sämtlichen Vermögenswerten.

Der juristische Kern: Auskunftspflicht gemäß § 1379 BGB

Die rechtliche Grundlage für die Forderung nach Auskunft über das Trennungsvermögen findet sich in § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Hier wird geregelt, dass im Falle einer Scheidung beide Parteien dazu verpflichtet sind, über den Bestand ihres Vermögens Auskunft zu geben. Diese Regelung soll eine gerechte Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens ermöglichen. Die Antragsgegnerin stützte sich auf diese Bestimmung, um eine detaillierte Aufstellung des Vermögens des Antragstellers zu erwirken.

Die gerichtliche Entscheidung: Verpflichtung zur Transparenz

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Beschwerde der Antragsgegnerin statt und revidierte damit den vorherigen Beschluss des Amtsgerichts Zossen. Das Gericht verpflichtete den Antragsteller, eine umfassende Aufstellung seines Trennungsvermögens vorzulegen. Besonders hervorgehoben wurde die Notwendigkeit einer geordneten und systematischen Darstellung aller Vermögenspositionen inklusive der wertbildenden Faktoren, spezifisch auch zum bebauten Grundstück des Antragstellers.

Die Begründung des Gerichts: Ein eindeutiger Trennungswille

Das Gericht führte aus, dass für die Entscheidung der objektiv erkennbare und nach außen manifestierte Trennungswille der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt ihres Auszugs ausschlaggebend war. Es wurde klargestellt, dass der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung in der Regel als Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und somit als Trennung zu werten ist. Die Argumentation des Antragstellers, der Auszug habe lediglich einer vorübergehenden räumlichen Trennung gedient, fand keine Berücksichtigung.

Kurz gesagt, das Oberlandesgericht Brandenburg stellte klar, dass bei einer Trennung beide Parteien zur Offenlegung ihres Vermögens verpflichtet sind, um eine gerechte Vermögensaufteilung zu ermöglichen. Die Entscheidung betont die Bedeutung finanzieller Transparenz in Scheidungsverfahren und unterstreicht die Rechte der Parteien auf eine faire Behandlung.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche Rechte und Pflichten entstehen bei der Auskunftserteilung über das Trennungsvermögen?

Bei der Auskunftserteilung über das Trennungsvermögen im Rahmen einer Scheidung entstehen sowohl Rechte als auch Pflichten für die beteiligten Ehegatten. Gemäß § 1379 Abs. 2 BGB hat jeder Ehegatte das Recht, von dem anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu verlangen. Dieser Auskunftsanspruch besteht unabhängig davon, ob ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht oder nicht.

Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst die Vorlage eines geordneten und systematischen Verzeichnisses des Vermögens zum Stichtag der Trennung. Dieses Verzeichnis muss sowohl aktive als auch passive Vermögensposten enthalten und eine genaue Bewertung der klar bewertbaren Vermögensbestandteile aufweisen. Die Auskunft darf nicht zurückbehalten werden, bis die Gegenseite ihrerseits Auskunft erteilt hat. Zudem ist die Auskunft stichtagsgerecht zu erteilen, bezogen auf den Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) und den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen).

Die Gerichte stellen strenge Anforderungen an die Auskunft. Eine nicht sorgfältig erstellte Auskunft kann dazu führen, dass die Gegenpartei die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft verlangen kann. Dies kann sowohl ärgerlich als auch teuer werden und strafrechtliche Risiken bergen.

Es ist wichtig, dass der Trennungszeitpunkt genau feststellbar ist, da der Auskunftsanspruch auf den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung beschränkt ist. Sollte der Trennungszeitpunkt nicht genau feststellbar sein, kann dies dazu führen, dass kein Auskunftsanspruch besteht.

Die Auskunftserteilung ist eine persönliche Handlung, aber der Pflichtige darf sich der Hilfe Dritter bedienen, um den Anspruch zu erfüllen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist dem Pflichtigen nicht verwehrt.

Zusammenfassend sind die Ehegatten bei einer Trennung verpflichtet, einander über ihr Vermögen zum Trennungszeitpunkt Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft muss vollständig, genau und belegt sein. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten können gerichtliche Schritte eingeleitet werden, um die Auskunft zu erzwingen.

Welche Rolle spielt die eheliche Wohnung bei der Bewertung des Trennungsvermögens?

Die eheliche Wohnung spielt bei der Bewertung des Trennungsvermögens eine wichtige Rolle, da sie oft einen wesentlichen Vermögenswert darstellt. Bei der Bewertung des Trennungsvermögens im Rahmen einer Scheidung ist der Wert der ehelichen Wohnung zum Zeitpunkt der Trennung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags relevant.

Der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) ist für den Zugewinnausgleich entscheidend. Der Zugewinnausgleich berechnet sich aus der Differenz des Anfangs- und Endvermögens beider Ehepartner, wobei derjenige, der während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, die Hälfte des Zugewinns an den anderen abtreten muss.

Die Bewertung der Immobilie sollte objektiv erfolgen, um sicherzustellen, dass der Wert der Immobilie richtig ermittelt wird. Subjektive Empfindungen sollten nicht einbezogen werden, und es ist ratsam, den Verkehrswert der Immobilie zu bestimmen. Dieser kann durch verschiedene Faktoren wie Lage, Zustand und Marktsituation beeinflusst werden.

Wenn ein Ehepartner die Immobilie alleine besitzt, profitiert der andere Ehepartner vom Wertzuwachs der Immobilie während der Ehe. Bei der Bewertung und beim Zugewinnausgleich kann es zu Konflikten kommen, wenn die Ehepartner unterschiedliche Wertvorstellungen von der Immobilie haben.

Zusätzlich kann die Nutzung der ehelichen Wohnung nach der Trennung zu weiteren rechtlichen Fragen führen, wie beispielsweise der Zahlung einer Nutzungsentschädigung, wenn ein Ehepartner in der Wohnung bleibt und der andere auszieht.

Insgesamt ist die Bewertung der ehelichen Wohnung ein komplexer Prozess, der eine faire und objektive Einschätzung des Immobilienwerts erfordert, um die Vermögensaufteilung im Rahmen des Zugewinnausgleichs korrekt durchführen zu können.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt die Auskunftspflicht eines Ehegatten über sein Endvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Pflicht zur Auskunftserteilung auf das Trennungsvermögen zum spezifischen Trennungszeitpunkt.
  • § 260 BGB: Bestimmt die Anforderungen an ein Vermögensverzeichnis, das geordnet und systematisch sein muss. Im Kontext des Urteils muss der Antragsteller ein solches Vermögensverzeichnis bezüglich seines Trennungsvermögens vorlegen.
  • § 1567 Satz 1 BGB: Definiert die Voraussetzungen für eine Trennung der Ehegatten, insbesondere die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und den manifestierten Trennungswillen. Diese Bestimmungen sind relevant, da der Trennungszeitpunkt für die Auskunftspflicht maßgeblich ist.
  • §§ 58 ff. FamFG: Regeln das Verfahren in Familiensachen und betreffen unter anderem die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde auf Basis dieser Vorschriften als begründet angesehen.
  • §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO: Diese Vorschriften betreffen die Kostenentscheidung in gerichtlichen Verfahren. Im vorliegenden Urteil basiert die Entscheidung, dass der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, darauf.
  • §§ 55 Abs. 2, 42 Abs. 1 FamGKG: Bestimmen die Wertfestsetzung für gerichtliche Verfahren. Im Kontext des Urteils wurde der Wert des Beschwerdegegenstands festgelegt, was für die Kostenberechnung des Verfahrens relevant ist.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 UF 125/22 – Beschluss vom 03.02.2023

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.06.2022 – 6 F 312/21 – wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 01.11.2018 durch Vorlage eines geordneten und systematischen Vermögensverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB bezogen auf alle einzelnen Vermögenspositionen samt deren wertbildender Faktoren, insbesondere zum bebauten Grundstück des Antragstellers in …, Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Grundbuch von … Blatt ….

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Scheidungsfolgesache über Zugewinnausgleich über den Trennungszeitpunkt, auf den sich die – vom Antragsteller im Übrigen nicht in Abrede gestellte – Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezieht.

Die Antragsgegnerin ist zum 01.11.2018 aus der bislang gemeinsam mit dem Antragsteller bewohnten Ehewohnung ausgezogen. Sie hat am 06.11.2018 bei dem für sie zuständigen Einwohnermeldeamt ihren am 01.11.2018 erfolgten Einzug in eine von der Ehewohnung verschiedene Wohnung unter der Anschrift …, als alleinige Wohnung gemeldet (Bl. 97). Den Mietvertrag für diese, von ihr ab dem 01.11.2018 allein zu bewohnende Wohnung hat sie am 31.08.2018 abgeschlossen (Bl. 98f.). Für das Jahr 2019 sind die Beteiligten aufgrund einer diesbezüglichen Absprache einkommensteuerlich gemeinsam veranlagt worden.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, mit dem Auszug aus der Ehewohnung die Trennung vom Antragsteller vollzogen zu haben, weil sie sich habe von ihm trennen wollen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt (Bl. 149, Bl. 1 Sonderheft Zugewinn),

den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 01.11.2018 durch Vorlage eines geordneten und systematischen Vermögensverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB bezogen auf alle einzelnen Vermögenspositionen samt deren wertbildender Faktoren, insbesondere zum bebauten Grundstück des Antragstellers in …, Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Grundbuch von … Blatt ….

Der Antragsteller hat beantragt (Bl. 149), den Antrag abzuweisen.

Der Auszug der Antragsgegnerin am 01.11.2018 habe einvernehmlich nur dazu gedient, vorübergehend eine räumliche Abgrenzung voneinander herbeizuführen. Es sei keineswegs beabsichtigt gewesen, sich endgültig voneinander zu trennen und die Ehe zu scheiden. Der Abstand sollte dazu dienen, die Ehe wieder aufleben zu lassen und fortzusetzen. Es sei auch bis zum 02.01.2019 zu gemeinsamen Treffen gekommen, indem er seine Frau besucht habe. Erst am 02.01.2019 hätten sie sich endgültig voneinander getrennt, was sie auch dadurch dokumentiert hätten, dass sie für das Jahr 2019 eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben hätten.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 22.06.2022 (Bl. 152) hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen und dies auf einen unzureichenden Vortrag der Antragsgegnerin zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt gestützt.

Mit ihrer Beschwerde vom 26.07.2022 (Bl. 161) verfolgt die Antragsgegnerin ihr erstinstanzlich verfolgtes Ziel unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter. Ergänzend trägt sie vor, die gemeinsame einkommenssteuerliche Veranlagung für das Jahr 2019 sei erst nach der Trennung erfolgt und deswegen für ihren am 1.11.2018 bestehenden Trennungswillen unerheblich gewesen.

Sie beantragt (Bl. 5 der elektronischen Akte, im Folgenden elA), unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem diesseitigen Antrag zu Ziffer 1) vom 31.01.2022 zu entsprechen und den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 01.11.2018 durch Vorlage eines geordneten und systematischen Vermögensverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB bezogen auf alle einzelnen Vermögenspositionen samt deren wertbildender Faktoren, insbesondere zum bebauten Grundstück des Antragstellers in …, Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Grundbuch von … Blatt ….

Der Antragsteller beantragt (Bl. 10 elA), die Beschwerde zurückzuweisen.

Die eheliche Gemeinschaft sei zwar seit dem 01.11.2018 aufgehoben gewesen, aber einen Trennungswillen hätten er und die Antragsgegnerin erst ab dem 02.01.2019 gehabt. Die Antragsgegnerin habe auch am 01.11.2018 keinen Trennungswillen nach außen hin dokumentiert. Den Mietvertrag habe sie – wie er auch wusste – bereits am 31.08.2018 unterschrieben, so dass er dem Datum des Auszugs keine besondere Bedeutung beigemessen habe. Durch die gemeinsame steuerliche Veranlagung für 2019 habe auch die Antragsgegnerin nach außen hin dokumentiert, sich erst in 2019 getrennt zu haben, da eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nur für das Jahr der Trennung in Betracht komme.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 14 elA), über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ist angesichts des umfangreichen Schriftwechsels der Beteiligten im Beschwerderechtszug von einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.

II.

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet und führt zu der ausgesprochenen Verpflichtung des Antragstellers, über sein Trennungsvermögen zum Stichtag 01.11.2018 Auskunft zu erteilen, § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Die für die Erteilung der Auskunft zum Trennungszeitpunkt 01.11.2018 darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat die Voraussetzungen für eine an diesem Tag erfolgte Trennung – erstens die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eheleute, zweitens einen zum behaupteten Trennungszeitpunkt objektiv erkennbaren und nach außen eindeutig manifestierten Trennungswillen, § 1567 Satz 1 BGB – hinreichend dargelegt.

Der zwischen den Beteiligten unstreitig zum 01.11.2018 erfolgte Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung stellt den „Regelfall“ einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft dar (vgl. MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2022, § 1567 BGB Rn. 15); die tatsächliche Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ohne äußere Gründe lässt regelmäßig den Schluss auf einen Trennungswillen zu (BGH NJW 1981, 449; MüKoBGB/Weber § 1567 BGB Rn. 42, 51; BeckOGK/S. Kappler, 11.8.2021, § 1567 BGB Rn. 55).

Der Einwand des Antragstellers, die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sei am 01.11.2018 zunächst nur erfolgt, um Abstand zu gewinnen, verfängt nicht. Der Trennungswille ist nicht in die Zukunft gerichtet, sondern bezieht sich auf den gegenwärtigen Zustand: Es genügt, dass die häusliche Gemeinschaft nach der Vorstellung eines Ehegatten eine gewisse Zeit lang nicht bestehen soll, auch wenn dies der Gewinnung von Klarheit über die Beziehung dienen soll (BeckOGK/S. Kappler § 1567 BGB Rn. 58; MüKoBGB/Weber § 1567 BGB Rn. 34). Dem Trennungswillen der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt ihres Auszugs steht deshalb auch nicht entgegen, dass sie den Mietvertrag für die neue Wohnung bereits am 31.08.2018 abgeschlossen hat; dieser Umstand ist für das Bestehen und die Manifestation des Trennungswillens zum Zeitpunkt des Auszugs irrelevant.

Die Zustimmung der Antragsgegnerin zu einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 bietet auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine etwa nach (erster) Trennung am 01.11.2018 erfolgte Versöhnung mit der Folge, dass für das hier in Rede stehende Verfahren nicht auf den Zeitpunkt des (erstmals) manifestierten Trennungswillens, sondern auf (irgendeinen) späteren Termin abzustellen wäre. Eine erfolgreiche Versöhnung setzt voraus, dass die Ehegatten einverständlich von ihrer Trennung Abstand nehmen, also die häusliche Gemeinschaft – bei fortdauernd getrennten Wohnsitzen jedenfalls zumindest zum Teil – wieder aufgenommen und den Willen zur Fortführung der Ehe gefasst haben (OLG Köln FamRZ 2002, 239; BeckOGK/S. Kappler § 1567 BGB Rn. 85). Hierfür ist nichts ersichtlich, insbesondere vom Antragsteller auch nichts vorgetragen. Allein die Möglichkeit, dass sich die Antragsgegnerin gegebenenfalls ansonsten auf eine gemeinsame steuerliche Veranlagung, die nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 1 EStG entspricht, eingelassen haben könnte, lässt, anders als das Amtsgericht meint, keinen zwingenden Rückschluss auf eine zwischenzeitliche Versöhnung und einen dieser nachfolgenden späteren als den von der Antragsgegnerin substantiiert dargelegten Trennungszeitpunkt zu.

Schließlich verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, die Antragsgegnerin habe ihm ihren Trennungswillen nicht kundgetan. Die Manifestation des Trennungswillens setzt nicht voraus, dass der andere Ehegatte die Trennungsabsicht tatsächlich erkennt (MüKoBGB/Weber BGB § 1567 Rn. 41). Die Absicht des Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft abzulehnen, muss zwar erkennbar sein, aber nicht die Form einer Willenserklärung haben (MüKoBGB/Weber BGB § 1567 Rn. 40). Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich und vom Antragsteller nicht vorgetragen, weswegen sich in dem Auszug der Antragsgegnerin am 1.11.2018 nicht ihr Trennungswille manifestiert haben könnte. Der Einwand, er habe mit der Antragsgegnerin nach ihrem Auszug weiterhin freundlichen Kontakt gepflegt und sie besucht, genügt hierfür nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 42 Abs. 1 FamGKG. Aufgrund des Umstands, dass vorliegend jedenfalls auch ein bebautes Grundstück in Rede steht, ist mangels anderer Anhaltspunkte vom Doppelten des in § 42 Abs. 3 FamGKG bezeichneten Regelbetrags, mithin von einem zu schätzenden Wert einer mit der Auskunft beabsichtigten Zahlung von 10.000 € auszugehen. Für die mit 1/10 zu bewertende Auskunft (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland, 1.10.2022, § 3 ZPO Rn. 15) ergibt sich ein Wert des Beschwerdegegenstands von 1.000 €.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.

 

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