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Gerichtsurteil: Taschengeld vom neuen Ehemann ist Einkommen für Kindesunterhalt – Auch für nicht erwerbstätige Mütter

Seit Oktober 2023 forderte eine Schülerin von ihrer Mutter monatlichen Kindesunterhalt und rückständige Zahlungen in Höhe von 8.672,00 Euro. Die Mutter, selbst nicht erwerbstätig und wiederverheiratet, weigerte sich, die Forderung zu erfüllen. Sie begründete ihre Ablehnung mit der Betreuung ihres Kleinkindes, Depressionen und der Behauptung, das Einkommen ihres neuen Ehemannes sei für diese Unterhaltspflicht irrelevant.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 003 F 331/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Landau
  • Datum: 13. Februar 2025
  • Aktenzeichen: 003 F 331/24
  • Verfahren: Beschlussverfahren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Schülerin. Sie forderte von ihrer Mutter Kindesunterhalt, da sie selbst kein Einkommen hat.
  • Beklagte: Die Mutter der Schülerin. Sie ist wiederverheiratet, arbeitet nicht und hat ein weiteres kleines Kind; sie wollte keinen Unterhalt zahlen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Schülerin forderte von ihrer nicht erwerbstätigen, wiederverheirateten Mutter Kindesunterhalt. Die Mutter wehrte sich dagegen und begründete dies mit Kinderbetreuung, gesundheitlichen Problemen und finanziellen Engpässen ihres neuen Ehemannes.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss eine Mutter, die nicht arbeitet und wieder geheiratet hat, das Taschengeld, das sie von ihrem neuen Ehemann bekommt, nutzen, um den Unterhalt für ihr Kind aus erster Ehe zu bezahlen, auch wenn sie selbst krank ist oder ihr neuer Mann finanzielle Probleme hat?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage der Schülerin hatte vollen Erfolg.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass der Anspruch der Mutter auf Taschengeld von ihrem neuen Ehemann als eigenes Einkommen zählt und für den Kindesunterhalt einzusetzen ist, da sie ihre finanzielle Situation oder ihre angebliche Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend belegen konnte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Mutter muss den geforderten monatlichen Kindesunterhalt sowie rückständigen Unterhalt und die gesamten Kosten des Verfahrens bezahlen.

Der Fall vor Gericht


Was wollte eine junge Schülerin von ihrer Mutter und warum?

In einer Familiensache vor einem süddeutschen Gericht ging es um eine grundlegende Frage der elterlichen Verantwortung: den Unterhalt für ein Kind. Die Antragstellerin, eine Schülerin, lebte beim Kindsvater, der sie betreute und versorgte. Sie hatte kein eigenes Einkommen und war daher auf Unterstützung angewiesen.

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Ihre Forderung richtete sich an ihre Mutter, die Antragsgegnerin in diesem Verfahren. Die junge Frau verlangte, dass ihre Mutter ihr ab Oktober 2023 den monatlichen Kindesunterhalt zahlen sollte – einen Betrag, der dem sogenannten Mindestunterhalt für Kinder ihrer Altersstufe entspricht, abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Das summierte sich für die Zukunft auf rund 520 Euro monatlich und für die Vergangenheit auf einen fünfstelligen Betrag an aufgelaufenen Rückständen.

Wie verteidigte sich die Mutter gegen die Forderung ihrer Tochter?

Die Mutter, selbst wiederverheiratet und mit einem weiteren, kleinen Kind im Vorschulalter, lehnte die Forderung ab. Sie erklärte, sie sei nicht in der Lage, zu arbeiten und somit eigenes Einkommen zu erzielen. Als Gründe nannte sie zum einen die Betreuung ihres jüngsten Kindes, da eine externe Kinderbetreuung angeblich nicht möglich sei. Zum anderen führte sie gesundheitliche Probleme ins Feld, insbesondere Depressionen, die sie daran hinderten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Mutter betonte zudem, dass ihr neuer Ehemann – ein selbstständiger Unternehmer – nicht für den Unterhalt ihrer Tochter aus erster Ehe zuständig sei. Er sei voll berufstätig, kümmere sich um den Lebensunterhalt der gemeinsamen Familie und könne die Kinderbetreuung nicht übernehmen. Ihre finanzielle Lage sei angespannt, da die Auftragslage ihres Mannes eingebrochen sei und er hohe Schulden habe. Er müsse nicht nur Krankenversicherungen und Altersvorsorge für sich und seine Frau aufbauen, sondern auch Medikamente selbst bezahlen. Die Mutter behauptete sogar, es liege ein „Mangelfall“ vor – die finanziellen Mittel der Familie reichten also nicht aus, um alle Bedürfnisse zu decken. Schließlich wies sie darauf hin, dass auch der Kindsvater, bei dem die Tochter lebte, Unterhaltsrückstände habe.

Welche rechtlichen Grundsätze musste das Gericht in diesem Fall prüfen?

Das Gericht musste mehrere wichtige Prinzipien des Unterhaltsrechts anwenden, um den Fall zu bewerten. Zunächst einmal steht fest, dass ein Kind einen Anspruch auf Unterhalt von seinen Eltern hat. Dies ist ein grundlegendes Recht.

Ein weiterer entscheidender Punkt ist die sogenannte Gleichrangigkeit der Unterhaltspflicht. Das bedeutet: Ein Elternteil, der wie die Mutter wieder geheiratet hat und vielleicht weitere Kinder hat, ist allen seinen minderjährigen Kindern – also auch der Tochter aus der früheren Beziehung – in gleicher Weise zum Unterhalt verpflichtet. Aus dieser Pflicht kann sich auch die Erwartung ergeben, dass man eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht.

Besonders wichtig in diesem Fall war die Frage nach dem „Taschengeldanspruch„. Das Gericht erklärte, dass der Anspruch eines Ehepartners gegen den anderen auf ein monatliches Taschengeld – oder genauer gesagt: auf einen Anteil am Familieneinkommen für persönliche Bedürfnisse – als „unterhaltsrelevantes Einkommen“ zählt. Dieser Anspruch besteht in der Regel für den Ehepartner, der den Haushalt führt und nicht selbst erwerbstätig ist, sofern das gemeinsame Familieneinkommen dies zulässt. Man kann sich das so vorstellen: Auch wenn man kein eigenes Gehalt bekommt, aber im Haushalt lebt und die Familie ein Einkommen hat, steht einem ein gewisser Betrag für persönliche Ausgaben zu. Dieser Betrag, oft zwischen 5 und 7 Prozent des Familieneinkommens geschätzt, wird als eine Art „Fiktives Einkommen“ betrachtet, das man für den Unterhalt des Kindes einsetzen muss. Das gilt jedenfalls dann, wenn der eigene notwendige Selbstbehalt – also der Mindestbetrag, der einem zum Leben bleiben muss – durch das Einkommen des neuen Ehepartners gesichert ist.

Ein weiterer zentraler Aspekt war die Beweislast. Ein minderjähriges Kind, das den Mindestunterhalt fordert, muss seinen Bedarf in dieser Höhe nicht gesondert belegen. Es ist vielmehr die Aufgabe des Elternteils, der zur Zahlung verpflichtet sein soll, seine mangelnde Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Das heißt: Wenn die Mutter behauptet, sie könne nicht zahlen, muss sie dies mit konkreten Zahlen und Nachweisen belegen.

Wie bewertete das Gericht die Einwände der Mutter im Detail?

Das Gericht bestätigte den Unterhaltsanspruch der Schülerin in vollem Umfang. Es stellte klar, dass die Mutter als Elternteil ihrer Tochter aus der früheren Beziehung genauso zum Unterhalt verpflichtet ist wie gegenüber ihrem jüngeren Kind. Die Begründung der Mutter, sie könne keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, weil sie ihr Kleinkind betreuen müsse und an Depressionen leide, spielte für die Entscheidung des Gerichts eine untergeordnete Rolle. Der Grund: Das Gericht sah den Taschengeldanspruch der Mutter gegenüber ihrem neuen Ehemann als vorrangiges, einzusetzendes Einkommen an.

Das Gericht legte dar, dass es allein die Pflicht der Mutter sei, die genaue Höhe ihres Taschengeldanspruchs darzulegen. Dies hätte sie tun müssen, indem sie konkrete Angaben zum Einkommen ihres neuen Ehemanns und damit zu den finanziellen Verhältnissen ihrer neuen Familie macht. Obwohl die Mutter mehrfach auf diese Pflicht hingewiesen wurde – auch schon vom Jugendamt – versäumte sie es, die erforderlichen Zahlen oder Belege vorzulegen. Sie hatte lediglich allgemein auf Einkommensschwierigkeiten hingewiesen, ohne diese zu untermauern. Da die Mutter ihrer Pflicht zur Darlegung und zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit nicht nachgekommen war und die Höhe des geforderten Unterhalts sowie die Rückstände nicht substantiiert bestritten wurden, sah das Gericht keine Veranlassung für weitere Ermittlungen.

Was war der entscheidende Punkt für das Gericht?

Die zentralen Punkte, die zur Entscheidung des Gerichts führten, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Der Taschengeldanspruch als fiktives Einkommen: Das Gericht betrachtete den Anspruch der Mutter auf Taschengeld gegenüber ihrem neuen Ehemann als unterhaltsrelevantes Einkommen. Es hielt fest, dass dieser Betrag ausreichen könnte, um den Mindestunterhalt der Tochter zu decken.
  • Die Deckung des Selbstbehalts: Da der Selbstbehalt der Mutter – also der Betrag, der ihr zum Leben mindestens verbleiben muss – durch das Einkommen ihres neuen Ehemannes und den Familienunterhalt vollständig gesichert war, konnte das Gericht davon ausgehen, dass der Taschengeldanspruch der Mutter für den Unterhalt ihrer Tochter eingesetzt werden kann.
  • Die Beweislast der Mutter: Die Mutter hatte die Pflicht, ihre mangelnde Leistungsfähigkeit und die finanzielle Situation ihres Ehemannes konkret darzulegen und zu beweisen. Dieser Pflicht ist sie trotz Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen.

Das Gericht ging auch auf die weiteren Gegenargumente der Mutter ein und wies diese als nicht stichhaltig zurück:

  • Kinderbetreuung und Krankheit: Obwohl die Mutter Betreuungsbedarf für das jüngere Kind und Depressionen anführte, sah das Gericht die Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit als zweitrangig an, da der Taschengeldanspruch vorrangig eingesetzt werden kann. Auch die ärztlichen Bescheinigungen hielt das Gericht für nicht ausreichend, um eine vollständige Erwerbsunfähigkeit zu belegen.
  • Finanzielle Situation des neuen Ehemanns: Die Behauptungen über die Schwierigkeiten des neuen Ehemanns blieben unbeachtet, da die Mutter keine konkreten Zahlen oder Belege vorlegte. Es ging dem Gericht nicht um eine direkte Unterhaltspflicht des neuen Ehemannes gegenüber der älteren Tochter, sondern um den Taschengeldanspruch der Mutter, der als ihr eigenes Einkommen gewertet wird.
  • Mangelfall und Unterhaltsrückstände des Vaters: Diese Argumente wurden verworfen, da die Mutter keine Grundlage für einen Mangelfall schuf, indem sie keine Einkünfte darlegte. Die eigene Unterhaltspflicht der Mutter ist unabhängig von möglichen Rückständen des Kindsvaters.

Welches Urteil fällte das Gericht schließlich?

Angesichts dieser Erwägungen gab das Familiengericht der Klage der Schülerin in vollem Umfang statt. Die Mutter wurde verpflichtet, der Tochter ab dem 1. März 2025 den monatlichen Mindestunterhalt von derzeit 521,50 Euro zu zahlen. Zudem musste sie die rückständigen Unterhaltsbeträge in Höhe von 8.672,00 Euro für den Zeitraum von Oktober 2023 bis Ende Februar 2025 nachzahlen, zuzüglich Zinsen. Das Gericht ordnete zudem die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an, um die Sicherstellung des Unterhalts für das minderjährige Kind ohne weitere Verzögerung zu gewährleisten. Die Kosten des gesamten Verfahrens musste ebenfalls die Mutter tragen.

Wichtigste Erkenntnisse

Der Taschengeldanspruch eines nicht erwerbstätigen Ehepartners macht dessen mangelnde Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt aus erster Ehe hinfällig, wenn der Selbstbehalt durch die neue Ehe gesichert ist.

  • Taschengeldanspruch ersetzt Erwerbspflicht: Wer in zweiter Ehe lebt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, muss den Anspruch auf anteiliges Familieneinkommen (5-7% des Haushaltseinkommens) für den Unterhalt minderjähriger Kinder aus erster Beziehung einsetzen, bevor Erwerbsunfähigkeit oder Betreuungspflichten als Ausrede gelten.
  • Beweislast kehrt sich um: Minderjährige Kinder müssen ihren Bedarf beim Mindestunterhalt nicht beweisen – stattdessen trägt der unterhaltspflichtige Elternteil die volle Beweislast für seine angebliche Leistungsunfähigkeit und muss konkrete Einkommensverhältnisse offenlegen.
  • Gleichrangigkeit bricht Ausreden: Alle minderjährigen Kinder eines Elternteils stehen unterhaltsrechtlich gleichberechtigt da – weder neue Ehepartner noch deren finanzielle Schwierigkeiten, Gesundheitsprobleme oder Betreuungspflichten können diese fundamentale Verpflichtung aushebeln.

Wer in finanziell abgesicherter zweiter Ehe lebt, kann sich der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus erster Beziehung nicht durch pauschale Einwände entziehen, sondern muss verfügbare Haushaltsmittel transparent machen und einsetzen.


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Das Urteil in der Praxis

Für jeden Unterhaltspflichtigen, der sich in einer neuen Partnerschaft befindet und nicht erwerbstätig ist, ist dieses Urteil ein Weckruf. Das Gericht stellt unmissverständlich klar: Die Behauptung einer mangelnden Leistungsfähigkeit, selbst mit Verweis auf Kinderbetreuung oder Krankheit, greift ins Leere, wenn das sogenannte „Taschengeld“ aus der neuen Ehe den Selbstbehalt sichert. Es verschärft die Beweislast für den Unterhaltspflichtigen enorm und macht deutlich, dass mangelnde Kooperation bei der Offenlegung finanzieller Verhältnisse schnell zu einer vollen Zahlungspflicht führen kann. Eine bloße Verweigerungshaltung oder das Verschweigen von Einkünften wird nicht geduldet; der Fokus bleibt unerbittlich auf dem vorrangigen Kindeswohl und dessen Absicherung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie werden Zuwendungen innerhalb einer neuen Ehe bei der Unterhaltsberechnung für Kinder aus früheren Beziehungen berücksichtigt?

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts können auch finanzielle Vorteile aus einer neuen Ehe relevant sein, selbst wenn man sie nicht direkt als Gehalt bezieht. Dies bedeutet, dass nicht nur das eigene Erwerbseinkommen, sondern auch bestimmte geldwerte Zuwendungen innerhalb der neuen Partnerschaft als unterhaltsrelevantes Einkommen zählen.

Stellen Sie sich vor, in einer Familie gibt es ein gemeinsames Einkommen. Auch wenn ein Ehepartner kein eigenes Gehalt verdient, weil er beispielsweise den Haushalt führt, steht ihm dennoch ein Anteil dieses Familieneinkommens für persönliche Bedürfnisse zu. Diesen Anspruch auf einen solchen Anteil bezeichnet man als „Taschengeldanspruch“. Man betrachtet diesen Anspruch als eine Art „fiktives Einkommen“.

Dieses fiktive Einkommen berücksichtigt man dann bei der Unterhaltsberechnung, insbesondere wenn das Einkommen des neuen Ehepartners den notwendigen Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils bereits sichert. Es geht hierbei nicht darum, dass der neue Ehepartner direkt für das Kind aus der früheren Beziehung unterhaltspflichtig ist. Vielmehr prüft man, ob der unterhaltspflichtige Elternteil durch diese indirekten Zuwendungen oder Vorteile in der neuen Ehe seinen eigenen Unterhaltspflichten nachkommen kann.

Diese Regelung stellt sicher, dass alle verfügbaren Mittel des unterhaltspflichtigen Elternteils – auch solche aus der neuen Lebensgemeinschaft – zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus früheren Beziehungen herangezogen werden können.


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Welche Nachweispflichten hat ein Elternteil, der seine mangelnde Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt geltend macht?

Ein Kind, das Mindestunterhalt fordert, muss seinen Bedarf in der Regel nicht gesondert belegen; die Nachweispflicht liegt stattdessen beim unterhaltspflichtigen Elternteil. Man kann sich das vorstellen wie bei einem Fußballspiel: Wenn ein Spieler behauptet, er sei unschuldig an einem Foul, muss er dies mit konkreten Fakten oder Zeugen belegen, nicht nur pauschal bestreiten. Behauptet ein Elternteil, nicht leistungsfähig zu sein, muss diese mangelnde Fähigkeit konkret dargelegt und bewiesen werden.

Um die mangelnde Leistungsfähigkeit glaubhaft zu machen, sind umfassende Belege unerlässlich. Dazu gehören detaillierte Angaben zum eigenen Einkommen und zu den Ausgaben, gegebenenfalls auch Kontoauszüge. Falls ein sogenannter „Taschengeldanspruch“ aus dem Einkommen eines neuen Partners in Frage kommt, müssen auch hierzu konkrete Angaben zum Einkommen der neuen Familie gemacht werden. Bei Krankheiten, die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, sind aussagekräftige ärztliche Atteste erforderlich, die eine genaue Diagnose und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit klar darlegen müssen.

Allgemeine Behauptungen über finanzielle Schwierigkeiten oder pauschale Hinweise sind nicht ausreichend, um die Unterhaltspflicht zu mindern. Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Elternteil voll leistungsfähig ist. Diese Regelung stellt sicher, dass unterhaltsberechtigte Kinder die ihnen zustehende Unterstützung erhalten und ein Ausweichen vor der Unterhaltspflicht durch unbegründete Behauptungen verhindert wird.


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Inwiefern beeinflusst eine neue Ehe oder Partnerschaft die Unterhaltspflicht eines Elternteils für Kinder aus einer früheren Beziehung?

Eine neue Ehe oder Partnerschaft eines Elternteils hebt die grundsätzliche Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung nicht auf. Vielmehr kann sie die Berechnung der Unterhaltspflicht beeinflussen, da die finanzielle Situation der neuen Familie eine Rolle spielt.

Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter pfeift ein Spiel, bei dem alle Spieler die gleichen Regeln befolgen müssen, egal welcher Mannschaft sie angehören. Ähnlich ist es im Unterhaltsrecht: Ein Elternteil muss alle seine minderjährigen Kinder gleich behandeln, unabhängig davon, in welcher Beziehung sie geboren wurden.

Diese Regel, die sogenannte Gleichrangigkeit der Unterhaltspflicht, bedeutet, dass alle minderjährigen Kinder eines Elternteils denselben Anspruch auf Unterstützung haben. Obwohl der neue Ehepartner selbst nicht für die Kinder aus der früheren Beziehung unterhaltspflichtig ist, kann dessen Einkommen relevant werden. Das ist der Fall, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil selbst keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit ausübt und finanzielle Vorteile aus der neuen Ehe zieht.

Gerade der sogenannte „Taschengeldanspruch“ eines nicht erwerbstätigen Ehepartners gegenüber dem anderen kann als unterhaltsrelevantes Einkommen betrachtet werden. Das bedeutet: Wenn durch das Einkommen des neuen Ehepartners der eigene Lebensunterhalt gesichert ist, wird der Betrag, der einem für persönliche Bedürfnisse zusteht, herangezogen, um die Unterhaltspflicht für alle Kinder zu erfüllen. Dies kann den finanziellen Spielraum des unterhaltspflichtigen Elternteils erweitern und muss bei der Neuberechnung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Diese Regelung stellt sicher, dass alle Kinder eines Elternteils angemessen versorgt werden und vermeidet, dass eine neue familiäre Konstellation zulasten älterer Unterhaltspflichten geht.


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Kann ein Elternteil, der nicht erwerbstätig ist, dennoch zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet sein?

Ja, ein Elternteil, der nicht erwerbstätig ist, kann dennoch zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet wird oder eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

Man kann sich dies wie ein Taschengeld innerhalb der Familie vorstellen: Auch wenn man kein eigenes Gehalt verdient, aber im Haushalt lebt und das gemeinsame Familieneinkommen ausreicht, steht einem ein Anteil für persönliche Bedürfnisse zu. Dieser Betrag wird dann für den Kindesunterhalt angerechnet.

Ein solcher „Taschengeldanspruch“ besteht oft für den Ehepartner, der den Haushalt führt und nicht selbst erwerbstätig ist, wenn das gemeinsame Familieneinkommen dies zulässt. Voraussetzung ist, dass der eigene notwendige Selbstbehalt durch das Einkommen des neuen Ehepartners gesichert ist. Dieser Anspruch, der meist 5 bis 7 Prozent des Familieneinkommens beträgt, gilt dann als verfügbares Einkommen für Unterhaltszwecke.

Zudem kann von einem Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, selbst wenn dieser kleine Kinder betreut oder gesundheitliche Probleme angibt. Hierbei ist entscheidend, ob die Gründe für die Nicht-Erwerbstätigkeit ausreichend belegt sind und ob nicht doch eine Teilzeittätigkeit oder andere mildere Arbeitsformen möglich wären. Die Pflicht zur Darlegung und zum Nachweis der eigenen eingeschränkten Leistungsfähigkeit liegt dabei immer beim unterhaltspflichtigen Elternteil. Diese Regelungen stellen sicher, dass Kinder ihren gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt erhalten und die elterliche Verantwortung auch bei veränderten Lebensumständen und fehlendem Eigeneinkommen wahrgenommen wird.


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Unter welchen Umständen wird fiktives Einkommen bei der Unterhaltsberechnung eines nicht erwerbstätigen Elternteils angenommen?

Fiktives Einkommen wird dann bei der Unterhaltsberechnung eines nicht erwerbstätigen Elternteils angenommen, wenn dieser zwar kein eigenes Einkommen erzielt, dies aber könnte und müsste, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Es handelt sich dabei um Einkommen, das jemand tatsächlich erzielen könnte, aber aus bestimmten Gründen nicht erzielt, obwohl eine Verpflichtung dazu besteht.

Man kann sich das vorstellen wie jemanden, der zu Hause lebt und vom Einkommen des Partners profitiert, obwohl er selbst nicht arbeitet. Wenn dieser Partner ihm einen festen monatlichen Betrag für persönliche Ausgaben – ein sogenanntes Taschengeld – zur Verfügung stellt und dessen eigener notwendiger Lebensunterhalt dadurch gesichert ist, wird dieser Betrag als fiktives Einkommen betrachtet.

Ein solches fiktives Einkommen wird insbesondere dann angenommen, wenn ein Elternteil seiner sogenannten Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, also keine oder eine unzureichende Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl dies zumutbar wäre. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn gesundheitliche Probleme nicht ausreichend belegt sind oder wenn keine externen Kinderbetreuungsmöglichkeiten geprüft werden, um eine Arbeitsaufnahme zu ermöglichen. Auch Vorteile aus einer neuen Beziehung oder Ehe, wie der bereits genannte Taschengeldanspruch oder ähnliche geldwerte Vorteile aus dem gemeinsamen Familieneinkommen, können als fiktives Einkommen berücksichtigt werden.

Die genaue Höhe des fiktiven Einkommens wird oft auf Basis realistischer Möglichkeiten, wie dem Mindestlohn, einer bestimmten Branche oder eben dem Taschengeldanspruch, geschätzt. Die Beweislast dafür, dass man trotz dieser Annahmen nicht leistungsfähig ist oder kein Einkommen erzielen kann, liegt immer bei dem Elternteil, der zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet wäre. Diese Regelung dient dazu, die finanzielle Absicherung des Kindes zu gewährleisten und Missbräuchen vorzubeugen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislast

Die Beweislast beschreibt, wer in einem Gerichtsverfahren bestimmte Tatsachen beweisen muss, um seine Behauptung durchzusetzen. Das Prinzip ist, dass derjenige, der aus einer Tatsache einen Vorteil ziehen will oder eine Behauptung aufstellt, diese auch belegen muss. Das sorgt für Fairness und Effizienz im Verfahren, da nicht das Gericht alle Möglichkeiten von sich aus ermitteln muss.

Beispiel: Im Artikel musste die Mutter, die behauptete, nicht leistungsfähig zu sein und einen „Mangelfall“ zu haben, dies mit konkreten Zahlen und Belegen beweisen. Da sie ihrer Beweislast nicht nachkam, ging das Gericht davon aus, dass sie leistungsfähig ist.

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Erwerbsobliegenheit

Die Erwerbsobliegenheit ist die rechtliche Pflicht eines Elternteils, alles Zumutbare zu tun, um eigenes Einkommen zu erzielen und damit den Unterhalt für seine Kinder zu sichern. Sie stellt sicher, dass Eltern ihrer Verantwortung zur finanziellen Versorgung ihrer Kinder nachkommen, selbst wenn sie gerade nicht arbeiten. Ziel ist es, die Eigenverantwortung zu stärken und die Kinder vor finanziellen Nachteilen zu schützen.

Beispiel: Die Mutter im Fall gab an, wegen Kinderbetreuung und Krankheit nicht arbeiten zu können. Das Gericht prüfte dennoch ihre Erwerbsobliegenheit und ging davon aus, dass sie ein Einkommen (hier: den Taschengeldanspruch) erzielen konnte, um den Unterhalt zu leisten, da ihre Gründe nicht ausreichend belegt waren.

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Fiktives Einkommen

Fiktives Einkommen ist ein Einkommen, das jemand zwar nicht tatsächlich verdient, ihm aber rechtlich zugerechnet wird, weil er es erzielen könnte oder müsste, um seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Dieses Konzept kommt zum Einsatz, um zu verhindern, dass sich jemand durch bewusstes Nicht-Arbeiten oder das Ausnutzen von Vorteilen aus einer neuen Ehe seiner Unterhaltspflicht entzieht. Es soll sicherstellen, dass Kinder ausreichend versorgt werden, indem alle potenziellen Einkommensquellen des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt werden.

Beispiel: Der Taschengeldanspruch der Mutter gegenüber ihrem neuen Ehemann wurde im Fall als fiktives Einkommen angesehen. Obwohl sie kein eigenes Gehalt bezog, wurde dieser ihr zugerechnete Betrag als verfügbares Einkommen für den Kindesunterhalt gewertet.

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Gleichrangigkeit der Unterhaltspflicht

Die Gleichrangigkeit der Unterhaltspflicht besagt, dass ein Elternteil all seinen minderjährigen Kindern – unabhängig davon, aus welcher Beziehung sie stammen – in gleicher Weise zum Unterhalt verpflichtet ist. Dieses Prinzip soll sicherstellen, dass kein Kind gegenüber anderen Kindern des gleichen Elternteils benachteiligt wird. Es verhindert, dass Kinder aus früheren Beziehungen finanziell leiden, nur weil der Elternteil eine neue Familie gegründet hat.

Beispiel: Im Artikel musste die Mutter, obwohl sie ein weiteres kleines Kind mit ihrem neuen Ehemann hatte, ihrer Tochter aus erster Ehe in gleicher Weise Unterhalt zahlen. Das Gericht betonte, dass die Unterhaltspflicht gegenüber der älteren Tochter genauso wichtig sei wie die gegenüber dem jüngeren Kind.

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Notwendiger Selbstbehalt

Der notwendige Selbstbehalt ist der Mindestbetrag an Einkommen, der einem unterhaltspflichtigen Elternteil zum eigenen Leben verbleiben muss, bevor er Unterhalt an andere zahlen muss. Diese Regelung soll verhindern, dass der Unterhaltspflichtige durch die Unterhaltszahlungen selbst zum Sozialfall wird oder seine eigene Existenzgrundlage verliert. Er sichert das Minimum für das eigene Existenzminimum und notwendige Ausgaben wie Wohnen oder Essen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Selbstbehalt der Mutter durch das Einkommen ihres neuen Ehemannes und den Familienunterhalt vollständig gesichert war. Dies war ein entscheidender Punkt dafür, dass der ihr zugerechnete Taschengeldanspruch für den Unterhalt ihrer Tochter eingesetzt werden konnte.

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Taschengeldanspruch

Der Taschengeldanspruch ist der rechtliche Anspruch eines nicht erwerbstätigen Ehepartners auf einen Anteil am Familieneinkommen für persönliche Bedürfnisse, selbst wenn er kein eigenes Gehalt bezieht. Er basiert auf der Idee des Familienunterhalts und soll sicherstellen, dass auch derjenige Ehepartner, der den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist, einen Anteil am gemeinsamen Wohlstand für persönliche Ausgaben hat. Dieser Betrag wird oft als „fiktives Einkommen“ für Unterhaltszwecke behandelt.

Beispiel: Die Mutter im Fall hatte als nicht erwerbstätige Ehefrau ihres selbstständigen Mannes einen solchen Taschengeldanspruch. Das Gericht wertete diesen Anspruch als ihr eigenes, für den Kindesunterhalt einsetzbares Einkommen, da er ihren notwendigen Selbstbehalt sicherte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Taschengeldanspruch als unterhaltsrelevantes Einkommen (Grundsätze des Familienunterhalts)
    Ein Ehepartner, der keinen eigenen Verdienst hat, aber im Haushalt lebt, hat gegenüber dem anderen Ehepartner einen Anspruch auf einen Anteil am gemeinsamen Einkommen für persönliche Bedürfnisse, der für den Kindesunterhalt angerechnet werden kann.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Anspruch der Mutter gegen ihren neuen Ehemann wurde vom Gericht als Einkommen bewertet, das sie für den Unterhalt ihrer Tochter einsetzen muss, selbst wenn sie nicht erwerbstätig ist.
  • Beweislast bei fehlender Leistungsfähigkeit (Zivilprozessrechtliche Prinzipien)
    Wer behauptet, aus finanziellen Gründen eine Unterhaltszahlung nicht leisten zu können, muss diese Behauptung konkret darlegen und mit Nachweisen belegen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mutter musste die Behauptung ihrer mangelnden Leistungsfähigkeit mit konkreten Zahlen und Belegen untermauern, was sie trotz Aufforderung des Gerichts nicht tat.
  • Gleichrangigkeit der Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB)
    Eltern sind allen ihren minderjährigen Kindern gleichermaßen zum Unterhalt verpflichtet, unabhängig davon, ob diese aus derselben oder verschiedenen Beziehungen stammen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass die Mutter ihrer Tochter aus der früheren Beziehung genauso zum Unterhalt verpflichtet ist wie ihrem jüngeren Kind aus der neuen Ehe.
  • Grundsatz der Kindesunterhaltspflicht (§ 1601 BGB)
    Ein Kind hat grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt von seinen Eltern, wenn es nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser fundamentale Anspruch der Tochter war der Ausgangspunkt des Verfahrens und die Basis, auf der die Mutter zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde.

Das vorliegende Urteil


AG Landau – Az.: 003 F 331/24 – Endbeschluss v. 13.02.2025


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