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Bemühen um Vollzeitstelle der Mutter eines Kindes welches älter als drei Jahre

AG Hamburg, Az.: 67g IN 555/14

Beschluss vom 16.02.2018

Gründe

I. Mit Antrag vom 27.11.2014 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit weiterem Antrag vom 22.12.2014 beantragte sie zusätzlich die Erteilung der Restschuldbefreiung. Durch Beschluss vom 02.02.2015 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die 1975 geborene Schuldnerin verfügt über die allgemeine Hochschulreife, ist gelernte Industriekauffrau und ist seit 1997 als Personalsachbearbeiterin sowie als Assistentin des kaufmännischen Leiters und des Werkleiters abhängig beschäftigt gewesen. Von 2005 bis 2011 war sie als selbstständige Immobilienmaklerin tätig. Seit April 2011 ist sie bei der Fa. ihres Ehemannes, der Jule Immobilien UG (haftungsbeschränkt) beschäftigt. Hierbei tritt sie im Internet u.a. als zuständige Ansprechpartnerin für die Bereiche Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie Kapitalanlagen in Erscheinung. Der Umfang ihrer Tätigkeit ist streitig.

Bemühen um Vollzeitstelle der Mutter eines Kindes welches älter als drei Jahre
Symbolfoto: msdnv/Bigstock

Die Schuldnerin, die Mutter einer am 21.05.2013 geborenen Tochter ist, befand sich bis einschließlich Mai 2016 in Elternzeit. Seit Februar 2017 ist ihre Familie anerkannte Pflegefamilie. Seit Juli 2017 lebt ein am 10.04.2017 geborenes Pflegekind in ihrer Familie, wovon die Schuldnerin im Juni 2017 Mitteilung erhielt. Bis April 2020 wird sich die Schuldnerin angabegemäß in Elternzeit befinden.

In der Zeit von Juni 2016 bis Ende Dezember 2016 war die Schuldnerin als Sekretärin bei Asklepios GmbH, Hamburg beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 19,25 Stunden, wofür sie ein Entgelt von € monatlich brutto 1.387,51 erhielt (netto – bei Steuerklasse 5 – € 862,97).

Der Antragsteller trägt vor, die Schuldnerin habe gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen. Angesichts ihrer Qualifikation sei es ihr möglich gewesen, eine Tätigkeit auszuüben und hierbei pfändbare Einkünfte zu erzielen, etwa als Industriekauffrau in Hamburg. Auf die zur Akte gereichten Stellenangebote nebst Gehaltsvergleich (Bl.8 ff RSB-Band) wird Bezug genommen. Außerdem habe sie sich aufgrund ihrer Tätigkeit in der Fa. ihres Ehemannes nicht hinreichend um eine angemessene Tätigkeit bemüht.

Die Schuldnerin trägt vor, es sei für eine Mutter eines kleinen Kindes schwierig, überhaupt Arbeit zu finden. Ab Herbst 2016 sei es zu gesundheitlichen Probleme bei ihrer Tochter gekommen (insb.: Angstzustände), weshalb die Tochter nur von ihr bzw. ihrem Ehemann in die Kita gebracht und abgeholt werden müsse. Ihr Ehemann aber sei als selbstständiger Makler vollzeitbeschäftigt und daher täglich von 06.20 Uhr bis mindestens 16.30 Uhr, eher 17.00 Uhr oder 17.30 Uhr, außer Haus, so dass er diese Aufgabe nicht habe übernehmen können. Deshalb habe sie – die Schuldnerin – ihre Beschäftigung zum 31.12.2016 kündigen müssen. Bei der Fa. ihres Ehemannes sei sie allenfalls 10 Stunden pro Woche tätig, übernehme Termine und erledige Telefonate.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2017 beantragte der Antragsteller, dessen Forderung iHv € 99.927,04 in voller Höhe zur Tabelle festgestellt worden ist, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 2 ff d.A. (RSB-Band). Die Schuldnerin ist dem Antrag mit Schriftsatz vom entgegengetreten (Bl.13 ff d.A. RSB-Band).

Mit Beschluss vom 04.01.2018 hat das Gericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 22.01.2018

II.

Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen.

Der zulässige Versagungsantrag ist begründet. Die Schuldnerin hat gegen ihre Obliegenheit aus §§ 287 b, 290 Abs.1 Nr.7 InsO verstoßen und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen ihre Erwerbsobliegenheit darin erblickt werden kann, dass die Schuldnerin sich entschlossen hat, ab Juni 2017 ein Pflegekind in ihrer Familie aufzunehmen. Dagegen spricht, dass auch bei Aufnahme eines Pflegekindes in einen Haushalt in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII ein Anspruch auf Elternzeit (§ 15 Abs.1 Nr.1c BEEG) besteht, so dass sich die insolvenzrechtlichen Erwerbsobliegenheiten möglicherweise nicht anders beurteilen als bei einem leiblichen bzw. einem Adoptivkind. Bei einem leiblichen Kind, welches jünger als drei Jahre alt ist, bestehen familienrechtlich regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit; hieran hat sich der Bereich der insolvenzrechtlichen Erwerbsobliegenheit regelmäßig auszurichten (BGH ZInsO 2010, 105; Diehl ZVI 2010, 110). Andererseits verstößt ein Schuldner, der sich mit der Begründung, er könne nicht arbeiten, weil er etwa eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübe, unzweifelhaft gegen seine Erwerbsobliegenheit. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit dem Wohl der Allgemeinheit dient. Ordnet man die Aufnahme eines Pflegkindes so ein, so wäre der Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit möglicherweise bereits darin zu erblicken, dass das Pflegekind in die Familie aufgenommen wird.

Jedoch hat die Schuldnerin jedenfalls im Zeitraum von Juni 2016 (Ende der ersten Elternzeit) bis Juni 2017 (Mitteilung über den Einzug des Pflegekindes im Juli 2017) gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen. Hierbei kann auf die zu § 295 Abs.1 Nr.1 InsO ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (HambKomm-Streck § 290 Rn.49). Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich eine Vollzeitbeschäftigung (LG Hamburg ZInsO 2015, 1894; HambKomm-Streck § 295 Rn.5); eine Bewerbung lediglich auf Teilzeitstellen reicht nicht (AG Neu-Ulm ZVI 2004, 131). Es ist ein aktives Handeln erforderlich, wozu als ungefähre Richtgröße 2 – 3 Bewerbungen pro Woche gelten (BGH ZInsO 2011, 1301). Die Schuldnerin hat keine Angaben über konkrete Bemühungen bzw. Bewerbungen gemacht, sondern sich lediglich darauf berufen, sie sei aktiv geworden, es sei aber für eine Mutter eines kleinen Kindes schwierig, überhaupt etwas zu finden. Dies ist bei Weitem nicht hinreichend. Hinzukommt, dass es der Schuldnerin möglich war, in der Fa. ihres Ehemannes u.a. Termine wahrzunehmen. Dies zeigt, dass zeitliche Kapazitäten durchaus vorhanden waren. Auch hat die Schuldnerin nicht plausibel darlegen können, wieso ihr nicht etwa eine Beschäftigung in Heimarbeit möglich gewesen sein soll. Gesichtspunkte dafür, dass die Schuldnerin neben einer solchen Stellung ihre Tochter nicht sowohl zur Kita bringen als auch von dort abholen hätte können, sind nicht ersichtlich.

Das Bemühen um eine Vollzeitstelle erscheint auch deswegen zumutbar, weil der Schuldnerin familienrechtliche Beistandsansprüche gegen ihren Ehemann aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB zustehen, welche eine Vollzeittätigkeit der Schuldnerin auch unter Berücksichtigung der Angstzustände des gemeinsames Kindes und des weiteren neuen Vortrags der Schuldnerin möglich erscheinen lassen. Nach Einschätzung des Gerichts umfasst die aus § 287b InsO folgende Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, auch die Obliegenheit, von etwaigen Beistandsschuldnern die Erfüllung ihrer familienrechtlichen Pflichten zu verlangen. Denn die schuldnerische Obliegenheit hat nach dem gesetzgeberischen Willen „zum Inhalt, dass der Schuldner das ihm Mögliche tun muss, um durch die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder, falls er ohne Arbeit ist, die Annahme einer zumutbaren Arbeit seinen Teil zur Gläubigerbefriedigung beizutragen.“ (BR-Drucks. 1/92 S. 192, Hervorhebung durch das Gericht).

Der Ehegatte der Schuldnerin ist aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB als Beistandsschuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, der Schuldnerin die Hilfen zu leisten, die sie zur Bewältigung ihrer alltäglichen Aufgaben benötigt. Erst recht muss er helfen, wenn die Schuldnerin mit besonderen Schwierigkeiten, wie etwa der Bewältigung einer Privatinsolvenz zu kämpfen hat (vgl. BeckOK BGB-Hahn BGB § 1353 Rn. 15). Seine Verpflichtung reicht bis zur Grenze des Zumutbaren (BeckOK BGB-Hahn BGB § 1353 Rn. 15). Dabei wird die Beistandspflicht durch Regelungen von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit nach § 1356 nicht eingeschränkt, sondern gilt auch für Bereiche, die hiernach Aufgabengebiet des anderen Ehegatten sind (Soergel-H. Lange § 1353 Rn. 22). Die Verpflichtung kann sich auf die Person des anderen Ehegatten, auf Kinder und auf das Vermögen beziehen (FamK-Brudermüller Rn. 20). Sie besteht auch dann, wenn der andere Ehegatte seine Hilfsbedürftigkeit selbst verschuldet hat (Soergel-H. Lange Rn. 22).

In dem hier vorliegenden Fall konkretisiert sich die Beistandspflicht des Ehegatten der Schuldnerin dahingehend, dass er die Schuldnerin bei der Organisation ihres Arbeits- und Betreuungsalltags in einer Weise unterstützt, welche es der Schuldnerin ermöglicht, eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Dies hätte etwa durch das Bringen der gemeinsamen Tochter zur Kita erfolgen können. Gesichtspunkte dafür, wieso es dem wirtschaftlich selbstständig tätigen Ehemann der Schuldnerin nicht möglich gewesen sein soll, die Tochter zumindest einige Tage in der Woche zur Kita zu bringen, sind nicht ersichtlich. Hätte der Ehegatte dies aber getan, so wäre es der Schuldnerin möglich gewesen, eine Stelle anzunehmen, bei der sie mit ihrer Arbeit sehr früh morgens beginnen kann, um dann am Nachmittag die Tochter von der Kita abzuholen.

Es kann von der Schuldnerin unter Berücksichtigung von § 287b InsO verlangt werden, dass sie von ihrem Ehemann die Erfüllung dieser zuvor skizzierten Beistandspflicht verlangt. Es kann hier offen bleiben, ob sich die Beistandspflicht des Ehemanns, z. B. dann in einen einklagbaren unterhaltsrechtlichen Geldanspruch wandelt, welchen die Schuldnerin rechtlich verfolgen könnte, wenn der Ehemann seine Arbeitszeiten faktisch nicht ändern oder beschränken kann oder will und seine familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung ausschließlich durch das Bereitstellen von Geld erfüllt. Die Schuldnerin hat aus § 287b InsO zumindest die Obliegenheit, die Erfüllung der Beistandspflicht einzufordern, und zwar selbst dann, wenn ein etwaiger Anspruch nicht gerichtlich durchsetzbar wäre oder sich nicht in einen Geldanspruch umwandeln würde.

Würde man dies anders beurteilen und nicht verlangen, dass eheliche Beistandsansprüche durchzusetzen sind, so hätten es Ehegatten, von denen sich einer im Insolvenzverfahren befindet, in der Hand, ihre Aufgabenverteilung so zu gestalten, dass die Gläubiger des insolventen Ehegatten nichts bekommen. Erwirtschaften der Schuldner und sein Ehepartner beispielsweise zunächst jeweils hälftig das Familieneinkommen und übernehmen jeweils hälftig die Erziehung und Versorgung der gemeinsamen Kinder, so stünde, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, der pfändbare Betrag des von dem Schuldner erwirtschafteten Anteils zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung. In einem solchen Fall könnten die Ehepartner die gebotene Gläubigerbefriedigung vermeiden, indem der andere Ehegatte nunmehr Vollzeit arbeitet und der sich im Insolvenzverfahren befindliche Ehegatte dazu entschließt, nunmehr allein die Kinderbetreuung zu übernehmen. Wirtschaftlich würde sich das Familieneinkommen unter Umständen nicht verändern. Die Eheleute aber stünden deshalb besser, weil nichts mehr zur Gläubigerbefriedigung der Gläubiger zur Verfügung stünde.

Das Gericht verkennt dabei die Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht. Es steht den Ehepartner frei, wie sie ihr Zusammenleben, die Erwerbstätigkeit und die Kindeserziehung organisieren. Diese Entscheidung ist frei von staatlichen Eingriffen. Allerdings regelt die hier erfolgte der Versagung der Restschuldbefreiung bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit nur die Folgen einer schuldhaften Untätigkeit (Uhlenbruck-Sternal InsO § 287b Rn. 32). Insofern war es der Schuldnerin auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zuzumuten, unter Inanspruchnahme ihrer Beistandsansprüche ihren Alltag so zu organisieren, dass eine Vollzeittätigkeit ausgeübt werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn die Schuldnerin, wie hier, bereits vor Beantragung des Insolvenzverfahrens und bei Entstehen der Verbindlichkeiten in Vollzeit gearbeitet hat. Das Gericht verkennt dabei auch nicht den Grundsatz, dass Ehegatten nicht für die Schulden des anderen Ehegatten haften. Insoweit soll hier auch nicht die eherechtliche Treue- und Beistandspflicht aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB zugunsten der Insolvenzgläubiger ausgebaut werden. Vielmehr geht es hier um die familienrechtliche gebotene Mitwirkungspflicht des Ehegatten bei der Bewältigung der Insolvenz seiner Ehefrau.

Dass dieser Gedanke dem Insolvenzrecht nicht fremd ist, zeigt die Regelung des § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte nach § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Es ist anerkannt, dass die Vorschrift auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet. Ein Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses gegen den Ehegatten kommt für ein mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren in Betracht (BGH, NZI 2007, 298 Rn. 5; NZI 2003, 556 Rn. 16 f. mwN; AG Hamburg, Beschluss vom 26. 4. 2002 – 67g IN 152/02; Uhlenbruck-Mock, InsO, 14. Aufl. 2015, § 4a Rn. 16 mwN). Wenn schon ein solcher Anspruch auf Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens besteht, muss ein nicht auf Zahlung, sondern auf unterstützende Mitwirkung Anspruch erst recht bestehen.

Unerheblich ist dabei, dass die Verschuldung der Ehefrau nicht aus der jetzigen Ehe, sondern einer vorherigen Beziehung stammt (so noch BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, aufgegeben durch Beschluss des BGH vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09, NJW 2010, 372); ebenso Amtsgericht Duisburg, 64 IK 88/12 LG Duisburg, Beschluss vom 28.09.2012 – 7 T 130/12; LG Köln, Beschluss vom 22.8.2016 – 13 T 7/16). Vielmehr liegt eine beistandsverpflichtende persönliche Angelegenheit nach neuerer Rechtsprechung auch dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitet wird und die betroffenen Verbindlichkeiten aus vorehelicher Zeit herrühren (Amtsgericht Duisburg, 64 IK 88/12 LG Duisburg, Beschluss vom 28.09.2012 – 7 T 130/12 und LG Köln, Beschluss vom 22.8.2016 – 13 T 7/16 jeweils mit Verweis auf Beschluss des BGH vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09, NJW 2010, 372).

Dadurch, dass die Schuldnerin gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen hat, hat sie auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Denn angesichts ihrer Qualifikation und unter Verweis auf die Unterstützung durch ihren Ehegatten wäre es der Schuldnerin bei einer Vollzeitbeschäftigung möglich gewesen, pfändbare Einkünfte zu erzielen, und zwar in Höhe von etwa € 1.758,38 netto monatlich.

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