OLG Thüringen, Az.: 3 UF 42/16, Beschluss vom 06.12.2016
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rudolstadt vom 09.09.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller sowie die Beteiligten zu 2. und zu 3. jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt als biologischer Vater des im Betreff näher bezeichneten Kindes E, dessen Mutter die Beteiligte zu 3. und rechtlicher Vater der mit dieser verheiratete Beteiligte zu 2. ist, Umgang mit seiner leiblichen Tochter. Einen entsprechenden Antrag, der auf Gewährung von Umgang an jedem Dienstag und Donnerstag von 08.30 bis 12.00 Uhr gerichtet war, hat der Antragsteller bereits am 08.10.2013, mithin wenige Wochen nach der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht. Nachdem die Kindesmutter die leibliche Vaterschaft des Antragstellers im Verfahren zunächst zumindest angezweifelt hatte, ist diese nunmehr unstreitig.
Die Kindeseltern sind dem Verfahrensantrag entgegengetreten. Sie haben behauptet, dass regelmäßige Umgänge des Antragstellers mit E nicht deren Wohl dienen würden, da der Antragsteller durch sein Verhalten versuche, den Frieden der intakten Familie des Kindes zu stören. Anders als dieser behaupte, habe die Kindesmutter niemals mit dem Antragsteller zusammengelebt. Dieser könne sich jedoch nicht damit abfinden, dass die Kindesmutter keine Beziehung mit ihm führen wolle und versuche diese zu bedrängen. Ferner versuche er den Beteiligten zu 2. aus dem Leben des Kindes zu drängen. Insoweit unstreitig ist gegen den Antragsteller am 26.08.2014 durch das Amtsgericht Rudolstadt ein Strafbefehl wegen Nötigung erlassen worden, da er dem rechtlichen Kindesvater gedroht hatte, ihm Drogen unterschieben zu wollen und ihn hierdurch in rechtliche Schwierigkeiten zu bringen (Az: …). Der Antragsteller hat betont, dass es ihm vor allem darauf ankomme, regelmäßigen Kontakt zu seinem leiblichen Kind zu erhalten. Er habe inzwischen eine Beziehung zu dem Kind aufgebaut. Ein regelmäßiger Kontakt entspreche dem Wohl des Kindes.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sind die Beteiligten zunächst darin übereingekommen, vorläufig Umgangskontakte des Antragstellers mit E stattfinden zu lassen. Das Verfahren vor dem Amtsgericht wurde im Einvernehmen der Beteiligten ab März 2014 zunächst nicht weiter betrieben. Nachdem es im Januar 2015 anlässlich eines Beratungsgesprächs zu einem Streit zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter gekommen war, erfolgte ein Abbruch der Umgangskontakte und das Verfahren vor dem Amtsgericht wurde fortgeführt. Der Verfahrensbeistand hat sich für die Zurückweisung des Antrags ausgesprochen, da davon auszugehen sei, dass die Durchführung von Umgangskontakten zu einer erheblichen Belastung der Familie des Kindes führen würde und daher im Ergebnis dem Kindeswohl widerspreche.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten mit Ausnahme des damals noch nicht drei Jahre alten Kindes mehrfach angehört. Mit Beschluss vom 09.09.2015, welcher dem Antragsteller am 02.12.2015 zugestellt worden ist, hat es den Antrag auf Umgangsgewährung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob der Antragsteller tatsächlich wie behauptet der leibliche Vater E sei, da die Durchführung von Umgangskontakten jedenfalls nicht dem Kindeswohl dienlich seien. Aus den Stellungnahmen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes habe sich ergeben, dass der Antragsteller sich immer wieder massiv in das Familienleben der Kindeseltern eingemischt habe. So habe er sich nicht damit abfinden können, dass der Beteiligte zu 2. gegenüber dem Kind als „Papa“ bezeichnet worden wäre und habe mehrfach in Anwesenheit des Kindes geäußert, er sei „der wahre Papa und es gäbe keinen anderen Papa“. Er habe sich auch in die Erziehung des Kindes eingemischt und der Kindesmutter Vorhaltungen hinsichtlich ihres Erziehungsstils gemacht und habe Bitten der Kindesmutter, das Kind nicht mit Geschenken zu überhäufen, ignoriert. Auch in der mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 sei deutlich geworden, dass es dem Antragsteller nur um seine Interessen gehe, die er durchzusetzen versuche. Der begehrte Umgang sei kindeswohlgefährdend, da der Antragsteller durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er sich an Regeln nicht halten könne und seine Rolle, nicht Vater von E zu sein, nicht akzeptiere.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 22.12.2015 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er sei der leibliche Vater von E und es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass er ernsthaft Interesse an dem Kind gezeigt habe. Soweit das Amtsgericht in seiner Entscheidung ausführe, dass der Antragsteller immer wieder versucht habe, massiv in das Leben der Familie K einzudringen, so beruhten diese Erkenntnisse nicht auf eigenen Ermittlungen des Gerichts, sondern lediglich auf den Angaben der Kindeseltern bzw. den Äußerungen des Verfahrensbeistandes, welcher die ihm kolportierten Angaben offenbar ungeprüft übernommen habe. Das Amtsgericht sei jedoch verpflichtet gewesen, eigene Ermittlungen anzustellen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Selbst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses sei die Kindesmutter auf den Kindesvater zugekommen und habe ihm die Durchführung von Umgangskontakten angeboten, die auch stattgefunden hätten. Es sei regelmäßig zu Kontakten mit der Kindesmutter und Umgängen mit dem Kind gekommen. Weitere Umgangskontakte würden dem Wohl des Kindes dienen. E kenne die Situation und könne erfassen, dass der Antragsteller auch eine Vaterrolle einnehme. Er sei Vater eigener Kinder und ehrenamtlich als Elternsprecher tätig. Er habe keinerlei Absicht, den Familienverband der Kindesmutter zu stören. Vielmehr wolle er Zeit mit E verbringen, sie mit kleinen Geschenken verwöhnen und sie heranwachsen sehen.
Die Kindesmutter ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Entgegen der Behauptung des Antragstellers, sei es nach dem Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses nicht mehr zu Kontakten zwischen der Kindesmutter und dem Antragsteller gekommen. Diese hätten lediglich nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht stattgefunden. Sie führt im Einzelnen aus zum Verhalten des Antragstellers nach der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht.
Auf Vermittlung des Jugendamtes haben die Beteiligten sodann – wie schon in erster Instanz – auf vorläufiger Basis die Durchführung von Umgangskontakten, zunächst in begleiteter Form, vereinbart und diese Regelung auch bis Oktober 2016 praktiziert. Wie schon in erster Instanz ist das Verfahren im Einvernehmen der Beteiligten zunächst nicht weiter betrieben worden. Anfang September 2016 standen die Beteiligten kurz vor der Unterzeichnung einer Vereinbarung, durch die das hiesige Verfahren beendet werden sollte. Der Abschluss kam jedoch nicht zustande, da keine endgültige Einigkeit über die Kostentragungspflicht der Beteiligten erzielt werden konnte. Im Oktober 2016 kam es erneut zu erheblichen Differenzen zwischen den Beteiligten, so dass die Kindeseltern zum Abschluss einer Vereinbarung, die einen regelmäßigen Umgang des Antragstellers vorsieht, nicht mehr bereit waren.
Der Antragsteller behauptet insoweit, dass es im Verlaufe des Sommers zunächst zu einer persönlichen Annäherung zur Kindesmutter gekommen sei. So hätten sie zusammen mit dem Kind einige Urlaubstage auf S verbracht, wo es auch zu Intimitäten zwischen ihm und der Kindesmutter gekommen sei. Der rechtliche Kindesvater sei zwischenzeitlich aus der Familienwohnung ausgezogen. Nachdem es im Oktober 2016 wohl wieder zu einer Annäherung zwischen Kindesmutter und dem rechtlichen Vater gekommen sei, wolle diese nunmehr von der Annäherung zu ihm nichts mehr wissen. Ihm, dem Antragsteller, gehe es nicht darum, erneut ein Verhältnis zur Kindesmutter aufzubauen, sondern allein darum, regelmäßig Kontakt zu E zu haben.
Die Kindeseltern behaupten, dass sich seit Sommer 2016 erneut zeige, dass es dem Antragsteller in erster Nähe darum gehe, der Kindesmutter wieder näher zu kommen. Zwar habe der rechtliche Kindesvater zwischenzeitlich in einer anderen Wohnung übernachtet, dies sei jedoch nicht zu dem Zweck einer endgültigen Trennung von der Kindesmutter erfolgt. Inzwischen wolle E auch den Antragsteller nicht mehr ohne Begleitperson besuchen und werde durch die Kontakte psychisch belastet. Entgegen der Behauptung des Antragstellers sei es während des Ferienaufenthalts auf S nicht zu intimen Kontakten zwischen diesem und der Beteiligten zu 3. gekommen.
Der Verfahrensbeistand hat sowohl den Antragsteller als auch die Kindesmutter nochmals persönlich befragt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Durchführung von Umgangskontakten nicht dem Kindeswohl entspricht. Auf die Stellungnahmen vom 17.10.2016 und 07.11.2016 wird Bezug genommen.
Im Termin am 28.11.2016 hat der Senat das Kind E und die Verfahrensbeteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf das Gedächtnisprotokoll der Kindesanhörung sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat der Rechtsbehelf jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein Umgangsrecht des Antragstellers mit seiner leiblichen Tochter E nicht besteht, weil dies nicht dem Kindeswohl entspricht.
Die gemäß § 167 a Abs. 1 FamFG erforderliche formelle Voraussetzung für einen gerichtlichen Antrag des leiblichen Vaters auf Einräumung eines Umgangsrechts, nämlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, dass er der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat, liegt vor. Inzwischen ist die leibliche Vaterschaft des Antragstellers zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der leibliche Kindesvater ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Daran, dass der Antragsteller, unabhängig davon, welche Motive ihn ansonsten bezüglich der Kindesmutter leiten, auch ein ernsthaftes Interesse an seinem leiblichen Kind E hat, kann nach Auffassung des Senats kein Zweifel bestehen.
Der Senat ist jedoch nach den im Verfahren gewonnenen Erkenntnissen der Auffassung, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ein zwangsweise durchsetzbares Recht des Antragstellers, Umgang mit E auszuüben, nicht nur nicht dem Kindeswohl dient, sondern dem Wohl des Kindes abträglich ist. Der Senat hat dabei allerdings keinen Zweifel, dass der Antragsteller grundsätzlich geeignet ist, kindesgemäßen Umgang mit E auszuüben. Des Weiteren ist der Antragsteller in der Lage, Bindungen zu seinem leiblichen Kind aufzubauen. Entscheidend gegen die Gewährung eines Umgangsrechts für den Antragsteller spricht jedoch, dass hierdurch das Leben der Familie des Kindes nicht unerheblich beeinträchtigt würde und hierdurch insbesondere für E seelische Belastungen zu erwarten wären.
Die Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Antragsteller in der jüngeren Vergangenheit immer wieder massiv in das Leben der Familie K eingedrungen ist, sind zutreffend. Dabei handelt es sich auch keineswegs lediglich um Schlussfolgerungen, die das Amtsgericht nur aus Aussagen der Beteiligten zu 2. und zu 3. gegenüber dem Gericht und dem Verfahrensbeistand gezogen hat. Die erstinstanzliche Richterin hat bei der persönlichen Anhörung einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller gewonnen. In der Verhandlung am 04.03.2014 hat er sich erheblich negativ über die Person des Beteiligten zu 2. geäußert. Die Erkenntnisse des Verfahrensbeistands, die das Amtsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, beruhen nicht lediglich auf Berichten der Antragsgegner, sondern auch auf eigenen Gesprächen mit dem Antragsteller, wo er zum Beispiel geäußert hat, dass er gedroht habe, den Beteiligten zu 2. „in die Psychiatrie einweisen zu lassen“. Ebenfalls objektivierbar ist der Umstand, dass das Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Beteiligten zu 2. sogar strafrechtlich sanktioniert worden ist. Auch aus den in der Akte befindlichen Mail- und Chatauszügen geht deutlich hervor, dass sich die Kontakte des Antragstellers mit der Beteiligten zu 3. keineswegs auf Fragen des Umgangs mit E beschränkt hat. Dass er es letztlich nicht akzeptiert, nicht der Vater des Kindes zu sein, wird beispielsweise dadurch manifest, dass er das Kind bei vielen Gelegenheiten nicht mit seinem richtigen Namen bezeichnet hat, sondern einen Namen benutzt hat, auf den er sich angeblich mit der Kindesmutter vor der Geburt des Kindes bereits geeinigt hatte. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Darstellung der Beteiligten zu 3., wonach es stets ausschließlich der Antragsteller war, der sich in das Familienleben der Antragsgegner eingemischt hat, in dieser Eindeutigkeit nicht zutrifft. Vielmehr ist erkennbar, dass die Intensität der Zugeneigtheit der Beteiligten zu 3. zu dem Antragsteller durchaus erheblichen Schwankungen unterworfen war und in Abhängigkeit davon auch die Bereitschaft der Beteiligten zu 3., Umgangskontakte des Antragstellers mit E zu gestatten oder sogar zu fördern, unterschiedlich ausgeprägt war. Dies kann aber für die hier zu treffende Entscheidung keine Rolle spielen. Entscheidungsmaßgeblich ist nicht, welche Seite für das Entstehen der derzeitigen Konfliktsituation in erster Linie verantwortlich ist, sondern ausschließlich, ob das begehrte Umgangsrecht dem Wohl des Kindes E entspricht oder nicht.
Jedenfalls derzeit hält der Senat in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes die Durchsetzung von Umgangskontakten des Antragstellers gegen den Willen der Kindeseltern nicht für kindeswohlkonform. Wie sowohl aus dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten aber auch aus deren Auftreten in der mündlichen Anhörung vor dem Senat deutlich erkennbar ist, haben sowohl der Antragsteller als auch die Beteiligte zu 3. mit ihrer Beziehung, aus der E hervorgegangen ist, emotional noch nicht abgeschlossen. Es ist für den Senat einleuchtend, dass E durch diese Situation, die ihr nicht verborgen geblieben ist, emotional stark belastet wird, was sich auch darin manifestiert hat, dass sie zuletzt nicht mehr bereit war, alleine Umgang mit dem Antragsteller zu pflegen. Als weiteres Moment kommt hinzu, dass auch die Beziehung der Beteiligten zu 2. und zu 3. in jüngster Zeit erheblichen Belastungen ausgesetzt war, die darin gipfelten, dass der Beteiligte zu 2. die eheliche Wohnung zwischenzeitlich verlassen hatte. Es besteht für E daher ein dringendes psychisches Bedürfnis, in näherer Zukunft möglichst verlässliche Familienstrukturen vorzufinden. Insbesondere ist es für E wichtig, dass sie keinen Zweifeln darüber ausgesetzt wird, welcher Person die Rolle des Vaters in ihrem Leben zukommt. Regelmäßige Umgangskontakte mit dem Antragsteller würden – jedenfalls solange der Antragsteller und die Beteiligte zu 3. ihre Beziehung noch nicht hinreichend emotional aufgearbeitet haben – einer Stabilisierung der Familienstrukturen in der Vorstellungswelt des Kindes entgegenwirken.
Nach allem musste daher die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Abweichend von dem in § 84 FamFG normierten Regelfall hält es der Senat vorliegend nicht für billig, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel, auch aufgrund der zwischenzeitlichen Bereitschaft der Beteiligten zu 2. und zu 3. Umgangskontakte zu gewähren, zunächst durchaus erfolgversprechend war.
Gründe, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.